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Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
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26. November 2017: Von Jochen Wilhe an Flugplatzbenutzer

Besten Dank für die hilfreichen Informationen ! Insbesondere der Hinweis im Revisionsurteil, dass sich die Beurteilung der Angemessenheit an der persönlichen Situation des Steuerpflichtigen zu orientieren hat (Kosten/ Nutzen/ Vorteile) stimmt mich optimistisch: Wenn ein leitender, aussertariflich bezahlter Angestellter den neuen besser dotierten Arbeitsplatz in der Ferne viel effektiver mit dem Privatflugzeug erreichen kann, weil er direkt am Flugplatz wohnt und die gewonnene Zeit beruflich besser nutzen kann, dann ist das ein sachlich sehr gut begründetes Vorgehen. Da ich aufgrund der neuen beruflichen Situation auch erst ein gebrauchtes Flugzeug kaufen möchte (ich bin bisher nur charter geflogen, weil bisher eine ständige Flugzeugverfügbarkeit nicht wichtig war), werde ich die Punkte mit dem Steuerberater entsprechend vorbereiten. Hinzu kommt, das ich nach der aktuellen Schätzung davon ausgehe, dass ich dieses Flugzeug dann zu über 50% für beruflich veranlasste Flüge (Dienstliche Termine, Familienheimfahrten) nutzen werde.

Wäre es eigentlich sinnvoll, nach entsprechender Vorbereitung über den Steuerberater eine detaillierte Voranfrage an das zuständige FA zu senden?

28. November 2017: Von B. Quax F. an Jochen Wilhe

Wäre es eigentlich sinnvoll, nach entsprechender Vorbereitung über den Steuerberater eine detaillierte Voranfrage an das zuständige FA zu senden?

Theoretisch sicher ja, aber in der Praxis liegt so ein Fall eher im Exoten Bereich und da wird es schwer werden etwas "schriftliches" außer ein NEIN zu bekommen. Da ziehen die lieber vor die Beschwerdestelle und schaut was da raus kommt. Und das kann auch noch jedes mal was neues sein. Leider etwas ungriffig das Thema weil alle "Rechtsfälle" so speziell sind das man sie nicht Pauschal anwenden kann.

28. November 2017: Von Olaf Musch an Jochen Wilhe

Wäre es eigentlich sinnvoll, nach entsprechender Vorbereitung über den Steuerberater eine detaillierte Voranfrage an das zuständige FA zu senden?

Was viele nicht wissen: Das FA ist auch verpflichtet, kostenlos und sachgerecht Auskunft zu geben. Man _kann_ also durchaus einen Termin dort vereinbaren, die Situation erläutern und die Antworten in das weitere Vorgehen einfließen lassen.

Habe ich mal gemacht, als ich mich nebenbei (Student) noch selbständig gemacht habe.

Ist natürlich keine vollwertige (im Sinne von "kreative") Steuerberatung, aber eine kostenlose zusätzliche fachliche Meinung.

Olaf

28. November 2017: Von Achim H. an Olaf Musch

Was viele nicht wissen: Das FA ist auch verpflichtet, kostenlos und sachgerecht Auskunft zu geben.

Schon lange nicht mehr. Leider.

https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__89.html

28. November 2017: Von Olaf Musch an Achim H.

Oh, Mist.

So schön, schön war die Zeit...

21. Dezember 2017: Von Martin Habeck an Olaf Musch
Beitrag vom Autor gelöscht
26. Mai 2019: Von Bastian Midasch an Jochen Wilhe

Hallo zusammen.

Gibt es eigentlich mittlerweile Neuigkeiten bezüglich Werbungskosten?

Hat wer neue Erfahrungen diesbezüglich in seiner Seuererklärung 2018 oder 2017 gemacht?

Viele Grüsse

Bastian

26. Mai 2019: Von Tim Walter an Bastian Midasch

Habe dieses Jahr für 2018 das erste mal Werbungskosten für ppl angegeben. Aber mit Erklärung dass es danach sofort mit der CPL/ATPL weiter geht. Ich halte dich auf dem laufendem

26. Mai 2019: Von Mich.ael Brün.ing an Bastian Midasch

Bei den PPL-Kosten wird es schwer werden. Dazu müsste man glaubhaft darstellen, dass man es vorrangig macht, um später Einnahmen mit der Fliegerei zu erzielen. Da sehe ich eigentlich nur die Möglichkeit mit einer Flugschule einen Vertrag für einen "modularen CPL" zu machen, der eben im ersten Schrit die PPL-Ausbildung enthält.

Allerdings ist bei den weitergehenden Flugschulen, die auch CPL und IR ausbilden dürfen, im Regelfall die PPL-Schulung teurer als bei einer einfachen ATO oder erst recht im Verein. Man muss sich ausrechnen, ob es sich lohnt und ein gewisses Risiko der Nicht-Anerkennung des PPL-Anteils einkalkulieren.

Ich würde auch empfehlen, mal mit der CPL-Schule der Wahl zu sprechen und dort Kontakt zu "Gleichgesinnten" suchen, die auf ähnliche Weise versucht haben, eine Steuererleichterung zu erhalten.

26. Mai 2019: Von Oliver Burchardt an Tim Walter

Leider wird das mit dem PPL als Werbungskosten nicht funktionieren.

Der BFH hat schon 2003 entschieden, dass die Aufwendungen für den PPL keine Werbungskosten sind.

Das macht auch Sinn:

1. Der PPL ist keine Vorstufe für den CPL oder ATPL. Auch ohne PPL-Ausbildung können diese Lizenzen angegangen werden.

2. Mit dem PPL ist es nicht möglich, Einkünfte zu erzielen, da die Lizenz nicht gewerblich genutzt werden darf (Ausnahmen wären FI und Bannerschlepp, das reicht aber nicht aus steuerlicher Sicht).

Die Kosten für die weitere Ausbildung zum CPL/ATPL hingegen sind abzugsfähig.

Ein Tipp: Es macht aus steuerlicher Sicht Sinn, das IR-Rating erst im CPL/ATPL abzulegen. Warum? Ausbildungskosten zum CPL/ATPL sind umsatzsteuerfrei, zumindest wenn die Flugschule die entsprechende Bescheinigung beantragt hat. Man spart sich also die 19% Umsatzsteuer.

Disclaimer: Meine Ausführungen stellen keine steuerliche Beratung dar, sondern lediglich eine im Rahmen dieses Forums geleistete Gefälligkeit.

26. Mai 2019: Von Wolfgang Lamminger an Tim Walter

Bin seit rund 20 Jahren CPL-Pilot als Free-Lancer, jedoch bis vor einigen Jahren einen längeren Zeitraum nicht gewerblich mit Einkunftserzielung geflogen.

Hier meine Erfahrung in Bezug auf als Werbungskosten geltend gemachte "Nebenkosten":

Das Finanzamt stellte sich auf den Standpunkt, dass die meisten Aufwendungen nicht als Werbungskosten anerkannt werden können, da diese auch für private Flüge entstehen würden. zB. Kosten für Medical, Jeppesen, DWD-Zugang u. a.

Der Einwand, dass zB ein Medical erforderlich ist, um Checkflüge durchzuführen für das Verlängern von Ratings etc., weil nur dann die Aussicht auf eine Beschäftigung als Pilot besteht, wurde nun durch eine quotiale Aufteilung nach Flugstunden (gewerblich : privat) gelöst.

EDIT: (auch in Bezug auf den nachfolgenden Beitrag) - letztlich ist es immer eine Einzelfallprüfung durch den zuständigen Sachbearbeiter beim Finanzamt und wie gut oder schlecht der Argumentation zur "Einkunftserzielungsabsicht" gefolgt wird.

26. Mai 2019: Von Bastian Midasch an Oliver Burchardt

Na mir geht es eher um die Frage ob Flugkosten mit dem eigenen Flieger im Rahmen der Reisekosten, also beruflich genutzt, geltend gemacht wurden.

Meinen PPL und später CPL/IFR ATPL habe ich 2007 komplett abgesetzt.....vielleicht hatte ich aber bezogen auf den PPL auch Glück mit meinerm Finanzbeamten :)

viele Grüsse

26. Mai 2019: Von Oliver Burchardt an Bastian Midasch

Beruflich ist immer ein Balanceakt.

Das Urteil von 2017, in dem der BFH in der Revision den Weg dafür geöffnet zu haben scheint, ist in Wirklichkeit nicht so positiv.

Denn man muss unterscheiden:

1. Berufliche Nutzung in einem eigenen Unternehmen

Das funktioniert. Das Finanzamt kann die Kosten dafür nicht versagen, wenn das Flugzeug dem Betriebsvermögen zugeordnet ist und auch überwiegend beruflich genutzt wird. Der Klassiker: Freiberuflicher Unternehmensberater, der von Mandant zu Mandant fliegt. Kein Problem, zumal aufgrund der gesetzlich zu führenden Flugbücher ein klarer Nachweis über die berufliche Nutzung vorliegt.

2. Nutzung als Angestellter

Sehe ich sehr, sehr skeptisch. Leider hat das Finanzgericht, das die Revision damals verloren hat, das neue Urteil nicht veröffentlicht. Der BFH hat nämlich nur gesagt, dass die Kosten dem Grunde nach abzugsfähig sind, die Höhe aber wieder zurückverwiesen. Und da wird es kritisch. Das Urteil sagt nämlich deutlich, dass nur der Teil abzugsfähig ist, den ein wirtschaftlich rechnender Steuerpflichtiger auch eingegangen wäre.

Und da können wir uns das Fliegen so schön rechnen wie wir wollen, dieser Anteil dürfte nahe Null liegen. Wenn ich als Angestellter für meinen Arbeitgeber nach z. B. Berlin muss, dann muss mein Arbeitgeber mir diese Kosten erstatten (Bahnticket, Flugticket, KFz-Kosten, whatever).

Wenn ich das als PPL mit meinem Flugzeug mache, darf ich mir diese Kosten nicht erstatten lassen, sondern bleibe darauf komplett sitzen. Welcher wirtschaftlich rechnende Steuerpflichtige würde das machen? Genau: Keiner. Also stehen offensichtlich andere Gründe im Vordergrund (im Urteil so schön Affektionseffekte genannt), die dann aber als Kosten der privaten Lebensführung nicht abgezogen werden dürfen. Im Ergebnis nichts gewonnen.

Als CPL kein anderes Ergebnis, wenn ich auf die Erstattung meinem Arbeitgeber gegenüber verzichte.

Pendeln mit dem Flugzeug zu einer auswärtigen Arbeitsstätte ist allerdings mit der Kilometerpauschale ansetzbar.

Dass man es versuchen sollte, steht auf einem anderen Blatt. Man kann immer Glück haben, an einen verständnisvollen (oder alternativ ahnungslosen :-)) Finanzbeamten zu geraten.

26. Mai 2019: Von Jochen Wilhe an Oliver Burchardt

„welcher wirtschaftlich rechnende Angestellte würde das machen ?“ Na zum Beispiel ein angestellter Chefarzt, der einen Großteil seiner angestellten Einkünfte aus der Behandlung von privat versichteren Patienten bezieht. Das ist mittlerweile Standard in vielen Chefarztverträgen. Da geht es um zeitliche Effektivität. Da macht es einen Riesen-Unterschied, ob man flexibel und schnell mit dem Flieger zur Arbeitsstelle am Zweitwohnsitz oder beruflich bedingt zu Kongressen und beruflich bedingten Terminen ausserhalb des Krankenhauses reisen kann.

26. Mai 2019: Von Alexander Callidus an Jochen Wilhe

Sprichst Du da aus eigener Erfahrung? Jede einzelne Aussage halte ich mindestens im Wesentlichen für falsch. Unglückliches Beispiel, ein Mittelständler mit mehreren Standorten würde besser passen, ist aber nicht angestellt.

26. Mai 2019: Von Oliver Burchardt an Jochen Wilhe

Diese Frage hat das Gericht aber nicht gestellt. Die Frage, die zu beantworten ist, lautet: "Welchen persönlichen Vorteil zieht ein wirtschaftlich rechnender Angestellter daraus, dass er auf eine Reisekostenerstattung seines Arbeitgebers verzichtet, um stattdessen mit einem privat von ihm geflogenen Flugzeug anzureisen?"

Diese Frage so zu beantworten, dass er die Flugkosten geltend machen kann, wird auch einem Chefarzt schwerfallen.

Der hat aber eventuell den Vorteil, dass er seinen Verdienst eben nicht aus einer angestellten Tätigkeit bezieht, sondern aus der Privatliquidation. Und dann sind wir wieder im Unternehmensbereich, wo es eben anders aussieht.

Die Frage der Schnelligkeit sollten wir bitte auch nicht überschätzen. Ich war versucht, eine Stelle in Hamburg-Harburg anzunehmen, weil ich mir gedacht habe, mit einem Flugzeug wäre die Pendelei viel schneller. Und wenn ich dann die Zeiten vergleiche, habe ich das ganz schnell vergessen:

Autofahrt Tür-zu-Tür laut Google Maps: 3h 20m.

Mit dem Flugzeug:

Flugzeit EDLM - EDHG (EDDH und EDHE fallen aus, da zu weit weg): 1h 15m.

Anfahrt nach EDLM: 30m

Aushallen, Klarmachen und Check der Maschine: 30m

Abstellen der Maschine: 15m

Fahrt von EDHG nach Hamburg-Harburg: 30m

Gesamtdauer mit dem Flugzeug: 3h.

Es mag andere Konstellationen geben, in denen sich größere Gewinne ergeben, vor allem, wenn die Strecken länger sind.

Aber für 20m Zeitgewinn wird es schwierig werden, die oben gestellte Frage zur Zufriedenheit des Finanzamts und am Ende auch eines Gerichts zu beantworten.

Ja, es ist ungerecht, dass der Unternehmer das absetzen kann und der Angestellte nicht. So ist aber nun mal die Rechtslage.

27. Mai 2019: Von  an Oliver Burchardt

Auch wenn es keine allgemeine gesetzliche Pflicht gibt, dass der Arbeitgeber die Kosten einer Auswärtstätigkeit erstattet, so wird das in den hier praktisch relevanten Fällen meist so sein.

Deswegen ist imho die praktisch relevantere Frage bei Angestellten: „Welchen Betrag darf ein Arbeitgeber steuerfrei erstatten, wenn der Arbeitnehmer eine Dienstreise mit dem eigenen Flugzeug macht?“
Die tatsächlichen Kosten? Eine km-Pauschale? Die fiktiven Kosten der gleichen Reise mit öffentlichen Verkehrsmitteln?

27. Mai 2019: Von Oliver Burchardt an 

Den Anspruch auf Spesenerstattung hat jeder Arbeitnehmer aus §§ 670, 677 BGB. Und er dürfte darüber hinaus auch in den Anstellungsverträgen enthalten sein, schon damit die Spesenordnung gilt.

Das ist aber auch nicht die Frage. Die Grundfrage lautet: "Warum verzichtet der Arbeitnehmer auf die Spesenerstattung, wenn er mit einem Privatflugzeug fliegt?"

Antwort darauf: Weil er als PPL sich die Kosten nicht erstatten lassen darf, es sei denn, er hat Fluggäste an Bord. Dann darf er eine anteilige Erstattung nehmen.

Das ist der Grund, warum diese Fälle vor Gericht landen. Reisekosten sind nämlich nach § 3 Nr. 16 EStG in der tatsächlichen Höhe steuerfrei erstattungsfähig.

Und dann sind wir wieder bei der Ausgangsfrage: Warum verzichtet ein wirtschaftlich denkender Angestellter auf eine ihm eigentlich zustehende Erstattung?

27. Mai 2019: Von Chris _____ an Oliver Burchardt

Antwort darauf: Weil er als PPL sich die Kosten nicht erstatten lassen darf, es sei denn, er hat Fluggäste an Bord. Dann darf er eine anteilige Erstattung nehmen.

In N-registrierten Fliegern unzweifelhaft richtig. In EASA-Fliegern war mein Verständnis bisher, man darf als PPL zwar keine Entlohnung fürs Fliegen nehmen, aber die Kosten dürfen komplett erstattet werden. Macht ja zB auch mein Flugclub, wenn ich in dessen Auftrag einen Flug zur Werft durchführe. In dem Fall übernimmt er die kompletten Betriebskosten. Ist das etwa illegal?

Noch eine Frage: nehmen wir an, jemand nimmt eine neue Arbeitsstelle an, die 500km entfernt liegt, und entscheidet sich wochenweise mit dem Flugzeug zu pendeln. Der Arbeitgeber erstattet diese Pendelei nicht. Kann der Arbeitnehmer dann das Kilometergeld der (fiktiven) Autofahrt (oder das äquivalente Bahnticket) absetzen? Nach meinem laienhaften Verständnis ja.

27. Mai 2019: Von Alexander Callidus an Chris _____

Das geht immer, auch ohne Beleg (natürlich nur, wenn die Reise selbst nachweisbar oder hochplausibel ist). Ich habe auch schon 1500km Kongreßanreise x2 eingereicht. Erspart Grundsatzdiskussionen über Vollkosten des eigenen Fliegers.

27. Mai 2019: Von  an Oliver Burchardt

Reisekosten sind nämlich nach § 3 Nr. 16 EStG in der tatsächlichen Höhe steuerfrei erstattungsfähig.

Eigentlich nur die „notwendigen“ Reisekosten - und genau das ist ja eine der Fragen, ob bzw. in welcher Höhe die Kosten eines Fluges mit dem Privatflugzeug als „notwendig“ angesehen werden.

Ich würde in der Diskussion der Einfachheit halber zunächst annehmen, dass der Arbeitnehmer einen CPL hat. Die luftrechliche Frage, ob er vom Arbeitgeber Kostenersatz annehmen darf ist ja eine andere, als die steuerliche, wie hoch dieser Kostenersatz sein darf.

27. Mai 2019: Von Lutz D. an Chris _____

In EASA-Fliegern war mein Verständnis bisher, man darf als PPL zwar keine Entlohnung fürs Fliegen nehmen, aber die Kosten dürfen komplett erstattet werden. Macht ja zB auch mein Flugclub, wenn ich in dessen Auftrag einen Flug zur Werft durchführe. In dem Fall übernimmt er die kompletten Betriebskosten. Ist das etwa illegal?

Ja, das ist illegal. Dir entstandene direkte Kosten dürfen durch die Insassen geteilt werden, nicht zwingend zu gleichen Teilen. Aber eine komplette Kostenerstattung wäre illegal.

Wenn Dir keine Kosten entstehen, wie beim Flug zur Werft mit dem Vereinsflieger, ist das natürlich auch ok.

27. Mai 2019: Von Bastian Midasch an 

Angenommen mein Arbeitsplatz ist wie vorhin gesagt z.B. Berlin .Das ist 500Km weg von meinem Wohnort. Mein Arbeitgeber erstattet mir hierfür keine Reisekosten.

Ich könnte jetzt nach meinem Verständniss anstatt dem PKW 500x30Cent also 150 EUR die Bahn z.B.120 EUR dden Lufthansa Flug bevorzugen der jetzt 250 EUR kostet. Jener würde mir auch einwandfrei erstattet denke ich.

Könnte man jetzt nicht in gleicher Höhe Kosten für den Flug mit dem eigenen Flugzeug ansetzten wenn man für den spezifischen Tag die Unkosten mit einem anderen Verkehrmittel (hierbei zwar das teuerste) darlegt?

27. Mai 2019: Von Sven Walter an Bastian Midasch

Die praktisch größte Hürde dürfte die Reisekostenersattungsrichtlinie deines eigenen AGs sein. Größere Firmen schließen es mWn fast immer aus. Wenn du also keinen GA-affinen Mittelständler hast, sieht es schlecht aus.

27. Mai 2019: Von Alexander Callidus an Bastian Midasch

Das kannst Du, aber die Diskussion „ich bin als Hobbypilot geflogen, hätte gerne das Geld wie mit Linienflug“ würde ich mir nicht antun. Für das Ansetzen der Km brauchst Du keine Tankquittung


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