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Alle Beiträge von: Jan Brill [janbrill]


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Pilot und Flugzeug Artikel
22. September 2010 Jan Brill

Behörden: Anzeige gegen Piloten in EDFE


Anzeigen direkt aus dem Türmchen – die neue (alte) Kommunikationskultur in Egelsbach

Es gehörte einmal mehr oder weniger zum guten Ton, dass, wer regelmäßig in Egelsbach (EDFE) flog, irgendwann mit einer Anzeige bedacht wurde. Die überwiegende Mehrzahl dieser Fälle ging auf Lärmbeschwerden beflissener Anwohner zurück, die sich gegen tatsächliche oder vermeintliche Abweichungen von der Egelsbacher Präzisions-Platzrunde richteten. Ab und an bediente sich aber auch die Luftaufsicht am "Frankfurt Egelsbach Airport" dieses Mittels. Nicht jeder Vorwurf gegen einen Piloten stellte sich dabei als stichhaltig heraus. Pilot und Flugzeug berichtete zuletzt in Ausgabe 2005/07 über einen Fall, bei dem Luftaufsicht und RP-Darmstadt in gemeinsamer und verdichteter Kompetenz mit haltlosen Anschuldigungen gegen einen ansässigen Piloten vor dem Amtsgericht Darmstadt spektakulär baden gingen. In der Folge wurde es ruhiger an der An­zeigen­front in EDFE. Entsprechend überrascht waren wir, als einer unserer Lisa-Piloten durch die Luftaufsicht in Egelsbach mit einem Ordnungswidrigkeitsverfahren belegt wurde – und das ohne den Piloten oder den Halter auf das beanstandete Verhalten angesprochen, hingewiesen oder sonstwie kontaktiert zu haben, was im Sinne der Flugsicherheit durchaus nützlich gewesen wäre.


Neue (alte) Unsitten am Netjets-Airport Egelsbach? Anzeigen aus dem Turm, der doch kein Tower sein darf – ohne Rücksprache, Anhörung oder sonstige Information der betroffenen Piloten –, gehören eher in die Vergangenheit des Flugplatzes. Nun wurde einer unserer Lisa-Piloten aber von Flugplatzmitarbeitern mit einer solchen Überraschungs-Anzeige beglückt.
Anzeigen gegen Piloten sind ja per se nichts Ungeheuerliches. Es gibt Flugzeugführer, die sich zwingender Einsicht verweigern, schlamping vorbereiten, Regeln für lästig halten oder sich bei Kritik gleich auf den Schlips getreten fühlen. In solchen Fällen mag das disziplinarische Mittel eines OWI-Bescheids oder einer Strafanzeige durchaus angebracht sein. In aller Regel ist es die Luftaufsicht, die diese unschöne Aufgabe zu erfüllen hat.

Gänzlich fehl am Platz ist eine Anzeige unserer Ansicht nach jedoch, wenn es um die Aufklärung eines Sachverhalts, die Vermittlung von (womöglich fehlendem) Wissen oder den Umgang mit technischen Defekten geht. Der angezeigte Pilot geht – notwendigerweise – in den Lock-Down-Mode. Eine barrierefreie Kommunikation über Vorfälle, Sachverhalte oder Verfahren ist kaum mehr möglich wenn erst einmal die bösen Briefe mit dem amtlichen Briefkopf und den unhandlichen Formulierungen unterwegs sind. Hier ist eine Anzeige in vielen Fällen nicht nur übertrieben, sondern kontraproduktiv.

Entsprechend überrascht waren wir, als wir in der vergangenen Woche eine Anfrage des Bundesamts für Flugsicherung (BAF) erhielten. Ein Herr Strubel wollte wissen, wer denn unsere Lisa an einem bestimmten Tag im Juli geflogen habe, und kündigte in diesem Schreiben an, ein Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen den Piloten einzuleiten.

Jetzt möchten wir als Halter natürlich wissen, was mit unserem Flugzeug los ist. Die häufigste Ursache für Anzeigen in Egelsbach lautet bekanntlich "Lärmbeschwerde". Diese lassen sich im Allgemeinen mit ein paar wohl überlegten Zeilen im Anhörungsbogen beilegen. Außer ein paar Stunden verschwendeter Lebenszeit entsteht dem angezeigten Piloten kein Schaden.

Entsprechend überrascht waren wir aber, als Strubel mitteilte, die Luftaufsicht Egelsbach selbst habe hier die Anzeige durch eine Meldung an den RP-Darmstadt veranlasst. Die Sache scheint also deutlich ernster zu sein als ein eifriger Flugzeuglauscher, der mit "Himmelsohren" und Mode-S-Empfänger aus dem Elektronikladen bewaffnet für Recht und Ordnung am Himmel über dem neuen Eigenheim kämpft.


Ordnungswidrigkeiten in der Luftfahrt

OWI-Bescheide, die von der Luftaufsicht ausgehen, sind mit ihren Artgenossen im Straßenverkehr nicht zu vergleichen. Wer glaubt, fünfzehn Euro zu zahlen "... und gut ist", der irrt. Ordnungswidrigkeiten in der Fliegerei werden im günstigsten Fall mit hohen dreistelligen Bußen belegt, im Regelfall stehen einige Tausend Euro auf dem Bescheid. Piloten haben’s ja, das wissen wir alle. Nicht selten dienen OWI-Verfügungen auch als Vorspiel zu strafrechtlicher Ahndung (z.B. bei Verletzung eines Flugbeschränkungsgebiets).

Wer hier einen Anhörungsbogen ohne anwaltliche Hilfe ausfüllt und auf Einsicht, Verständnis oder fliegerischen Sachverstand bei der ermittelnden Behörde baut, der geht ein hohes Risiko ein. Wem so ein Teil ins Haus flattert, der kann allein für das Antwortschreiben gedanklich schonmal tausend bis zweitausend Euro für den Anwalt zurücklegen.

Kommt es zu einem Prozess neigen Richter eher zu einer Einstellung als dazu, den Bußgeldbescheid in aller Form zu kassieren. Das macht weniger Arbeit, da kein Urteil gefunden und begründet werden muss. Die Buße ist der Pilot dann zwar los, er bleibt aber häufig auf seinen Rechtskosten sitzen: Gutachter, Anwalt, Reisekosten, Arbeitsausfall – Pech gehabt!

Mit anderen Worten: Diese Dinger sind hervorragend geeignet, um Flugbesatzungen zu piesacken. Der Prozess vor einem Amtsgericht muss mit Gutachter geführt werden, sonst kann der Pilot auch gleich Versäumnisurteil nehmen.
Denkbar ungeeignet ist dieses Verfahren, um in offener Kommunikation Informationen zwischen Luftaufsicht, Flugsicherung und Flugbesatzung auszutauschen. Dieses Verfahren hat ausschließlich disziplinarischen Charakter. Man lernt zwar viel über die menschliche Natur und die eigene Frustrationstoleranz, aber sicher wenig über den fliegerischen Sachverhalt, der dem Vorfall zugrunde liegt. Das weiß jeder, der einem solchen Verfahren schonmal beigewohnt hat.


Anzeige ohne Vorwarnung!

So richtig von den Socken waren wir daher, als der Pilot mitteilte, vom Flugplatz oder dessen Mitarbeitern noch gar nicht auf den Flug angesprochen worden zu sein. Auch mit uns hatte niemand Kontakt aufgenommen. Ein Vorgang also, der zwar ernst genug ist, dem Piloten ein teures und nerviges Verfahren an den Hals zu hängen, den Flugplatz-Mitarbeitern aber nicht einmal eine kurze Information an den Halter oder ein Gespräch mit dem Piloten wert ist? Unsere Neugier war in jedem Fall geweckt!

Noch vor der Zustellung der OWI-Bescheides erfuhren wir, welche Missetaten dem Piloten zur Last gelegt wurden: "Falscher Transpondercode", "unverständlicher Funkverkehr" und "wirre Abflugverfahren" lauteten sinngemäß die Beanstandungen der HFG-Mitarbeiter in der Egelsbacher Infostelle.

Zu dem konkreten Flug oder den Vorwürfen können und wollen wir uns freilich hier nicht äußern. Dies muss der Pilot im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens tun. Einige von uns recherchierte Fakten mögen für die Beurteilung des Vorgangs jedoch von Interesse sein:
  1. Unsere hochaufgelöste Flugspuraufzeichnung "Lisa-Tracking", die wir den Piloten zwecks Qualitätssicherung zur Verfügung stellen, zeigt für den fraglichen Flug keine für uns klar erkennbaren Rechtsverstöße.

  2. Einer unserer Mitarbeiter flog das betreffende Flugzeug am Abend desselben Tages zur 100-Stundenkontrolle nach Aschaffenburg (dieser Flug wurde nicht beanstandet!). Dabei stellte er am Rollhalt eine Funktionsstörung des Push-to-Talk-Knopfes fest. Ohne diese genauer zu untersuchen, wechselte er auf die rechte Intercom-Anlage, die einwandfrei funktionierte. Die Störung wurde im Rahmen der unmittelbar anschließenden 100er-Kontrolle beseitigt, der Reparaturbericht weist dazu "PTT-Knopf gewechselt" aus. Erwähnenswert erscheint uns dabei:
    • Die Störung wurde erst am Rollhalt offenbar. Vorher erhielt unser Mitarbeiter auf den Einleitungsanruf auf Vorfeld 121,72 eine sinnvolle Antwort.
    • Die am Vortag mit Lisa geflogenen Piloten meldeten keine Störung.


  3. Der von der Anzeige betroffene Pilot flog am betreffenden Tag nach Mainz und kehrte um 12:31 UTC wieder nach EDFE zurück. Der Flugplatz Mainz meldete ebenfalls keine Störung.

Ein Flug kann vom Türmchen aus ganz anders erscheinen als im Cockpit. Unerklärliches, scheinbar regelwidriges Verhalten kann – allein von außen betrachtet – gänzlich anders bewertet werden als vom Cockpit aus. Als Halter sind wir die letzten, die sich hier ein vollständiges Bild machen könnten.

Kommunikation ist aber ein bewährtes Mittel, scheinbar unerklärliches Verhalten erklärbar zu machen und nachzuvollziehen. Hätte die Luftaufsicht am Netjets-Airport Egelsbach den Piloten zum Gespräch gebeten, hätten beide Seiten interessante Erkenntnisse gewonnen – soviel dürfen wir verraten. Stattdessen griff man zum Meldeformular!

Ein Gespräch mit dem Piloten ist auch deshalb zweckmäßig, da ein Verstoß immer schuldhaft erfolgen muss, um geahndet werden zu können, und ein Informationsaustausch mit der Besatzung gibt da ja nicht selten Hinweise in die eine oder andere Richtung ...

Sollte es bei dem in Rede stehenden Abflug auf der Piste 27 aus EDFE zu Störungen des Funkverkehrs mit der N26292 gekommen sein, wäre es für die Flugleitung ein Leichtes gewesen entweder:
  • den Zielflugplatz Mainz zu kontaktieren und um Klärung oder Hinweis an den Piloten zu bitten oder

  • den am Platz ansässigen und bekannten Halter zu Informieren und so den Kontakt zum Piloten herzustellen oder

  • den Piloten nach seiner Rückkehr nur wenige Stunden später am selben Tage anzusprechen und auf die Störung hinzuweisen.
Nichts davon ist durch die Flugleitung Egelsbach erfolgt! Hätte unser Verlagsmitarbeiter später am selben Tage beim Überführungsflug nach EDFC die Störung nicht bemerkt, ist es vorstellbar und sogar wahrscheinlich, dass andere Charterkunden das Problem noch eine ganze Weile durch den deutschen Luftraum geschleppt hätten.

Stattdessen schrieb die Luftaufsicht eine Anzeige, von der wir erst Monate später Kenntnis erhielten! Es drängt sich uns hierbei die Frage auf:

Geht’s eigentlich noch kontraproduktiver???


Wir hatten all das zu Beginn der Woche der HFG mitgeteilt und darum gebeten, vor dem Hintergrund dieser Informationen zu prüfen, ob eine Anzeige samt teurem juristischen Verfahren tatsächlich aus Sicht der verantwortlichen HFG-Mitarbeiter in der Luftaufsicht der geeignete Weg ist, mit diesem Vorfall umzugehen.

Zunächst erklärte man uns, dass Anzeigen ohne Rücksprache "einfach so" auch nicht den üblichen Verfahren am Flugplatz entsprächen. Die Flugplatzmitarbeiter seien gehalten, eine dreigliedrige Eskalationskette zu befolgen. Zunächst werde der Pilot im Funk angesprochen (das kennen EDFE-Flieger zur Genüge!), dann zum persönlichen oder telefonischen Gespräch gebeten und erst wenn dies nicht fruchte ("in Konfrontation endet"), werde eine Anzeige geschrieben.


Rolle der HFG in Ordnungswidrigkeitsverfahren

Warum ausgerechnet in unserem Fall dieses an sich ja zweckmäßige und angemessene Verfahren nicht eingehalten wurde, konnte uns der Flugplatz freilich nicht sagen. Stattdessen erklärte Geschäftsführer Siegmar Weegen gegenüber Pilot und Flugzeug nur, dass die Luftaufsicht nicht weisungsgebunden sei und dem RP-Damstadt unterstehe (was bekannt ist).

Tatsächlich übt die Geschäftsleitung auf den Ablauf solcher Verfahren jedoch sehr wohl Einfluss aus, wie ein Aktenvermerk aus dem eingangs erwähnten Fall aus dem Jahr 2005 zeigt, als der technische Leiter Bock-Janning ausdrücklich vermerkte, „Pilot war bereits mehrfach auffällig, HFG empfiehlt Einleitung eines Verfahrens“.

Für uns ist es daher schwer nachvollziehbar, dass es am Flugplatz Egelsbach seitens der Geschäftsführung gar keine Richtlinien oder Vorgaben an die HFG-Mitarbeiter für den Umgang mit außergewöhnlichen Vorkommnissen im Flugbetrieb gibt.

Um diesen Widerspruch aufzuklären, richteten wir einige Fragen an den Hessische Flugplatz GmbH Egelsbach:
  1. Gibt es am Flugplatz Egelsbach (EDFE) ein einheitliches Verfahren, eine betriebliche Absprache, eine Richtlinie oder sonstige Vorgabe, wie mit auffälligen Piloten oder ungewöhnlichen Situationen im Flugbetrieb umzugehen ist?

  2. Falls ja: Was beinhaltet diese Vorgabe? Und: Wird eine solche Vorgabe durch den RP-Darmstadt, durch die HFG oder durch beide Stellen gemeinsam erstellt?

  3. Wer überwacht eine solche Vorgabe?

  4. Ist die Luftaufsicht im Rahmen einer solchen Vorgabe, oder anderweitig, gehalten, bei einem besonderen Vorfall im Flugbetrieb Rücksprache mit der Besatzung oder dem Operator zu halten?

  5. Welche Arten/Kategorien von dienstlichen Meldungen an den RP-Darmstadt über Vorfälle im Flugbetrieb gibt es?

  6. Welche Beweissicherung wird im Falle einer Anzeige/Meldung durch die Luftaufsicht Egelsbach durchgeführt? Wird diese Beweissicherung von einer Person oder von mehreren Personen gemeinsam vorgenommen?

  7. Werden am Flugplatz Egelsbach durch die Luftaufsicht Funkfrequenzen aufgezeichnet? Welche? Wie lange werden diese Aufzeichnungen im Regelfall aufbewahrt? Welche manipulationssicheren Speichermedien kommen zum Einsatz? Welche Mitarbeiter sind mit der Erstellung, Aufbewahrung und Vernichtung solcher Aufzeichnungen betraut? Über welche Schulungen oder Qualifikationen verfügen diese Mitarbeiter? Gibt es eine schriftliche Dienstanweisung zum Umgang mit Flugfunk-Aufzeichnungen (Bitte um Vorlage)?
Auf die Antworten sind wir gespannt!


Fazit

Um es noch einmal klar zu sagen: Wir haben in der Redaktion von Pilot und Flugzeug nicht die blasseste Ahnung, ob der Anzeige ein justiziabler Rechtsverstoß zugrunde liegt oder nicht. Dies kann man aus einem einzelnen GPS-Schrieb heraus gar nicht beurteilen. Zudem muss ein Verstoß schuldhaft sein, um überhaupt geahndet werden zu können. Es erscheint uns jedoch naheliegend, dass eine Störung der Funkanlage, die offenbar gelegentlich auftrat, zumindest eine Rolle gespielt haben könnte.

Wir kritisieren jedoch heftig, dass die beteiligten Flugplatzmitarbeiter weder den Piloten noch den Halter über das Problem informierten. Selbst den aus Sicht der HFG-Geschäftsleitung "mehrfach auffälligen" Piloten im 2005er-Fall hatte man die Gelegenheit gegeben, sich zu erklären. Den Piloten unseres Leserflugzeugs zeigte man hinhegen einfach so an.
Entweder waren der Fall und die Störung gravierend, dann müsste der Vorgang im Interesse der Flugsicherheit unverzüglich den Beteiligten zur Kenntnis gebracht werden (es ist ja vorstellbar, dass wir als Vercharterer ein Interesse haben, unser Flugzeug in technisch einwandfreiem Zustand zu halten!), oder der Vorgang war nachrangig, dann hätte es ein Gespräch mit dem Piloten womöglich auch getan. Aber auch der Pilot hätte durch aktive Kommunikation nach dem Flug zur Entschärfung der Situation beitragen können.

Dies nun alles vor dem Amtsgericht Darmstadt zu klären ist natürlich ein sehr effizienter und auch kollegialer Weg, der den Erfordernissen an eine barrierefreie Kommunikation im Sicherheitssystem Luftfahrt in jedem Fall gerecht wird.


Fortsetzung folgt ...


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Wartung | Beitrag zu ACAM-Überprüfung durch das LBA
21. September 2010: Von Jan Brill an Gregor Thamm
Spessart Air Service (Herr Kerkhoff) hat damit glaube ich Erfahrungen gemacht. Würde auf jeden Fall den Instandhaltungsbetrieb mit hinzuziehen, auch wenn der Flieger in einer "unkontrollierten Umgebung" (EASA-Speak) betrieben wird.

viele Grüße,
Jan Brill [Beitrag im Zusammenhang lesen]


Avionik | Beitrag zu Suche King KI 206
20. September 2010: Von Jan Brill an Dr. Thomas Kretzschmar
bei mir liegt ein KI209 rum. Keine Ahnung, ob das kompatibel ist.
Nee, ist nicht kompatibel. 209 hat einen internen Resolver, 206 nicht. 209A kann den Resolver überbrücken, ist aber teuer.

Wenn man einen günstigen Indicator für ein GPS braucht geht mit den meisten IFR-GPS-Geräten auch ein Collins IND350. Die sind deutlich günstiger als ein KI206 oder KI209A.

viele Grüße,
Jan Brill [Beitrag im Zusammenhang lesen]


Pilot und Flugzeug Artikel
20. September 2010 Jan Brill

Praxis: USA Seminar am 9. und 10. Oktober


Fliegen in Amerika! Unser Seminar für alle USA-Flieger am 9. und 10. Oktober

Ob Sie in den USA chartern und einen Fliegerurlaub verbringen möchten, oder sich mit dem Gedanken an eine US-Ausbildung z.B. zum IFR beschäftigen, oder auf N-reg umflaggen wollen, in unserem Seminar Fliegen in Amerika erhalten Sie die wesentlichen Informationen zum US-Lizenzwesen, zum Betrieb von US-registrierten Flugzeugen und zur Ausbildung im FAA-System. Das zweitägige Seminar findet am 9. und 10. Oktober 2010 in Egelsbach statt und es sind noch acht Plätze frei.

Wie am 1. Juli bereits angekündigt findet dieses Seminar wie schon 2009 in den Räumen des Diamond Pilot Centers in EDFE statt. Teilnehmer erhalten die für den FAA Biannual Flight Review erforderliche Stunde "Ground School" gutgeschrieben. Die Teilnehmerzahl ist auf 25 Personen begrenzt.

Ausführlich behandelt werden:
  • Kartenmaterial und Luftraumstruktur in den USA

  • ATC: Sprechgruppen und Unterschiede zu Europa

  • Interessante Fluggebiete und Destinationen

  • Lizenzwesen: Validierung, BFR, IPC, US-Medical und Currency-Bestimmungen

  • Ausbildung in den USA: Einstiegspunkte, TSA-Check und Nutzungsmöglichkeiten von US-Lizenzen

  • N-registrierte Flugzeuge: Bestimmungen und Praxis bei Trust und Instandhaltung

  • Weiterführende Literatur und Schulen mit Schwerpunkt Schüler aus Deutschland

Referent: Jan Brill (US CFII/ME und mehrere Jahre Flugerfahrung in den USA). Kartenmaterial und Beispielpublikationen werden während des Seminars gestellt. Sie brauchen also nichts mitzubringen außer Neugier auf das Fliegen im Schlaraffenland und jede Menge Fragen.

Beginn ist am Samstag um 11:00 Uhr, Ende um 18:00 Uhr. Am Sonntag dauert das Seminar von 10:00 bis um 15:00 Uhr. Es gibt am Samstag und Sonntag einen Imbiss und durchgehend Kaffee und Getränke, außerdem eine ausreichend lange Pause für ein Mittagessen, das wir für die Teilnehmer organisieren.

Die Teilnehmergebühr beträgt 195,- Euro pro Person, darin enthalten sind Imbiss und Getränke am Samstag und Sonntag.

Zum Seminar anmelden


  
 
 






Pilot und Flugzeug Artikel
17. September 2010 Jan Brill

Leserflugzeug-Lisa: Lisa Flugbuch


Automatisches Flugbuch mit Lisa

Flugbuch-Schreiben kann nervtötend sein. Welche gekritzelte Zahl auf dem Kniebrett war jetzt die Abflugzeit? Oder die Offblock-Zeit? Piloten unseres Leserflugzeugs Lisa haben bei dieser Aufgabe nun eine effektive Gedächtnisstütze: Das mit Hilfe des Lisa-Trackings automatisch erstellte Flugbuch.


Lisas automatisch erstelltes Flugbuch steht dank GSM-Übertragung bereits Minuten nach der Landung zur Verfügung.
Nachdem wir in einiger Kleinarbeit die sagenhaft instabile JavaME-Implementierung des Siemens TC65 Tracking-Chips zu halbwegs zuverlässiger Arbeit überreden konnten, haben die Daten des Lisa-GSM-Trackings inzwischen eine Güte erreicht, die einigermaßen zuverlässige Auswertungen erlaubt.
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Neben der bereits im Mai vorgestellten Flugspuraufzeichnung, die wir den jeweiligen Lisa-Piloten zwecks Qualitätsmanagement zur Verfügung stellen, halten wir nun ein automatisch erstelltes Flugbuch für unsere Kunden bereit.



Das Flugbuch erstellt dabei auf Basis der aufgezeichneten GPS- und IO-Daten Auswertungen nach Hobbszeit, Blockzeit und Flugzeit und verzeichnet Starts, Landungen und Touch-and-Gos. Durch Abgleich mit unserer Aiport-Information-Directory gibt Lisa dann auch noch den Start- und Landeort an. Dank GSM-Übertragung der Daten stehen diese Auswertungen schon Minuten nach der Landung zur Verfügung.
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Wie immer können Sie freilich nur die Flüge abrufen, an denen Sie Lisa auch reserviert hatten. Aber auch wenn Sie noch kein Lisa-Kundenkonto haben, können Sie hier am Beispiel des Checkout-Tages vom 19. Juli 2010 einen solchen Flugbuchauszug einmal ansehen.
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Neben den Zeiten in Stunden und Minuten sowie in Dezimalzeit, können Sie über das Flugbuch auch die einzelnen Flüge und sogar die erkannten Flugphasen mittels Google-Maps oder Google-Earth ansehen.




Die eizelnen Flugphasen, wie hier ein Touch and Go auf der Piste 09, lassen sich im Logbuch nochmals im Detail betrachten, ebenso natürlich wie der gesamte Flug vom Anlassen bis zum Abstellen.
Wie immer gibt es aber auch hier Grenzen: Aufgrund der Natur der Sache und mangels Weight-on-Wheels-Sensor der Grumman hat unsere Lisa chronische Schwierigkeiten, im Flugbuch einen Touch-and-Go von einem Low-Approach zu unterscheiden. Auch Touch-and-Gos, die nicht an einem registrierten Flugplatz stattfinden, können nicht erkannt werden, da die Auswertungslogik die Frage der Flugplatznähe in die Analyse und Zuordnung der Flugphase mit einbezieht.



Zum Beispiel-Flugbuch




Unzufrieden sind wir nach wie vor mit dem Live-Tracking. Inzwischen haben wir das dritte Globalstar-Tracking-Modem verschlissen. Die Geräte vom Typ MMT und SmartOne halten den Einsatz im Flugzeug offenbar nicht aus. Der Vibrations-Sensor des Geräts macht mit schöner Regelmäßigkeit schlapp, was dann zu angezeigten Landungen in freier Wildbahn führt. Der Hersteller ist ratlos.

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Pilot und Flugzeug Artikel | Beitrag zu Das neue Heft ist da! Pilot und Flugzeug Ausgabe 2010/09
1. September 2010: Von Jan Brill an Julian Koerpel
... denke nicht dass die Landung der kleinen Sarah Auswirkungen bis auf die Deutsche Post hatte. Erscheinungstermin ist immer die Auslieferung beim Großhandel, damit das Auftauchen in den direkt von dort belieferten Buchhandlungen.
Danach befindet sich die Zustellung in der Hand der Post und das kann je nach PLZ-Bereich bis zu zwei Tagen differieren.

viele Grüße,
Jan Brill [Beitrag im Zusammenhang lesen]


Pilot und Flugzeug Artikel
25. August 2010 Jan Brill

Magazin: Nachwuchs in der Redaktion


Neues Crewmitglied: Nachwuchs in der Redaktion

Es ist uns eine riesige Freude die Geburt unserer Tochter Sarah Marie Brill, heute um 8:31 Uhr bekannt zu geben! Wir bitten um Verständnis, dass die Erreichbarkeit der überglücklichen Eltern Isabella Brill (Buchhaltung) und Jan Brill (Redaktion) in den nächsten Wochen etwas eingeschränkt sein wird. Dank einer großzügigen Arrival Notice von neun Monaten sowie der fleissigen Arbeit unserer Autoren und der egelsbacher Büro-Besatzung, konnten wir die Arbeiten und Projekte soweit vorbereiten, dass Erscheinungstermine, Seminare und alle anderen Events wie geplant ablaufen werden. Wir freuen uns sehr auf unsere Elternzeit und auf das Zusammenleben mit dem neuen Crewmitglied.

3.840 Gramm ✓

51 cm ✓

Gesund und munter ✓

"Baby arrival checklist completed, pampers-rating next ..."

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Pilot und Flugzeug Artikel
23. August 2010 Jan Brill

Luftrecht: LBA-Prozess zu JAR 1.430 Takeoff Minima


Steigflugversuche in Braunschweig – Wie das LBA das gewerbliche Fliegen unsicherer macht

Häufig müssen wir bei Pilot und Flugzeug über Irrwege von Be­hör­den berichten. Die übliche Linie der Ausein­andersetzung verläuft dabei so, dass die staatlichen Stellen entweder Lösungen für Probleme vorschreiben, die man vorher gar nicht hatte, oder Auf­­lagen machen, deren Kosten in keinem Ver­hältnis zum Nutzen stehen. Der vorliegende Fall ist jedoch anders gelagert. Hier greift das Luftfahrtbundesamt durch die unzutreffende und rigide Aus­legung einer JAR-Vorschrift direkt in die Flugdurchführung von Bedarfs­flug­unternehmen ein und sorgt im Ergebnis dafür, dass sichere und leistungs­starke Flugzeuge im Hangar bleiben, während weniger leistungsstarke Maschinen eingesetzt werden müssen. Der Fall wurde nun vor dem Verwaltungsgericht Braun­schweig verhandelt. Pilot und Flugzeug verfolgte den ersten Ver­hand­lungstag. Wegen des großen Interesses an diesem Thema, auch außerhalb der Fliegerei, veröffentlichen wir an dieser Stelle unseren Bericht aus der Ausgabe 2010-08 im Internet.

Es geht diesmal nicht um obskure Terror­is­mus­ängste, Ausrüstungsvorschriften nach dem Vorsorgeprinzip oder flugmedizinische Selbstverwirklichung auf dem Rücken von betroffenen Piloten. Nein, es geht um ganz konkrete Aspekte des gewerblichen Flugbetriebs und die unter verschiedenen Bedingungen anzuwendenden Wettermindestbedingungen für einen Start unter Instrumentenflugregeln. Dies führte auch in der mündlichen Ver­hand­lung am 20. Juli 2010 in Braun­­schweig dazu, dass weniger über Ver­wal­tungs­recht als vielmehr über Performance-Gra­ph­en, Steig­flug­gradienten und Not­­verfahren ge­redet wurde. Das machte die Sache für das Fachpublikum zwar durchaus ­interessant, aber für den be­dauerns­­werten Vorsitzenden Rich­ter am Verwaltungsgericht Braunschweig, Holger Schwarz, der die Verhandlung allein führte, auch kaum noch durchschaubar. Worum geht es?
© Sylt Air 
Bereits im April 2009 berichteten wir über die Problematik. Es geht um die Anlage 1 zur JAR-OPS 1.430, den Flugplatz-Betriebs­mindest­bedingungen, dort konkret um den Buchstaben a), der sich mit den Start-Mindest­bedingungen, den allseits bekannten Takeoff-Minima, beschäftigt. Das LBA hatte einer Reihe von Flugbetrieben mitgeteilt, dass aufgrund dieser Vorschrift die eingesetzten Flugzeuge unter IFR nur noch bei einer Pistensichtweite (RVR) von 1.500 Metern starten dürfen. Der Abflug unter IFR ist damit praktisch unmöglich, die Flugzeuge könnten genauso gut ausrangiert werden. Um zu verstehen, was hier eigentlich vor sich geht, müssen wir die betreffende Vorschrift etwas genauer betrachten. In Tabelle 2 dieser Anlage wird geregelt, welche Pistensichtweiten mindestens zu veranschlagen sind für mehrmotorige Flugzeuge, die einen Start beim Ausfall eines Triebwerks nicht in jeder Konfiguration fortsetzen können. Konkret bedeutet dies: Die üblichen mehr­motorigen Maschinen, die im privaten wie auch im gewerblichen Flugbetrieb zum Ein­satz kommen, von der Seneca bis zur Cessna 414 und Cheyenne, können unter bestim­mten Konfigurationen (z.B. Fahrwerk ausgefahren, Klappen gesetzt) im Ein­motorenflug nicht steigen. Zu viel Wider­stand wird vom flugzeug erzeugt, die ohnehin magere Leistung im Einmotorenflug reicht nicht aus. Das ist dem Gesetzgeber wie dem Luftfahrt­bundesamt übrigens völlig schnuppe, denn nirgendwo steht oder wird verlangt, dass die Flugzeuge dies müssen. Zuverlässig unter allen zulässigen Beding­ungen den Start fortsetzen können eigentlich nur nach Part 25 zugelassene Maschinen, die im Unterschied zur einfachen Takoff- und Accelerate-Stop-Distance eine Balanced-Field-Length im klassischen Vier-Segmente-Takeoff nachweisen und berechnen. Dies sind Jets und schwere Turboprops wie die King Air 350. Alles, was kleiner und leichter ist, berechnet die Performance nach Part 23. Und Part 23 führt auf dem Papier zu deutlich niedrigeren Pistenlängen (daher das verbreitete Vorurteil, Turboprops bräuchten sehr viel weniger Runway als Jets), beinhaltet innerhalb der zulässigen Betriebsbedingungen aber immer auch einen Bereich, innerhalb dessen der Takeoff nicht mehr fortgesetzt werden kann. Es ist also vorstellbar und praktisch durchaus zutreffend, dass eine Seneca oder eine Cessna 414, die unmittelbar nach dem Start mit ausgefahrenem Fahrwerk einen Triebwerksausfall erleidet, sofort wieder landen muss. Wie schon erwähnt, haben weder Gesetzgeber noch Amt damit ein Problem. Das Problem liegt darin, dass der Punkt, ab dem der Takeoff fortgesetzt werden kann, nicht klar definiert ist. Mit anderen Worten: Wann bzw. in welcher Höhe erreicht die Maschine eine Kon­figuration, mit der ein Start im Ein­motoren­flug fortgesetzt werden kann? Das ist die praktische Frage, die dem unter Aktenzeichen 2A 98/09 geführten Prozess zugrunde liegt. Denn Buchstabe a, Ziffer 3, Tabelle 2 der genannten Anlage 1 zu JAR-OPS 1.430 legt fest, dass abhängig von der Höhe, ab der ein Start mit einem Motor fortgesetzt werden kann, bestimmte Mindestsichtweiten erforderlich sind. Bei einer angenommenen Triebwerks-Ausfall-Höhe< 50 ft sind z.B. 200 m Sichtweite erforderlich, bei 51 bis 100 ft 300 m, bei 101 bis 150 ft Höhe 400 m usw. usf. bis zu einer Höhe von größer 300 ft, bei der eine Mindestsichtweite von 1.500 Metern erforderlich ist. Soweit ist das vollkommen sinnvoll und auch zweck­mäßig. Wer in 30 ft Höhe den Start schon fortsetzen kann, braucht weniger Sicht­weite als der, der in 200 ft Höhe noch landen muss. Niemand, der die fliegerische Praxis und die tatsächlichen Leistungen zweimotoriger Flugzeuge kennt, wird dies als übertrieben oder unzweckmäßig ansehen. Die Problematik entsteht erst durch die eigenwillige Auslegung der „Anmerkung 1“ zur Tabelle (ja, lieber Leser, es ist leider notwendig hier tief, sehr tief in Form und Inhalt der Vorschrift einzusteigen). Dort steht nämlich als Fußnote: Der Wert von 1.500 m gilt auch, wenn keine positive Startflugbahn konstruiert werden kann.

Steigflugleistungen der Cessna 421C im Einmotorenflug und Abzüge für verschiedene Konfigurations­zustände (gelb). Zunächst einmal ist es unzutreffend, dass sich mit der 421C keine positive Steigflugbahn konstruieren lässt. Selbst bei komplett untätiger Crew (Fahrwerk ausgefahren, Prop nicht gefeathert) ist dies zumindest bei geringer Beladung in einem No-Flaps-Takeoff möglich. Die Unterstellung des LBA, die Besatzung würde nach dem Triebwerksausfall einfach gar nichts mehr unternehmen und hätte auch vorher das Fahrwerk nicht eingefahren, ist an sich aber auch eine schwer nachzuvoil­ziehende Arbeitshypothese.
Und um diesen Satz, oder besser das Ver­ständnis desselben, wird in Braunschweig prozessiert! An der gerichtlichen Auslegung dieser 13 Worte wird sich entscheiden, ob die jahrzehntelang bewährten Arbeitstiere im gewerblichen Flugbetrieb, von der PA34 bis zur King Air, nun in Deutschland ausrangiert werden müssen oder – wie in den anderen JAR-Staaten – weiter sicher ihre Arbeit verrichten dürfen. Denn das LBA stellt sich auf den Standpunkt, dass diese Forderung nach einer positiven Steig­flugbahn für die in Rede stehenden Flug­zeuge eben nicht erfüllt ist, da es in den Handbüchern der Hersteller keine Daten zu der Höhe gibt, ab der ein Start einmotorig fortgesetzt werden kann. Diese Interpretation ist schon beinahe böswillig, denn die Handbücher und Nachweise für diese Flugzeuge wurden geschrieben, lange bevor der JAR-Gesetzgeber sich anschickte, gesunden fliegerischen Menschenverstand in eine Tabelle zu gießen. Kein Mensch konnte bei der Zulassung dieser Flugzeuge ahnen, was ein europäischer Gesetzgeber Jahrzehnte später als Nachweis des Offen­sicht­lichen fordern würde. Es ist klar, dass eine vollbesetzte C404 bei 20° C in 10 ft Höhe über der Piste mit hängendem Fahrwerk den Start nicht wird fortsetzen können. Ebenso klar ist, dass dieses Flugzeug wenige Sekunden später mit eingefahrenem Fahrwerk und bei sauberer Arbeit der Piloten sehr wohl eine positive Steigflugbahn erreichen wird. Zu behaupten, für diese Flugzeug ließe sich im Sinne des Paragraphen a) Ziffer 3 keine positive Startflugbahn konstruieren, weil das Handbuch hierzu keine konkreten Angaben macht, ist in etwa so sinnvoll, wie zu behaupten, das Flugzeug ließe sich bei -25° C nicht mehr betreiben, nur weil die Temperaturangaben im Handbuch bei -20° enden. Lösung 1: Wann ist das Flugzeug in der richtigen Konfiguration? Eine lösungsorientierte Behörde, die mit fliegerischem Sachverstand an die Sache herangeht, hätte nun mehrere Möglichkeiten, dieses Problem rechtlich sauber und fliegerisch sinnvoll in den Griff zu bekommen. Es geht ja schließlich um die Frage, ab welcher Höhe der Flug mit einem Motor möglich ist. Berechnet man eine übliche Reaktionszeit der Crew und legt die im Handbuch z.B. für die prozessgegenständliche Cessna 404 angegebene Laufzeit für das Einfahren des Fahrwerks von 4,5 bis 6 Sekunden zugrunde, landet man bei Höhen um 100 ft, in denen das Flugzeug in einer einmotoren-taug­lichen Konfiguration angelangt ist. Jetzt noch einen kräftigen Zuschlag von 50% für eine vielleicht etwas langsame Crew draufrechnen und man landet bei 150 ft Höhe bzw. 400 Metern Pistensichtweite. Da hätte zweifellos niemand etwas dagegen. Setzt man die Rotationsgeschwindigkeit noch herauf und wählt eine Takeoff-Konfiguration ohne Klappen, lassen sich diese Werte mit Sicherheit noch verbessern, aber die Methodik ist klar. Wann das Flugzeug in einer Konfiguration für den Weiterflug mit einem Triebwerk angelangt ist, hängt im Wesentlichen davon ab, wie schnell die Crew die Verfahren abarbeitet. Kein Handbuch der Welt kann darüber eine verlässliche Aussage machen. Eine Behörde, die das Thema ernst nimmt, hat nun die Möglichkeit, einen entsprechenden Nachweis zu verlangen (z.B. durch Vorfliegen des Verfahrens) und die korrespondierenden Trainingsinhalte im Aus­bildungs- und Betriebs­­hand­buch des Flug­unter­nehmers festzuschreiben. So wäre beispielsweise bei betriebsinternen Be­fähi­gungs­prüfungen darauf zu achten, dass die Kandi­daten die vorgegebenen Konfigurations-Schritte in der vorgegebenen Zeit abarbeiten etc. Die Kläger im Braunschweiger Prozess haben der Behörde mehr­fach solche Nachweise angeboten, akzeptiert wurden diese vom Luftfahrt­bundesamt bislang nicht. Lösung 2: Aufschläge bei der Pistenlänge, Abzüge bei der Abflugmasse Wem die unter Lösung 1 vorgeschlagene Überlegung irgendwie zu praktisch ist, der kann die Problematik auch durch Aufschläge bei der Pistenlänge und Abzüge bei der Abflugmasse in den Griff bekommen. Für die in Rede stehenden Muster C404 und C421 sind nämlich die vom ermittelten Steigen im Einmotorenflug abzuziehenden Werte der einzelnen Konfigurationszustände bekannt und im Handbuch angegeben. Eine ganz einfache Worst-Case-Betrachtung ergibt: Für einen „Windmilling Prop“, also einen nicht in Segelstellung gebrachten Propeller, sind 400 fpm abzuziehen und für ein heraushängendes Fahrwerk 350 Fuß pro Minute. Geht man davon aus, dass die Crew komplett schläft und weder – wie vorgeschrieben und trainiert – den Prop in Segelstellung bringt noch irgendwann auf die Idee kommt, das Fahrwerk einzufahren, hätte die C421 bei Standardbedingungen und im No-Flaps-Takeoff in Meereshöhe bei knapp 6.000 Pfund Abflugmasse (also 1.450 lbs unter dem MTOW) trotzdem noch einen positiven Steigfluggradienten.

Solche Handbuchdaten für einen Single-Engine-Takeoff findet man bei Flugzeugen, die nach Part 23 zugelassen sind, kaum noch. Ein Grund dafür ist, dass die Hersteller den Betreibern solcher Maschinen von Single-Engine-Takeoffs und -Go-Arounds unter allen Umständen abraten wollen. Für Flugzeuge, die keinen Single-Engine-Takeoff durchführen können bzw. keine diesbezüglichen Handbuchdaten haben, stellt sich für die Anlage 1 zu JAR 1.430 die Frage, in welcher Höhe das Flugzeug eine Konfiguration erreicht hat, mit der der Flug fortgesetzt werden kann. Diese Frage ist jedoch vor allem von der Performance der Crew abhängig und darüber macht kaum ein Handbuch eine Aussage.
Zugegeben, eine etwas theoretische Be­trachtung, die voraussetzt, dass die Crew weder die Normal- noch die Notverfahren auch nur ansatzweise abarbeitet. Dieser Beispiel-Crew würde man wohl auch nicht zutrauen, die Kugel in der Mitte zu halten oder auf dem gesunden Triebwerk volle Leistung zu setzen, aber selbst dieser Worst-Worst-Case-Betrachtung hatte sich das LBA in der mündlichen Verhandlung verschlossen. Der geneigte Leser erkennt: Die hier alles entscheidende Frage, ob und wann das Flugzeug im Einmotorenflug den Takeoff fortsetzen kann, hängt vor allem mit der Besatzung zusammen und deren Fähigkeit, die Normal- und Notverfahren vorschriftsmäßig und zügig abzuarbeiten. Diese Frage betrifft direkt den Luftfahrt­unter­nehmer, der sicherstellen muss, dass grenzwertige Takeoffs bei Mindest­bedin­gungen, maximalem Gewicht und kurzer Bahn nicht stattfinden. Hier macht die Behörde durch das Flughandbuch des Betriebs ständig Auflagen und Aufschläge, die weit über die Herstellerangaben und gesetzlichen Bestimmungen hinausgehen. Ausgerechnet bei dieser Frage sieht man nun aber die – oftmals optimistischen – Herstellerangaben im Handbuch als das Maß aller Dinge und erhebt diese über praktische fliegerische Nachweise und einfach nachvollziehbahre Rechnungen. Kein Hersteller der Welt wird der Crew eines nach Part 23 zugelassenen Flugzeuges empfehlen, den Takeoff mit heraushängendem Fahrwerk oder ausgefahrenen Klappen fortzusetzen. Performance-Graphen, die dies ermöglichen, wie z.B. der Single-Engine-Takeoff einer Cheyenne II (Figure 5-25 AFM Revision vom 14.2.1977), sind in späteren Versionen dieser Manuals sogar gestrichen worden. Single-Engine Go-Around und Single-Engine-Takeoff gehören zu den ganz großen No-Nos bei leichten und mittleren Zweimots, weil die Marge zwischen Erfolg und Fehlschlag des Verfahrens denkbar gering ist. Ein Abbruch des Starts ist hier in der Praxis oft unvermeidlich, egal ob das Handbuch nun noch einen mickrigen Climb-Gradienten hergibt oder nicht. Daher ist die Forderung des JAR-Regelwerks, in diesem Fall wenigstens minimale Sichtbedingungen zu verlangen, richtig. Man mag sich nun darüber streiten, ob hier Pistensichtweite (RVR) oder die Untergrenze der Wolken (Ceiling) entscheidend sind (was nützt es, wenn ich mit 1.500 m Sicht fliege, aber in 100 ft schon in der Suppe bin), RVR gibt aber in jedem Fall ein objektives Kriterium, das an den meisten größeren Flughäfen auch verfügbar ist. Die Tabelle nach Anlage 1 zu JAR-OPS 1.430 muss eben nur mit den richtigen Werten gefüttert werden. Zu behaupten, bei einer C414, einer C404 oder einer Cheyenne ließe sich überhaupt kein positiver Steigflugwinkel konstruieren, nur weil das Handbuch keine Angaben darüber macht, wie schnell die Crew ihre Verfahren abarbeitet, ist schon ziemlich rabiat. Erster Verhandlungstag am 20. Juli 2010 Entsprechend gespannt war Pilot und Flug­zeug auf den ersten Verhandlungstag in dieser Sache am 20. Juli 2010 vor dem Verwaltungsgericht Braunschweig. Dieses Gericht war in der Vergangenheit oftmals als LBA-Außenstelle bezeichnet worden, da Rechtsuchende in vielen Fällen erst in der nächsten Instanz erfolgreich waren. Der Vorsitzende Richter, Holger Schwarz, führte die Verhandlung ohne Beisitzer. Geklagt hatte ein Bedarfsflugbetrieb aus Sylt (Pilot und Flugzeug berichtete in Aus­gabe 2009/04), vertreten wurde die Kläger­seite durch Prof. Martin Maslaton, Verwaltungs­rechtler aus Leipzig und selbst IFR-Pilot mit reichlich Flugerfahrung auf Piston-Twins und Turboprops. Für das LBA waren die Referatsleiterin B5 und Justiziarin Ulrike Urban sowie Wolf­gang Boland, zuständig für Aus­rüs­tung/Flugbetriebsvorschriften und Flug­leistungen im Referat B2 „Flugbetrieb“, erschienen. Als fliegerischen Beistand des Luft­fahrtbundesamtes war drittens noch Herr Brayer erschienen, der sich im Laufe der Ver­hand­lung zwar nicht mit einem um­fangreichen Sachvortrag, dafür aber mit einer schnippischen Bemerkung zum „fliegerischen Heldentum“ des Klägeranwaltes hervortun sollte. Der inhaltliche Kern der Ver­handlung bestand darin, dass Wolfgang Boland dem Vorsitzenden Richter mit Hilfe der Performance-Graphen aus den Handbüchern der bei Sylt-Air eingesetzten Muster C404 und C421 zu erklären versuchte wieso eine positive Steigflugbahn in diesem Flugzeug angeblich nicht zu erreichen sei und daher die 1.500 Meter RVR zwangsläufig zu veranschlagen wären. Boland wies dabei immer wieder auf die zahlreichen Hinweise des Handbuchs hin, die besagten, dass in der entsprechenden Konfiguration (Flaps, Fahrwerk, Windmilling Prop) ein Steigflug nicht immer möglich sei. Klagevertreter Maslaton, selbst mit der fliegerischen Praxis aus erster Hand vertraut, hatte größte Mühe, während dieses Vortrages ruhig zu bleiben. Denn die notwendige Voraussetzung für die Argumentation Bolands war, dass die Besatzung des Flugzeugs nach dem Abheben nichts, aber auch gar nichts mehr tut! Im Szenario des LBA arbeitet die Crew weder die Normal­verfahren (Einfahren des Fahrwerks) noch die Notverfahren (Feathering Prop) ab. Unter dieser Arbeits­hypothese – also mit zwei Schimpansen im Cockpit – lässt sich dann tatsächlich kein positiver Steigflug mehr konstruieren. Mehrmals wies Maslaton den Richter darauf hin, dass die Klägerseite wie im Schrift­satz erkennbar umfangreiche Angebote für eine praktische und theoretische Nach­weisführung unterbreitet hatte. Obwohl die Behörde im Grundsatz immer betonte, man wolle mit der Klägerseite arbeiten, lehnte sie jegliches konkrete Nachweisangebot ab. Stattdessen bezog sich das LBA in seinem schriftlichen Sachvortrag auf Unfälle, die es nicht gibt. So schrieb die Behörde beispielsweise am 12. März 2009:Eine Nachweisführung wird für diese Flugzeuge nicht möglich sein, da die Luftfahrzeughersteller diese Daten nicht erprobt haben. Aufgrunddessen hat die Musterzulassung diese Leistungsdaten auch nicht als gesichert angesehen und somit auch nicht in der entsprechenden Musterzulassung genehmigen können. Erfahrungsgemäß mussten viele Luftfahrzeuge dieser Klasse nach einem Triebwerkausfall in der Startphase sofort notlanden oder sind verunglückt.Dieser Satz enthält eine unzutreffende kausale Verknüpfung und einen klassischen Zirkel­schluss. Die falsche Kausalität besteht darin, dass „erfahrungsgemäß“ in dieser Klasse nach einem Triebwerksausfall zahlreiche Flugzeuge notlanden mussten und verunglückt seien. Selbst wenn man die unspezifischen Begriffe wie „zahlreich“ akzeptiert, lässt sich nach Recherchen von Pilot und Flugzeug weder bei der NTSB noch bei der BFU in den letzten fünf Jahren auch nur ein Unfall nachweisen, bei dem mangelnde Sicht ein wesentlicher Faktor für das Verunglücken einer solchen Maschine gewesen wäre. Zweifellos gibt es Startunfälle mit Flugzeugen dieser Kategorie und zweifellos spielen Faktoren wie Überladung, Pilotenfehler oder technische Defekte eine Rolle. Ein Zusammenhang zu mangelnder Sicht als Faktor für Startunfälle lässt sich jedoch selbst bei großzügiger Auslegung nicht herstellen. Der Zirkelschluss ist noch gravierender, denn er besteht darin, dass die Daten deshalb nicht in den Handbüchern der älteren Flugzeuge zu finden seien, da die Nachweisführung nicht gelungen sei oder nicht möglich wäre. Das ist natürlich falsch! Die Daten stehen deshalb nicht in den Handbüchern, weil das Kriterium, also die Fragestellung, zum Zeitpunkt der Zulassung weder bekannt noch verlangt war. Analog dazu fehlt in den Handbüchern der Nachweis der Eignung des Propellers als Gurkenschneider ja auch nicht etwa deshalb, weil sich der Propeller objektiv nicht zum Gemüse-Häckseln eigenen würde, sondern, weil bislang noch niemand diese Frage gestellt hat und dies bei der Zulassung auch nicht verlangt wird. Gerade aus diesem Grund, weil eine neue Fragestellung bzw. ein neues Nachweis­kriterium hinzugekommen ist, ist die Haltung des LBA, nur Nachweise eines lange vorher gefassten Handbuchs zu akzeptieren, das diese Fragestellung jedoch noch nicht kannte, nicht nur maximal stur, sondern nach Ansicht der Klägerseite auch unzulässig. Unsicherer fliegen mit dem Luftfahrtbundesamt

Mit welchem Flugzeug hätten Sie lieber einen Triebwerksausfall kurz nach dem Start mit maximaler Abflugmasse in IMC und unter Vereisungsbedingungen? Mit der Cessna 421 (oben) oder mit der Partenavia P68 (rechts)? Diese Frage ist natürlich keine. Im Falle eines Falles gibt es nur eine Währung für Sicherheit und die heißt: Steigleistung! Und da ist die Twin-Cessna der P68 eben haushoch überlegen. Trotzdem schreibt das LBA in diesem Fall dem Unternehmen den Einsatz der kleinen Partenavia vor!
© Sylt Air 
Zu welch irren Konsequenzen die Position des Luftfahrtbundesamtes in der Praxis führt, lässt sich mit einem einfachen Beispiel verdeutlichen. Ein Flugzeug, das nach der Lesart des LBA die Kriterien des 1.430 erfüllt, ist die Partenavia P68. Der Grund ist relativ einfach: Das Flugzeug hat ein starres Fahrwerk, die Werte für den Single-Engine-Climb im Handbuch sind also immer „gear down“. Bleibt als Konfigurationszustand nur noch die Klappenstellung. Jetzt muss man lediglich mit Flaps-up starten, was zulässig ist, und man befindet sich oberhalb 65 KIAS (VMC) in einer Konfiguration, in der nach Handbuch eine weitere Beschleunigung auf VXSE von 75 KIAS und ein Single-Engine-Climbout möglich wären. Die P68TC schießt in diesem Fall bei MTOW und ISA mit einer Steigrate von 280 Fuß pro Minute in den Himmel, vorausgesetzt, man schafft es irgendwie, noch auf die VYSE von 95 KIAS zu beschleunigen, und macht alles, aber auch alles richtig und perfekt. Das ist legal. Gewerblich. Mit Paxen. In Vereisung. In IMC und bei 200 Metern Sicht! Die Cessna 421 hingegen schafft mit eingefahrenem Fahrwerk und gefeathertem Prop unter den gleichen Bedingungen bei maximalem Abfluggewicht immerhin knapp 400 Fuß pro Minute. Niemandem, der ein solches Flugzeug fliegt, muss man nun aber erzählen, dass es im Falle eines wirklichen Triebwerksausfalls bei einer Twin genau drei Kriterien für die Beurteilung der Überlebenschancen gibt. Die drei Kriterien lauten: Steigleistung, Steigleistung und drittens Steigleistung! Der Luftfahrtunternehmer, der eine P68 und eine C421 auf dem Vorfeld stehen hat und seinen Passagieren nun im miesen Wetter bei Vereisung und schlechter Sicht das sicherere Flugzeug anbieten möchte, wird immer zur C421 greifen. Immer! Fragen Sie sich nur mal selber, in welchem Ofen Sie lieber einen Engine-Failure after Takeoff hätten. Sehen Sie ... Das LBA schreibt dem Unternehmer aber genau dann wenn es drauf ankommt, also bei schlechter Sicht und womöglich bei Vereisung, vor, dass er seine Passagiere mit der P68 befördern muss, mit dem Flugzeug also, das anerkannt und nachgewiesen die schlechtere Performance bei einem Triebwerksausfall hat. Das ist nicht einfach nur bürokratisch, das ist unsafe. Fazit Eine Entscheidung ist am 20. Juli nicht gefallen. Die Klagevertreter präsentierten noch einen Sachverständigen, Dipl.-Ing. Wiese, der die Leistungsangaben der Cessna-Handbücher einer unabhängigen Prüfung unterzog. Dessen Vortrag, obwohl hochinteressant, ging jedoch weit über den Kopf des Vorsitzenden Richters und wohl auch den der meisten Prozessbeteiligten hinweg. Dass das LBA die Sache recht wenig entspannt sieht, war auch daran abzulesen, dass sich Justiziarin Ulrike Urbans wesentliche Beiträge im Laufe der mündlichen Verhandlung darauf beschränkten, Sachvortrag und Presseberichterstattung zu behindern. Zunächst versuchte die Juristin, die Anhörung des Sachverständigen zu verhindern. Dies gelang ihr nicht. Der von der Klägerseite überraschend zur Verhandlung mitgebrachte Sachverständige wurde gehört. Vorher unternahm Urban zweimal den Ver­such, den Pressevertreter dieses Maga­zins an der Berichterstattung zu hindern. Als die Prozessbeteiligten am Richtertisch über den Handbuchdaten brüteten, stellte sich der Autor schweigend und schreibend in die zweite Reihe, da ein Mitverfolgen der umfangreichen und fast 30-minütigen Diskussion um Handbuchwerte und Steigleistungen von den Zuschauersitzen aus akustisch und optisch nicht möglich war. Urban bemerkte mehrmals „Sie können sich jetzt setzen“, und legte nach: „Wenn ich den Vorsitzenden Richter frage, müssen Sie sich sowieso hinsetzen.“ Darum gebeten, dies dann zwecks Klärung zu tun, verzichtete Urban darauf, den Richter nun auch noch mit dieser Lappalie zu belasten, und nahm die Anwesenheit des – einzigen – Pressevertreters schließlich hin. Die Verhandlung in Braunschweig wird nun fortgesetzt. Die Klägerseite hat ein formelles Vergleichsangebot unterbreitet, zu dem das LBA nun innerhalb von vier Wochen Stellung nehmen muss. Das LBA soll eine qualifizierte Nebenbestimmung für das Betriebshandbuch erlassen, die das Gewicht entsprechend der Handbuchwerte einschränkt. Für die Muster C404 und C421 wäre damit zumindest eine Teil-Lösung gefunden. Für Flugzeuge, bei denen sich die abzuziehenden Werte für Gear-Down und Flaps nicht aus dem Handbuch ableiten lassen, ist diese Methode jedoch keine Lösung. Warum das LBA ausgerechnet in diesem Punkt den JAR-Wortlaut nicht nur maximal restriktiv, sondern auch sinnwidrig auslegt und keinerlei Nachweise außer den Herstellerangaben akzeptiert, gibt Rätsel auf. In keinem anderen Land, das die JAR-Re­geln implementiert hat, wird die Anlage 1 zu JAR-OPS 1.430 so interpretiert, dass Flug­zeuge, die keine Handbuchdaten zum Single-Engine-Takeoff nachweisen können, nur bei VFR-Sichtbedingungen eingesetzt dürfen. Selbst wenn man akzeptiert, dass das LBA wie so oft natürlich die einzige europäische Behörde ist, die eine Vorschrift richtig auslegt, bleibt doch die Frage, warum man sich damit von 1999 bis 2008 Zeit gelassen hat. Im vorliegenden Fall der Firma Sylt-Air traf das „Durchgreifen“ bei dieser Vorschrift zeitlich zusammen mit einer anderen Ausein­ander­setzung, die das Unternehmen mit der Behörde führte. Sylt-Air beschwerte sich deutlich und öffentlich über Bear­beitungs­zeiten und Auflagen bei der Integration einer Citation in den Flugbetrieb (siehe Pilot und Flugzeug 2009/04). Kurze Zeit später flatterte die Einschränkung der Betriebs­genehmigung auf 1.500 Meter RVR ins Haus. Fortsetzung folgt ...


  
 
 






Pilot und Flugzeug Artikel | Beitrag zu Henning Tessler möchte kritische Berichterstattung unterbinden
18. August 2010: Von Jan Brill an Hubert Eckl
... Aber jede Zeile ist Verschwendung.Stimmt schon. Es gehört aber auch immer ein Anwalt dazu, der die Sache dann durchklagt.
Möchte hier eigentlich nur klar machen, dass wir uns die Berichterstattung über diese Leute nicht verbieten lassen sofern sie ihre Geschäftspraktiken in die Fliegerei tragen. Einge Flieger-Foren sind ja auf die Zeilen von Tessler & Co. eingegangen und haben Beiträge und Warnungen gelöscht.

Inzwischen ist aber wenigstens erreicht, dass, wenn man den Namen dieses Herrn googlet oder bingt, jeder weiss was auf ihn zukommt.

viele Grüße,
Jan Brill [Beitrag im Zusammenhang lesen]


Pilot und Flugzeug Artikel
18. August 2010 Jan Brill

Magazin: Henning Tessler geht zum Anwalt


Henning Tessler möchte kritische Berichterstattung unterbinden

Henning Tessler aus Herford betrieb im Sommer letzten Jahres ein durchaus spannendes Geschäftsmodell. Für den Schnapper-Preis von 39 Euro meldete er Internetnutzer auf der an sich kostenlosen PPL-Prüfungsfragen-Lernseite open-ppl.de an. Jetzt möchte er gegen unsere kritische Berichterstattung zu diesem Serviceangebot gerichtlich vorgehen und verlangt mit Hilfe des Herforder Fachanwalts für Steuerrecht, Dirk Stermann, von Pilot und Flugzeug die „Löschung“ der Berichterstattung zu diesem Thema.


Wertschöpfungskette: Die von Henning Tessler (Firma AKEBO) betriebene Seite openppl.de berechnet, dem Kunden 39 Euro, um dessen Daten im Anmeldeformular der tatsächlich kostenlosen Seite open-ppl.de von Stephan Haux einzutragen. Haux wusste zunächst noch nicht einmal davon. Wer die AKEBO dann nicht bezahlt, erhält sehr schnell Mahnungen, Mahngebühren und eine interessante Lektion zum Thema Widerrufsrecht.
Für die Registrierung der arglosen Nutzer auf der vollkommen kostenlosen open-ppl.de-Seite von Herrn Stephan Haux erbrachte Tessler die Leistung, sechs Webformular-Felder auszufüllen und einmal „OK“ zu klicken. Dazu betrieb er den verblüffend ähnlichen Domainnamen openppl.de.



Wir wurden selber Opfer dieses Geschäfts­modells, da irgendjemand, aus welchem Grund auch immer, Namen und Büroadresse eines Pilot und Flugzeug-Redaktions­mit­glieds über Herrn Tessler registrieren ließ. So wurden wir überhaupt erst auf dieses Serviceangebot aufmerksam, als wir bereits Mahnungen und Rechnungen des unter dem Namen AKEBO Crossmedia firmierenden Unternehmers aus Herford erhielten.

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Verblüfft über die näheren Umstände dieser 39-Euro-Dienstleistung veröffentlichte Pilot und Flugzeug einen Artikel, der – wegen der offenkundigen Verwechslungsgefahr zwischen open-ppl.de und openppl.de – natürlich Ross und Reiter nannte.

Auf der einen Stephan Haux, der eine wirklich kostenlose und exzellente Seite zu den PPL-Fragen aufgebaut hat und mühevoll pflegt, und auf der anderen Seite Henning Tessler, der für die schlichte Registrierung eines Logins 39 Euro in Rechnung stellt.

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Journalistisch und orthographisch interessant erschien uns insbesondere die Ab­fassung der Widerrufsbelehrung durch das Unternehmen von Herrn Tessler. Zunächst einmal war diese nämlich – zumindest auf unserem deutschen Safari-Bowser – wegen der Falschdarstellung von Sonderzeichen kaum lesbar.



Wer sich aber dennoch die Mühe machte, Sätze wie „wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gwesen wäre – zurückzuführen ist“ zu entziffern, der las im ersten Satz Beruhigendes: Die Vertragserklärung sei innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen widerrufbar. Erst in den letzten Zeilen stand dann, dass dies freilich nicht gelte, falls die Dienstleistung, also der Eintrag der sechs Formularfelder auf der tatsächlichen Lernseite, schon erbracht sei. Mit anderen Worten: Je nachdem wie schnell AKEBO arbeitete, hatte der Nutzer nach dem Klick keine Chance mehr, um die 39 Euro herumzukommen.
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Wir berichteten auch über einen Nebenaspekt, der jedoch ein Licht auf die Qualität der durch die AKEBO erbrachten Dienstleitung warf. Denn obwohl das angeblich von uns bestellte Login durch Henning Tesslers AKEBO in Rechnung gestellt und mehrmals angemahnt wurde, war nach Auskunft des Betreibers der eigentlichen Lernseite unser Zugang dort gar nicht eingerichtet. Haux schrieb uns im Laufe unserer Recherche:

Ich habe in der Benutzerdatenbank von meiner Seite (www.open-ppl.de) nachgeschaut, dort taucht kein Brill oder Ihre E-Mail Adresse auf. In Ihrem Fall ist die „Dienstleistung“ wohl nicht erbracht worden.

Wir bezeichneten dies in unserem Artikel als eine „enttäuschende Leistung“ der AKEBO, denn selbst wenn man dort in eigener Initiative bemerkt hätte, dass das Login gar nicht von uns, sondern von einem unbekannten Dritten beantragt worden war, hätte man das dann ja weder in Rechnung stellen geschweige denn mahnen dürfen.

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###-MYBR-###Tessler geht zum Anwalt



Dank unserer Berichterstattung konnte vielleicht der ein oder andere PPL-Aspirant vor einer Verwechslung zwischen open-ppl und openppl bewahrt werden. Vor allem aber avancierte die Story in diversen Suchmaschinen zum ersten Treffer bei Eingabe von „Henning Tessler“. Mit dieser unverhofften Publicity wohl nicht ganz glücklich, tat Tessler, was viele Menschen tun, die Unvorteilhaftes über sich in der Presse lesen. Er ging zum Anwalt!



Ein knappes Jahr später, am 15. Juli 2010, schrieb uns der Herforder Fachanwalt für Steuerrecht, Dirk Stermann, einen Brief. Darin forderte er Pilot und Flugzeug auf, die Berichterstattung über Herrn Tessler im Internet zu löschen. Auf gut vier Seiten malte uns der Steuerrechtler alle möglichen üblen Konsequenzen unserer journalistischen Tätigkeit aus und ließ sogar das in Anwaltschreiben allseits beliebte S-Wort nicht aus:

Zur Vermeidung von Weiterungen ersparen wir uns an dieser Stelle mögliche strafrechtliche Aspekte der von Ihnen vorgenommenen Handlung einer näheren Bewertung zu unterziehen.Stermann resümierte unsere von ihm so bezeichneten „Behauptungen“ seien:

[...] insbesondere geeignet, Herrn Tessler in seiner persönlichen Ehre und seiner Reputation zu verletzten und sind – wie bereits aufgezeigt – in der so von Ihnen geschilderten Form unwahr.Er zeigte uns jedoch auch einen Ausweg aus dieser misslichen Lage auf:

Gleichwohl möchte unser Mandant derzeit auf die Einleitung weiterer gerichtlicher Schritte und auch presserechtlicher Maßnahmen in Form der Forderung von Gegendarstellungen u. ä. verzichten. Allerdings ist unser Mandant auch nicht länger gewillt, durch Ihre unzutreffenden und unvollständigen Darstellungen weitere Nachteile hinzunehmen. Vor diesem Hintergrund fordern wir Sie daher auf, insbesondere die zuvor zitierten Berichte von Ihrer Internetplattform umgehend zu löschen. Hierzu setzte Anwalt Stermann Pilot und Flugzeug eine Frist zum 30. Juli 2010.




Kunden, die den Wert der von AKEBO feilgebotenen Dienstleistung (sechs Felder in ein Formular eintragen) womöglich nicht erkennen und von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen wollen, erleben eine Überraschung. Mal abgesehen, dass der Text schon wegen der Codierung der Sonderzeichen faktisch nicht lesbar ist, steht die Würze ganz am Schluss, wo das im ersten Absatz in Aussicht gestellte allgemeine Widerrufsrecht im konkreten Fall entkräftet wird.
Das Schreiben landete zunächst in der Ablage „Ich bin Mr. Patrick Chan KW Executive Director & Chief Financial Officer der Hang Seng Bank Ltd, Hongkong. Ich habe ein lukratives Geschäft Vorschlag von gemeinsamem Interesse mit Ihnen zu teilen“, somit verstrich die gesetzte Frist ohne Rückäußerung von uns.

Wir erwarteten nun die in diesen Fällen eigentlich übliche gerichtliche Unterlassungsverfügung, die nun wirklich jeder beantragen kann, der in Deutschland irgendwo eine Pressekammer findet, die ihm zuhört. Es folgen dann der Widerspruch und die Verhandlung. Ganz normal.



So wirklich sicher schien sich Stermann jedoch nicht zu sein und verlängerte am 6. August unaufgefordert seine eigene Frist auf den 16. August.

Zur Vermeidung von Weiterungen setzen wir Ihnen daher eine letzte Nachfrist bis zum 16. August 2010.Um Herrn Stermann und Herrn Tessler nun das Setzen weiterer mühevoller Nachfristen zu ersparen, haben wir inzwischen geantwortet. Wir lehnen eine Löschung unseres Artikels selbstverständlich ab. Versuche wie dieser, kritische Berichterstattung mit ein paar anwaltlichen Zeilen und den drohenden Kosten zu unterbinden, nehmen inzwischen überhand. Wenn Herr Tessler seiner Sache sicher ist, kann er selbstverständlich klagen. Wenn nicht, steht ihm immer noch das Mittel der allseits beliebten presserechtlichen Gegendarstellung offen.

Schaunmermal ...

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###-MYBR-###Die echte Seite zum Lernen der PPL-Fragen: open-ppl.de



Aber zurück zum Thema: Stephan Haux, der die eigentliche Lernseite open-ppl.de betreibt, hat sich durch die Vorgänge um Henning Tesslers AKEBO zum Glück nicht entmutigen lassen. Er betreibt die Seite weiter, beseitigt Fehler und hat inzwischen auch den neuen 2009er Fragenkatalog eingearbeitet. Und – seine Seite ist nach wie vor wirklich vollkommen kostenlos.

Tesslers 39-Euro-Seite openppl.de ist nicht mehr in Betrieb und in einem Domain-Parkhaus zwischengelagert. Und falls der AKEBO-Dienst wieder aufleben sollte, kann man sich ganz einfach vor Verwechslungen schützen: Das minus in „open minus ppl punkt de“ steht für die 39 Euro, die man gespart hat, wenn man gleich zu open-ppl.de navigiert!


  
 
 






Avionik | Beitrag zu EFB als Ersatz für Cellulose?
9. August 2010: Von Jan Brill an Marco V.
Für FAA-Flieger ist die Situation im AC 91-78 festgelegt. Wir hatten die rechtliche Situation zuletzt in P&F Ausgabe 2007/10 behandelt. Kurzfassung: Papier und Elektronik sind für Part 91 gleichgestellt.

Für JAR bzw. LuftBO, LuftVG, LuftVO Flieger ist die Situation soweit ich weiss nicht eindeutlich geklärt. Klar ist, dass es diverse gewerbliche Flugbetriebe gibt die im Ops-Manual einen Approval für das Paperless-Cockpit haben. Klar ist auch, dass nirgendwo in den Gesetzen oder Verordnungen steht, dass man die notwendigen Informationen auf Papier haben muss.

Ich würde mir also eher die Frage stellen: Ist das safe? Mit zwei unabhängigen EFBs (einer davon vom Bordnetz unabhängig) sehe ich weder technisch noch rechtlich irgendein Problem.

Wir fliegen seit 2007 komplett ohne Papier, also auch ohne Enroute-Chart, mit einem EFB am Bordnetz (Moving Terrain Vision Air) und einem unabhängigen EFB als Backup und zur Unterstützung für Enroute-Darstellung (Tablet PC mit Jeppesen FliteDeck). Klappt seit mehr als 400 Stunden ohne Probleme. Hatten einen Rampcheck in USA, da war das Material aber nicht Gegenstand der Kontrolle.


viele Grüße,
Jan Brill [Beitrag im Zusammenhang lesen]


Leserflugzeug | Beitrag zu Laute Mädchen unerwünscht...
9. August 2010: Von Jan Brill an M Schnell
Dann zum Abschluss lassen sie mich noch erklären das ich aufgrund der Datenschutzmängel dieses Forums vorläufig abstand von Postings nehmen werde.
(Die Beiträge der User lassen sich,frei für jedermann Googeln und darüber hinaus auch über den Familiennamen)

An dieser Stelle möchte ich die Redaktion Bitten diesen mangel entsprechend abzustellen.

Sehr geehrter Herr Scheuerlein,

Jetzt schreiben Sie mir zusätzlich zu Ihrem Post eine lange E-Mail, berufen sich auf das "Bundes Datenschutz Gesetz" (vermute Sie meinen das Bundesdatenschutzgesetz) und verlangen mit Fristsetzung von uns als Betreiber dieses kostenlosen Forums, dass wir Ihre Beiträge bis zum 23. August entfernen, da die Beiträge mit Ihrem Klarnamen unterzeichnet sind (den Sie inzwischen von Marco Scheuerlein auf M. Schnell geändert haben, was reichlich sinnlos ist, da die anderen Foristen Sie ja meistens höflich mit "Herr Scheuerlein" anreden).


Da Sie hier aber öffentlich von Datenschutzmängeln in unserem Forum sprechen, möchte ich Ihnen meine Antwort auch öffentlich geben:

Es handelt sich bei Ihrem Klarnamen keineswegs um persönliche Daten oder Kundendaten gemäß BDSG, sondern um die Autorenidentifikation nach HPresseG. Wir lassen im Forum ausdrücklich nur mit Klarnamen unterzeichnete Beiträge zu. Die Nutzungsbedingungen im Forum waren Ihnen vor Ihrer Anmeldung zur Kenntnis gebracht worden:
"Die Angabe Ihres richtigen und vollständigen Namens ist Voraussetzung für die Teilnahme an diesem Forum."und weil’s so wichtig ist, steht's auch nochmals in der Anmeldemaske fett und rot:
"Wichtiger Hinweis: Wesentlicher Bestandteil der Nutzungsvereinbarung ist, dass pro Benutzer nur ein Login eingetragen, sowie der Name des Benutzers korrekt angegeben wird."
Dass Ihr Name als Autor Ihres Beitrages angezeigt wird, kann Ihnen wohl kaum entgangen sein und stellt eine absichtliche Vorsichtsmaßnahme dar, um die Qualität des Forums zu heben.
Dafür zensieren oder moderieren wir nicht, solange keine gesetzlichen Bestimmungen oder Nutzungsbedingungen verletzt werden. Anonyme Beiträge werden von uns nicht gewünscht und bis auf wenige Ausnahmen auch nicht zugelassen.


Lassen Sie mich kurz ausführen warum:

Als Mitglieder der Redaktion von Pilot und Flugzeug stehen wir mit unserem guten Namen nicht nur für den Inhalt, sondern auch für die Form unserer Beiträge und Artikel auf dieser Seite und im Heft.

Ich bin sehr an Kritik und Anregungen interessiert und ich denke niemand kann behaupten, dass wir uns in der Redaktion mit kritischen Posts nicht sachlich und fachlich auseinandersetzen.

Ich habe aber nicht die geringste Lust unsere Arbeit von Leuten kommentieren zu lassen die sich hinter "flybob81" oder "crashjoe79" verstecken. Anonymität in Foren führt zu ausgesprochen rauen Sitten sowie mangelnder Tiefe, das dürfte bekannt sein.

Wer hier mit seinem Namen für Form und Inhalt seines Beitrages einsteht, der darf schreiben was er will. Und dieses Forum hat seit 2004 wirklich einer illustren Reihe von Charakteren als Bühne gedient. Glänzende Beiträge und grenzenloser Stuss - war alles dabei. Meinungsfreiheit muss eben manchmal auch wehtun. Die Fälle wo wir aus juristischen Gründen zensieren mussten lassen sich indess an einer Hand abzählen. Bei über 20.000 Beiträgen kein schlechter Schnitt.

Wir haben hier bergeweise E-Mails von Lesern die fordern den einen oder anderen aus dem Forum zu werfen. Da können nette Leute richtig zornig werden. Haben wir nie gemacht. MeinungsFREIHEIT halte ich für wichtiger als Stil und im Forum auch für wichtiger als Qualität. Damit das hier aber nicht zum Rants&Raves-Trip wird, muss man eben auch mit seinem Namen zu dem stehen was man so verfasst. Ist doch logisch - oder?

Wie schon erwähnt wird das Forum durch den Betreiber nicht moderiert. Ihrer Aufforderung an uns nun das ganze Forum zu durchfosten und Ihre eigenen Beiträge für Sie zu löschen können wir nicht nachkommen. Dazu haben wir weder die Zeit noch die Mittel.
Sollten Sie uns mit der redaktionellen Bearbeitung Ihrer Beiträge beauftragen, können wir dies nur auf Stundenbasis (199,-€/h) unter Vorkasse (veranschlagte 5 Stunden) tun.

Es steht Ihnen jedoch selbstverständlich frei, Ihre 536 Beiträge selber herauszusuchen und zu löschen, bzw. Ihr Benutzerkonto komplett zu entfernen (Hinweis: ersteres können Sie nur tun, solange Ihr Konto noch aktiv ist).


Abschliessend mochte ich noch darauf hinweisen, dass wir für die Zwischenspeicherung von Inhalten bei Unternehmen wie Google nun wirklich nicht verantwortlich sind.

Nirgendwo steht oder wird impliziert, dass es sich bei diesem Forum um eine geschlossene Benutzergruppe handelt. Die Beiträge werden auf einer frei zugänglichen über http vertriebenen HTML-Seite dargestellt. Wenn Ihnen die technischen Zusammenhänge des Internets nicht klar sind, ist das nun wirklich nicht mein Problem.

Ihr plötzliches Bedürfnis nach Datenschutz erscheint mir darüber hinaus umso befremdlicher, da jeder Internetnutzer mit Hilfe von Google durch die Eingabe der Begriffe "sf23" und "Scheuerlein" sofort auf Ihre private Homepape gelangt, wo dann im Impressum sogar Ihre Privatadresse mitsamt Foto angegeben ist. Ich darf zitieren:
Marco Scheuerlein
Flurstr. 12
91475 Lonnerstadt
email: info-sf23sperling@netterchef.de
Tel: 09193/ 8783
Fax: zzt keines

Also: Was soll der juristische Quatsch mit Fristsetzung und BDSG den Sie mir geschrieben haben? Glauben Sie wirklich wir hätten die Zeit uns hinzusetzen und alle Ihre 536 Beiträge herauszusuchen und zu löschen??

MfG
Jan Brill
Managing Editor - Pilot und Flugzeug
www.pilotundflugzeug.de
Phone: +49 6103 8314 193
Mobile: +49 163 359 7233
Fax: +49 611 446 52639

Airwork Press GmbH
Flugplatz 2
D-63329 Egelsbach, Germany
HRB 44513, Registergericht Offenbach
Geschäftsführer Jan Brill [Beitrag im Zusammenhang lesen]


Pilot und Flugzeug Artikel
9. August 2010 Jan Brill

Infrastruktur: Fuelprice finder Jetfuel Avgas Mogas


Günstigen Sprit finden mit der Treibstoffpreis-Übersicht von you-fly.com

Was kostet Jetfuel in Frankreich? Wo kriege ich in Skandinavien noch günstiges Avgas? Diese Fragen sind für Piloten von stetig wachsender Bedeutung. Die seit 2005 von uns betriebene Airport Information Directory umfasst inzwischen weit über 5.500 PIREPs zu Kraftstoffpreisen, Flughafengebühren und Serviceangeboten von Flugplätzen in Europa und aller Welt. Mit einem neuen Software-Release sind die Treibstoffpreise nun such- und sortierbar und werden, je nach Sucheingabe, in einer übersichtlichen Tabelle oder Karte ausgegeben.


Preise für Jetfuel, Avgas und Mogas werden nun als übersichtliche Tabelle ausgegeben.
Geben Sie einfach in der vertrauten Suchmaske Ihr Fluggebiet ein. Beispielsweise LF* für alle französischen Flughäfen. Wenn Sie alle Flugplätze in Europa absuchen wollen, dann geben Sie nur "*" oder gar nichts ein, und wählen im "Search Area"-Feld "Europe only". ###-MYBR-### Mit den Feldern "Fuel Price Info" und "Price Info Date Range" können Sie Ihre Suche noch weiter präzisieren. Wenn Sie unter "Fuel Price Info" Avgas, Jet oder Mogas ankreuzen, erhalten Sie nur Flugplätze, die eine Preisinformation zur gewählten Sorte enthalten, und mit "Price Info Date Range" können Sie festlegen, wie alt dieser Report höchstens sein darf. Das Ergebnis können Sie dann nach Betrag oder Datum der Preisinformation auf- und absteigend sortieren. Klicken Sie dazu einfach auf die Legende der jeweiligen Spalte. Auch wenn Sie lokale Treibstoffpreise checken wollen, hilft Ihnen AID weiter. Wollen Sie beispielsweise alle Preise im Umkreis von 50 NM von EDFE prüfen, dann wählen Sie EDFE aus und klicken in der Kopfzeile der EDFE-Seite "Find airports within 50 NM from EDFE". Auch diese Suche können Sie noch nach Kraftstoffsorten einschränken. ###-MYBR-### Übrigens werden Preise, die in Fremdwährungen, also z.B. in schwedischen Kronen oder britischen Pfund eingegeben wurden, automatisch zum Tageskurs in Euro umgerechnet. Dies erlaubt eine bessere Vergleichbarkeit der Beträge. ###-MYBR-### ###-MYBR-###

Preise in Fremdwährung werden automatisch zum Tageskurs in Euro umgerechnet.
Und natürlich können Sie diese Suchergebnisse wie alle anderen Suchergebnisse auch als Karte auf Google-Maps ausgeben lassen. Einfach in der Kopfzeile der Tabelle "Show Results in Google Maps" anklicken und Sie sehen genau, wo die gelieferten Suchergebnisse geographisch liegen. ###-MYBR-### Planen Sie Ihren nächsten Trip also mit den Kraftstoffpreisen im Hinterkopf. Und nicht vergessen: Egal ob Sie AID als Pilot oder als Flugplatzbetreiber nutzen: Bitte geben Sie Ihre lokalen Treibstoffpreise ein. Das dauert keine 10 Sekunden und hilft Ihren Pilotenkollegen bzw. Ihren Kunden enorm. ###-MYBR-### Beispiel-Suche: Übrigens: Einen Treibstoffpreis zu aktualisieren ist kinderleicht! Einfach den neuen Preis in das Eingabefeld tippen, dann das Welt-Symbol (roter Kreis) zur Veröffentlichung klicken und fertig. Wenn Sie eine neue Treibstoffsorte anlegen oder einen Kommentar hinzufügen wollen, dann nutzen Sie das Formular unter der Preis-Info-Liste.


  
 
 






Sonstiges | Beitrag zu Jepp FliteStar Update
5. August 2010: Von Jan Brill an Christoph Winter
... ja, hatte genau das gleiche Problem. Habe dann ebenfalls ein Online-Update mit JeppView durchgeführt und die Text-Pane war wieder da.

MfG
Jan Brill [Beitrag im Zusammenhang lesen]


Leserflugzeug | Beitrag zu Laute Mädchen unerwünscht...
2. August 2010: Von Jan Brill an Philipp Tiemann
Das ist so ein Formular, wo oben "United States of America " und "Aircraft Noise Certification Information" drauftsteht schon etwas besser.Stimmt! [Beitrag im Zusammenhang lesen]


Leserflugzeug | Beitrag zu Laute Mädchen unerwünscht...
2. August 2010: Von Jan Brill an Philipp Tiemann
... ja das Formular ist soweit ich es nachvollziehen kann wohl für Jet-Flieger gedacht und die in Liste-4-Werte sind schwer zu übertragen/konvertieren (zumindest weiss ich nicht wie das gehen soll).

ABER: Unter 2.c. steht ja:To comply with Part 91 and Annex 16, an operator may choose to carry the appropriate pages of the AFM/RFM that contain the noise information required. In the alternative, an operator may choose to create its own form on which to compile the noise information, or it may choose to use the sample form provided in this AC as a compilation document for the noise information.Womit wir unter Part 91 weitgehend freie Hand hätten.

MfG
Jan Brill [Beitrag im Zusammenhang lesen]


Leserflugzeug | Beitrag zu Laute Mädchen unerwünscht...
2. August 2010: Von Jan Brill an M Schnell
... sorry, dann verstehe ich die Frage nicht. Die Liste 4 beruht ja auf Messungen. Warum sollte Lisa leiser sein als alle anderen Flugzeuge mit gleichem Motor/Propeller?

Das von der LLV geforderte "Stück Papier" besteht aus bei US-Fliegern aus dem Registration Certificate + Airwothiness Certificate + TCDS.

In der Praxis gibt's mit einem ausländischen Lfz (egal ob N, F, G, oder sonstwas) immer drei Möglichkeiten mit unerfahrenen, unwissenden oder unwilligen (or all of the above) Info-Leuten umzugehen, die nach dem Motto daherkommen "Kein deutsches Lärmzeugnis = kein Lärmschutz":
  1. Darauf beharren dass Registration Certificate + Airwothiness Certificate + TCDS + Liste4 = Lärmwertbescheinigung ist. Das Recht ist hier auf der Seite der Piloten, wir haben das in EDDH im Jahr 2006 durchexerziert (siehe P&F 2006/06). Das kostet aber Zeit und Nerven.

  2. Selber einen wie auch immer gearteten englischen oder deutschen Fantasie-Wisch schreiben und vorzeigen. Ich habe von der Leserreise 2005 noch eine Reihe asiatischer Münzen, die geben hervorragende Dienstsiegel ab.

  3. Eine Lärmmessung durchführen lassen, was höllisch teuer ist und rechtlich auch nur den Status des Fantasie-Wischs unter (2) besitzt.

Ich habe seit 2006 in EDDH keinen uneinsichtigen Türmer mehr angetroffen. Die meisten sind sich des impliziten Schwachsinns dieses ganzen Themas bewusst und lenken nach dem ersten oder zweiten Stück Papier ein, das man ihnen unter die Nase hält (egal was draufsteht).

Seit dann Anfang des Jahres auch deutsche Lärmzeugnisse ungültig wurden (da sich die Grenzwerte ja geändert hatten), und es zudem auch noch eine abweichende EASA-Lärmliste gibt, ist das Chaos perfekt. Einfach liebevoll an die rot-grüne Koalition und Herrn Trittin denken, wenn man sich mit dem Thema beschäftigen muss ...


MfG
Jan Brill [Beitrag im Zusammenhang lesen]


Leserflugzeug | Beitrag zu Laute Mädchen unerwünscht...
1. August 2010: Von Jan Brill an M Schnell
Darf ich Fragen welche Lärmwerte Lisa hat und wo bei Lisa die Grenzwerte gem Icao liegen?? Finden Sie für die AA5A, wie für alle anderen im Deutschland zum Verkehr zugelassenen Muster, in der Liste 4 des LBA.

MfG
Jan Brill [Beitrag im Zusammenhang lesen]


Leserflugzeug | Beitrag zu Laute Mädchen unerwünscht...
1. August 2010: Von Jan Brill an 
Immer mit der Ruhe. EDFE bezeichnet sich nach außen immer als "Flughafen" oder "Airport". Diese Außendarstellung ist da wohl mit mir durchgegangen. Entschuldigen Sie bitte die falsche Bezeichnung.
Genehmigungstechnisch ist Egelsbach natürlich ein Verkehrslandeplatz. Zwischen einem Segelfluggelände und einem City-Flughafen kriege ich mit etwas Hilfe die Differenzierung aber trotzdem noch hin.

Ändert aber nichts daran, dass die LLV in EDFE keine Anwendung findet.

Ob der Platzhalter seine sonstigen Beschränkungen nun am Koran oder an der LLV anlehnt ist unerheblich (bei den Gebühren geht EDFE z.B. über die Tabellen der LLV hinaus). Der von Ihnen angeführte Punkt 2.1.3 bezieht sich nur auf Ausbildungsflüge, und die waren nicht Thema des Beitrags von Herrn Klant.


MfG
jb [Beitrag im Zusammenhang lesen]


Leserflugzeug | Beitrag zu Laute Mädchen unerwünscht...
31. Juli 2010: Von Jan Brill an 
... diese Schikane ist auf die Landeplatz-Lärmschutz-Verordnung zurückzuführen.

Die Liste der betroffenen Plätze steht in der AIP, nämlich unter "AD" / "Use of Aerodromes" (Punkt 3.2.3.2 im Jeppesen VFR-Manual).
Egelsbach ist übrigens nicht betroffen, da kein Landeplatz nach LLV, sondern ein Flughafen (Korrektur: Verkehrslandeplatz).

Man sollte gar nicht versuchen das zu verstehen, so viele handwerkliche Fehler enthält diese Verordnung (P&F berichtete mehrmals, zuletzt in Ausgabe 2010/01 S. 66 ff.)

Eine Zwischenlandung ist mit Lisa jedoch zulässig, wenn's mit einem Überlandflug weitergeht (Definition nach §1 (2): Keine Rückkehr zum Startplatz innerhalb von 60 Minuten). Oft sind die Plätze/Info-Leute hier aber auch schlecht informiert.

Mit der Verschärfung der Grenzwerte zu Jahresbeginn besteht für Lisa wie für viele andere Flugzeuge übrigens keine technische Möglichkeit mehr den erhöhten Lärmschutz zu erreichen.
Wie viele andere Halter haben wir uns daher entschieden keine teuren Modifikationen anzubringen.

MfG
Jan Brill [Beitrag im Zusammenhang lesen]


Pilot und Flugzeug Artikel | Beitrag zu Bitte an die Lisa-Piloten / Erfahrungen im Charterbetrieb
30. Juli 2010: Von Jan Brill an Stefan Kondorffer
Grummans sind also generell nicht tauglich für einen Flug nach Spa (EBSP)?
Erhellen Sie diejenigen von uns, die noch nicht in EBSP waren (wie mich z.B.), vielleicht mit dem Grund für diese Einschätzung?

Niemand hat gesagt, dass die Parkbemse nicht funktioniert. Im Gegenteil - ca. jedes 20 Mal löst sie sich nicht, weil Sich der Riegel verklemmt.
Dann muss man einen kleinen Metallwinkel an einer Kette im Fußraum des Piloten ertasten, entriegeln und weiter geht’s. Bei über 100 ausgecheckten Lisa-Piloten halte ich das nur eben nicht für ein besonders zuverlässiges Verfahren. Daher die Bitte die Parkbemse nicht zu benutzen.

Sichern sollte man das Flugzeug ohnehin immer mit den beiden Chocks im Gepäckraum.

MfG
jb [Beitrag im Zusammenhang lesen]


Pilot und Flugzeug Artikel
30. Juli 2010 Jan Brill

Leserflugzeug-Lisa: Erfahrungen im Charterbetrieb


Bitte an die Lisa-Piloten / Erfahrungen im Charterbetrieb

Lisa hat in den zurückliegenden acht Wochen weitere 130 Stunden im Charter-Betrieb erledigt. Wir wollen uns bei dieser Gelegenheit mit einer Bitte an die Lisa-Piloten wenden: Der beinahe ununterbrochene Charter-Betrieb hat gezeigt, wo ab und zu durch Fehlbedienungen oder Missverständnisse Probleme entstehen können. Hier sieben der wichtigsten DOs & DON'Ts für einen weiterhin problemarmen Betrieb:


Ein neuer Horizont ist mit dem Tausch der Vakuumpumpe ebenfalls eingebaut worden.
  1. Headset-Stecker: Die vorderen Redel-Stecker für die aktiven beyerdynamic-Headsets sind sehr empfindlich. Die Stecker passen nur dann in die Kupplungen, wenn Sie richtig, also in der richtigen Stellung, zusammengesteckt werden. In diesem Fall gehen Stecker und Kupplung sehr leicht zusammen (=mit zwei Fingern).

    Wenn's die falsche Stellung ist, braucht man Kraft. Uns ist in den letzten Monaten mehrmals aufgefallen, dass Stecker und Kupplung falsch zusammengesteckt waren. Dann spinnt das Intercomm und die Headsets können Schaden nehmen.

    ###-MYBR-###

    ###-MYBR-###
  2. Den Ölmessstab bitte nur ganz leicht zudrehen. Mit zwei Fingern, mehr nicht!!!

    Es hat sich noch nie ein Ölmessstab gelöst und der obere Schraubverschluss ist ohnehin nicht druckdicht. Wenn aber der Stab zu fest sitzt, dann kann beim Herausdrehen das gesamte Steigrohr mitdrehen, was dann wirklich ein Problem wäre.

    ###-MYBR-###

    ###-MYBR-###
  3. Die Bedienung des STEC-50 Autopiloten scheint immer wieder größere Rätsel aufzugeben. Wir haben zu diesem Zweck zwei Plackards im Cockpit angebracht, hier aber nochmals das Wichtigste in Kürze:



    • Nach dem Startup aber vor dem Flug: Testsequenz durchführen (sonst tut der A/P nix!): Schalter über dem Horizont auf Test, dann 6 Sekunden warten bis am A/P selber die untere gelbe Lampe erloschen ist, dann Schalter auf Mittelstellung = Betriebsbereit.

      Wenn das vor dem Flug vergessen geht, kann man die Testsequenz auch noch in der Luft durchführen. Die Testsequenz schlägt fehl, wenn Sie unmittelbar nach dem Einschalten des Masters durchgeführt wird, da dann der elektrische Wendezeiger (=der Signalgeber) noch nicht hochgedreht hat.



    • Heading Mode verwenden (nachdem der Selbsttest einmal gemacht wurde): Am A/P selbst auf "ON/OFF" drücken, dann ist der A/P zunächst im Wing-Leveler Mode. Dann den Drehknopf "PUSH" drücken und der A/P ist im Heading-Mode.
      ###-MYBR-###
      ###-MYBR-###
    • Altitude-Hold: Wenn Lisa richtig ausgetrimmt ist, "ALT/ENDG"-Knopf am Steuerhorn oder "ALT"-Knopf am A/P selbst drücken. Das Flugzeug hält dann die aktuelle Höhe.

      Wenn die gelben Trimmlampen am Autopilot aufleuchten, ist der Autopilot mit dem Trimmzustand des Flugzeugs unzufrieden. Dann die Nase langsam in die vom Autopiloten vorgegebene Position (UP/DOWN) trimmen bis die gelbe Trimmlampe erlischt.



    • Autopilot komplett ausschalten: Entweder "ON/OFF"-Knopf am A/P drücken oder "AP DISC"-Knopf am Steuerhorn drücken.

      Wenn nur die Höhenhaltung ausgeschaltet werden soll, dann entweder "ALT"-Knopf am Gerät, oder nochmals "ALT/ENDG"-Knopf am Steuerhorn betätigen.




  4. Der kleine Schalter links neben dem Autopilot-Test-Schalter über dem Horizont sorgt immer wieder für Fragen. Das ist der Wahlschalter was der A/P im Tracking-Mode denn tracken soll. Der Schalter ist nun aussagekräftiger beschriftet:



    • Stellung oben "CDI" = Der A/P trackt was auch immer auf der CDI angezeigt wird (also NAV1 oder Garmin-IFR-GPS). Dies ist die Normalposition.
      ###-MYBR-###
      ###-MYBR-###
    • Stellung unten "MFD" = Der A/P trackt ein externes MFD, z.B. das Moving Terrain (falls angeschlossen). Das Moving-Terrain ist als Quelle für den A/P jedoch nicht zugelassen, weshalb der kleine zweipolige Verbindungsstecker links neben dem Fuelselector auch getrennt sein sollte.




  5. Wenn der Autopilot ein GPS tracken soll, dann muss er das im Approach-Mode tun, sonst ist er für das GPS-Signal nicht empfindlich genug (siehe Handbuch). Lässt man den A/P im NAV-Mode ein GPS tracken, dann fliegt er Schlangenlinien. Im APR-Mode klappt es wunderbar.

    ###-MYBR-###


  6. Ab und zu, wenn das Schloss am Canopy nicht richtig aufgeschlossen wurde, kann das Canopy-Schloss wieder zuschnappen wenn die Besatzung drin sitzt (ist 2x passiert). In diesem Fall gibt's hinter dem Canopy-Öffnen-Hebel einen kleinen roten Metall-Hebel, der das Schloss von innen entriegelt.





  7. Parkbremse bitte nach wie vor nicht benutzen. Das sich diese ab und zu nicht löst ist ein generelles Grumman-Problem und wir erwarten hier alsbald auch keine Änderung.



Dieses Anlasser-Ritzel hat es hinter sich, ein neuer Analsser lag jedoch schon zum Austausch bereit, daher verursachte das Ableben des alten Starters nur eine Verzögerung von einigen Stunden.
Bei der nun am 26. Juli erledigten 100-Stunden-Kontrolle sind Vakuumpumpe und künstlicher Horizont getauscht worden. Die Vakuumpumpe war mit 500 Stunden ohnehin fällig und außerdem ziemlich schwächlich und der Horizont zeigte in letzter Zeit eine gewisse Neigung nach links.

Angesichts des vollständig ausgebuchten Flugzeugs wollten wir jedoch nicht erst Testen ob der "Hang nach links" nun mit der schwächlichen Pumpe zusammen hing oder am Instrument selber lag. Wir tauschten daher den Horizont vorsichtshalber gleich mit aus.



Größere Befunde gab es keine, ein defekter Push-to-Talk-Knopf und ein paar andere Kleinigkeiten – mehr war nicht zu tun.



Allerdings schaffte es der Anlasser nicht mehr bis zur 100er-Kontrolle. Relativ überraschend verabschiedete sich dieser fünf Tage vor dem geplanten Werftbesuch. Das Anlasserritzel war nahezu vollständig verschlissen. Der Kunde hatte jedoch Glück: Der Anlasser gab in Mainz (EDFZ) seinen Geist auf und da wir einen Austausch-Anlasser in Egelsbach vorrätig hatten, wurde dieser schleunigst nach EDFZ geschafft und von Aircraft Service Mainz freundlicher Weise auch prompt montiert. So war der Kunde nach nur drei stunden Aufenthalt wieder auf dem Weg.


  
 
 






IFR & ATC | Beitrag zu US IFR Currency auf D-registriertem Flugzeug
27. Juli 2010: Von Jan Brill an 
Stimme zu, nach FARs keinerlei Grauzone, sondern klar weiß.

Part 61 und 91 unterscheiden zwischen "being pilot in command" und "acting as pilot in command". Bei einem Approach, den man mit Hood oder auch in IMC von links mit Safetypilot fliegt – dafür jedoch nicht current oder rated ist - ist man "acting pilot in command" und kann diesen entsprechend auf die Currency loggen.

Es gibt zwar noch ein paar Feinheiten ob man der "sole manipulator of the controls" ist, aber bei den IFR-Trainings- und Currency-Flügen gibt's da kein Grau. Ich empfehle die entsprechenden Aufsätze von John Yodice (US AOPA) zu diesem Thema (im Mitgliederbereich).


Was die deutschen Regeln betrifft: Solange der rechts sitzende PIC ist sehe ich kein Problem. Ob der rechts sitzende außerhalb eines Schulungsfluges PIC sein kann, hängt von dem im Handbuch bestimmten "Sitz des verantwortlichen Luftfahrzeugführers" ab.
Ist da keiner bestimmt, dann bestimmt der Halter den Sitz des PIC.
Wenn man lange genug fragt wird man schon jemanden finden der "Bedenken" hat ... ein eindeutiger Hinderungsgrund ist mir jedoch nicht bekannt.

viele Grüße,
Jan Brill [Beitrag im Zusammenhang lesen]


IFR & ATC | Beitrag zu Durchgeknallter Flugleiter
25. Juli 2010: Von Jan Brill an Thore L.
Ausnahmen von Lärmbeschränkungen für Bedarfsflugverkehr mit AOC oder Linie sind überhaupt nichts besonders und sogar von der Landeplatz-Lärmschutzverordnung unter § 2 (2) 1 auch so vorgesehen (ich weiss, die findet auf EDXH keine Anwendung aber nur zur Referenz).

Wie war der Name des Flugleiters? Den haben Sie sich hoffentlich geben lassen - oder?

Einfach den Vorfall zusammenschreiben, dabei auf Worte wie "Superzicke" verzichten und als Dienstaufsichtsbeschwerde an:

Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und
Verkehr des Landes Schleswig-Holstein
Abteilung VII 4 -Verkehr und Straßenbau-
Referat VII 43
Düsternbrooker Weg 94
24105 Kiel


Dabei auf die formalen Probleme des Herrn zielen: Kontrolle der ZÜP ist z.B. schonmal unzulässig, Kontrolle von Nicht-Besatzungsmitgliedern sowieso.

MfG
Jan Brill [Beitrag im Zusammenhang lesen]


Pilot und Flugzeug Artikel | Beitrag zu Es geht nur ums Geld!
25. Juli 2010: Von Jan Brill an Jörg-Martin Rassow
... danke, den Einheitenfehler habe ich korrigiert. Der Gesamtbetrag für den Auto-Trip bleibt ja unverändert.

Zugegeben, die 0,3 €/km sind optimistisch, aber irgendwas muss man nehmen und das ist die Erstattung im öffentlichen Dienst.

Sie haben Recht, ich bin bei allen diesen Vergleichen (siehe auch Paris, Venedig, Graz) immer wieder überrascht vom Preis-Leistungsverhältnis der Bahn. Extrem lange Reisezeiten und hohe Preise. Unglaublich.

Über den Daumen gepeilt und bei den üblichen Strecken von< 500 NM kann man festhalten dass das GA-Flugzeug ab 50 bzw. 75% Auslastung mit den Kosten von Auto und Linie mithalten kann (also bei 2-3 Personen).
Wer alleine reist zahlt mehr, sobald aber Zeit oder eine gesparte Übernachtung ins Spiel kommt ist der kleine private selbstgeflogene GA-Flieger wieder vorn.

Es ist für mich unverständlich warum so wenige Luftfahrt-fremde Unternehmen dies erkennen.

viele Grüße,
Jan Brill [Beitrag im Zusammenhang lesen]

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