Verordnung
zur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen
in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt
an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011
zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf
das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008
des Europäischen Parlaments und des Rates
Vom 17. Dezember 2014
§ 15
Widerruf, Beschränkung
und Ruhen der Erlaubnis
(1) Erlaubnisse nach § 2 Absatz 1 Nummer 1
und 3 werden von der nach § 5 zuständigen Stelle
gemäß Anhang VI ARA.FCL.250 der Verordnung
(EU) Nr. 1178/2011 und Anhang III 66.B.500 der
Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 beschränkt, ausgesetzt
oder widerrufen. Für erlaubnispflichtiges Personal
nach § 1 Nummer 8 gelten die Bestimmungen
des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003
entsprechend. Für den Widerruf und das Ruhen der
Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 ist das Luftfahrt-
Bundesamt zuständig.
(2) Der Luftfahrerschein oder der Ausweis nach
§ 2 Absatz 1 Nummer 2 ist von der nach § 5 zuständigen
Stelle zu widerrufen und einzuziehen,
wenn die Voraussetzungen für seine Erteilung
nachträglich nicht nur vorübergehend entfallen sind
oder wenn
1. der zuständigen Stelle Tatsachen bekannt werden,
die Zweifel an dem ausreichenden praktischen
Können oder fachlichen Wissen des Inhabers
der Erlaubnis rechtfertigen, und
2. eine von der zuständigen Stelle angeordnete
Überprüfung verweigert wird oder ergibt, dass
der Inhaber des Luftfahrerscheins oder des Ausweises
das ausreichende praktische Können
oder fachliche Wissen nicht mehr besitzt.
(3) Anstelle des Widerrufs kann ein Luftfahrerschein
oder ein Ausweis beschränkt oder mit
Nebenbestimmungen versehen werden, wenn dies
ausreicht, um die Sicherheit des Luftverkehrs aufrechtzuerhalten.
Der Luftfahrerschein oder der Ausweis
kann auf eine bestimmte Tätigkeit in der Luftfahrt
beschränkt werden.
(4) Das vorübergehende Ruhen eines Luftfahrerscheins
oder eines Ausweises oder eine Nachschulung
mit anschließender Überprüfung kann angeordnet
werden, wenn
1. Zweifel an der Tauglichkeit oder Zuverlässigkeit
des Inhabers bestehen,
2. die Gültigkeit der Zuverlässigkeitsüberprüfung
nach der Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung
abgelaufen ist oder
3. der zuständigen Stelle Tatsachen bekannt werden,
die erkennen lassen, dass der Inhaber das
ausreichende praktische Können oder fachliche
Wissen nicht mehr besitzt.
Die zuständige Stelle nimmt den Luftfahrerschein
oder den Ausweis für die Zeit des Ruhens in Verwahrung,
bis der Inhaber dieser Erlaubnis seine
Tauglichkeit, seine Zuverlässigkeit oder sein ausreichendes
praktisches Können oder fachliches Wissen
im Rahmen einer von der zuständigen Stelle
angeordneten Überprüfung nachgewiesen hat.
etwas viel zum lesen aber doch eventuell von Interesse. [Beitrag im Zusammenhang lesen]