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Alle Beiträge von: Michael Söchtig [kaefermicha]


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Luftrecht und Behörden | Beitrag zu Gemeinsame Aktion der Verbände AOPA-Germany, DAeC und DULV
26. Februar 2024: Von Michael Söchtig an Willi Fundermann Bewertung: +1.00 [1]

Amtshaftung sieht auch das OLG als gegeben an, 27 U 84/20 (Quelle BeckRS 2021, 26185):

(...)

a) Wie in der mündlichen Verhandlung vom 14. September 2021 ausführlich mit den Parteien erörtert, folgt der Senat der Auffassung des Landgerichts, dass die bei der Beklagten zu 2) tätigen Fliegerärzte hoheitlich gehandelt haben und daher die Verantwortlichkeit für ihr Handeln nach den Grundsätzen des Staatshaftungsrechts gemäß § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. Art. 34 Satz 1 GG zu beurteilen ist.

42aa) Ob ein bestimmtes Verhalten einer Person als Ausübung eines öffentlichen Amtes anzusehen ist, bestimmt sich nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich danach, ob die eigentliche Zielsetzung, in deren Sinn die Person tätig wurde, hoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen ist und ob bejahendenfalls zwischen dieser Zielsetzung und der schädigenden Handlung ein so enger äußerer und innerer Zusammenhang besteht, dass die Handlung ebenfalls als noch dem Bereich hoheitlicher Betätigung angehörend angesehen werden muss. Dabei ist nicht auf die Person des Handelnden, sondern auf seine Funktion, d.h. auf die Aufgabe, deren Wahrnehmung die im konkreten Fall ausgeübte Tätigkeit dient, abzustellen (BGH, Urteile vom 4. Juni 1992 - III ZR 93/91, BGHZ 118, 304 = juris, Rn. 7, und vom 22. März 2001 - III ZR 394/99, BGHZ 147, 169 = juris, Rn. 7, jew. m. w. N.).

43Auf Grundlage dieser Rechtsprechung hat der Staatshaftungssenat des Bundesgerichtshofs schon vor mehr als fünfzig Jahren entschieden, dass die für die technischen Überwachungsvereine (TÜV) tätigen Kfz-Sachverständigen bei Wahrnehmung der ihnen durch die StVZO übertragenen Aufgaben hoheitliche Befugnisse ausüben. Ihre Gutachter- und Prüfertätigkeit hänge mit der (Wieder-) Erteilung der Erlaubnis für das Kraftfahrzeug durch die Verwaltungsbehörde aufs engste zusammen und bilde geradezu einen Bestandteil der von der Verwaltungsbehörde ausgeübten und in ihrem Verwaltungsakt sich niederschlagenden hoheitlichen Tätigkeit. Deshalb sei es berechtigt zu sagen, dass der Sachverständige selbst hoheitliche Tätigkeit ausübe (BGH, Urteil vom 30. November 1967 - VII ZR 34/65, BGHZ 49, 108 = juris, Rn. 15).

44Diese Rechtsprechung beruht auf der Erwägung, dass nach der StVZO zur Sicherung des Straßenverkehrs vor Gefahren für die Allgemeinheit auf öffentlichen Straßen grundsätzlich nur solche Fahrzeuge benutzt werden dürfen, die durch Erteilung einer Betriebserlaubnis zum Verkehr zugelassen sind. Die Betriebserlaubnis wird von einer Verwaltungsbehörde durch Verwaltungsakt erteilt. In diese Tätigkeit der Verwaltungsbehörde ist der amtlich anerkannte Sachverständige maßgeblich eingeschaltet. Er erlässt zwar nicht selbst Verwaltungsakte, nimmt aber Prüfungen vor und erstattet Gutachten, die als bedeutsamer Teil der dem Staat obliegenden Überwachung des Kraftfahrzeugverkehrs und damit als staatliche Verwaltungstätigkeit erscheinen. Wenn er auch nicht selbst die Erlaubnis zu erteilen oder zu versagen habe, sei die Entscheidung hierüber jedoch praktisch gefallen, wenn er sein Gutachten erstattet, seine Bescheinigung ausgestellt oder ihre Ausstellung abgelehnt habe (BGH, Urteil vom 25. März 1993 - III ZR 34/92, BGHZ 122, 85 = juris, Rn. 7, m. w. N.).

45In der vom Landgericht zitierten Entscheidung BGHZ 147, 169 hat der Staatshaftungssenat des Bundesgerichtshofs diesen Gedanken auf die technische Prüfung von Flugzeugen übertragen und ausgeführt, dass die Frage, ob der Sachverständige hoheitlich handle, in diesem Fall nicht anders beantwortet werden könne (BGH, Urteil vom 22. März 2001, a. a.O., Rn. 11). Für Pflichtverletzungen bei der Lufttüchtigkeitsprüfung von Fluggeräten sind daher die tätigen Sachverständigen und ihre Arbeitgeber nicht passivlegitimiert; richtiger Anspruchsgegner ist vielmehr der Bund als Anstellungskörperschaft (OLG Koblenz, Urteil vom 10. September 2008 - 1 U 1600/07, OLG-Report 2009, 363 = juris, Rn. 16).

46bb) Ausgehend von diesen Maßstäben ist der Senat davon überzeugt, dass die flugmedizinischen Sachverständigen im hier zu entscheidenden Fall ebenfalls hoheitlich gehandelt haben und die Beklagte zu 2) daher bereits nicht passivlegitimiert ist.

47(1) Das Landgericht hat im Ausgangspunkt zu Recht auf § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LuftVG abgestellt, wonach die Erlaubnis für die Führung eines Luftfahrzeugs nur erteilt werden darf, wenn der Bewerber seine Tauglichkeit nachgewiesen hat. Das dafür erforderliche Tauglichkeitszeugnis wird nach § 24a Abs. 1 Satz 1 LuftVZO jedem Flugzeugführer erteilt. Nach § 24e Abs. 1 Satz 1 LuftVZO in der bis zum 23. Dezember 2014 geltenden Fassung bedürfen flugmedizinische Zentren und Sachverständige für die Durchführung flugmedizinischer Untersuchungen des Luftpersonals und für die Erteilung der Tauglichkeitszeugnisse der Anerkennung. Für die Erteilung von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 1 können nur Ärzte mit einer Zusatzqualifikation für „Flugmedizin“ anerkannt werden (§ 24a Abs. 3 Satz 1 LuftVZO). Die Anerkennung erfolgt durch das LBA. Nach § 24c Abs. 1 Satz 1 LuftVZO kann der Bewerber bei einem anerkannten flugmedizinischem Zentrum den Befund nachprüfen lassen, wenn Tatsachen festgestellt worden sind, die Zweifel an seiner Tauglichkeit begründen. Der flugmedizinische Sachverständige prüft in diesem Fall gemäß § 24c Abs. 1 Satz 3 LuftVZO unter Anwendung international abgestimmter Richtlinien für die Lizensierung von Piloten (JAR-FCL 3 deutsch), ob ein Tauglichkeitszeugnis oder ein Tauglichkeitszeugnis mit Auflagen und Einschränkungen ausgestellt werden kann oder die Untauglichkeit zu bestätigen ist. Das nach abgeschlossener Überprüfung ausgestellte Tauglichkeitszeugnis oder die Bestätigung der Untauglichkeit wird dem Bewerber übergeben und in Kopie der für die Lizenzerteilung zuständigen Stelle übermittelt (§ 24c Abs. 1 Satz 4 i. V. m. § 24d Abs. 1 Satz 2 LuftVZO). Auch dies ist wiederum das LBA, ohne dass eine Einbindung des Arbeitgebers bzw. der Person vorgesehen ist, mit der der Pilot privatrechtlich verbunden ist. Auf Grundlage dieser gesetzlichen Bestimmungen geht der Senat davon aus, dass die Fliegerärzte ähnlich wie Amtsärzte bei der Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen hoheitlich gehandelt haben und der Beklagten zu 2) als ihrer Arbeitgeberin kein haftungsrechtlich relevanter Verantwortungsbeitrag zukommt.

48(2) Die von den Klägern im Senatstermin vom 14. September 2021 gegen diese Auffassung geäußerten Bedenken hält der Senat nicht für durchgreifend. Für die Qualifizierung eines Verhaltens als hoheitlich im staatshaftungsrechtlichen Sinne ist es nicht von ausschlaggebender Bedeutung, ob es eines staatlichen Umsetzungsakts in Bezug auf die Bescheinigung der Flugtauglichkeit des (Ko-) Piloten bedarf und ob es sich bei den von den Fliegerärzten ausgestellten Tauglichkeitsbescheinigungen um Verwaltungsakte im Sinne von § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) handelt. Diese formale Sichtweise, die darauf abstellt, ob ein sachverständig ermittelter Befund noch mit einem staatlichen „Stempel“ oder „Siegel“ versehen werden muss, widerspricht der oben unter aa) dargestellten funktionalen Betrachtungsweise, die der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung für die Abgrenzung zwischen privatrechtlichem und hoheitlichem Handeln zugrunde legt.

49Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang schließlich auf die Haftung von Bausachverständigen für fehlerhafte Gutachten hinweisen, trägt dies schon deshalb nicht, weil der Gesetzgeber für diesen Fall mit § 839a BGB eine eigenständige Anspruchsgrundlage geschaffen hat, die innerhalb ihres Anwendungsbereichs eine abschließende Haftung von gerichtlich bestellten Sachverständigen geschaffen hat, mit der deren allgemeine deliktsrechtliche Haftung aus §§ 823 ff. BGB verdrängt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 - III ZR 345/12, NJW-RR 2014, 90 = juris, Rn. 14 unter Bezugnahme auf BT-Drucks. 14/7752, S. 28). Die Kläger nehmen hier jedoch gerade nicht die Fliegerärzte selbst oder die Behörde - hier das LBA - in Anspruch, für die sie tätig geworden sind, sondern die Beklagte zu 2) als ihre Arbeitgeberin, deren Haftung indes - wie dargelegt - schon nach allgemeinen Amtshaftungsgrundsätzen ausgeschlossen ist.

50(3) Der Senat sieht sich nicht dazu veranlasst, das von den Kläger hierzu beantragte Sachverständigengutachten einzuholen, das auf eine internationale bzw. europäische Rechtsvergleichung angelegt ist. Maßgeblich für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ist die Auslegung und Anwendung des deutschen Staatshaftungsrechts. Mit den Bestimmungen der §§ 24a ff. LuftVZO ist die EU-Verordnung Nr. 3922 vom 16. Dezember 1991 (ABl. Nr. L 373 S. 4) in das deutsche Recht umgesetzt worden. Hintergrund war eine internationale Vereinbarung eines Zusammenschlusses der zivilen Luftfahrtbehörden von 34 europäischen Ländern, der Joint Aviation Authorities (JAA), zu denen auch die Bundesrepublik Deutschland gehört. Zur Verantwortlichkeit für die Ausstellung der Tauglichkeitszeugnisse heißt es in der Gesetzesbegründung wie folgt (vgl. BR-Drucks. 842/02, S. 2): „In § 24e wird die Anerkennung flugmedizinischer Sachverständiger und flugmedizinischer Zentren, die Aufrechterhaltung oder die Widerrufung der Anerkennung in Übereinstimmung mit den europäischen Bestimmungen geregelt, wobei die Verteilung der Zuständigkeit für berufliche Luftfahrer mit Tauglichkeitsklasse 1 auf den Bund (Luftfahrt-Bundesamt) und für nicht berufliche Luftfahrer mit Tauglichkeitsklasse 2 auf die Länder in Bundesauftragsverwaltung eine nationale Besonderheit darstellt“. Der Gesetzgeber hat damit eine eigenständige Regelung geschaffen, ohne damit von gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben abgewichen zu sein. Daher ist unerfindlich und wird von den Klägern auch nicht belegt, inwiefern die rechtliche Ausgestaltung der Haftung für fehlerhafte Begutachtungen durch Fliegerärzte in anderen Mitgliedstaaten für den vorliegenden Fall von Bedeutung sein könnte.

51Durch eine Änderung der EU-Verordnung Nr. 1178 vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt (ABl. L 311, S. 1), die am 9. April 2013 in Kraft getreten ist, ist deren Anlage IV (Teil-MED) geändert worden. Dabei handelt es sich zwar um unmittelbar geltendes Recht in sämtlichen Mitgliedstaaten, das jedenfalls bei der letzten Untersuchung des Kopiloten am 28. Juli 2014 anzuwenden war. Die geänderten materiellen und verfahrensrechtlichen Anforderungen an die Erteilung von Tauglichkeitszeugnissen, die die Kläger in ihrem Schriftsatz vom 7. August 2019 zutreffend beschrieben haben (dort S. 30 ff. = Bl. 896 ff. d.A.), haben jedoch nicht zu einer Änderung der Rechtslage in Bezug auf die Zuständigkeit und Verantwortlichkeit für die Ausstellung dieser Testate geführt. Diese lag auch nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung nach wie vor beim LBA.

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Avionik | Beitrag zu Braucht es noch einen klassischen Kompass?
26. Februar 2024: Von Michael Söchtig an Thomas R.

War doch ganz einfach früher: Kam man der Adiz zu nah, hatte man F4 und F15 neben sich, flog man weiter, kamen Mig 21 dazu und es wurde ungesund.

Beantwortet aber immer noch nicht die Frage.

NCO.IDE.A.125 Flugbetrieb nach Instrumentenflugregeln (IFR) – Flug- und
Navigationsinstrumente und zugehörige Ausrüstung
Flugzeuge, die nach Instrumentenflugregeln betrieben werden, müssen mit Folgendem
ausgerüstet sein:
a) einer Einrichtung zur Messung und Anzeige des Folgenden:
1) des magnetischen Steuerkurses,

(...)

Oder auf englisch:

a means of measuring and displaying the following:

1
magnetic heading;

Meine Wertung: "A Means of measuring" bzw. "eine Einrichtung zur Messung und Anzeige" schreibt nicht die Art der Anzeige vor, nur was sie können muss.

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Avionik | Beitrag zu Braucht es noch einen klassischen Kompass?
26. Februar 2024: Von Michael Söchtig an Thomas R.

Vor lauter Ipads und Einbauten zeigt der doch eh Osten an wenn man nach Westen fliegt ;).

Ich finde aber auch, ab und zu mal die Basics noch mal zu testen, tut schon gut. Ist aber keine Antwort auf die Frage.

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An- und Verkauf | Beitrag zu Ruderverriegelung Cessna 172
23. Februar 2024: Von Michael Söchtig an Markus Stein

Ich bin da in der Sache sogar ausnahmsweise mal einer Meinung - ob man bei einem Tag am Meer das Ruder wirklich einer selbstgebastelten Verriegelung anvertrauen möchte... Glaube an der Verriegelung würde ich eher nicht sparen wollen.

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An- und Verkauf | Beitrag zu Ruderverriegelung Cessna 172
23. Februar 2024: Von Michael Söchtig an Markus Stein

Wobei immer die Frage bleibt ob man sich das gefallen lässt bzw. gefallen lassen muss. Robust sind diese Teile allerdings.

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An- und Verkauf | Beitrag zu Ruderverriegelung Cessna 172
23. Februar 2024: Von Michael Söchtig an Markus Stein

Die E-Bay Variante entspricht übrigens ziemlich genau dem was wir bei unseren C172 im Verein verwenden. Der Preis - nun ja, der Tankdeckel kostet auch schon 70 Dollar, das relativiert es etwas.

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Luftrecht und Behörden | Beitrag zu Frage zur Landeplatzlärmschutzverordnung
22. Februar 2024: Von Michael Söchtig an Wolff E.

Schlechte Gesetze sind ein Graus - aber Vorsicht: Wenn sowas reformiert wird, dann wird es im Zweifel nicht besser sondern die Einschränkungen noch schlimmer. Daher vorsicht was man fordert. Wobei ein FDP Verkehrsministerium eigentlich ja eine Chance wäre...

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Luftrecht und Behörden | Beitrag zu Frage zur Landeplatzlärmschutzverordnung
22. Februar 2024: Von Michael Söchtig an Alexis von Croy

"Seltsam, oder? Ist das nicht der gleiche Lärm nur in veränderter Reihenfolge?"

Ja, aber rein formaljuristisch: Was in Deutschland nicht verboten ist, das ist erlaubt (Art 2 Abs. 1 GG)

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Sonstiges | Beitrag zu Flugtauglichkeit Passagier
21. Februar 2024: Von Michael Söchtig an Michael Gläßer

Und auch wenn es selten ist - das Risiko eines plötzlichen Druckabfalls im Flug ist zwar sehr gering, aber nicht 0.

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Sonstiges | Beitrag zu Flugzeugschlepper AC Air Technology (die kleine Raupe)
19. Februar 2024: Von Michael Söchtig an Adam Warlows Bewertung: +1.00 [1]

Achtung Spambot.

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Sonstiges | Beitrag zu Joke gefällig ?
9. Februar 2024: Von Michael Söchtig an R. F. Bewertung: +1.00 [1]

Sie sind allerdings den Verdunkelungsbirnen vorzuziehen, die leuchten meist nur blaubräunlich.

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Sonstiges | Beitrag zu Joke gefällig ?
8. Februar 2024: Von Michael Söchtig an ingo fuhrmeister

Ich jedenfalls fordere eine bleifreie Glühbirne auch dann wenn sie in dir Cirrus eingebaut werden. Bekenne mich schuldig. Und dir Glühbirnen in Ampelfarbe sind gut.

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Pilot und Flugzeug Artikel | Beitrag zu Flugdaten­aufzeichnung: Der Ehrliche ist der Dumme?
8. Februar 2024: Von Michael Söchtig an Andy W ✈️

Schöne Diskussion. Wünschenswert wäre, wenn folgende Daten (und nur noch die) angezeigt werden:

1. Flugzeugtyp

2. Höhe, Geschwindigkeit usw.

Das würde tatsächlich ausreichen und den Zweck erfüllen. Ihr habt mich ja überzeugt ;).

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Sonstiges | Beitrag zu Salzburg LOWS mit neuer Gebührenordnung zum 01.01.2024 -Handlingpflicht
7. Februar 2024: Von Michael Söchtig an Sebastian G____

Kommen in Österreich eigentlich noch DFS Gebühren dazu? Die fehlen in der Aufstellung ja noch.

Trotzdem finde ich Hamburg schon einigermaßen in Ordnung, auch im direkten Vergleich mit LOWS.

1. Größerer Flieger, trotzdem günstiger

2. Längeres Abstellen.

3. Nachvollziehbare Preisgestaltung.

4. Größerer Platz mit deutlich mehr Verkehr und Nachfrage.

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Pilot und Flugzeug Artikel | Beitrag zu Flugdaten­aufzeichnung: Der Ehrliche ist der Dumme?
7. Februar 2024: Von Michael Söchtig an Stefan Jaudas

"Icjh glaube nicht, dass Airforce Number One derart auf Flightradar veröffentlicht wird, dass jeder einsehen kann, wo sich der amerikanische Präsident gerade befindet."

Auf ADSB Global habe ich die AF1 letztes Jahr sehr wohl gesehen, sogar als sie in Hamm über mein Haus geflogen ist (habe davon sogar ein Foto der AF1 in FL330 gemacht. Auf Flightradar taucht sie nicht aus.

Die Deutschen A400M sind größtenteils auf ADSB Global sichtbar, dagegen auf FR 24 nicht. Kurioserweise gibt es aber wenige Flieger, die auf ADSB nicht sichtbar sind, auf FR24 dagegen sehr wohl. Das hängt auch davon ab woher sie die Daten haben.

Kampfflugzeuge sieht man teilweise komplett, teilweise gar nicht, das hängt auch vom Einsatz ab. Transponder aus hilft.

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AF1.jpg



Sonstiges | Beitrag zu Salzburg LOWS mit neuer Gebührenordnung zum 01.01.2024 -Handlingpflicht
7. Februar 2024: Von Michael Söchtig an Horst Riediger

Was waren diese "Sonderleistungen"? Für Hamburg mit einer Übernachtung m.E. wirklich IO.

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Pilot und Flugzeug Artikel | Beitrag zu Flugdaten­aufzeichnung: Der Ehrliche ist der Dumme?
7. Februar 2024: Von Michael Söchtig an Markus Stein Bewertung: +1.00 [1]

Gern. Für mich ist das nur wieder das typische egoistische "ich will alles dürfen, aber keiner soll sehen was ich mache" was immer unterschwellig durchscheint. So kommt es bei mir an.

Aber - in der Sache habe ich ja Verständnis dafür - wenn man beispielsweise als Unternehmer zu geheimen Übernahmeverhandlungen zu einem Wettbewerber fliegt, dann ist es im Zweifel nicht wirklich hilfreich wenn die ganze Welt sieht dass man mit dem Flieger da ist. Es gibt dieses Recht auf informationelle Selbstbestimmung und Privatheit. Mir selbst ist es aber einfach nicht wichtig - im Gegenteil, ich guck mir gerne bei Flightaware hinterher an wo ich mit dem Flieger war. Wahrscheinlich bin ich einfach durch meine Zeit in Dänemark anders sozialisiert.

Mir ist es einfach nicht wichtig ob man mich sieht. Aber ja - ich gestehe jedem ja seine eigene Meinung dazu zu. Nur finde ich dass aus vielen derartigen PUF Artikeln immer ein - entschuldigt meine Ausdrucksweise - "mimimi ich darf dies nicht ich darf das nicht oder ich muss dies akzeptieren und das akzeptieren" mitschwingt. Ja - oftmals werden da berechtigte Punkte angesprochen - aber man tut dann oft auch so als wäre es ganz ganz schwer in Deutschland zu fliegen. Und das stellt die Realität m.E. oftmans einfach nicht angemessen dar.

Ich respektiere aber andere Meinungen.

Edit: Und warum ich meine dass sich PUF keinen Gefallen tut: Auf jeden wunderbar gut recherchierten Artikel folgt dann immer wieder so ein "Jammerlappen-Mimimi"-Artikel. Das gefällt mir einfach nicht.

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Sonstiges | Beitrag zu Salzburg LOWS mit neuer Gebührenordnung zum 01.01.2024 -Handlingpflicht
7. Februar 2024: Von Michael Söchtig an Sven Walter

Bei EDDH tummeln sich schon die grauen 1-Sterne Feedbacks.

Ein Nutzer meldet, Landung am 06.02. mit einer Robin DR401 CDI, 2h 21 Aufenthalt. Kosten: 190,73 EUR.

Anderer Nutzer: Cirrus SR22 , 24h Parken: Kosten 223,70.

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Pilot und Flugzeug Artikel | Beitrag zu Flugdaten­aufzeichnung: Der Ehrliche ist der Dumme?
7. Februar 2024: Von Michael Söchtig an Horst Metzig Bewertung: +1.00 [1]

https://www.bild.de/unterhaltung/leute/leute/student-verfolgt-taylor-swifts-privat-jet-er-nervte-schon-elon-musk-87066354.bild.html

Aus aktuellem Anlass.

Ich persönlich verstehe zwar die Argumente, aber mich stört es nicht wenn man den Flieger sieht, und glaube auch nicht dass sich PuF mit dieser Diskussion einen Gefallen tut.

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Reise | Beitrag zu Welcher Flugplatz für Besuch in Sinsheim
4. Februar 2024: Von Michael Söchtig an Tobias Schnell

Mit 1158 kg wäre man da Ja noch drin. Aber gut- ich bleibe bei Speyer. Danke für die vielen hilfreichen Rückmeldungen!

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Reise | Diskussion Welcher Flugplatz für Besuch in Sinsheim
2. Februar 2024: Von Michael Söchtig 

Ich überlege mit ein paar Leuten eine Vatertagstour zu machen - unsere Idee, so das Wetter passt, ist Speyer, da kann man dankenswerterweise ja auch direkt in die Nähe des Museums fliegen.

Aber wie ist das mit Sinsheim? Der Flugplatz direkt daneben ist ja leider aus Genehmigungsgründen nicht geeignet, PPR wird nicht erteilt. Dafür hat das Museum direkten Bahnanschluss. Mal angenommen man möchte da zum Museum - was wäre denn der geeignete Platz in der Nähe? Irgendwelche Tipps?

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Sonstiges | Beitrag zu Flugsicherheit im Zeichen der Windkraft .....ääääähhh Zeitenwende oder so.....
1. Februar 2024: Von Michael Söchtig an Tom Tom

Danke für Deine Antwort!

Das ist natürlich totaler Mist mit dem einen verbleibenden Ausflugpunkt. Wir haben bei uns keine 400m Bahn bei über 2000 Fuß Elevation und einen extrem langen Endanflug so dass man auf die 24 über den Windrädern eigentlich noch nicht sinken muss. Das ist nachvollziehbarerweise etwas ganz anderes als bei euch.

Das Thema wird ja nicht besser. Windräder werden potenziell immer noch größer. Idealerweise erfährt man so früh davon dass man schon dann das Gespräch führen kann.

Ich hoffe dass es am Ende in der Praxis nicht so wild wird wie befürchtet.

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Sonstiges | Beitrag zu Flugsicherheit im Zeichen der Windkraft .....ääääähhh Zeitenwende oder so.....
1. Februar 2024: Von Michael Söchtig an ingo fuhrmeister Bewertung: +3.00 [3]

In Bayern ein Grüner im Luftamt. Obwohl, Luftfahrtverhinderung schafft die CSU in Bayern ganz alleine.

Aber tatsächlich und ganz versachlicht: Natürlich kann sich der Flugplatzbetreiber wehren wenn Windräder in seiner Nähe gebaut werden. Und das ist auch von Amts wegen zu berücksichtigen.

Zwischen "ich bin dagegen" und "bau es mir direkt in den Endanflug" gibt es ja vielleicht noch ein paar sachliche und konstruktive Ansätze. Die eignen sich zwar nicht für den PuF Stammtisch, bringen aber meist mehr. Und dass auch Bayern entweder mehr ausbaut oder aber bald völlig verdient seine eigene Regelzone bekommt (= teure Preise), sollte so langsam mal einleuchten. Man kann nicht immer gegen alles sein.

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Unfälle und Zwischenfälle | Beitrag zu Absturz EBSP MG flyers D-EMGE
1. Februar 2024: Von Michael Söchtig an Reinhard Haselwanter Bewertung: +1.00 [1]

@Reinhard: Du warst nicht gemeint. Sorry für die Irritation.

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Unfälle und Zwischenfälle | Beitrag zu Absturz EBSP MG flyers D-EMGE
1. Februar 2024: Von Michael Söchtig an Reinhard Haselwanter Bewertung: +1.00 [1]

Leute klärt das doch lieber bei einem Bier. Dann haben alle was davon.

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