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9. Dezember 2024 10:30 Uhr Jan Brill

Flugbetrieb: Going Cold Turkey:


NfL schickt Deutschland in den kalten Flugleiter-Entzug!

Die am 9. Oktober erschienene NfL 2024-1-3240 regelt die „Durchführung des Flugfunks auf Flugplätzen ohne Flugverkehrsdienste (Air Traffic Services)“. Sie legt also fest, was Piloten und Betriebsleiter auf Flugplätzen ohne Tower oder AFIS im Funk zu tun, vor allem aber auch zu unterlassen haben. Vernünftige Menschen können dabei zu sehr unterschiedlichen Beurteilungen der NfL kommen. Die Ansichten reichen von „Vollkatastrophe“ über „verbesserungswürdig“ bis „passt alles so“. Auch in der Redaktion von Pilot und Flugzeug gibt es durchaus unterschiedliche gut begründete Beurteilungen des Sachverhalts. Ich bin der Ansicht, dass die Autoren der NfL eigentlich alles richtig gemacht haben und dass eventuelle Verbesserungswünsche (vor allem bei den Flugregelwechsel-Verfahren) an einen anderen Adressaten zu richten sind.

Die NfL 2024-1-3106 über die „Grundsätze über die Betriebsleitung auf Landeplätzen und Segelfluggeländen ohne Flugverkehrsdienst“ hat im April dieses Jahres den guten alten deutschen Flugleiter zwei Meter tief unter der Erde begraben. Nun stößt die jetzt herausgegebene NfL 2024-1-3240 zu den Funksprechverfahren dem Leichnam noch einen massiven Holzpflock ins Herz – just in case –, um eventuelle Wiedergänger zu verhindern.


Freundlicher Dienstleiter ja, Pseudo-ATC nein. Der Betriebsleiter kann keine Flugverkehrsdienste erbringen. Nicht normal, nicht im Notfall und auch nicht durch Handauflegen einer Landesbehörde!
Denn sehr viel spezifischer noch als die NfL vom April regelt die neue Bekanntmachung, was ein Betriebsleiter darf und wie die Rollen im Flugplatzverkehr an Plätzen ohne ATC-Dienste zwischen Piloten und Betriebsleiter verteilt sind. Klare Worte liest man schon bei der Einführung [Hervorhebungen durch die Redaktion]:

„Beim Betrieb in der Flugplatzumgebung besteht das Grundprinzip darin, dass Luftfahrzeuge ihre Position melden, ihre Flugabsichten ankündigen und sich von anderen Luftfahrzeugen in Übereinstimmung mit den Flugregeln und allen veröffentlichten Flugplatzverfahren eigenständig separieren. Dabei soll eine Bewegung des Luftfahrzeugs (z. B. Rollen, Starten oder Landen) nur durchgeführt werden, wenn der Luftfahrzeugführende davon überzeugt ist, dass dies sicher durchgeführt werden kann und ein Konflikt mit anderen Verkehrsteilnehmern nicht zu erwarten ist.

Der Betreiber einer Bodenfunkstelle kann Luftfahrzeugführenden, die ein Luftfahrzeug auf und in der Umgebung des Flugplatzes führen, einfache, nicht zertifizierte, Verkehrs- und Wetter­infor­ma­tionen zur Verfügung stellen. Die verfügbaren Verkehrsinformationen basieren normalerweise auf Berichten von anderen Piloten. Es ist hierbei nicht zwingend gegeben, dass ein Betreiber der Bodenfunkstelle eine kontinuierliche Sicht auf die Umgebung oder den Bewegungsbereich hat, daher können solche Informationen nicht vollständig oder genau sein und sind in keinem Fall obligatorisch.

Die Bodenfunkstelle ist weder in der Luft noch am Boden befugt, Flugverkehrskontrollfreigaben zu erteilen. Obwohl die von der Bodenfunkstelle bereitgestellten Informationen dem Piloten bei der Entscheidungsfindung helfen können, verbleibt die sichere Durchführung des Fluges in der Verantwortung des Piloten. Betreiber einer Bodenfunkstelle ohne Flugverkehrsdienste dürfen keine Anweisungen erteilen, die über das Hausrecht hinausgehen.

Es ist zulässig, dass eine Bodenfunkstelle auch andere betriebliche Daten erfasst. Hierzu zählt zum Beispiel die Erhebung von Informationen über einzelne Flugbewegungen zum Zwecke der Erfüllung von Auskunftspflichten nach LuftVO oder VerkStatG.“

Weiterhin schreibt die NfL:

„An- und abfliegende Besatzungen können über die in Betrieb befindliche Piste informiert werden. Informationen zu kurzfristigen Flugplatzschließungen, blockierten Pisten und sonstige Unregelmäßigkeiten auf den Betriebsflächen dürfen erteilt werden. Im Wege des Hausrechts dürfen, den Verkehr am Boden betreffend (z.B. Standplatzzuweisungen) Anweisungen erteilt werden.

[...]

Die Bodenfunkstelle ist nicht befugt aktiv in den Flugbetrieb einzugreifen. Ihr steht es frei, allgemeine Hinweise an die Luftfahrzeuge zu geben und diese bspw. über vermehrten Segelflug oder Vogelschwärme im Anflug hinzuweisen.“

Zu den ausdrücklich untersagten Sprechfunkinhalten gehören gemäß der NfL nun auch:

  • Empfehlungen oder Festlegungen von etwaigen Landereihenfolgen
  • Anweisung für ein Durchstartmanöver
  • Anweisung für etwaige Verzögerung
  • Empfehlung zum Anflug eines anderen Platzes
  • Landeflächenzuweisung
  • Jegliche Bewegungslenkung
  • Funkstille anweisen
  • Lenkung des rollenden Verkehrs
  • Priorisierung von Luftfahrzeugen
  • Meteorologische Sicht oder RVR

Aber auch eher mondäne Dinge wie:

  • Angabe der konkreten Windgeschwindigkeiten und der exakten Windrichtung
  • QNH/QFE
  • Temperatur / Taupunkt

Selbst für die Gefahrenabwehr (früher immer die Joker-Karte regelungsfreudiger Flugleiter) sind die Befugnisse stark eingeschränkt:

„Zur Vermeidung von Notsituationen dürfen Hinweise und Informationen über technische Unregelmäßigkeiten an Luftfahrzeugen oder Situationsbeschreibungen für die Umgebung des Flugplatzes, Aufforderungen zu Positionsmeldungen oder Meldungen zwecks der ‚situational awareness‘ über Funk kommuniziert werden.
Hierbei ist explizit darauf zu achten, dass es sich dabei keineswegs um Anweisungen handelt!
Der Bodenfunkstelle steht es dabei frei, Hinweise auf betrieblich etablierte Verfahren zu geben.“

Des Weiteren legt die NfL dann fest, wie die Positionsmeldungen der Flugzeuge lauten sollen – aber das ist alles ganz normaler internationaler Standard, den man aus Frankreich, Skandinavien oder Nordamerika kennt.


Beurteilung


Wer noch die Befürchtung hatte, dass das BMV mit der Abschaffung des Flugleiters und der Einführung des Betriebsleiters im April nicht vielleicht doch nur alten Wein in neuen Schläuchen abfüllen wollte, der kann beruhigt sein. Der Flugleiter, wie wir ihn kannten, ist in Deutschland wirklich und wahrhaftig Vergangenheit.

Gemäß SERA und (EU) 2020/469 hatten die Autoren der NfL auch gar keine anderen Möglichkeiten. Es gibt in Europa Flugsicherungsdienstleistungen (Air Traffic Services) halt nur zertifiziert!
Und der Betriebsleiter fällt nicht in diese Kategorie. Wer an seinem Flugplatz Air Traffic Services (ATS) anbieten möchte, der muss mindestens eine AFIS-Stelle einrichten. Das ist möglich, aber es gilt was im Flugbetrieb oder im Flugzeugbau auch gilt: Je höher der Standard, desto mehr Zertifizierungsaufwand ist erforderlich.
Der Pilot kann Teile seiner Arbeit immer nur an zertifizierte ATC-Dienstleiter delegieren. Das ist bei uns über Jahrzehnte in Vergessenheit geraten. Jetzt kommt der kalte Entzug von der deutschen Flugleitergemütlichkeit – das wird bitter (für manche Piloten ganz besonders!).

Wer seit dem 9. Oktober immer noch als Sprechfunk-Autist durch die Platzrunde fliegt und meint, nur weil er vor fünf Minuten mal mit dem „Turm“ gesprochen hat, nichts mehr weiter sagen zu müssen, der handelt jetzt auch ganz offiziell regelwidrig.

Wie auf einem amerikanischen CTAF-Platz sind alle Bewegungen und Absichten zu melden. Das haben wir nun schriftlich.


Wetterinformationen


Wer an seinem Flugplatz Air Traffic Services (ATS) anbieten will, der muss mindestens eine AFIS-Stelle einrichten. Das ist übrigens durchaus machbar und in Frankreich z.B. auch an kleineren VFR-Plätzen üblich. Man darf halt nur bei der AFIS-Zertifizierung nicht wieder übertreiben (wie in Deutschland).
© Aéroport Le Mans – Arnage 
Es mag kleinlich sein, dass ein Betriebsleiter kein QNH und keine genaue Windrichtung mehr angeben darf. Tragisch ist das aber nicht. Am Boden kommt diese Information sowieso aus der App (z.B. ForeFlight) und in der Luft kann man FIS oder die nächste ATIS befragen.

Die harte (manche würden sagen kleinliche) Linie der NfL macht zudem Schluss mit einem der übelsten Irrwege in der deutschen Luftrechtsprechung. Es geht um die Frage, ob der Flugleiter festlegen durfte, wann eine ausreichende Flugsicht gegeben war und wann nicht, und ob er in Konsequenz seiner Entscheidung dann Startverbote verhängen durfte. Diese Birne dürfte für den reinen Betriebsleiter jetzt endgültig geschält sein. Denn wenn der nicht mal die vier Ziffern eines QNH ablesen und weitersagen darf, dann ist die Bestimmung einer Flugsicht oder Hauptwolkenuntergrenze ganz sicher auch nicht Teil seiner Befugnisse. Und nein, er kann das auch nicht über das Hausrecht lösen und auch nicht über eine „Schließung“ des Flugplatzes. Denn auch das hat der Betriebsleiter nicht Kraft seiner Wassersuppe zu entscheiden. Er darf lediglich auf eine existierende Publikation (NOTAMs) hinweisen.

Ganz ehrlich, wenn ich irgendwo als Betriebsleiter sitzen würde, ich wäre heilfroh über die Glasklarstellung der NfL in diesem Punkt. Die Frage „Lässt du mich bei dem Wetter noch rausstarten“ gehörte zu den unnötigsten und schädlichsten Diskussionen an deutschen Landeplätzen überhaupt. Darüber sind schon Freundschaften zerbrochen und Vereine gescheitert. Denn die Diskussion war für beide Seiten vergiftet. Der Pilot mochte den Eindruck gewinnen, mit der Frage irgendeine Form von Approval für seine womöglich ja strunzdumme Wetterentscheidung erhalten zu können, und der Flugleiter musste sich fragen: „Wie zum Teufel soll ich da was zu sagen? Ich hab ja nicht mal IFR?!?“

Dass sich manche Flugleiter da richtig reingesteigert haben, hatten wir zuletzt in Pilot und Flugzeug Ausgabe 2020/02 behandelt, als ein mit ganz viel Lehrgangswissen und sehr wenig Lebens- oder Flugerfahrung bewaffneter Jungflugleiter in Mainz mal wieder die ganz große Keule schwang: „So lange ich hier Dienst mache, gibt es keine Unfälle!“
Der junge Mann kann sich jetzt ganz beruhigt wieder hinlegen. Denn das Ministerium hat es ihm schriftlich gegeben: „Ist gar nicht Dein Job.“

Allenfalls Beauftragte oder Sachbearbeiter für Luftaufsicht könnten sich hier vielleicht noch aufschwingen. Aber auch die werden ja durch das Handauflegen der Behörde nicht plötzlich zu Super-Flugverkehrsdienstleistern und müssten erst einmal erläutern, mit welcher fachlichen Begründung sie unter ihrem BfL-Hut plötzlich etwas feststellen können, das ihnen als Betriebsleiter ausdrücklich untersagt ist.

Wohlgemerkt: Die NfL sollte nicht als „free for all“ verstanden werden und als Aufforderung, fliegen zu gehen, wenn selbst die Krähen zu Fuß laufen. Sie legt aber die Verantwortung wieder zurück an die Stelle, an die sie nach Ansicht von ICAO, der EASA und nun auch dem Ministerium gehört: dem Luftfahrzeugführer.


Good News für Flugplätze ohne Betriebsleiter


Für das Thema Fliegen ohne Betriebsleiter ist die NfL praktisch zu 100 % Good News

Geradezu peinlich genau achten die Autoren darauf, wirklich nirgendwo den Eindruck zu erwecken, die durch den Betriebsleiter angebotenen Dienste seien in irgendeiner Weise Voraussetzung für den Flugbetrieb. Formulierungen wie „es ist zulässig“, „kann“ oder „in keinem Fall obligatorisch“ qualifizieren praktisch jede mögliche Tätigkeit des Betriebsleiters, sodass Flugplatzhaltern maximale Flexibilität ermöglicht wird.
Das ist positiv. Aus dieser NfL kann wirklich niemand implizit oder explizit die Notwendigkeit einer besetzten Bodenfunkstelle ableiten.


Flugregelwechsel – Veränderung ist Chance!

Die an einigen Plätzen gängige Praxis, dass Radio-Bodenfunkstellen IFR-Abfluginformationen wie z.B. Frequenz, QNH und Squawk bei ATC telefonisch abfragen und dann vor dem Abflug an den Piloten weitergaben, ist nach der neuen NfL nicht mehr zulässig.

Damit müssen an diesen Plätzen z.  B. rund um Frankfurt auch AIP-Einträge und etablierte Betriebsverfahren geändert werden. In EDFB oder EDFE z.  B. war es so, dass sogar eine Startup-Clearance durch die Flugleitung eingeholt werden musste (in EDFE wurde die Startup-Clearance in der Vergangenheit auch konsequent befolgt, in EDFB aufgrund der sehr speziellen lokalen und soziologischen Gegebenheiten hingegen weitgehend ignoriert). Die Abfluginformationen hingegen hat jeder IFR-Pilot gerne vor dem Anlassen im Cockpit.
Diese Verfahren sind jetzt eindeutig unzulässig, es sei denn, die Bodenfunkstellen der Plätze lassen sich als AFIS zertifizieren.

Hier äußern viele Kritiker der neuen NfL ein berechtigtes Argument. „Why change a good thing?“

Auch die BFU hat in ihrem Unfallbericht 21-0926-3X (siehe Pilot und Flugzeug 2024/09) auf die Wichtigkeit eines schnellen und reibungslosen Übergangs nach IFR hingewiesen.
Sich mühevoll erst bei FIS die Frequenz und den Squawk zu besorgen und dann erst bei Radar anzuklopfen ist diesem Ziel ganz sicher nicht dienlich.
Diese Kritik ist berechtigt. Die Lösung liegt allerdings nicht in einer erneuten Ertüchtigung von Radiostellen, denn ein IFR-Abflug soll ja auch funktionieren, wenn kein Betriebsleiter am Platz ist. So verlangen es Logik, ICAO, EASA und eine Menge anderer Gründe!

Die Lösung liegt darin, die Einholung der IFR-Abfluginformationen von der Bodenfunkstelle komplett zu entkoppeln. International gibt es dafür zwei etablierte Verfahren: Telefon und RCO. Piloten, die oft in Nordamerika, Neuseeland, Australien oder Skandinavien fliegen, kennen das.

Hinweis: Idealerweise ist übrigens gar kein Flugregelwechsel mehr erforderlich. Denn setzt man die EU-Gesetze und die Forderungen der BFU konsequent um, muss Deutschland sowieso IFR im Luftraum Golf erlauben und es kann von solchen unbesetzten Pisten aus gleich nach IFR gestartet werden. Das können wir für den Moment aber außen vor lassen, denn die Anforderungen an die Kommunikation mit ATC sind die gleichen, egal ob ein Flugregelwechsel von VFR nach IFR geplant ist oder ob gleich IFR im Luftraum Golf gestartet wird und die Freigabe dann für den Einflug (joining) in den kontrollierten Luftraum E oder C darüber eingeholt wird. In beiden Fällen braucht man vorher ein paar Infos vom Sektorlotsen und möglichst zügig nach dem Start Funkverbindung zu ATC.

Die Anforderungen an die Kommunikation sind also gleich und dafür gibt es international wie gesagt zwei etablierte Wege, die von der Bodenfunkstelle des Startorts komplett unabhängig sind:

Telefon: Für den Platz ist eine ATC-Nummer veröffentlicht, auf der Freigaben oder Abfluginformationen eingeholt werden. Der Pilot ruft vor dem Anlassen dort an und bekommt entweder die gewohnten Abfluginformationen oder eben die Freigabe zum Einflug in den kontrollierten Luftraum nach IFR.
Wir haben in diesem Magazin schon hundertmal beschrieben, wie das funktioniert, das ist internationaler Standard und wir brauchen das nicht nochmal durchzukauen. Das funktioniert überall in der Welt und wird ganz sicher auch in Deutschland funktionieren. Für andere Absprachen wie z.  B. Trainings-Approaches sind telefonische Kontakte mit ATC bei uns ja schließlich auch Gang und Gäbe.


RCO (Remote Communication Outlet): Am Flugplatz gibt es eine Sende- und Empfangsstation der Flugsicherung auf einer Radarfrequenz. Der Pilot ruft dann völlig unabhängig von den Meldungen auf der Platzfrequenz parallel Radar direkt auf dieser Frequenz an und holt sich seine Clearance bzw. seine Abfluginformationen auf diesem Wege.
Die Flugsicherung entscheidet, was sie etablieren will. International üblich ist für verkehrsschwache Plätze die telefonische Lösung, die ja keinerlei Installationsaufwand verlangt, und für Plätze wie Egelsbach oder Hangelar, wo täglich Dutzende VFR/IFR-Abflüge abgehen, lohnt die Einrichtung einer RCO.

Ich kann es nur nochmals betonen: Das sind keine esoterischen Spinner-Verfahren, das ist Standard in zivilisierten Luftfahrt-Ländern. Wer abseits großer Plätze durch Kanada, USA, Neuseeland oder Australien fliegt, der kennt das nur so. Diese Verfahren werden täglich zehntausendfach angewandt, privat, gewerblich, durch die Streitkräfte oder durch Medevacs – das funktioniert für alle Nutzer.
Das wäre auch die richtige Lösung, um – wie von der BFU gefordert – die IFR-Pickups zu optimieren.
Denn eventuelle Problem mit der Clearance, seien es Slots, Routing, Fix oder sonst was, können so zwischen den Beteiligten direkt besprochen werden. Ohne genervte Betriebsleitung als Vermittler.

Stellen Sie sich also vor, Sie stehen in Mainz und wollen IFR nach Erfurt. Das Rheintal ist voller CBs, aber der Taunus sieht noch gut aus. Ihr im Flugplan angegebener Pickup RID VOR ist problematisch wegen des Wetters.

Die freundliche Betriebsleiterin, die Ihnen in den letzten Jahren jetzt immer die IFR-Abflug­informationen durchgegeben hätte, darf das nicht mehr machen. Stattdessen wählen Sie die Flugsicherung direkt kurz vor dem Anlassen per Handy: „06103 707 blah - blubb ...“
ATC: „Langen Center, guten Tag?“
Sie: „Guten Tag, hier ist die OE-DLI, am Boden in Mainz Finthen, mit IFR-Plan und Pickup über Ried. Bereit zum Anlassen. Voraussichtlich airborne um 13:30 Uhr.“

ATC: „Moment ... Ihr Flugplan liegt vor, der Squwak 0741, Frequenz 120.155, Sie haben aber eine CTOT von 13:41 auf dem Plan.“
Sie: „Danke, Squwak 0741, Frequenz 120.155, Wetter über RID erscheint von hier aus schwierig wegen CBs. Können Sie einen Pickup im Norden ermöglichen?“

ATC: „Ja, sehen wir mit den CBs, deshalb ist im Süden auch alles reguliert. Wir können Sie auch im Norden über TABUM aufnehmen. Frequenz wäre dann 123,525. Maximal 3.000 ft, CTOT können wir leider nicht ändern hier.“

Sie: „Passt für mich, neue Frequenz 123,525 geplanter VFR-Abflug von Mainz dann erstmal Richtung TABUM not above 3.000. CTOT ist notiert 13:41.“

ATC: „Korrekt, danke, bis später.“
Sie: „Danke, bis gleich.“

Jeder Pilot erkennt sofort, dass dieses Verfahren dem Hin und Her mit der Flugplatz-Bodenfunkstelle weit überlegen ist. Sie haben jetzt direkt mit dem Lotsenassistenten oder einem Vorgesetzten gesprochen, jedenfalls nicht mehr als ein oder zwei Menschen entfernt von dem Arbeitsplatz, den Sie gleich auf der 123,525 anfunken werden. Das konkrete Problem (WX im Abflugsektor) ist gelöst, bevor es überhaupt entsteht, und die Flugsicherung ist froh, nicht noch einen Diversion-Traffic im wetterbelasteten Sektor zur Betreuung zu haben. So entstehen Lösungen, bevor Probleme sich überhaupt manifestieren können. Mit anderen Worten: So entsteht Sicherheit!

Mit einer RCO funktioniert das übrigens genauso, nur halt über Funk und nicht telefonisch.


Fazit

Die neue NfL legt die Verantwortlichkeiten zwischen Pilot und Betriebsleitung eines Flugplatzes klar fest. Der Pilot ist verantwortlich. Der Betriebsleiter hat keinerlei Weisungen zu geben, nicht im Normalfall, nicht im Notfall, nicht bei einer vermuteten Regelverletzung. Das ist keineswegs eine revolutionärer Freiheitseruption, das ist einfach internationaler ICAO-Standard, der nach mehr als 70 Jahren nun auch nach Deutschland kommt.

Wer als Flugplatzbetreiber seinen Kunden mehr bieten will, der muss eine AFIS-Stelle einrichten und zertifizieren lassen.
Piloten müssen im nun verordneten kalten Entzug umdenken. Ab sofort gilt:
Vollständige Meldungen aller Platzrundenteile und Rollbewegungen. Immer!
Flugpläne werden nur noch auf Verlangen geöffnet oder geschlossen!

Und die DFS muss für die Flugplätze ohne Flugverkehrsdienste Kontaktmöglichkeiten schaffen, über die Piloten sich vor dem Start die nötigen Abfluginformationen für den IFR-Teil besorgen. Im einfachsten Fall sind das erstmal schlicht ein paar Telefonnummern, die veröffentlicht werden müssen.

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Bewertung: +18.00 [18]  
 
 




9. Dezember 2024 12:56 Uhr: Von Michael Söchtig an Jan Brill Bewertung: +3.00 [3]

Ich finde es bedauerlich dass man keine Windrichtungen mehr ansagen darf. Ansonsten finde ich die NFL gut.

9. Dezember 2024 12:56 Uhr: Von Sven Walter an Jan Brill Bewertung: +1.00 [1]

Das Einzige, was ich daran auszusetzen haben, ist, dass wir das nicht seit Jahrzehnten haben. Ausdrucken, die entscheidenden Passagen mit Leuchtstift hervorheben und bei Blödsinn vom Tower diesem zeigen mit dem freundlichen, deutlichen Hinweis, dass er kein Kontrollturm ist.

Dazu hätte ich mir noch die Abschaffung des Hauptbuches gewünscht, dann wäre der Hinweis gleich mitentfallen, dass der Turm gewisse Daten weiterhin erfassen kann.

Zu den untersagten Inhalten: Ist eine Zielabwägung – jedesmal, wenn sich ein Türmer zu einer Äußerung bemüßigt sieht, kann das zwar wie bei Windstärke und -richtung zwar sinnig sein, aber blockiert trotzdem die Frequenz für potentiell Wichtigeres. Wie anderen Verkehr, der seine Position angibt. In dubio frequentio libertate :).

Ich freue mich auf Starts und Landungen für N-Regs mit Part 91 Vorschriften des Flaggenstaats, soweit das SERA-konform ist.

Und noch ein Wunsch: Klarstellung dessen, was die sinnvollste Platzrunde ist. Gesetzlich nicht geregelt, Lärmschutz für uns eine Selbstverständlichkeit, aber wie man weiß, oft genug streitig und medial ausgeschlachtet. Wenn eine NfL ganz klar an Stelle 1 dabei die Sicherheit und Flugphysik stellt, können ADS-B-Platzrundenwutbürgerblockwarte mit Laserferngläsern lesen, was das zuständige Ministerium ganz klar als sinnvoll auslegt. Als Annex zur besten Kommunikation in Platznähe wäre das sogar in diesem Zusammenhang sinnvoll gewesen. Will ein Geschäftsjet im langen Final landen, strecke ich meinen Gegenanflug, obwohl ich Vorflugrechte hätte. Gleich ins gleiche Dokument hätte mE nicht geschadet.

(schöne Bilder von der OE-DLI übrigens :-), wenn man die Kennung googelt).

9. Dezember 2024 13:02 Uhr: Von Sven Walter an Michael Söchtig Bewertung: +2.00 [2]

Den Versatz merkst du beim Fliegen, in der großflächigen Vorhersage oder beim Starten. Meiner Meinung nach. Wenn du lokal einmal etwas stark Abweichendes hast (vom Möhlin-Jet nach Kachelmann in Südbaden bzw. der Nordschweiz hast du vermutlich in NRW noch nix gehört ;-)) ist das zwar topographiebedingt ein bisschen überraschend, aber a) hörst du bei besetzem Turm ja die Landebahnrichtung vorher und b) siehst du den Versatz etc. am Boden vorher. Wenn so ein regionales Phänomen dann anders als in Helgoland oder sonst wo im Flachland vorher nicht erkennbar ist, gehört das lokale Phänomen kurz und allgemein in die Platzinfos.

Auch Böenstärken oder große Waldschneisen mit Windversatz sollten einem schon optisch klar sein.

Ist halt immer ein Zielkonflikt mit Frequenzblockade und Rollenverständnis bisheriger Blockwarte. Ein einziger Midair mit Toten (Bremgarten) rechtfertigt nicht das fliegerische 1 x 1 des "was macht der Wind denn gerade mit meiner Maschine". Das zertifizierte Ergebnis gibt's bei FIS oder per AFIS, falls wirklich nötig. Da kann ich auf den Wind verzichten.

9. Dezember 2024 13:13 Uhr: Von Udo R. an Michael Söchtig Bewertung: +0.00 [1]

Zur Ansage des Windes: genau der Punkt wurde bei uns im Verein auch heftig kritisiert. Allerdings ist der Wind oft an einem Ende der Bahn sowieso anders als am anderen Ende. Bei uns in EDFC ist das jedenfalls eher die Regel als die Ausnahme. Es nutzt also doch nur immer der Blick auf den Windsack. Ansagen darf man aber ja nach wie vor eine grobe Windstärke und -richtung bezogen auf die Landerichtung. So schlecht ist das nicht. Ich flieg nu auch schon fast 30 Jahre und einen maßgeblichen Unterschied macht es doch nicht, ob das 5 Knoten oder 8 Knoten sind.

Es ist praktisch wenn man vor dem Eindrehen ins Final weiß: Viel oder wenig Wind und von links, von rechts oder von hinten. Den Rest erfliegt man sich und ist auch nicht weniger sicher als vorher.

Das beschriebene IFR - Pickup-Verfahren via Telefon oder Funk ist sinnvoll: an die Redaktion bitte um Hinweis, sobald es hierzu Erkenntnisse gibt, wie das insbesondere rund um Frankfurt konkret umgesetzt werden soll. Da gibt die DFS doch bestimmt bald was dazu raus. Da waren nämlich auch Einige etwas überrascht ob der Komplikationen.

9. Dezember 2024 13:32 Uhr: Von Jan Brill an Udo R. Bewertung: +1.00 [1]

... von der DFS mit Bezug auf EDFB.



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9. Dezember 2024 15:18 Uhr: Von Ernst-Peter Nawothnig an Jan Brill Bewertung: -1.00 [1]

Die Autoren hätten sich die Sache, was der Betriebsleiter darf und was er nicht darf, sehr viel einfacher machen können. Ich vermisse in der NFL den ehrlichen Satz: "Der Betriebsleiter verfügt nur über einen Funkempfänger. Ein Sender ist nicht zulässig."

9. Dezember 2024 15:46 Uhr: Von Michael Söchtig an Ernst-Peter Nawothnig

Ist das jetzt eigentlich auch schon Betriebslenkung, wenn ich auf der Insel an einem Sommertag frage "Wo soll ich mich denn hinstellen" - "Geh doch mal in die zweite Reihe, wenn du bis morgen bleibst".

9. Dezember 2024 16:15 Uhr: Von Ingo Schmittner an Jan Brill

Allenfalls Beauftragte oder Sachbearbeiter für Luftaufsicht könnten sich hier vielleicht noch aufschwingen. Aber auch die werden ja durch das Handauflegen der Behörde nicht plötzlich zu Super-Flugverkehrsdienstleistern und müssten erst einmal erläutern, mit welcher fachlichen Begründung sie unter ihrem BfL-Hut plötzlich etwas feststellen können, das ihnen als Betriebsleiter ausdrücklich untersagt ist.

Und genau so scheint es zu kommen: am Wochenende war ich nach der Landung auf dem Turm. Tatsächlich mag ich eigentlich den Small-Talk mit den Türmern - meist sind die eher kollegial als komplett contra Fliegerei eingestellt, auch wenn viele Postings hier in dieses Horn stoßen. Jedenfalls kam das Gespräch auf die neuen NfL und die jeweilige persönliche Meinung dazu und der Herr sagte mehr oder minder wörtlich: "gilt für mich eh nicht, bin BfL!". Keine Ahnung wo er das herausliest, jedenfalls scheint es inzwischen eine Lesart zu sein, die auf entsprechenden Fortbildungen/Belehrungen auch so kommuniziert wird.

9. Dezember 2024 16:36 Uhr: Von Jan Brill an Ingo Schmittner Bewertung: +3.00 [3]

"gilt für mich eh nicht, bin BfL!".

Tss... Der BfL (toller Hecht) oder SfL (noch tollerer Hecht) darf genauso wenig ohne Zertifizierung Flugverkehrsdiense erbringen wie Sie, ich oder der Weihnachtsmann. Das dürfte bei ein wenig Verständnis der Rechtslage doch sonnanklar sein.

Wie kommt der von Ihnen zitierte BfLer nur auf dieses schmale Brett?

BfL, SfL, SAFA-Checker o.ä. dürfen ja ohne Zertifizierung auch kein Flugzeug fliegen, ARC stempeln oder Medical ausstellen.

Was die dürfen ist z.B. Lizenzen kontrollieren und Papiere einsehen und Identitäten feststellen. Natürlich nur im Rahmen der konkret durch die Behörde erteilten Befugnisse. AFISO und AFIS kann aber auch eine Landesbehörde nicht einfach "befugen". Genausowenig wie sie durch Handauflegen jemanden zum Pilot machen oder ohne Untersuchung ein Medical erteilen könnte. Ist das so schwer zu begreifen für diese Leute?

Ggf. dürfen BfLer und Betriebsleiter oder sonstige Mitarbeiter noch Pässe checken und Daten weiterleiten wenn sie von der Grenzpolizei beliehen sind. Und sie dürfen natürlich wie jeder andere auch Anzeigen schreiben...

viele Grüße
Jan

9. Dezember 2024 16:49 Uhr: Von Sebastian S. an Ingo Schmittner Bewertung: +1.00 [1]

War das in EDVM?

9. Dezember 2024 16:54 Uhr: Von Ingo Schmittner an Sebastian S.

Wie geschrieben: Er hatte das auf irgendeiner Fortbildung so gesagt bekommen :-(

9. Dezember 2024 17:05 Uhr: Von Reinhard Haselwanter an Michael Söchtig

Das ist die beschriebene Ausübung des Hausrechtes, würde ich mal mutmaßen...

9. Dezember 2024 18:59 Uhr: Von Chris _____ an Ingo Schmittner

Ist ein BfL oder ein AFISO was anderes als ein Flugleiter? Ich frage für einen Freund... und was ist überhaupt ein SfL?

9. Dezember 2024 20:00 Uhr: Von Tobias Schnell an Chris _____ Bewertung: +6.00 [6]

1. Flugleiter = Nichtstandardisierte, lokal höchst unterschiedlich geregelte Qualifikation. Durfte früher ganz viel, jetzt nicht mehr - siehe die erwähnte NfL. Anrede: RADIO

2. AFISO = Aerodrome Flight Information Officer = Standardisierte, mehrwöchige Ausbildung und Prüfung. Darf jetzt mehr oder weniger das, was der Flugleiter vorher gemacht hat und noch ein bisschen mehr. In D vorwiegend an RMZ-Plätzen anzutreffen. Anrede: INFORMATION

3. BfL = Beauftragter für Luftaufsicht = i.d.R. jemand aus der Kohorte 1. oder 2., aber zusätzlich von der Landesbehörde mit der Wahrnehmung der Luftaufsicht beauftragt (beliehen).

4. SfL = Sachbearbeiter für Luftaufsicht = Angestellter der Behörde.

9. Dezember 2024 20:27 Uhr: Von ingo fuhrmeister an Chris _____ Bewertung: -1.00 [1]

Sado flug Leiter:

cleart 2 IFR-anflüge gleichzeitig auf den ils zur landung....will sehen, daß sie vorsichtig fliegen...

(aus dem buch: there i was...flat on my back...)

9. Dezember 2024 21:15 Uhr: Von TH0MAS N02N an Tobias Schnell

1. Sicher das der BfL auch immer AFISO ist ??

Bei uns am Platz haben wir BfL, die hoheitliche Rechte ausüben dürfen (und dies auch nachweisen müssen): Kontrolle von Papieren in einer bestimmten Anzahl. Dafür gibt es dann einen gewissen Zuschuss der bei weitem nicht kostendeckend aber zumindest hilfreich ist.

AFISO-Leistungen oder RMZ haben wird nicht.

Insofern darf der BfL in seiner Funktion als Betriebsleiter NICHT AFISO auch Funk-Anweisungs-technisch nicht mehr als ein : Betriebsleiter.

An Plätzen mit AFISO mag das anders sein. Ich wurde bei meiner üblichen kecken Meldung für den Flugleiter: "Rolle zum Abflugpunkt Piste XY und starte" vom AFISO mal freundlich zurückgepfiffen: Bei ihm könnte ja ein IFR-Anflug kommen, deshalb benötigte ich auf Plätzen mit Information die Freigabe zum aufrollen.... Frage an alle : wo steht das geschrieben.

9. Dezember 2024 21:33 Uhr: Von Tobias Schnell an TH0MAS N02N
  1. Sicher das der BfL auch immer AFISO ist ?

Wo schrieb ich das? Klar kann das auch nur ein Flug- oder Betriebsleiter sein.

9. Dezember 2024 22:18 Uhr: Von M. St. an Jan Brill Bewertung: +2.00 [2]

Das ist doch mal ein schönes Beispiel für Deregulierung.

9. Dezember 2024 22:19 Uhr: Von Johannes König an TH0MAS N02N Bewertung: +3.00 [3]

An Plätzen mit AFISO mag das anders sein. Ich wurde bei meiner üblichen kecken Meldung für den Flugleiter: "Rolle zum Abflugpunkt Piste XY und starte" vom AFISO mal freundlich zurückgepfiffen: Bei ihm könnte ja ein IFR-Anflug kommen, deshalb benötigte ich auf Plätzen mit Information die Freigabe zum aufrollen.... Frage an alle : wo steht das geschrieben.

Das steht selbstverständlich nirgends und ist auch nicht korrekt, aber leider gelebte Praxis, wie ich letztens erst wieder selbst erleben durfte. An einem AFISO-Platz in meiner Nähe wird jeder IFR-Anflug wie die Air Force One behandelt. Schon 20 Minuten vorher gibts eine Ankündigung, dass jetzt dann bald ein IFR-Anflug kommt. 10 Minuten vorher werden dann alle aufgefordert, zu landen oder den Platzbereich zu verlassen. Und wenn dann die anfliegende C172, die sich bei CAVOK auch einfach in die Platzrunde hätte einordnen konnen, gelandet ist, darf dann auch der VFR-Pöbel wieder gnädigerweise operieren.

10. Dezember 2024 07:15 Uhr: Von B. S. an Jan Brill

Wenn ich die letzten Tage so Revue passieren lasse, dann kommt mir irgendwie der Drang mal zu fragen, ob es nicht Zeit ist für eine zentrale Nachschulung aller Betriebsleitenden:in*ens, damit wir wenigstens halbwegs wieder auf einen Standard kommen?

Es scheint eine regelmässige Vertrautmachung mit den jeweils gültigen Regelwerken wurde über Jahrzehnte vernachlässigt und jetzt haben wir eine Mischung von Uralt-, veralteten, fehlinterpretierten, durch lokale Behörden vergewaltigte, eventuell auf Halluzinogenen beruhende und teils einfach schlicht falsche Vorstellungen im Freien Feld des angewandten Flugfunks. Die aktuellen NfL haben dieses Kuddelmuddel leider noch verschärft, weil vielleicht nicht alle alles gelesen (und verstanden) haben. Wo kommt eigentlich dieser Drang her sich unbedingt Dinge ausdenken zu müssen, statt einfach nur die Regeln anzuwenden?

10. Dezember 2024 07:51 Uhr: Von Guido Frey an Michael Söchtig Bewertung: +7.00 [7]

"Ist das jetzt eigentlich auch schon Betriebslenkung, wenn ich auf der Insel an einem Sommertag frage "Wo soll ich mich denn hinstellen" - "Geh doch mal in die zweite Reihe, wenn du bis morgen bleibst"."

Das ist in den NfL 2024-1-3106 unter Punkt 4 "Aufgaben und Befugnisse der Betriebsleitung" geregelt:

"Zuweisen bestimmter Betriebsflächen (z. B. [...], Abstellflächen)"

10. Dezember 2024 07:54 Uhr: Von Thomas R. an Johannes König Bewertung: +2.00 [2]

Das steht selbstverständlich nirgends und ist auch nicht korrekt, aber leider gelebte Praxis, wie ich letztens erst wieder selbst erleben durfte. An einem AFISO-Platz in meiner Nähe wird jeder IFR-Anflug wie die Air Force One behandelt. Schon 20 Minuten vorher gibts eine Ankündigung, dass jetzt dann bald ein IFR-Anflug kommt. 10 Minuten vorher werden dann alle aufgefordert, zu landen oder den Platzbereich zu verlassen. Und wenn dann die anfliegende C172, die sich bei CAVOK auch einfach in die Platzrunde hätte einordnen konnen, gelandet ist, darf dann auch der VFR-Pöbel wieder gnädigerweise operieren.

Bin vor Jahren mal mit der seligen Lisa nach Mengen getackert und da war das auch so. Severe CAVOK, und der AFISO macht einen Aufstand (in furchtbaren Englisch), als ob jetzt gleich der Asteroid einschlägt. Das war mir damals schon bisserl peinlich.

Andererseits sind die drei IFR-Anflüge pro Tag, bei denen er dann das zertifizierte QNH vorlesen darf, ja schließlich auch seine Existenzberechtigung.

Den AFISO-Quatsch hätten sie gleich mitbeerdigen sollen. Automatisierte ATIS, Freigabe vor Departure per Funk oder Telefon, und fertig ist die Laube...

10. Dezember 2024 08:05 Uhr: Von Stefan Jaudas an M. St. Bewertung: +1.00 [1]

... bis zum ersten Unfall, bei dem dann die investigative Presse (Monate vor der BfU) "herausfindet", dass das "vor der Deregulierung nicht möglich gewesen" wäre ... gerne gewürzt von Soundbites von "ortsansässigen langjährigen Szene- und Flugplatzkennern" und "erfahrenen Piloten" ...

10. Dezember 2024 10:23 Uhr: Von Volker Engelmann an Jan Brill Bewertung: +7.00 [7]

Gut, dass wir gemäß Papier nun endlich soweit sind. Bis es bei allen ankommt, wird es noch ein paar Wochen dauern. Bis es in den Köpfen ankommt noch Monate und bis es alle akzeptieren wahrscheinlich Jahre. Manches muss sich möglicherweise erst biologisch lösen.

An dem alten Spruch:"Es ist nicht schwierig, neue Ideen in die Köpfe zu bekommen - aber es ist sehr schwierig, die alten raus zu bekommen!" ist viel Wahres.

Wir hatten am Wochenende eine Auffrischungsschulung für Lehrberechtigte im DAeC Landesverband NRW mit 73 Teilnehmern. Es war erstaunlich, wie wenig bekannt die NfL doch noch ist und vor allem das Erstaunen, welche Auswirkungen das für die "Betriebsleiter" und die Piloten hat.

Mindestens genauso wichtig, wenn nicht wichtiger als immer vernünftig zu funken, ist fortan das Zuhören. Intercom darf nicht sein, wenn irgend jemand "außen funkt". Das müssen wir wirklich Flugschülern und anderen Piloten immer wieder abverlangen, natürlich auch selbst vorleben als FI und erfahrene Piloten. Hinzu kommt das Weglassen unnötiger "Privatpiloten Prosa", wie: "gehe in die Bahn und starte selbstständig" (der Windenstart von Motorflugzeugen und UL hat sich nicht bewährt. Wir starten immer sebstständig und gehen nicht in die Bahn sondern Rollen auf Piste Zwo Sieben) , oder "Müller plus 3 Rundflug über die Möhne, danach die Rundflüge mache ich auch noch". "Delta Sierra Romeo Abflugbereit am Rollhalt der Piste Null Neun".

Für die Platzrunde an unkontrollierten Plätzen empfiehlt es sich, die Bewegungsänderung in der Platzrunde zu melden, weil dann das Flugzeug besser zu sehen ist und jeder weiß, wo er suchen muss: Beispiel: "Delta Sierra Romeo eindrehen rechts quer Piste Zwo Sieben". "Eindrehen Endanflug Piste Zwo Sieben", "Eindrehen Mitte Gegenanflug Piste Null Neun". Ich weiß, dass das nicht regelkonform mit AIP und NfL Funksprechverfahren ist, aber sehr sinnvoll. Wurde bei einem meiner BZF Schüler auch (zu Recht) bei der Prüfung schon mal angesprochen.

Die "Position" der Segelflieger wird nun endlich aus der Segelflugbetriebsordnung komplett herausgestrichen. Meine jahrelangen Bestrebungen sind nun umgesetzt, beim letzten mal hatte man es ja noch belassen für reine Segelfluggelände ohne Mischflugbetrieb. Auch für die gilt: Gegenanflug, Queranflug, Endanflug (und nicht Endteil). Wenn der Lehrberechtigte oder Vereinsausbildungsleiter den Spruch "D-49, Position, Fahrwerk ausgefahren und verriegelt" hören möchte, kann er das zusätzlich sagen (lassen)

Ich freue mich auf die neuen Freiheiten und hoffe, dass wir sie gemeinsam und gut umsetzen -so, wie es im EU Ausland immer schon war und funktioniert!

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