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6. November 2017: Von Flugplatzbenutzer an Jochen Wilhe Bewertung: +4.00 [4]

Guten Tag,

hierzu gibt es ein relativ neues Urteil, das sich mit genau der dargestellten Thematik auseinandersetzt.

BFH 19.1.2017; VI R 37/15

https://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/druckvorschau.py?Gericht=bfh&Art=en&nr=34494

Gruß

6. November 2017: Von Jochen Wilhe an Flugplatzbenutzer

Bin gespannt, was das hessische FG dann als angemessene Werbungskosten festlegen wird...

7. November 2017: Von Flugplatzbenutzer an Jochen Wilhe Bewertung: +1.00 [1]

Das wird sicher nicht so einfach zu beantworten sein. Ich denke aber, es wird ganz wesentlich um die Frage gehen, inwieweit eine objektive Abgrenzung zu Kosten der privaten Lebensführung möglich sein wird (§ 12 EStG). Dann ist das FG im Zweifelsfall ganz schnell am Ende mit der Abwägung und macht es sich möglicherweise einfach.

siehe BFH, Tz.23: "Der Kläger hat nach dem vom FG festgestellten Sachverhalt aus privaten Motiven, nämlich aus der Freude am Fliegen, das selbst gesteuerte Privatflugzeug für die Dienstreisen anderen Verkehrsmitteln vorgezogen. Dies kam nach Ansicht der Vorinstanz insbesondere dadurch zum Ausdruck, dass der Kläger das Flugzeug ausschließlich selbst als Pilot gesteuert habe. Ohne die --die Lebensführung berührende-- Begeisterung für das Fliegen sei es auch nicht erklärlich, dass der Kläger die ihm durch die Benutzung des eigenen Flugzeugs entstandenen Kosten für die Dienstreisen selbst getragen habe, während ihm seine Arbeitgeberin die Kosten für die Dienstreisen bei Benutzung eines anderen Verkehrsmittels (z.B. Linienflug, Bahnfahrt) ersetzt hätte. Diese Würdigung des FG ist im Streitfall nicht nur möglich, sie ist sogar naheliegend."

weiter, Tz.25; "Zwar kommt einem Privatflugzeug ein hoher Repräsentationswert und bei Personen, die --wie der Kläger-- eine Begeisterung für das Fliegen besitzen, auch ein großes Affektionsinteresse zu. Die Beschaffung und Unterhaltung des Privatflugzeugs berührte die Lebensführung des Klägers nach den Feststellungen des FG im Streitfall in erheblicher Weise. Der Kläger nutzte das Flugzeug weit überwiegend privat und nicht beruflich. Der Einsatz eines Privatflugzeugs für Dienstreisen ist bei einem angestellten Geschäftsführer in einem Betrieb wie dem der Arbeitgeberin des Klägers auch nicht üblich. Den bisherigen Feststellungen des FG kann zudem nicht entnommen werden, dass die Benutzung des Privatflugzeugs für den Geschäftserfolg des Klägers als angestellter Geschäftsführer oder in Bezug auf die Höhe seines Geschäftsführergehalts von Bedeutung war."

Wenn es keine objektive Abgrenzung von den Kosten der privaten Lebensführung gibt und das FG die "Freude am Fliegen" als mit einscheidend für die Wahl des Transportmittels hält und darüber hinaus der Arbeitgeber nicht in die Entscheidung involviert ist, dann kann das Verfahren relativ schnell zu Ende sein...

Je besser die Argumentation, je genauer die Kosten-Nutzen-Kalkulation, am besten mit Unterstützung des Arbeitgebers, in dem dieser eben die Zeitersparnis trotz höherer Kosten vielleicht noch honoriert, um so besser sind die Verfahrensaussichten.

7. November 2017: Von Hubert Eckl an Flugplatzbenutzer

Ist das nicht irre? Würde der Steuerzahler "Fliegen Scheiße und als üblen Streß" befinden hätte er weit bessere Chancen diese Belastung vom Fiskus anerkannt zu bekommen! Bekomme ich als Wochenpendler bei der Vierstundenzugfahrt eine Erketion verwirke ich damit meine Steuererleichterung????

7. November 2017: Von  an Hubert Eckl Bewertung: +3.00 [3]

Ich finde es eigentlich unglaublich, dass sich ein Gericht damit beschäftigt, ob mir das Fliegen SPASS macht! Genau so gut könnte man den Angestellten, die ihren Job gern machen das Gehalt kürzen.

7. November 2017: Von Achim H. an  Bewertung: +1.00 [1]

Die Sache ist schon etwas komplexer.

Bei der Anerkennung von Werbungskosten (= Kosten die notwendig sind, um ein Einkommen zu erzielen) muss das Finanzamt unterscheiden zwischen Kosten, die tatsächlich mit der Einkommenserzielung verbunden sind und solchen Kosten, die der privaten Lebensführung zuzuordnen sind.

Das deutsche FA ist grundsätzlich sehr großzügig, sofern es sich um in einem Gewerbe geltend gemachte Kosten geht. Man könnte z.B. sagen, dass ein Lamborghini nicht notwendig ist um zum Kunden zu fahren, ein Passat reicht objektiv dafür aus. Dennoch gestattet es das FA.

In diesem Fall beteiligt sich die Firma nicht an dem Flugvorhaben und der AN möchte sie über Werbungskosten geltend machen. Da muss das Gericht natürlich sehr genau abwägen, denn der AG findet es ja anscheinend nicht OK.

Ich würde sagen beide Ergebnisse wären von meinem Rechtsempfinden her OK.

7. November 2017: Von Alexander Callidus an  Bewertung: +1.00 [1]

Dem Gericht ist egal, ob Dir das Fliegen Spaß macht.

Dem Gericht ist nicht egal, wenn die Kosten dafür zur Hälfte von der Allgemeinheit getragen werden sollen.

Nach sorgfältiger Abwägung sind sie zu dem ERgebnis gekommen, daß nach Abzug des Spaßfaktors Kosten etwa wie sonst bei Bahn und Auto üblich zu akzeptieren wären (letzte Absätze), es sei denn, das Flugzeug bringt einen eindeutig belegbaren auch finanziellen Vorteil für die Firma. Ich finde das nachvollziehbar udn vernünftig.

Um mir dieses Heckmeck nicht anzutun, rechne ich Autofahrten ab, wenn ich beruflich bedingt unterwegs bin und es ausnahmsweise mal mit dem Flieger klappt.

7. November 2017: Von Olaf Musch an Achim H. Bewertung: +1.00 [1]

Ich lese die Entscheidung zur Rückverweisung so, dass man sagt

  • Grundsätzlich sollte es eigentlich (wegen der "freien" Wahl des Verkehrsmittels) möglich sein, Flugkosten anzuerkennen. Die Vorinstanz hat das ja wohl pauschal negiert
  • Die Wahl des Flugzeugs darf nicht alleine vom "Spass" abhängen, sondern soll unter Berücksichtigung aller Faktoren (Reisezeiten, Reisebelastung, ..., und eben auch Kosten) eine "nachvollziehbare" - im Sinne eines "ordentlichen Geschäftsmanns" - Wahl sein. Da hat die Vorinstanz keine Prüfung unternommen
  • Die absolute Höhe und deren "Angemessenheit" sind ggf. diskussionswürdig, aber eben auch von der Vorinstanz nicht ausreichend beleuchtet

Üblicherweise vergleicht man ja als Dienstreisender Bahn, PKW und ggf. Linienflug miteinander. Und je nach Verkehrsmittel ergeben sich auch andere Reisezeiten (Bahn evtl. am Vorabend eines Termins, etc.). Wenn man jetzt in diesen Vergleich noch das persönlich geflogene GA-Flugzeug mit einbezieht, muss aus meiner Sicht auch hier Reisezeit (all in, also incl. Flugplanung, Anreise zum Flugplatz, Preflight-Check, ggf. Tanken, ...) und Arbeitsbelastung (die man ja als Pilot ähnlich wie als Autofahrer hat) mit den anderen möglichen Verkehrsmitteln gegenüber gestellt werden.

Und dann kann man individuell bewerten und vernünftig (im Sinne des Gerichts) entscheiden. Die Frage wird dann sein, was als "vernünftige" Bewertung anerkannt wird.

Die zweite Frage wird dann die nach der Höhe der Kosten sein, die abzugsfähig sind. Und ob da eine Vollkostenrechnung sinnvoll ist, wage ich zu bezweifeln. Bei den GA-Fliegern gibt es keine km-Pauschale, aber ich hätte da jetzt lediglich die variablen Kosten (also Betriebsstoffe, Lande- und enroute-Entgelte) angesetzt, denn der Rest ergibt sich ja aus meiner Lebensführung mit der Entscheidung, ein Flugzeug zu unterhalten.

Bleibt ein spannendes Thema...

Olaf

7. November 2017: Von  an Alexander Callidus

>>>Um mir dieses Heckmeck nicht anzutun, rechne ich Autofahrten ab, wenn ich beruflich bedingt unterwegs bin und es ausnahmsweise mal mit dem Flieger klappt.

Ja, so habe ich das früher als Angestellter auch gemacht.

7. November 2017: Von  an Alexander Callidus

>>> Dem Gericht ist nicht egal, wenn die Kosten dafür zur Hälfte von der Allgemeinheit getragen werden sollen.

Ich bin ja alles andere als ein Steuerexperte, aber das erscheint mir eine etwas verkürzte Darstellung. Wenn ich meine Steuerlast durch Werbungskosten mindere, dann (erscheint mir) halte ich die Formulierung "Kosten, die von der Allgemeinheit getragen werden sollen" für leicht irreführend.Wahrscheinlich ist sie trotzdem rechtlich korrekt ...

WARUM würde der Lamborghini akzeptiert und das Flugzeug nicht? Was könnte die Argumentation sein?

7. November 2017: Von Erik N. an Achim H. Bewertung: +1.00 [1]

Ich halte diesen Fall für ziemlich hanebüchen.

Ein nicht an der Firma beteiligter, also lediglich angestellter Geschäftsführer hat einen PPL, und fliegt mit dem eigenen Flugzeug zu Geschäftsterminen. Wissend, daß die Kosten höher sind als "normale" Transportmittel Auto, Bahn oder Linie, rechnet er diese NICHT mit der Firma ab (wahrscheinlich, weil er genau wusste, dass er dann vom Inhaber der Firma einen Satz heiss Ohren bekommt), sondern versucht, die Kosten nachträglich über die Werbungskosten wieder zurückzuholen. Alle anderen Reisekosten dagegen rechnet er mit der Firma ab und erhält sie auch erstattet.

Werbungskosten sind doch Kosten, die dem Erhalt des Arbeitsplatzes dienen. Damit kann man Reisen zu Bewerbungsgesprächen etc. ansetzen. Aber doch nicht reguläre Flüge im Rahmen der Berufsausübung ?

Ich finde die Entscheidung völlig ok. Entweder es sind Reisekosten, z.B. wenn die Firma es ok gibt und die Terminlage es erfordert, und sie werden wie andere Reisekosten auch erstattet und von der Firma angesetzt, oder es sind private Flüge, dann aber auch privat. Aber so wie der das versucht hat, geht es nicht, finde ich.

Ich finde auch die Kritik am FG hier nicht gerechtfertigt. Es geht hier ja nicht um die Frage, ob das FG die Flugkosten generall nicht als Reiskosten aktzeptiert. Sie wurden ja nie als Betriebsausgaben der Firma deklariert.

7. November 2017: Von Chris _____ an 

"Genau so gut könnte man den Angestellten, die ihren Job gern machen das Gehalt kürzen."

Vielleicht passiert genau das ja beim Finanzamt :-)

7. November 2017: Von Achim H. an  Bewertung: +2.00 [2]

WARUM würde der Lamborghini akzeptiert und das Flugzeug nicht? Was könnte die Argumentation sein?

Meines Erachtens letztlich ein Lobbyerfolg der Autoindustrie. Gerichte haben sich jahrelang mit der Frage beschäftigt, welches Automodell noch OK ist und welches übertrieben ist. E-Klasse geht weil das fährt der Richter auch, 911er aber nicht, etc. Irgendwann wurde alles übern Haufen geworfen und seitdem heißt es nur noch, dass das Auto aus einer Serienproduktion stammen muss.

Ich bin schon dafür, bei Werbungskosten klare Grenzen zu ziehen. Was immer geht ist das häusliche Arbeitszimmer, denn das haben alle Richter auch ;-)

Ich habe das Finanzamt manchmal sehr kleinlich, meist aber eher großzügig erlebt. Mein komplettes IR und HPA haben sie z.B. ohne Nachfrage anerkannt. Perfekt!

7. November 2017: Von Chris _____ an Erik N.

"Werbungskosten sind doch Kosten, die dem Erhalt des Arbeitsplatzes dienen."

Nein, Werbungskosten sind Kosten, die im Rahmen des Gelderwerbs entstehen. Zum Beispiel der tägliche Arbeitsweg - Kosten dafür kann man steuerlich geltend machen. Mit dem Auto, versteht sich. Auch mit einem Lamborghini. Fliegt man aber täglich zur Arbeit, dann nicht.

Macht ja Sinn. Nicht.

Aber das ist ein Kampf gegen Windmühlen...

7. November 2017: Von  an Achim H.

@ Achim

Ja, wahrscheinlich ist das so. Aber ob diese Willkür auch vor höchsten Gerichten Bestand hätte. Intuitiv würde ich sagen, dass es rechtlich keine Rolle spielen dürfte, ob ich den 911 oder das Flugzeug nehme ...

So, und jetzt bin ich mal für 350 lm offline ... wegen low clouds im Auto :-)

7. November 2017: Von Achim H. an Chris _____

Fliegt man aber täglich zur Arbeit, dann nicht.

Stimmt doch überhaupt gar nicht. Es wird anerkannt, je nach Situation.

7. November 2017: Von Chris _____ an Achim H.

Sorry, dann habe ich das falsch verstanden.

Und will gleich nochmal nachhaken: wenn man als GF mehrerer GmbHs einer Unternehmensgruppe als PPL mit einem Clubflugzeug alleine von einem zum anderen Standort fliegt, darf der Arbeitgeber einem

(i) die vollen Kosten

(ii) nur die entsprechenden Kosten etwa eines Bahntickets (Vollpreis ohne Bahncard)

(iii) keine Kosten

ersetzen? (ich gehe mal davon aus, dass man den Restbetrag voll versteuert selbst zahlt, die Diskussion hatten wir ja schon. Und Mitnahme von Kollegen schließe ich auch mal aus, zumindest offiziell, das hatten wir ja auch schon).

Edit: mit "darf der AG" meine ich natürlich, ohne dass er selbst das wieder als geldwerten Vorteil versteuern muss

7. November 2017: Von Erik N. an Chris _____

Für den täglichen Flug zur Arbeit gibt es die Pendlerpauschale :)

7. November 2017: Von Lutz D. an Erik N.

Das ist genau der Punkt! Das FA hat nichts gegen den Lambo, weil es dem Arbeitnehmer der diesen fährt den gleichen Abzug zugesteht, wie einem Corolla-Fahrer.

7. November 2017: Von Achim H. an Lutz D.

Bei einem Selbstständigen hat das FA aber auch nix gegen den Lambo, obwohl er den zu versteurnden Gewinn ein bisschen stärker mindert als der VW Polo.

7. November 2017: Von Alexander Callidus an Achim H. Bewertung: +1.00 [1]

Geben eigentlich typische Lamborghini-Fahrer Steuererklärungen ab?

Ich dachte, das sei im Milieu nicht üblich ... inzwischen wohl schon ...

7. November 2017: Von Achim H. an Alexander Callidus

Das ist solide Audi-Technik, nichts Anrüchiges. Außerdem hat mittlerweile jeder in der Branche auch "legitimate businesses".

7. November 2017: Von Erik N. an Achim H.

Das ist solide Audi-Technik, nichts Anrüchiges.

Solange sie nicht abfackeln, denn das stinkt schon recht intensiv

7. November 2017: Von Flugplatzbenutzer an Achim H.

Wer was zur Angemessenheit von PKW-Kosten erfahren möchte, dem ist folgendes Urteil zu empfehlen. Da stehen eigentlich alle Kriterien drin und sind übertragbar auf andere Transportmittel und die in diesem Zusammenhang von der Finanzbehörde zu erwartenden Fragen:

FG Baden-Württemberg 9.11.2011, 2 K 1253/1; Hinweis: das Urteil ist rechtskräftig

https://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=FG+Baden-W%FCrttemberg&Art=en&Datum=2011-11&nr=15214&pos=6&anz=9

7. November 2017: Von Jochen Wilhe an Flugplatzbenutzer

Das ist schon ein krasser Fall, wenn man MB SL63 AMG, Porsche usw alles absetzen will. Das sind alles Autos und man kommt nicht schneller ans Ziel als mit einem Golf.

Mein Punkt ist, dass ich das Flugzeug gezielt (also nicht immer) einsetzen möchte, um damit signifikant schneller an Ziele zu kommen und zeitlich viel flexibler zu sein. Sei es für berufliche Termine oder im Rahmen der Familienheimfahrt bei doppelter Haushaltsführung um statt in 4 Stunden mit PKW oder Bahn in knapp 1h zu Hause bei der Familie zu sein, nach einer Woche Arbeit. Ist das angemessen, wenn man als Steuerpflichtiger mit 60 h Woche und sehr hohem Jahreseinkommen dafür 300 € pro Woche bezahlt, statt 80 € für eine elend lange PKW Stau- oder überfüllte Bahnfahrt?


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