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Das neue Heft erscheint am 1. Juli
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Luftrecht und Behörden | Gebührenbescheid des LBA für Drohnenführerschein vom 22.07.2021  
Gestern 11:20 Uhr: Von TH0MAS N02N 

Ich möchte

a) der Anekdotensammlung über das LBA ein weiteres Kapitel hinzufügen und

b) die Verwaltungsrechtexperten fragen ob sich ein Widerspruch lohnt.

Gestern eine Email im Posteingang, die ich zunächst bei Scam-Verdacht nicht weiter angeklickt und bearbeitet habe. Anlage 1

Heute dann mal über die im Passwort-Manager gespeicherten Wege nachgeschaut: Die meinen das Ernst. Es ist ein Kostenbescheid vorhanden über eine Leistung von 07/2021. Bei der war die kostenpflichtigkeit damals auch nicht erkennbar. Habe ordentlich wie ich bin für die damals beschaffte MavicAir2 mit 570g Startgewicht einen EU-Kompetenznachweis erworben.

Die 45,-- Euro bringen mich jetzt nicht um, etwas strange ist es aber m.E. schon.




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Heute 13:53 Uhr: Von Night Flight an TH0MAS N02N

Das ist eine Frage der Verjährung. Hier greift das Bundesgebührengesetz (BGebG). Das BGebG regelt die Verjährung von Bundesgebühren, und da die LuftkostV eine Verordnung des Bundes ist, gilt es hier. Die Verjährungsfrist für Gebühren (hier erstmalige Festsetzung) beträgt vier Jahre, s. § 13 BGebG. Die Frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Gebührenanspruch entstanden ist, hier also mit Ablauf des Jahres 2021. Du wirst daher zahlen müssen, da die vier Jahre noch nicht abgelaufen sind.


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