Login: 
Passwort: 
Neuanmeldung 
Passwort vergessen



Das neue Heft erscheint am 1. Mai
Fliegen ohne Flugleiter – wir warten auf ...
Eindrücke von der AERO 2024
Notlandung: Diesmal in echt!
Kontamination von Kraftstoffsystemen
Kölner Handling-Agenten scheitern mit Klage
Unfall: Verunglücktes Änderungsmanagement
Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
Sortieren nach:  Datum - neue zuerst |  Datum - alte zuerst |  Bewertung

28 Beiträge Seite 1 von 2

 1 2 
 

27. Mai 2019: Von  an Oliver Burchardt

Auch wenn es keine allgemeine gesetzliche Pflicht gibt, dass der Arbeitgeber die Kosten einer Auswärtstätigkeit erstattet, so wird das in den hier praktisch relevanten Fällen meist so sein.

Deswegen ist imho die praktisch relevantere Frage bei Angestellten: „Welchen Betrag darf ein Arbeitgeber steuerfrei erstatten, wenn der Arbeitnehmer eine Dienstreise mit dem eigenen Flugzeug macht?“
Die tatsächlichen Kosten? Eine km-Pauschale? Die fiktiven Kosten der gleichen Reise mit öffentlichen Verkehrsmitteln?

27. Mai 2019: Von Oliver Burchardt an 

Den Anspruch auf Spesenerstattung hat jeder Arbeitnehmer aus §§ 670, 677 BGB. Und er dürfte darüber hinaus auch in den Anstellungsverträgen enthalten sein, schon damit die Spesenordnung gilt.

Das ist aber auch nicht die Frage. Die Grundfrage lautet: "Warum verzichtet der Arbeitnehmer auf die Spesenerstattung, wenn er mit einem Privatflugzeug fliegt?"

Antwort darauf: Weil er als PPL sich die Kosten nicht erstatten lassen darf, es sei denn, er hat Fluggäste an Bord. Dann darf er eine anteilige Erstattung nehmen.

Das ist der Grund, warum diese Fälle vor Gericht landen. Reisekosten sind nämlich nach § 3 Nr. 16 EStG in der tatsächlichen Höhe steuerfrei erstattungsfähig.

Und dann sind wir wieder bei der Ausgangsfrage: Warum verzichtet ein wirtschaftlich denkender Angestellter auf eine ihm eigentlich zustehende Erstattung?

27. Mai 2019: Von Chris _____ an Oliver Burchardt

Antwort darauf: Weil er als PPL sich die Kosten nicht erstatten lassen darf, es sei denn, er hat Fluggäste an Bord. Dann darf er eine anteilige Erstattung nehmen.

In N-registrierten Fliegern unzweifelhaft richtig. In EASA-Fliegern war mein Verständnis bisher, man darf als PPL zwar keine Entlohnung fürs Fliegen nehmen, aber die Kosten dürfen komplett erstattet werden. Macht ja zB auch mein Flugclub, wenn ich in dessen Auftrag einen Flug zur Werft durchführe. In dem Fall übernimmt er die kompletten Betriebskosten. Ist das etwa illegal?

Noch eine Frage: nehmen wir an, jemand nimmt eine neue Arbeitsstelle an, die 500km entfernt liegt, und entscheidet sich wochenweise mit dem Flugzeug zu pendeln. Der Arbeitgeber erstattet diese Pendelei nicht. Kann der Arbeitnehmer dann das Kilometergeld der (fiktiven) Autofahrt (oder das äquivalente Bahnticket) absetzen? Nach meinem laienhaften Verständnis ja.

27. Mai 2019: Von Alexander Callidus an Chris _____

Das geht immer, auch ohne Beleg (natürlich nur, wenn die Reise selbst nachweisbar oder hochplausibel ist). Ich habe auch schon 1500km Kongreßanreise x2 eingereicht. Erspart Grundsatzdiskussionen über Vollkosten des eigenen Fliegers.

27. Mai 2019: Von  an Oliver Burchardt

Reisekosten sind nämlich nach § 3 Nr. 16 EStG in der tatsächlichen Höhe steuerfrei erstattungsfähig.

Eigentlich nur die „notwendigen“ Reisekosten - und genau das ist ja eine der Fragen, ob bzw. in welcher Höhe die Kosten eines Fluges mit dem Privatflugzeug als „notwendig“ angesehen werden.

Ich würde in der Diskussion der Einfachheit halber zunächst annehmen, dass der Arbeitnehmer einen CPL hat. Die luftrechliche Frage, ob er vom Arbeitgeber Kostenersatz annehmen darf ist ja eine andere, als die steuerliche, wie hoch dieser Kostenersatz sein darf.

27. Mai 2019: Von Lutz D. an Chris _____

In EASA-Fliegern war mein Verständnis bisher, man darf als PPL zwar keine Entlohnung fürs Fliegen nehmen, aber die Kosten dürfen komplett erstattet werden. Macht ja zB auch mein Flugclub, wenn ich in dessen Auftrag einen Flug zur Werft durchführe. In dem Fall übernimmt er die kompletten Betriebskosten. Ist das etwa illegal?

Ja, das ist illegal. Dir entstandene direkte Kosten dürfen durch die Insassen geteilt werden, nicht zwingend zu gleichen Teilen. Aber eine komplette Kostenerstattung wäre illegal.

Wenn Dir keine Kosten entstehen, wie beim Flug zur Werft mit dem Vereinsflieger, ist das natürlich auch ok.

27. Mai 2019: Von Bastian Midasch an 

Angenommen mein Arbeitsplatz ist wie vorhin gesagt z.B. Berlin .Das ist 500Km weg von meinem Wohnort. Mein Arbeitgeber erstattet mir hierfür keine Reisekosten.

Ich könnte jetzt nach meinem Verständniss anstatt dem PKW 500x30Cent also 150 EUR die Bahn z.B.120 EUR dden Lufthansa Flug bevorzugen der jetzt 250 EUR kostet. Jener würde mir auch einwandfrei erstattet denke ich.

Könnte man jetzt nicht in gleicher Höhe Kosten für den Flug mit dem eigenen Flugzeug ansetzten wenn man für den spezifischen Tag die Unkosten mit einem anderen Verkehrmittel (hierbei zwar das teuerste) darlegt?

27. Mai 2019: Von Sven Walter an Bastian Midasch

Die praktisch größte Hürde dürfte die Reisekostenersattungsrichtlinie deines eigenen AGs sein. Größere Firmen schließen es mWn fast immer aus. Wenn du also keinen GA-affinen Mittelständler hast, sieht es schlecht aus.

27. Mai 2019: Von Alexander Callidus an Bastian Midasch

Das kannst Du, aber die Diskussion „ich bin als Hobbypilot geflogen, hätte gerne das Geld wie mit Linienflug“ würde ich mir nicht antun. Für das Ansetzen der Km brauchst Du keine Tankquittung

27. Mai 2019: Von  an Alexander Callidus

Sich im Angestelltenverhältnis firmenintern als Pilot zu outen muss man sich gut überlegen. In aller Regel führt das zu allen möglichen gewohnten Neidreaktionen die man sich so ausdenken kann. Diskussionen bei Reiseabrechnungen über Flugzeugkosten setzen dem dann noch ein Krönchen auf, dass spätestens der typische deutsche Betriebsrat so gar nicht leiden kann = auch mein Rat, besser lassen.

Ich habe in solchen Fällen der Firma nur mitgeteilt, dass ich die Reise selber durchführe und per GoogleMaps Ausdruck die Kilometer abgerechnet. Der Arbeitgeber ist fein, der Betriebsrat ruhig, die Reisekostenazubine findet „Kilometer“ bei der Suche was das denn überhaupt ist auf Youtube, das Finanzamt stellt keine blöden Fragen und ich bekomme dabei ungefähr die Spritkosten erstattet.

Habe ich das richtig verstanden, die Argumentation mit Vergleich zu anderen Reisearten ist für Angestellte „notwendige Reisekosten“ und bei Unternehmern „angemessener Reiseaufwand“?

27. Mai 2019: Von Bastian Midasch an 

Der Arbeitgeber wäre in meinem Fall eh aussen vor da er die An bzw Abreise zum Arbeitsplatz eh nicht übernimmt. Ist für mich also ein

rein steuerlicher Fall.

27. Mai 2019: Von Sven K. an Bastian Midasch Bewertung: +1.00 [1]

Ich habe das vor einigen Jahren für genau diesen Use Case gemacht (wohnen in Berlin, Arbeit in Mannheim, wöchentlich mit dem eigenen Flieger hin- und her-gependelt). Keine Arbeitgebererstattung, aber in der Steuer angegeben. Das Finanzamt hat (zumindest damals) schon die tatsächlich (und nicht die „wirtschaftlich sinnvollen“ o.a.) Kosten erstattet. Dies erforderte aber eine Vollkostenrechnung für das Flugzeug (fixe und variable Kosten, auch Abschreibung), und dann Nachweis der auf der wöchentlichen Pendelstrecke geflogenen Flugminuten. Ein „fiktiver“ Kostensatz von bspw. 3 oder 4 Euro pro Flugminute war nicht ausreichend. Sehr sehr aufwändig, und allein der Nachweis für die Pendelkosten (ab und zu war dann ja doch mal PKW oder Zug angesagt) für die Steuererklärung hatte etwa den Umfang eines Leitz-Ordners. Ich bin dann irgendwann auf 0,30€/km nach Google Maps (also Pkw-Strecke) umgestiegen...

27. Mai 2019: Von Bastian Midasch an Sven K.

ok. danke für die info

27. Mai 2019: Von  an Sven K.

Das war dann als abhängig Beschäftigter? Hat das Finanzamt für das Pendeln per Auto kein Fahrtenbuch verlangt? Das saubere Führen eines verlangten Fahrtenbuchs das auch dem FA standhält ist nicht wenig Aufwand.

27. Mai 2019: Von Sven K. an  Bewertung: +1.00 [1]

Die wöchentlich immer gleiche Entfernung (Sonntags abends hin, Freitag nachmittags wieder zurück, abhängig beschäftigt) ändert sich ja nicht. Ich hatte in dem Fall auch einen Zweitwohnsitz (ebenfalls steuerlich anerkannt), die Situtation war also sehr transparent und nachvoillziehbar und mittlerweile ja auch nicht mehr soo unüblich. Und durch Arbeitsvertrag und Mietvertrag belegt. Für die Fahrt zum Zweitwohnsitz übernimmt (übernahm) das Finanzamt wie gesagt die tatsächlich angefallenen Kosten, die Wahl des Verkehrsmittels liegt bei Dir selber. Die Herausforderung liegt wie gesagt in der Darstellung der tatsächlichen Flugkosten (alles über‘s Jahr aufrechnen, dann durch die Anzahl der geflogenen Minuten in dem Jahr teilen, und den so ermittelten Minutensatz auf die Flugzeiten der „Pendel-Flüge“). Excel o.ä. Ist Dein Freund, dennoch waren alle Belege (Verträge Hangar, Versicherungen, Werft-Rechnungen, alle Seiten des Bordbuchs für das betreffende Jahr...) erforderlich.

Ein Fahrtenbuch ist meines Wissens vor allem erforderlich, wenn ein Dienstwagen privat genutzt wird, und die 1,5% Regelung nicht zur Anwendung kommen soll. Oder bei zu vielen Blitzern, bei denen der Fahrer nicht festgestellt werden kann, aber das ist eine andere Baustelle ;-)

Bei mir kamen 5-6 Stunden pro Woche (respektive etwa 25 Flugstunden pro Monat) für diese beruflich veranlassten Flüge zusammen. Der AUfwand, die von der Steuer abzusetzen, war für mich durchaus lohnenswert.

27. Mai 2019: Von Mich.ael Brün.ing an 

Das Fahrtenbuch beim Flugzeug wird doch eh geführt ;-)

9. August 2019: Von Tim Walter an Mich.ael Brün.ing Bewertung: +1.00 [1]

Update:

Finanzamt hat auch den PPL(A) anerkannt.

Schulungsflüge und Unterlagen sowie aviation exam. Alles anerkannt und erstattet.

Grüsse Tim

26. Dezember 2021: Von Jochen Wilhe an Sven K.

Hallo Sven , habe ich das richtig verstanden dass das FA in deinem Fall für das Pendeln 1 x wöchentlich die Vollkosten anteilig erstatttet hat, also auch anteilig die Versicherungskosten, Hangar ? Oder nur die variablen Kosten (AVGAS, ÖL, Landegebühren. Und bist du Angestellter oder Selbstständiger ?

26. Dezember 2021: Von Chris _____ an Jochen Wilhe Bewertung: +1.00 [1]

Kleine Korrektur: Das FA erstattet nicht die Kosten, sondern du kannst Kosten von deinem zu versteuernden Einkommen abziehen.

Und ja, es sind die Vollkosten inklusive Abschreibung (ich nehme mal an auch inkl. Motorrücklage). Soweit die Theorie.

Mir besteht genau so eine Steuererklärung bevor, da ich dieses Jahr das Flugzeug fürs Pendeln zur Arbeit genutzt habe. (Nachvollziehbarer Use Case, da erhebliche Zeitersparnis und halbwegs kostengünstiges Flugzeug).

Ich werde berichten, wenn's durch ist.

27. Dezember 2021: Von Jochen Wilhe an Chris _____

OK spannend, und machst du das im Rahmen einer Tätigkeit als Angestellter oder Selbstständiger?

27. Dezember 2021: Von Chris _____ an Jochen Wilhe
Freiberuflich, also selbständig.
27. Dezember 2021: Von Mich.ael Brün.ing an Chris _____

Das eigene Flugzeug oder ein gechartertes?

27. Dezember 2021: Von Chris _____ an Mich.ael Brün.ing
Meins :-)
27. Dezember 2021: Von Mich.ael Brün.ing an Chris _____

Die direkten Betriebskosten sollten kein Problem sein, für den Rest wird's spannend...

Viel Glück! Ich drücke die Daumen!

27. Dezember 2021: Von Chris _____ an Mich.ael Brün.ing Bewertung: +2.00 [2]

Danke. Beim Auto darf man ja auch die tatsächlichen Gesamtkosten inklusive Abschreibung absetzen, natürlich bezogen auf die beruflich verursachte Kilometerzahl. Also wird das der Ansatz werden, bezogen auf die beruflich verursachten Flugstunden. Man wird sehen.


28 Beiträge Seite 1 von 2

 1 2 
 

Home
Impressum
© 2004-2024 Airwork Press GmbH. Alle Rechte vorbehalten. Vervielfältigung nur mit Genehmigung der Airwork Press GmbH. Die Nutzung des Pilot und Flugzeug Internet-Forums unterliegt den allgemeinen Nutzungsbedingungen (hier). Es gelten unsere Datenschutzerklärung unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hier). Kartendaten: © OpenStreetMap-Mitwirkende, SRTM | Kartendarstellung: © OpenTopoMap (CC-BY-SA) Hub Version 14.22.03
Zur mobilen Ansicht wechseln
Seitenanfang