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Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
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Alle Beiträge von: Michael Söchtig [kaefermicha]


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Unfälle und Zwischenfälle | Beitrag zu AERO2024 aero-slot.de Datenschutzverstoß/Pers. Daten öffentlich!
23. März 2024: Von Michael Söchtig an Andre asni

Gut dass ihr darauf hinweist. Bei einem Vereinsplatz wäre sowas ja vielleicht noch auf dem kleinen Dienstweg zu klären und abzustellen, wenn aber ein Platz so auf professionell macht, dann aber trotz Hinweis nicht abstellt, ist das m.E. völlig inakzeptabel. Der Hinweis auf Wochenende passt m.E. hier auch nicht, schließlich reden wir hier ja gerade von der Vor-Aero Zeit, bei der dieses Slotsystem eben genau jetzt genutzt wird.

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Sonstiges | Beitrag zu CO-Konzentration Cockpit C152 im Steigflug - Messwerte erbeten
23. März 2024: Von Michael Söchtig an Ernst-Peter Nawothnig

Kommt eigentlich bei einem modernen PKW Benziner hinter dem Katalysator noch CO in gefährlichen Mengen raus? Nicht dass ich es ausprobieren würde, aber in den 70er und 80ern war das ja ein echtes Problem in Garagen.

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Reise | Beitrag zu Aero Slot 2024
21. März 2024: Von Michael Söchtig an Volker K.

Wäre eigentlich die Kombination Memmingen plus Mietwagen auch eine Alternative? Sind laut Google 93km...

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Reise | Beitrag zu Aero Slot 2024
20. März 2024: Von Michael Söchtig an Wolff E. Bewertung: +1.00 [1]

Bahn scheidet nach Friedrlichshafen ja auch so gut wie aus. Das war bei der Fahrradmesse Eurobike auch immer ein Ärgernis.

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Reise | Beitrag zu Aero Slot 2024
20. März 2024: Von Michael Söchtig an ingo fuhrmeister

Also in diesem Video wird alles als ganz easy dargestellt...

https://www.youtube.com/watch?v=FpQzZpC9NW0

Im Nebensatz dann "aber die Buchung ist damit noch nicht garantiert".

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Sonstiges | Beitrag zu Moderne Alternative zu Lycoming O360, usw. // Echo Schleppflugeug Zukunftsfähig?
18. März 2024: Von Michael Söchtig an Yury Zaytsev

Vom brauchbaren Konzept zum standfesten Produkt sind dann ja noch ein paar Schritte übrig. Bei Thielert hat das ja insgesamt über 10 Jahre gedauert, mittlerweile sind die CD-155 ja richtig gute Motoren.

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Luftrecht und Behörden | Beitrag zu Änderung Luftverkehrsgesetz - Bald Vorrang für Windkraftanlagen?
15. März 2024: Von Michael Söchtig an Markus S.

Klar, ist ein demokratischer Prozess. Ohne Zustimmung des BMvBS wird sowas aber nicht Gesetzeskraft, daher muss man ja jetzt intervenieren.

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Luftrecht und Behörden | Beitrag zu Änderung Luftverkehrsgesetz - Bald Vorrang für Windkraftanlagen?
15. März 2024: Von Michael Söchtig an Reinhard Haselwanter

Noch ist es nur ein Antrag. Daher muss j e t z t beim BMVbs interveniert werden.

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Sonstiges | Beitrag zu Moderne Alternative zu Lycoming O360, usw. // Echo Schleppflugeug Zukunftsfähig?
15. März 2024: Von Michael Söchtig an Maximilian W.

Bei der DR401 gibt es aktuell noch ein paar Designüberarbeitungen zum Kühlsystem. Ich kenne einen Verein der deshalb etwas Schwierigkeiten mit der 401er hat. Wenn alles läuft aber ein traumhafter Motor. Die wird aber nicht zum Schlepp eingesetzt.

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Sonstiges | Beitrag zu Salzburg LOWS mit neuer Gebührenordnung zum 01.01.2024 -Handlingpflicht
13. März 2024: Von Michael Söchtig an M Schumacher

Hat sich überschnitten, habe parallel zu Deiner letzten Mail ein neues Thema aufgemacht. Ob es stimmt würde ich auch gern wissen.

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Reise | Diskussion Kryptische Anmerkung zu Innsbruck bei eddh - Handling?
13. März 2024: Von Michael Söchtig 

Auf eddh.de schreibt einer unter Innsbruck:

"Jedoch scheint es ab März 24 eine Handling Pflicht unter 5 t von 410€ zu geben." Ist dazu etwas bekannt?

Bei Salzburg hagelt es ja schon graue Ein-Sterne Bewertungen, und aktuell scheint ein weiterer Bericht auch die "Safety Cones" für über 60 EUR in EDDL zu bestätigen - aber ist für Innsbruck auch so was in der Mache?

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Sonstiges | Beitrag zu Technik - Einfluss der Propellers auf die Motorleistung (IO-360)
11. März 2024: Von Michael Söchtig an Andreas KuNovemberZi

Ok das heißt laienhaft gesagt - Propeller schiebt pro Umdrehung "weniger Luft nach hinten" = weniger Widerstand pro Umdrehung = höhere Drehzahl = mehr RPM = 180 PS?

Heißt das aber auch, Startleistung bei 180PS Mühle besser?

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Sonstiges | Diskussion Technik - Einfluss der Propellers auf die Motorleistung (IO-360)
11. März 2024: Von Michael Söchtig 

Bei der Cessna 172R gibt es zwei verschiedene Festpropeller für den Lycoming IO-360. Mit dem serienmäßigen Propeller ist die Leistung 160 PS, mit dem alternativen Propeller erreicht der Motor 180 PS wie bei der C172SP. Der Motor ist der gleiche.

So ganz habe ich das noch nicht verstanden. Klar ist, dass beide Propeller mit ihren jeweiligen "fixen Latten" nicht für den gesamten Bereich von Takeoff bis Cruise eine optimale Auslegung haben können. Aber wie genau verhält sich das?

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Avionik | Beitrag zu ForeFlight & G1000 SD-Import
8. März 2024: Von Michael Söchtig an Yury Zaytsev Bewertung: +2.00 [2]

Schön auch, wenn man damals je nach Computerspiel /NOEMS oder eben ohne /NOEMS wählen musste... Und der unsägliche Doublespace Treiber fast 50k Speicher gefressen hat und die Spiele sich beschwert haben weil sie statt 600 nur 560k verfügbar hatten.

Ich würde es heute nicht mehr hin bekommen, wie damals in der Autoexec Bat verschiedene Varianten (wie Windows automatisch starten ja/nein) mehr reinzuschreiben. Mit 14 ging das alles noch.

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Luftrecht und Behörden | Beitrag zu Unterstützung bei Klage auf freien Zugang zur AIP VFR u. ICAO-Karte
6. März 2024: Von Michael Söchtig an Name steht im Profil

Auch wenn diese Entscheidung nicht direkt für deutsches Recht gilt, so finde ich sie auch sehr hilfreich: Unionsrecht und EuGH Entscheidungen sind etwas sperrig, aber sinngemäß sagt sie: Wenn eine Unionsvorschrift auf Normen (z.B. DIN Normen) verweist, diese also im Ergebnis Bestandteil der Norm sind, dabei diese Normen aber selbst nicht kostenlos veröffentlicht, dann ist das unzulässig. Man muss die Möglichkeit haben, sich über seine Pflichten frei informieren zu können.

Das ist mit der AIP VFR vergleichbar, allerdings ist das rein nationales Recht.

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf;jsessionid=4C21DC2A064FBAF19D869055A01C79B3?text=&docid=283443&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=6457174

(...)

Als Zweites sieht, wie die Generalanwältin in Nr. 52 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, Art. 2 EUV vor, dass sich die Union auf den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit gründet, der einen freien Zugang zum Unionsrecht für alle natürlichen und juristischen Personen der Union sowie die Möglichkeit für den Einzelnen verlangt, seine Rechte und Pflichten eindeutig erkennen zu können (Urteil vom 22. Februar 2022, Stichting Rookpreventie Jeugd u. a., C‑160/20, EU:C:2022:101, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung). Dieser freie Zugang muss es jeder durch ein Gesetz geschützten Person insbesondere ermöglichen, in den Grenzen des rechtlich Zulässigen zu überprüfen, ob die Adressaten der von diesem Gesetz aufgestellten Regeln diesen tatsächlich nachkommen.

82 Eine harmonisierte Norm kann somit durch die Wirkungen, die ihr eine Unionsvorschrift verleiht, Einzelnen eingeräumte Rechte sowie ihnen obliegende Pflichten näher bestimmen, und diese näheren Bestimmungen können erforderlich sein, damit der Einzelne prüfen kann, ob ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Dienstleistung tatsächlich die Anforderungen einer solchen Vorschrift erfüllt.

83 Als Drittes ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Transparenz untrennbar mit dem Grundsatz der Offenheit verbunden ist, der in Art. 1 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 3 EUV, in Art. 15 Abs. 1 und Art. 298 Abs. 1 AEUV sowie in Art. 42 der Charta verankert ist. Er gewährleistet u. a. eine größere Legitimität, Effizienz und Verantwortung der Verwaltung gegenüber dem Bürger in einem demokratischen System (Urteil vom 22. Februar 2022, Stichting Rookpreventie Jeugd u. a., C‑160/20, EU:C:2022:101, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

84 Zu diesem Zweck garantiert Art. 15 Abs. 3 Unterabs. 1 AEUV ein Recht auf Zugang zu Dokumenten, das außerdem in Art. 42 der Charta verankert ist; dieses Recht wurde u. a. durch die Verordnung Nr. 1049/2001 umgesetzt, deren Art. 2 Abs. 3 vorsieht, dass sie für alle Dokumente gilt, die sich im Besitz des Parlaments, des Rates oder der Kommission befinden (Urteil vom 22. Februar 2022, Stichting Rookpreventie Jeugd u. a., C‑160/20, EU:C:2022:101, Rn. 36).

85 Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass an der Verbreitung der angeforderten harmonisierten Normen ein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne von Art. 4 Abs. 2 letzter Halbsatz der Verordnung Nr. 1049/2001 besteht.

86 Daher hat das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es in den Rn. 104 und 105 des angefochtenen Urteils entschieden hat, dass kein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne dieser Bestimmung an der Verbreitung der angeforderten harmonisierten Normen bestehe.

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IFR & ATC | Beitrag zu VFR in CTR, Anweisungen
4. März 2024: Von Michael Söchtig an Flieger Max Loitfelder

Also bevor ich wild rumfliege wäre schon meine Erwartungshaltung dass mich der Turm etwas an die Hand nimmt und sagt was er von mir will. Das würde ich auch einfordern mit freundlicher Nachfrage. Bisher hatte ich das Problem aber noch nicht.

Und, für jeden der Flugsimulatoren nutzt: Vatsim ist echt toll zum üben.

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Luftrecht und Behörden | Beitrag zu Gemeinsame Aktion der Verbände AOPA-Germany, DAeC und DULV
26. Februar 2024: Von Michael Söchtig an Michael Söchtig Bewertung: +1.00 [1]

Zur Einordnung: Das heißt im Kern, das LBA ist verantwortlich für das was die Fliegerärzte machen. Und wenn eine Behörde verantwortlich ist, dann führt das im althergebrachten deutschen Sicherheitsdenken leider nicht mehr zu pragmatisch-lebensnahen Entscheidungen.

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Luftrecht und Behörden | Beitrag zu Gemeinsame Aktion der Verbände AOPA-Germany, DAeC und DULV
26. Februar 2024: Von Michael Söchtig an Willi Fundermann Bewertung: +1.00 [1]

Amtshaftung sieht auch das OLG als gegeben an, 27 U 84/20 (Quelle BeckRS 2021, 26185):

(...)

a) Wie in der mündlichen Verhandlung vom 14. September 2021 ausführlich mit den Parteien erörtert, folgt der Senat der Auffassung des Landgerichts, dass die bei der Beklagten zu 2) tätigen Fliegerärzte hoheitlich gehandelt haben und daher die Verantwortlichkeit für ihr Handeln nach den Grundsätzen des Staatshaftungsrechts gemäß § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. Art. 34 Satz 1 GG zu beurteilen ist.

42aa) Ob ein bestimmtes Verhalten einer Person als Ausübung eines öffentlichen Amtes anzusehen ist, bestimmt sich nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich danach, ob die eigentliche Zielsetzung, in deren Sinn die Person tätig wurde, hoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen ist und ob bejahendenfalls zwischen dieser Zielsetzung und der schädigenden Handlung ein so enger äußerer und innerer Zusammenhang besteht, dass die Handlung ebenfalls als noch dem Bereich hoheitlicher Betätigung angehörend angesehen werden muss. Dabei ist nicht auf die Person des Handelnden, sondern auf seine Funktion, d.h. auf die Aufgabe, deren Wahrnehmung die im konkreten Fall ausgeübte Tätigkeit dient, abzustellen (BGH, Urteile vom 4. Juni 1992 - III ZR 93/91, BGHZ 118, 304 = juris, Rn. 7, und vom 22. März 2001 - III ZR 394/99, BGHZ 147, 169 = juris, Rn. 7, jew. m. w. N.).

43Auf Grundlage dieser Rechtsprechung hat der Staatshaftungssenat des Bundesgerichtshofs schon vor mehr als fünfzig Jahren entschieden, dass die für die technischen Überwachungsvereine (TÜV) tätigen Kfz-Sachverständigen bei Wahrnehmung der ihnen durch die StVZO übertragenen Aufgaben hoheitliche Befugnisse ausüben. Ihre Gutachter- und Prüfertätigkeit hänge mit der (Wieder-) Erteilung der Erlaubnis für das Kraftfahrzeug durch die Verwaltungsbehörde aufs engste zusammen und bilde geradezu einen Bestandteil der von der Verwaltungsbehörde ausgeübten und in ihrem Verwaltungsakt sich niederschlagenden hoheitlichen Tätigkeit. Deshalb sei es berechtigt zu sagen, dass der Sachverständige selbst hoheitliche Tätigkeit ausübe (BGH, Urteil vom 30. November 1967 - VII ZR 34/65, BGHZ 49, 108 = juris, Rn. 15).

44Diese Rechtsprechung beruht auf der Erwägung, dass nach der StVZO zur Sicherung des Straßenverkehrs vor Gefahren für die Allgemeinheit auf öffentlichen Straßen grundsätzlich nur solche Fahrzeuge benutzt werden dürfen, die durch Erteilung einer Betriebserlaubnis zum Verkehr zugelassen sind. Die Betriebserlaubnis wird von einer Verwaltungsbehörde durch Verwaltungsakt erteilt. In diese Tätigkeit der Verwaltungsbehörde ist der amtlich anerkannte Sachverständige maßgeblich eingeschaltet. Er erlässt zwar nicht selbst Verwaltungsakte, nimmt aber Prüfungen vor und erstattet Gutachten, die als bedeutsamer Teil der dem Staat obliegenden Überwachung des Kraftfahrzeugverkehrs und damit als staatliche Verwaltungstätigkeit erscheinen. Wenn er auch nicht selbst die Erlaubnis zu erteilen oder zu versagen habe, sei die Entscheidung hierüber jedoch praktisch gefallen, wenn er sein Gutachten erstattet, seine Bescheinigung ausgestellt oder ihre Ausstellung abgelehnt habe (BGH, Urteil vom 25. März 1993 - III ZR 34/92, BGHZ 122, 85 = juris, Rn. 7, m. w. N.).

45In der vom Landgericht zitierten Entscheidung BGHZ 147, 169 hat der Staatshaftungssenat des Bundesgerichtshofs diesen Gedanken auf die technische Prüfung von Flugzeugen übertragen und ausgeführt, dass die Frage, ob der Sachverständige hoheitlich handle, in diesem Fall nicht anders beantwortet werden könne (BGH, Urteil vom 22. März 2001, a. a.O., Rn. 11). Für Pflichtverletzungen bei der Lufttüchtigkeitsprüfung von Fluggeräten sind daher die tätigen Sachverständigen und ihre Arbeitgeber nicht passivlegitimiert; richtiger Anspruchsgegner ist vielmehr der Bund als Anstellungskörperschaft (OLG Koblenz, Urteil vom 10. September 2008 - 1 U 1600/07, OLG-Report 2009, 363 = juris, Rn. 16).

46bb) Ausgehend von diesen Maßstäben ist der Senat davon überzeugt, dass die flugmedizinischen Sachverständigen im hier zu entscheidenden Fall ebenfalls hoheitlich gehandelt haben und die Beklagte zu 2) daher bereits nicht passivlegitimiert ist.

47(1) Das Landgericht hat im Ausgangspunkt zu Recht auf § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LuftVG abgestellt, wonach die Erlaubnis für die Führung eines Luftfahrzeugs nur erteilt werden darf, wenn der Bewerber seine Tauglichkeit nachgewiesen hat. Das dafür erforderliche Tauglichkeitszeugnis wird nach § 24a Abs. 1 Satz 1 LuftVZO jedem Flugzeugführer erteilt. Nach § 24e Abs. 1 Satz 1 LuftVZO in der bis zum 23. Dezember 2014 geltenden Fassung bedürfen flugmedizinische Zentren und Sachverständige für die Durchführung flugmedizinischer Untersuchungen des Luftpersonals und für die Erteilung der Tauglichkeitszeugnisse der Anerkennung. Für die Erteilung von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 1 können nur Ärzte mit einer Zusatzqualifikation für „Flugmedizin“ anerkannt werden (§ 24a Abs. 3 Satz 1 LuftVZO). Die Anerkennung erfolgt durch das LBA. Nach § 24c Abs. 1 Satz 1 LuftVZO kann der Bewerber bei einem anerkannten flugmedizinischem Zentrum den Befund nachprüfen lassen, wenn Tatsachen festgestellt worden sind, die Zweifel an seiner Tauglichkeit begründen. Der flugmedizinische Sachverständige prüft in diesem Fall gemäß § 24c Abs. 1 Satz 3 LuftVZO unter Anwendung international abgestimmter Richtlinien für die Lizensierung von Piloten (JAR-FCL 3 deutsch), ob ein Tauglichkeitszeugnis oder ein Tauglichkeitszeugnis mit Auflagen und Einschränkungen ausgestellt werden kann oder die Untauglichkeit zu bestätigen ist. Das nach abgeschlossener Überprüfung ausgestellte Tauglichkeitszeugnis oder die Bestätigung der Untauglichkeit wird dem Bewerber übergeben und in Kopie der für die Lizenzerteilung zuständigen Stelle übermittelt (§ 24c Abs. 1 Satz 4 i. V. m. § 24d Abs. 1 Satz 2 LuftVZO). Auch dies ist wiederum das LBA, ohne dass eine Einbindung des Arbeitgebers bzw. der Person vorgesehen ist, mit der der Pilot privatrechtlich verbunden ist. Auf Grundlage dieser gesetzlichen Bestimmungen geht der Senat davon aus, dass die Fliegerärzte ähnlich wie Amtsärzte bei der Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen hoheitlich gehandelt haben und der Beklagten zu 2) als ihrer Arbeitgeberin kein haftungsrechtlich relevanter Verantwortungsbeitrag zukommt.

48(2) Die von den Klägern im Senatstermin vom 14. September 2021 gegen diese Auffassung geäußerten Bedenken hält der Senat nicht für durchgreifend. Für die Qualifizierung eines Verhaltens als hoheitlich im staatshaftungsrechtlichen Sinne ist es nicht von ausschlaggebender Bedeutung, ob es eines staatlichen Umsetzungsakts in Bezug auf die Bescheinigung der Flugtauglichkeit des (Ko-) Piloten bedarf und ob es sich bei den von den Fliegerärzten ausgestellten Tauglichkeitsbescheinigungen um Verwaltungsakte im Sinne von § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) handelt. Diese formale Sichtweise, die darauf abstellt, ob ein sachverständig ermittelter Befund noch mit einem staatlichen „Stempel“ oder „Siegel“ versehen werden muss, widerspricht der oben unter aa) dargestellten funktionalen Betrachtungsweise, die der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung für die Abgrenzung zwischen privatrechtlichem und hoheitlichem Handeln zugrunde legt.

49Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang schließlich auf die Haftung von Bausachverständigen für fehlerhafte Gutachten hinweisen, trägt dies schon deshalb nicht, weil der Gesetzgeber für diesen Fall mit § 839a BGB eine eigenständige Anspruchsgrundlage geschaffen hat, die innerhalb ihres Anwendungsbereichs eine abschließende Haftung von gerichtlich bestellten Sachverständigen geschaffen hat, mit der deren allgemeine deliktsrechtliche Haftung aus §§ 823 ff. BGB verdrängt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 - III ZR 345/12, NJW-RR 2014, 90 = juris, Rn. 14 unter Bezugnahme auf BT-Drucks. 14/7752, S. 28). Die Kläger nehmen hier jedoch gerade nicht die Fliegerärzte selbst oder die Behörde - hier das LBA - in Anspruch, für die sie tätig geworden sind, sondern die Beklagte zu 2) als ihre Arbeitgeberin, deren Haftung indes - wie dargelegt - schon nach allgemeinen Amtshaftungsgrundsätzen ausgeschlossen ist.

50(3) Der Senat sieht sich nicht dazu veranlasst, das von den Kläger hierzu beantragte Sachverständigengutachten einzuholen, das auf eine internationale bzw. europäische Rechtsvergleichung angelegt ist. Maßgeblich für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ist die Auslegung und Anwendung des deutschen Staatshaftungsrechts. Mit den Bestimmungen der §§ 24a ff. LuftVZO ist die EU-Verordnung Nr. 3922 vom 16. Dezember 1991 (ABl. Nr. L 373 S. 4) in das deutsche Recht umgesetzt worden. Hintergrund war eine internationale Vereinbarung eines Zusammenschlusses der zivilen Luftfahrtbehörden von 34 europäischen Ländern, der Joint Aviation Authorities (JAA), zu denen auch die Bundesrepublik Deutschland gehört. Zur Verantwortlichkeit für die Ausstellung der Tauglichkeitszeugnisse heißt es in der Gesetzesbegründung wie folgt (vgl. BR-Drucks. 842/02, S. 2): „In § 24e wird die Anerkennung flugmedizinischer Sachverständiger und flugmedizinischer Zentren, die Aufrechterhaltung oder die Widerrufung der Anerkennung in Übereinstimmung mit den europäischen Bestimmungen geregelt, wobei die Verteilung der Zuständigkeit für berufliche Luftfahrer mit Tauglichkeitsklasse 1 auf den Bund (Luftfahrt-Bundesamt) und für nicht berufliche Luftfahrer mit Tauglichkeitsklasse 2 auf die Länder in Bundesauftragsverwaltung eine nationale Besonderheit darstellt“. Der Gesetzgeber hat damit eine eigenständige Regelung geschaffen, ohne damit von gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben abgewichen zu sein. Daher ist unerfindlich und wird von den Klägern auch nicht belegt, inwiefern die rechtliche Ausgestaltung der Haftung für fehlerhafte Begutachtungen durch Fliegerärzte in anderen Mitgliedstaaten für den vorliegenden Fall von Bedeutung sein könnte.

51Durch eine Änderung der EU-Verordnung Nr. 1178 vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt (ABl. L 311, S. 1), die am 9. April 2013 in Kraft getreten ist, ist deren Anlage IV (Teil-MED) geändert worden. Dabei handelt es sich zwar um unmittelbar geltendes Recht in sämtlichen Mitgliedstaaten, das jedenfalls bei der letzten Untersuchung des Kopiloten am 28. Juli 2014 anzuwenden war. Die geänderten materiellen und verfahrensrechtlichen Anforderungen an die Erteilung von Tauglichkeitszeugnissen, die die Kläger in ihrem Schriftsatz vom 7. August 2019 zutreffend beschrieben haben (dort S. 30 ff. = Bl. 896 ff. d.A.), haben jedoch nicht zu einer Änderung der Rechtslage in Bezug auf die Zuständigkeit und Verantwortlichkeit für die Ausstellung dieser Testate geführt. Diese lag auch nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung nach wie vor beim LBA.

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Avionik | Beitrag zu Braucht es noch einen klassischen Kompass?
26. Februar 2024: Von Michael Söchtig an Thomas R.

War doch ganz einfach früher: Kam man der Adiz zu nah, hatte man F4 und F15 neben sich, flog man weiter, kamen Mig 21 dazu und es wurde ungesund.

Beantwortet aber immer noch nicht die Frage.

NCO.IDE.A.125 Flugbetrieb nach Instrumentenflugregeln (IFR) – Flug- und
Navigationsinstrumente und zugehörige Ausrüstung
Flugzeuge, die nach Instrumentenflugregeln betrieben werden, müssen mit Folgendem
ausgerüstet sein:
a) einer Einrichtung zur Messung und Anzeige des Folgenden:
1) des magnetischen Steuerkurses,

(...)

Oder auf englisch:

a means of measuring and displaying the following:

1
magnetic heading;

Meine Wertung: "A Means of measuring" bzw. "eine Einrichtung zur Messung und Anzeige" schreibt nicht die Art der Anzeige vor, nur was sie können muss.

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Avionik | Beitrag zu Braucht es noch einen klassischen Kompass?
26. Februar 2024: Von Michael Söchtig an Thomas R.

Vor lauter Ipads und Einbauten zeigt der doch eh Osten an wenn man nach Westen fliegt ;).

Ich finde aber auch, ab und zu mal die Basics noch mal zu testen, tut schon gut. Ist aber keine Antwort auf die Frage.

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An- und Verkauf | Beitrag zu Ruderverriegelung Cessna 172
23. Februar 2024: Von Michael Söchtig an Markus S.

Ich bin da in der Sache sogar ausnahmsweise mal einer Meinung - ob man bei einem Tag am Meer das Ruder wirklich einer selbstgebastelten Verriegelung anvertrauen möchte... Glaube an der Verriegelung würde ich eher nicht sparen wollen.

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An- und Verkauf | Beitrag zu Ruderverriegelung Cessna 172
23. Februar 2024: Von Michael Söchtig an Markus S.

Wobei immer die Frage bleibt ob man sich das gefallen lässt bzw. gefallen lassen muss. Robust sind diese Teile allerdings.

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An- und Verkauf | Beitrag zu Ruderverriegelung Cessna 172
23. Februar 2024: Von Michael Söchtig an Markus S.

Die E-Bay Variante entspricht übrigens ziemlich genau dem was wir bei unseren C172 im Verein verwenden. Der Preis - nun ja, der Tankdeckel kostet auch schon 70 Dollar, das relativiert es etwas.

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Luftrecht und Behörden | Beitrag zu Frage zur Landeplatzlärmschutzverordnung
22. Februar 2024: Von Michael Söchtig an Wolff E.

Schlechte Gesetze sind ein Graus - aber Vorsicht: Wenn sowas reformiert wird, dann wird es im Zweifel nicht besser sondern die Einschränkungen noch schlimmer. Daher vorsicht was man fordert. Wobei ein FDP Verkehrsministerium eigentlich ja eine Chance wäre...

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Luftrecht und Behörden | Beitrag zu Frage zur Landeplatzlärmschutzverordnung
22. Februar 2024: Von Michael Söchtig an Alexis von Croy

"Seltsam, oder? Ist das nicht der gleiche Lärm nur in veränderter Reihenfolge?"

Ja, aber rein formaljuristisch: Was in Deutschland nicht verboten ist, das ist erlaubt (Art 2 Abs. 1 GG)

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