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Sonstiges | Wer kann flugzeugerfahrenen Steuerberater empfehlen ?  
5. November 2017: Von Jochen Wilhe  Bewertung: +1.00 [1]

Hallo,

ich suche einen kompetenten Steuerberater, der sich mit der möglichen steuerlichen Absetzung von berufsbedingten Flügen mit Privatflugzeug auskennt. Ich bin leitender Angestellter (außertarifliche leistungsabhängige Vergütung, aber leider nicht selbstständig, das würde die Sache vereinfachen), doppelte Haushaltsführung etc. das ganze Programm.

Meine Familie wohnt 1 km vom Flugplatz entfernt und meine Arbeitstätte ist in der Nähe eines IFR-Flugplatzes. Wenn ich den Flieger nehmen würde, wäre ich in knapp 1 Stunde zu Hause und mit Auto oder Bahn inkl Umsteigen etc sind es über 4 Stunden für einen Weg. IR habe ich auch. Darüberhinaus habe ich regelmäßige berufliche Termine in der Republik, die ich mit dem Flieger viel besser wahrnehmen könnte. Für much ist das Flugzeug da keine Liebhaberei, sondern bei bestimmten Terminen das ideale Verkehrsmittel. Charter kommt nicht in Betracht, da 100% kurzfristige Verfügbarkeit für mich entscheidend ist.

Bzgl. der doppelten Haushaltsführung und den Familienheimfahrten heisst es beispielsweise, dass die tatsächlichen Flugkosten abgesetzt werden dürfen aber mein jetziger Steuerberater, meint die Kosten mit dem Privatflieger wären viel zu hoch und würden deshalb vom FA als nicht angemessen nicht anerkannt.

Kann irgendjemand einen erfahrenen Steuerberater empfehlen, der mir hilft, das Ganze seriös und korrekt darzustellen, sodass zumindest ein Teil der Beruflich bedingten Kosten abgesetzt werden kann? Gerne auch per PN - vielen Dank für Eure Hilfe, das wäre klasse wenn ich über das Forum jemanden finden kann.

p.s. Alternativ wäre ich auch sehr dankbar für die Empfehlung eines „flugzeugerfahrenen“ Steueranwalts

5. November 2017: Von Hubert Eckl an Jochen Wilhe Bewertung: +0.33 [1]

Viel Glück! Hab das durch. Definitive Bedingung: Jederzeitige Verfügbarkeit und Nutzung(IFR hast Du..ok) und Berufsbezug zur Fliegerei. Also Lehrern, Verkauf Flugzeug, Avionik usw. usf..

5. November 2017: Von Jochen Wilhe an Hubert Eckl

Danke! Berufsbezug zur Fliegerei habe ich allerdings leider nicht....für mich ist es „nur“ ein super Verkehrsmittel.

5. November 2017: Von Guido Frey an Jochen Wilhe Bewertung: +3.67 [4]

Bezüglich Doppelter Haushaltsführung und Fahrtkosten kann ich Herrn Tobias Gerauer https://www.germania-steuerberatung.de/tacherting-peterskirchen/kontakt empfehlen. Er hat ein entsprechendes Verfahren bezüglich der Lage der regelmäßigen Arbeitsstätte für Flugpersonal (nach altem Recht bis 2014) bis zum BFH durchgefochten und gewonnen (so bin ich auf ihn gestoßen). Ich selber habe gerade ein ähnliches "Problem": Mein Flugzeug habe ich in den Jahren 2014, 2015 und 2016 für Flüge zur Arbeit als Angestellter genutzt. In 2014 wurde dies vom FA klaglos anerkannt. Im Jahr 2015 stellt sich das FA gerade mit Verweis auf die Angemessenheit der Kosten in Form ihrer absoluten Höhe und ein erstinstanzliches Urteil quer (Demnach sei der selbst durchgeführte Flug eines angestellten GF zu seinen Terminen grundsätzlich der Liebhaberei zuzuordnen.). Dies wurde durch ein höherinstanzliches Urteil insofern abgeändert, dass solche Flüge anerkannt werden könnten, wenn sie beruflich erforderlich und angemessen seien. Als angemessen betrachtet sie das Gericht, wenn sie unter Begutachtung aller Umstände günstiger als andere Verkehrsmittel wären. Dies hat jetzt das erstinstanzliche Gericht erneut zu prüfen (Z. B. Wieviel Zeit wird durch den Flug eingespart und in welcher Relation steht dies zum finanziellen Mehraufwand?).

Ich hatte mit Verweis auf das noch anhängige Verfahren meinen Einspruch bis auf weiteres ruhend gestellt und warte nun auf den nächsten Zug des Finanzamtes... Dies wird dann durch o. a. Steuerberater weiter begleitet. Ich vermute mal, dass ich da auch noch mit dem Finanzamt vor Gericht gehen muss.

6. November 2017: Von Jochen Wilhe an Guido Frey

Klasse vielen Dank für den Tipp, das hört sich tatsächlich sehr ähnlich an! Die Entscheidung „angemessen“ oder nicht ist leider sehr subjektiv und kann vom FA sehr unterschiedlich interpretiert werden.

6. November 2017: Von Flugplatzbenutzer an Jochen Wilhe Bewertung: +4.00 [4]

Guten Tag,

hierzu gibt es ein relativ neues Urteil, das sich mit genau der dargestellten Thematik auseinandersetzt.

BFH 19.1.2017; VI R 37/15

https://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/druckvorschau.py?Gericht=bfh&Art=en&nr=34494

Gruß

6. November 2017: Von Jochen Wilhe an Flugplatzbenutzer

Bin gespannt, was das hessische FG dann als angemessene Werbungskosten festlegen wird...

7. November 2017: Von Flugplatzbenutzer an Jochen Wilhe Bewertung: +1.00 [1]

Das wird sicher nicht so einfach zu beantworten sein. Ich denke aber, es wird ganz wesentlich um die Frage gehen, inwieweit eine objektive Abgrenzung zu Kosten der privaten Lebensführung möglich sein wird (§ 12 EStG). Dann ist das FG im Zweifelsfall ganz schnell am Ende mit der Abwägung und macht es sich möglicherweise einfach.

siehe BFH, Tz.23: "Der Kläger hat nach dem vom FG festgestellten Sachverhalt aus privaten Motiven, nämlich aus der Freude am Fliegen, das selbst gesteuerte Privatflugzeug für die Dienstreisen anderen Verkehrsmitteln vorgezogen. Dies kam nach Ansicht der Vorinstanz insbesondere dadurch zum Ausdruck, dass der Kläger das Flugzeug ausschließlich selbst als Pilot gesteuert habe. Ohne die --die Lebensführung berührende-- Begeisterung für das Fliegen sei es auch nicht erklärlich, dass der Kläger die ihm durch die Benutzung des eigenen Flugzeugs entstandenen Kosten für die Dienstreisen selbst getragen habe, während ihm seine Arbeitgeberin die Kosten für die Dienstreisen bei Benutzung eines anderen Verkehrsmittels (z.B. Linienflug, Bahnfahrt) ersetzt hätte. Diese Würdigung des FG ist im Streitfall nicht nur möglich, sie ist sogar naheliegend."

weiter, Tz.25; "Zwar kommt einem Privatflugzeug ein hoher Repräsentationswert und bei Personen, die --wie der Kläger-- eine Begeisterung für das Fliegen besitzen, auch ein großes Affektionsinteresse zu. Die Beschaffung und Unterhaltung des Privatflugzeugs berührte die Lebensführung des Klägers nach den Feststellungen des FG im Streitfall in erheblicher Weise. Der Kläger nutzte das Flugzeug weit überwiegend privat und nicht beruflich. Der Einsatz eines Privatflugzeugs für Dienstreisen ist bei einem angestellten Geschäftsführer in einem Betrieb wie dem der Arbeitgeberin des Klägers auch nicht üblich. Den bisherigen Feststellungen des FG kann zudem nicht entnommen werden, dass die Benutzung des Privatflugzeugs für den Geschäftserfolg des Klägers als angestellter Geschäftsführer oder in Bezug auf die Höhe seines Geschäftsführergehalts von Bedeutung war."

Wenn es keine objektive Abgrenzung von den Kosten der privaten Lebensführung gibt und das FG die "Freude am Fliegen" als mit einscheidend für die Wahl des Transportmittels hält und darüber hinaus der Arbeitgeber nicht in die Entscheidung involviert ist, dann kann das Verfahren relativ schnell zu Ende sein...

Je besser die Argumentation, je genauer die Kosten-Nutzen-Kalkulation, am besten mit Unterstützung des Arbeitgebers, in dem dieser eben die Zeitersparnis trotz höherer Kosten vielleicht noch honoriert, um so besser sind die Verfahrensaussichten.

7. November 2017: Von Hubert Eckl an Flugplatzbenutzer

Ist das nicht irre? Würde der Steuerzahler "Fliegen Scheiße und als üblen Streß" befinden hätte er weit bessere Chancen diese Belastung vom Fiskus anerkannt zu bekommen! Bekomme ich als Wochenpendler bei der Vierstundenzugfahrt eine Erketion verwirke ich damit meine Steuererleichterung????

7. November 2017: Von  an Hubert Eckl Bewertung: +3.00 [3]

Ich finde es eigentlich unglaublich, dass sich ein Gericht damit beschäftigt, ob mir das Fliegen SPASS macht! Genau so gut könnte man den Angestellten, die ihren Job gern machen das Gehalt kürzen.

7. November 2017: Von Achim H. an  Bewertung: +1.00 [1]

Die Sache ist schon etwas komplexer.

Bei der Anerkennung von Werbungskosten (= Kosten die notwendig sind, um ein Einkommen zu erzielen) muss das Finanzamt unterscheiden zwischen Kosten, die tatsächlich mit der Einkommenserzielung verbunden sind und solchen Kosten, die der privaten Lebensführung zuzuordnen sind.

Das deutsche FA ist grundsätzlich sehr großzügig, sofern es sich um in einem Gewerbe geltend gemachte Kosten geht. Man könnte z.B. sagen, dass ein Lamborghini nicht notwendig ist um zum Kunden zu fahren, ein Passat reicht objektiv dafür aus. Dennoch gestattet es das FA.

In diesem Fall beteiligt sich die Firma nicht an dem Flugvorhaben und der AN möchte sie über Werbungskosten geltend machen. Da muss das Gericht natürlich sehr genau abwägen, denn der AG findet es ja anscheinend nicht OK.

Ich würde sagen beide Ergebnisse wären von meinem Rechtsempfinden her OK.

7. November 2017: Von Alexander Callidus an  Bewertung: +1.00 [1]

Dem Gericht ist egal, ob Dir das Fliegen Spaß macht.

Dem Gericht ist nicht egal, wenn die Kosten dafür zur Hälfte von der Allgemeinheit getragen werden sollen.

Nach sorgfältiger Abwägung sind sie zu dem ERgebnis gekommen, daß nach Abzug des Spaßfaktors Kosten etwa wie sonst bei Bahn und Auto üblich zu akzeptieren wären (letzte Absätze), es sei denn, das Flugzeug bringt einen eindeutig belegbaren auch finanziellen Vorteil für die Firma. Ich finde das nachvollziehbar udn vernünftig.

Um mir dieses Heckmeck nicht anzutun, rechne ich Autofahrten ab, wenn ich beruflich bedingt unterwegs bin und es ausnahmsweise mal mit dem Flieger klappt.

7. November 2017: Von Olaf Musch an Achim H. Bewertung: +1.00 [1]

Ich lese die Entscheidung zur Rückverweisung so, dass man sagt

  • Grundsätzlich sollte es eigentlich (wegen der "freien" Wahl des Verkehrsmittels) möglich sein, Flugkosten anzuerkennen. Die Vorinstanz hat das ja wohl pauschal negiert
  • Die Wahl des Flugzeugs darf nicht alleine vom "Spass" abhängen, sondern soll unter Berücksichtigung aller Faktoren (Reisezeiten, Reisebelastung, ..., und eben auch Kosten) eine "nachvollziehbare" - im Sinne eines "ordentlichen Geschäftsmanns" - Wahl sein. Da hat die Vorinstanz keine Prüfung unternommen
  • Die absolute Höhe und deren "Angemessenheit" sind ggf. diskussionswürdig, aber eben auch von der Vorinstanz nicht ausreichend beleuchtet

Üblicherweise vergleicht man ja als Dienstreisender Bahn, PKW und ggf. Linienflug miteinander. Und je nach Verkehrsmittel ergeben sich auch andere Reisezeiten (Bahn evtl. am Vorabend eines Termins, etc.). Wenn man jetzt in diesen Vergleich noch das persönlich geflogene GA-Flugzeug mit einbezieht, muss aus meiner Sicht auch hier Reisezeit (all in, also incl. Flugplanung, Anreise zum Flugplatz, Preflight-Check, ggf. Tanken, ...) und Arbeitsbelastung (die man ja als Pilot ähnlich wie als Autofahrer hat) mit den anderen möglichen Verkehrsmitteln gegenüber gestellt werden.

Und dann kann man individuell bewerten und vernünftig (im Sinne des Gerichts) entscheiden. Die Frage wird dann sein, was als "vernünftige" Bewertung anerkannt wird.

Die zweite Frage wird dann die nach der Höhe der Kosten sein, die abzugsfähig sind. Und ob da eine Vollkostenrechnung sinnvoll ist, wage ich zu bezweifeln. Bei den GA-Fliegern gibt es keine km-Pauschale, aber ich hätte da jetzt lediglich die variablen Kosten (also Betriebsstoffe, Lande- und enroute-Entgelte) angesetzt, denn der Rest ergibt sich ja aus meiner Lebensführung mit der Entscheidung, ein Flugzeug zu unterhalten.

Bleibt ein spannendes Thema...

Olaf

7. November 2017: Von  an Alexander Callidus

>>>Um mir dieses Heckmeck nicht anzutun, rechne ich Autofahrten ab, wenn ich beruflich bedingt unterwegs bin und es ausnahmsweise mal mit dem Flieger klappt.

Ja, so habe ich das früher als Angestellter auch gemacht.

7. November 2017: Von  an Alexander Callidus

>>> Dem Gericht ist nicht egal, wenn die Kosten dafür zur Hälfte von der Allgemeinheit getragen werden sollen.

Ich bin ja alles andere als ein Steuerexperte, aber das erscheint mir eine etwas verkürzte Darstellung. Wenn ich meine Steuerlast durch Werbungskosten mindere, dann (erscheint mir) halte ich die Formulierung "Kosten, die von der Allgemeinheit getragen werden sollen" für leicht irreführend.Wahrscheinlich ist sie trotzdem rechtlich korrekt ...

WARUM würde der Lamborghini akzeptiert und das Flugzeug nicht? Was könnte die Argumentation sein?

7. November 2017: Von Erik N. an Achim H. Bewertung: +1.00 [1]

Ich halte diesen Fall für ziemlich hanebüchen.

Ein nicht an der Firma beteiligter, also lediglich angestellter Geschäftsführer hat einen PPL, und fliegt mit dem eigenen Flugzeug zu Geschäftsterminen. Wissend, daß die Kosten höher sind als "normale" Transportmittel Auto, Bahn oder Linie, rechnet er diese NICHT mit der Firma ab (wahrscheinlich, weil er genau wusste, dass er dann vom Inhaber der Firma einen Satz heiss Ohren bekommt), sondern versucht, die Kosten nachträglich über die Werbungskosten wieder zurückzuholen. Alle anderen Reisekosten dagegen rechnet er mit der Firma ab und erhält sie auch erstattet.

Werbungskosten sind doch Kosten, die dem Erhalt des Arbeitsplatzes dienen. Damit kann man Reisen zu Bewerbungsgesprächen etc. ansetzen. Aber doch nicht reguläre Flüge im Rahmen der Berufsausübung ?

Ich finde die Entscheidung völlig ok. Entweder es sind Reisekosten, z.B. wenn die Firma es ok gibt und die Terminlage es erfordert, und sie werden wie andere Reisekosten auch erstattet und von der Firma angesetzt, oder es sind private Flüge, dann aber auch privat. Aber so wie der das versucht hat, geht es nicht, finde ich.

Ich finde auch die Kritik am FG hier nicht gerechtfertigt. Es geht hier ja nicht um die Frage, ob das FG die Flugkosten generall nicht als Reiskosten aktzeptiert. Sie wurden ja nie als Betriebsausgaben der Firma deklariert.

7. November 2017: Von Chris _____ an 

"Genau so gut könnte man den Angestellten, die ihren Job gern machen das Gehalt kürzen."

Vielleicht passiert genau das ja beim Finanzamt :-)

7. November 2017: Von Achim H. an  Bewertung: +2.00 [2]

WARUM würde der Lamborghini akzeptiert und das Flugzeug nicht? Was könnte die Argumentation sein?

Meines Erachtens letztlich ein Lobbyerfolg der Autoindustrie. Gerichte haben sich jahrelang mit der Frage beschäftigt, welches Automodell noch OK ist und welches übertrieben ist. E-Klasse geht weil das fährt der Richter auch, 911er aber nicht, etc. Irgendwann wurde alles übern Haufen geworfen und seitdem heißt es nur noch, dass das Auto aus einer Serienproduktion stammen muss.

Ich bin schon dafür, bei Werbungskosten klare Grenzen zu ziehen. Was immer geht ist das häusliche Arbeitszimmer, denn das haben alle Richter auch ;-)

Ich habe das Finanzamt manchmal sehr kleinlich, meist aber eher großzügig erlebt. Mein komplettes IR und HPA haben sie z.B. ohne Nachfrage anerkannt. Perfekt!

7. November 2017: Von Chris _____ an Erik N.

"Werbungskosten sind doch Kosten, die dem Erhalt des Arbeitsplatzes dienen."

Nein, Werbungskosten sind Kosten, die im Rahmen des Gelderwerbs entstehen. Zum Beispiel der tägliche Arbeitsweg - Kosten dafür kann man steuerlich geltend machen. Mit dem Auto, versteht sich. Auch mit einem Lamborghini. Fliegt man aber täglich zur Arbeit, dann nicht.

Macht ja Sinn. Nicht.

Aber das ist ein Kampf gegen Windmühlen...

7. November 2017: Von  an Achim H.

@ Achim

Ja, wahrscheinlich ist das so. Aber ob diese Willkür auch vor höchsten Gerichten Bestand hätte. Intuitiv würde ich sagen, dass es rechtlich keine Rolle spielen dürfte, ob ich den 911 oder das Flugzeug nehme ...

So, und jetzt bin ich mal für 350 lm offline ... wegen low clouds im Auto :-)

7. November 2017: Von Achim H. an Chris _____

Fliegt man aber täglich zur Arbeit, dann nicht.

Stimmt doch überhaupt gar nicht. Es wird anerkannt, je nach Situation.

7. November 2017: Von Chris _____ an Achim H.

Sorry, dann habe ich das falsch verstanden.

Und will gleich nochmal nachhaken: wenn man als GF mehrerer GmbHs einer Unternehmensgruppe als PPL mit einem Clubflugzeug alleine von einem zum anderen Standort fliegt, darf der Arbeitgeber einem

(i) die vollen Kosten

(ii) nur die entsprechenden Kosten etwa eines Bahntickets (Vollpreis ohne Bahncard)

(iii) keine Kosten

ersetzen? (ich gehe mal davon aus, dass man den Restbetrag voll versteuert selbst zahlt, die Diskussion hatten wir ja schon. Und Mitnahme von Kollegen schließe ich auch mal aus, zumindest offiziell, das hatten wir ja auch schon).

Edit: mit "darf der AG" meine ich natürlich, ohne dass er selbst das wieder als geldwerten Vorteil versteuern muss

7. November 2017: Von Erik N. an Chris _____

Für den täglichen Flug zur Arbeit gibt es die Pendlerpauschale :)

7. November 2017: Von Mich.ael Brün.ing an Jochen Wilhe

Vorab: Ich bin keiner Steuerexperte, nur "Anwender" verschiedener Modelle, früher als Angestellter, heute als freiberuflicher Berater und nicht-angestellter Geschäftsführer.

Die "sicherste" Lösung wäre aus meiner Sicht die (teilweise) Umstellung auf eine freiberufliche Tätigkeit. Man vereinbart mit seinem Auftraggeber eine (entfernungsabhängige) Pauschale für die Reisekosten, unabhängig vom Transportmittel. Die tatsächlichen Flugkosten, selbst wenn diese höher als die Reisekostenpauschale sind, sind dann in voller Höhe Betriebsausgaben in der freiberuflichen Tätigkeit und im Rahmen der Überschussrechnung voll abzugsfähig von den Einnahmen. Grundsätzlich sollten (langfristig) in der freiberuflichen Tätigkeit aber die Einnahmen auch höher sein, als alle damit abgerechneten Kosten. Also einfach so ein Gewerbe anmelden und dann nur Kosten zu produzieren, geht nicht lange gut. Es muss eine Gewinnerzielungsabsicht belegbar sein.

Wenn man als Angestellter Flugkosten absetzen will, muss es über das Unternehmen laufen. Es müssen in irgendeiner Form Betriebskosten werden. Eine "vernünftige" Firma wird eine Verbesserung bei der Reisetätigkeit sicherlich nicht ablehnen. Ob sie aber z.B. bei einer kürzeren Reisezeit deutlich höhere Kosten akzeptiert, hängt auch ab von der internen Betrachtung der Reisezeit als Arbeitszeit und der Notwendigkeit eine bestimmte Zeitspanne vor Ort zu verbringen. Das wird nicht immer einfach werden und ist wahrscheinlich jedesmal eine Einzelfalldiskussion.

Das private Werbungskosten-Modell ist sehr brüchig und wird - meiner Meinung nach - am Ende bestenfalls auf das Niveau von "normalen" Reisekosten hinauslaufen. Dann könnte man auch einfach - wie von Alexander geschrieben - gegenüber der Firma die Fahrtkosten mit dem PKW geltend machen und dann selbst fliegen.

Man sollte aber nicht nur auf den Steuer- und Kostenaspekt achten. Trotz ausreichender Erfahrung bin ich beim Fliegen immer zu 100% in meiner Aufmerksamkeit gefordert bzw. kann in der Luft eigentlich nichts erledigen. Ich komme also weniger ausgeruht an und kann z.B. während der Autofahrt nicht noch nebenher telefonieren, um die Zeit dienstlich zu nutzen. Verschlechtert sich das Wetter oder geht etwas am Flugzeug kaputt, bin ich deutlich stärker "gefangen" als mit anderen Verkehrsmitteln. Thema Versichungsschutz: Wie sieht es z.B. bei Unfall-/Invaliditäts-Versicherung mit den Bedingungen aus, wenn die Reise mit dem Flugzeug keinen privaten Charakter mehr hat, sondern einen dienstlichen. Bin ich für die Dienstreise mit dem eigenen Flugzeug noch über das Unternehmen versichert?

My 2 Cents,
Michael

Edit - P.S. Das sollte kein Plädoyer gegen das Flugzeug als Reisemittel sein! Ich nutze es auch dafür. Ich denke nur, dass es ohne eine Mitwirkung des Unternehmens, für das man die Reise macht, nicht wirklich zielführend ist. Es muss - unabhängig von einer Kostenregelung - akzeptiert sein, dass man das Flugzeug dafür nutzt. Alles andere wird einem wahrscheinlich früher oder später auf die Füße fallen.

7. November 2017: Von Martin Brunkhorst an Jochen Wilhe

Stb. Klaus Kelber

Henstdt Ulzburg

Bergstrasse 9

04193-5345

k.kelber@gmx.de

Sag ihm einen schönen Gruß von Martin


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