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7. November 2017: Von Achim H. an  Bewertung: +1.00 [1]

Die Sache ist schon etwas komplexer.

Bei der Anerkennung von Werbungskosten (= Kosten die notwendig sind, um ein Einkommen zu erzielen) muss das Finanzamt unterscheiden zwischen Kosten, die tatsächlich mit der Einkommenserzielung verbunden sind und solchen Kosten, die der privaten Lebensführung zuzuordnen sind.

Das deutsche FA ist grundsätzlich sehr großzügig, sofern es sich um in einem Gewerbe geltend gemachte Kosten geht. Man könnte z.B. sagen, dass ein Lamborghini nicht notwendig ist um zum Kunden zu fahren, ein Passat reicht objektiv dafür aus. Dennoch gestattet es das FA.

In diesem Fall beteiligt sich die Firma nicht an dem Flugvorhaben und der AN möchte sie über Werbungskosten geltend machen. Da muss das Gericht natürlich sehr genau abwägen, denn der AG findet es ja anscheinend nicht OK.

Ich würde sagen beide Ergebnisse wären von meinem Rechtsempfinden her OK.

7. November 2017: Von Olaf Musch an Achim H. Bewertung: +1.00 [1]

Ich lese die Entscheidung zur Rückverweisung so, dass man sagt

  • Grundsätzlich sollte es eigentlich (wegen der "freien" Wahl des Verkehrsmittels) möglich sein, Flugkosten anzuerkennen. Die Vorinstanz hat das ja wohl pauschal negiert
  • Die Wahl des Flugzeugs darf nicht alleine vom "Spass" abhängen, sondern soll unter Berücksichtigung aller Faktoren (Reisezeiten, Reisebelastung, ..., und eben auch Kosten) eine "nachvollziehbare" - im Sinne eines "ordentlichen Geschäftsmanns" - Wahl sein. Da hat die Vorinstanz keine Prüfung unternommen
  • Die absolute Höhe und deren "Angemessenheit" sind ggf. diskussionswürdig, aber eben auch von der Vorinstanz nicht ausreichend beleuchtet

Üblicherweise vergleicht man ja als Dienstreisender Bahn, PKW und ggf. Linienflug miteinander. Und je nach Verkehrsmittel ergeben sich auch andere Reisezeiten (Bahn evtl. am Vorabend eines Termins, etc.). Wenn man jetzt in diesen Vergleich noch das persönlich geflogene GA-Flugzeug mit einbezieht, muss aus meiner Sicht auch hier Reisezeit (all in, also incl. Flugplanung, Anreise zum Flugplatz, Preflight-Check, ggf. Tanken, ...) und Arbeitsbelastung (die man ja als Pilot ähnlich wie als Autofahrer hat) mit den anderen möglichen Verkehrsmitteln gegenüber gestellt werden.

Und dann kann man individuell bewerten und vernünftig (im Sinne des Gerichts) entscheiden. Die Frage wird dann sein, was als "vernünftige" Bewertung anerkannt wird.

Die zweite Frage wird dann die nach der Höhe der Kosten sein, die abzugsfähig sind. Und ob da eine Vollkostenrechnung sinnvoll ist, wage ich zu bezweifeln. Bei den GA-Fliegern gibt es keine km-Pauschale, aber ich hätte da jetzt lediglich die variablen Kosten (also Betriebsstoffe, Lande- und enroute-Entgelte) angesetzt, denn der Rest ergibt sich ja aus meiner Lebensführung mit der Entscheidung, ein Flugzeug zu unterhalten.

Bleibt ein spannendes Thema...

Olaf

7. November 2017: Von Erik N. an Achim H. Bewertung: +1.00 [1]

Ich halte diesen Fall für ziemlich hanebüchen.

Ein nicht an der Firma beteiligter, also lediglich angestellter Geschäftsführer hat einen PPL, und fliegt mit dem eigenen Flugzeug zu Geschäftsterminen. Wissend, daß die Kosten höher sind als "normale" Transportmittel Auto, Bahn oder Linie, rechnet er diese NICHT mit der Firma ab (wahrscheinlich, weil er genau wusste, dass er dann vom Inhaber der Firma einen Satz heiss Ohren bekommt), sondern versucht, die Kosten nachträglich über die Werbungskosten wieder zurückzuholen. Alle anderen Reisekosten dagegen rechnet er mit der Firma ab und erhält sie auch erstattet.

Werbungskosten sind doch Kosten, die dem Erhalt des Arbeitsplatzes dienen. Damit kann man Reisen zu Bewerbungsgesprächen etc. ansetzen. Aber doch nicht reguläre Flüge im Rahmen der Berufsausübung ?

Ich finde die Entscheidung völlig ok. Entweder es sind Reisekosten, z.B. wenn die Firma es ok gibt und die Terminlage es erfordert, und sie werden wie andere Reisekosten auch erstattet und von der Firma angesetzt, oder es sind private Flüge, dann aber auch privat. Aber so wie der das versucht hat, geht es nicht, finde ich.

Ich finde auch die Kritik am FG hier nicht gerechtfertigt. Es geht hier ja nicht um die Frage, ob das FG die Flugkosten generall nicht als Reiskosten aktzeptiert. Sie wurden ja nie als Betriebsausgaben der Firma deklariert.

7. November 2017: Von Chris _____ an Erik N.

"Werbungskosten sind doch Kosten, die dem Erhalt des Arbeitsplatzes dienen."

Nein, Werbungskosten sind Kosten, die im Rahmen des Gelderwerbs entstehen. Zum Beispiel der tägliche Arbeitsweg - Kosten dafür kann man steuerlich geltend machen. Mit dem Auto, versteht sich. Auch mit einem Lamborghini. Fliegt man aber täglich zur Arbeit, dann nicht.

Macht ja Sinn. Nicht.

Aber das ist ein Kampf gegen Windmühlen...

7. November 2017: Von Achim H. an Chris _____

Fliegt man aber täglich zur Arbeit, dann nicht.

Stimmt doch überhaupt gar nicht. Es wird anerkannt, je nach Situation.

7. November 2017: Von Chris _____ an Achim H.

Sorry, dann habe ich das falsch verstanden.

Und will gleich nochmal nachhaken: wenn man als GF mehrerer GmbHs einer Unternehmensgruppe als PPL mit einem Clubflugzeug alleine von einem zum anderen Standort fliegt, darf der Arbeitgeber einem

(i) die vollen Kosten

(ii) nur die entsprechenden Kosten etwa eines Bahntickets (Vollpreis ohne Bahncard)

(iii) keine Kosten

ersetzen? (ich gehe mal davon aus, dass man den Restbetrag voll versteuert selbst zahlt, die Diskussion hatten wir ja schon. Und Mitnahme von Kollegen schließe ich auch mal aus, zumindest offiziell, das hatten wir ja auch schon).

Edit: mit "darf der AG" meine ich natürlich, ohne dass er selbst das wieder als geldwerten Vorteil versteuern muss

7. November 2017: Von Erik N. an Chris _____

Für den täglichen Flug zur Arbeit gibt es die Pendlerpauschale :)

7. November 2017: Von Lutz D. an Erik N.

Das ist genau der Punkt! Das FA hat nichts gegen den Lambo, weil es dem Arbeitnehmer der diesen fährt den gleichen Abzug zugesteht, wie einem Corolla-Fahrer.

7. November 2017: Von Achim H. an Lutz D.

Bei einem Selbstständigen hat das FA aber auch nix gegen den Lambo, obwohl er den zu versteurnden Gewinn ein bisschen stärker mindert als der VW Polo.

7. November 2017: Von Alexander Callidus an Achim H. Bewertung: +1.00 [1]

Geben eigentlich typische Lamborghini-Fahrer Steuererklärungen ab?

Ich dachte, das sei im Milieu nicht üblich ... inzwischen wohl schon ...

7. November 2017: Von Achim H. an Alexander Callidus

Das ist solide Audi-Technik, nichts Anrüchiges. Außerdem hat mittlerweile jeder in der Branche auch "legitimate businesses".

7. November 2017: Von Erik N. an Achim H.

Das ist solide Audi-Technik, nichts Anrüchiges.

Solange sie nicht abfackeln, denn das stinkt schon recht intensiv

7. November 2017: Von Flugplatzbenutzer an Achim H.

Wer was zur Angemessenheit von PKW-Kosten erfahren möchte, dem ist folgendes Urteil zu empfehlen. Da stehen eigentlich alle Kriterien drin und sind übertragbar auf andere Transportmittel und die in diesem Zusammenhang von der Finanzbehörde zu erwartenden Fragen:

FG Baden-Württemberg 9.11.2011, 2 K 1253/1; Hinweis: das Urteil ist rechtskräftig

https://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=FG+Baden-W%FCrttemberg&Art=en&Datum=2011-11&nr=15214&pos=6&anz=9

7. November 2017: Von Jochen Wilhe an Flugplatzbenutzer

Das ist schon ein krasser Fall, wenn man MB SL63 AMG, Porsche usw alles absetzen will. Das sind alles Autos und man kommt nicht schneller ans Ziel als mit einem Golf.

Mein Punkt ist, dass ich das Flugzeug gezielt (also nicht immer) einsetzen möchte, um damit signifikant schneller an Ziele zu kommen und zeitlich viel flexibler zu sein. Sei es für berufliche Termine oder im Rahmen der Familienheimfahrt bei doppelter Haushaltsführung um statt in 4 Stunden mit PKW oder Bahn in knapp 1h zu Hause bei der Familie zu sein, nach einer Woche Arbeit. Ist das angemessen, wenn man als Steuerpflichtiger mit 60 h Woche und sehr hohem Jahreseinkommen dafür 300 € pro Woche bezahlt, statt 80 € für eine elend lange PKW Stau- oder überfüllte Bahnfahrt?

8. November 2017: Von Flugplatzbenutzer an Jochen Wilhe Bewertung: +1.00 [1]

Hallo Herr Willem,

Ihre Argumente schneller an Ihr Ziel zu kommen, deutlich flexibler zu sein usw. kann man ja nachvollziehen. Allerdings muss dieses schneller und flexibler zu subsumieren sein unter dem Begriff Werbungskosten, d.h. dem Erhalt und der Sicherung Ihrer Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit dienen. Wenn Sie das Flugzeug nehmen, um einen Kunden mehr aufsuchen zu können, weil Sie dann einen Vertrag mehr abschließen können, weil Sie ohne Flugzeug den Vertrag nicht abschließen können, weil der Kunde Verträge nur mit Geschäftsführern abschließt, die selbst mit dem Flugzeug geflogen kommen, wenn Sie solche Argumente haben und nachweisen bzw. plausibel machen können, dann könnte man diese Schiene ausbauen.

Mit Ihrer Äußerung aber, dass Sie mit dem Flugzeug schneller bei der Familie sind im Rahmen der Familienheimfahrt, schießen Sie sich vermutlich direkt selbst ins Knie, denn das dürfte für sich genommen einer Argumentation der Werbungskosten zuwiderlaufen. Das wären wohl eher private Beweggründe. Die werden vom Werbungskostenbegriff aber nicht erfasst :(.

8. November 2017: Von Guido Frey an Flugplatzbenutzer

@Flugplatzbenutzer

Wie sehen Sie im Zusammenhang mit den Familienheimfahrten den Schutz von Ehe und Familie, der ja dem Konzept der Familienheimfahrten bei Doppelter Haushaltsführung zugrunde liegt (Der Sicherung des Arbeitseinkommens dienen Familienheimfahrten per se ja eigentlich nicht.)? Kann vom juristischen Standpunkt evtl. die durch den Heimflug entstehende "Verlängerung der Familienzeit" hier ins Gewicht fallen?

8. November 2017: Von Flugplatzbenutzer an Guido Frey Bewertung: +1.00 [1]

Mhhh, ich meine dem Konzept der Familienheimfahrten liegt was anderes zugrunde:

Wer aus beruflichen Gründen einen zweiten Haushalt am Beschäftigungsort führt, kann grundsätzlich seine Aufwendungen als Werbungskosten z.B bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Abzug bringen. Das hat was mit auswärtiger Beschäftigung zu tun, ich denke weniger mit dem Schutz von Familie und Ehe.

8. November 2017: Von Guido Frey an Flugplatzbenutzer

@Flugplatzbenutzer

Erst mal herzlichen Dank für Ihre guten und konstruktiven Gedanken zu dem Thema! Darf ich Sie dann noch mit einem weiteren Gedankengang behelligen? Was sagen Sie zu der Argumentation, dass die Benutzung des Flugzeuges die Arbeitszeit bei gleichbleibendem Gehalt reduziert? Bei entsprechend hohen Stundenlöhnen, könnte die "gesparte Zeit" (umgerechnet mit dem Stundenlohn) die Kosten für den Flug evtl. überkompensieren. Glauben Sie, dass dies eine valide Argumentation im Sinne des Gesetzes sein kann?

8. November 2017: Von Flugplatzbenutzer an Guido Frey

Das ist denkbar und würde die eigene Argumentation stützen. Wenn das dann noch nachweisbar oder plausibel ist, sicher hilfreich.

8. November 2017: Von Pascal H. an Erik N.

Oder die Räder abfallen...

8. November 2017: Von Jochen Wilhe an Flugplatzbenutzer

Tatsächlich könnte ich argumentieren, dass ich durch das Flugzeug an dem Tag länger arbeiten kann als wenn ich auf PKW/Bahn für die Familienheimfahrt angewiesen wäre. Da ich aussertariflich bezahlt werde mit variabler, leistungsabhängiger Komponente könnte ich so schon einen wirtschaftlichen Vorteil berechnen.

8. November 2017: Von Flugplatzbenutzer an Jochen Wilhe

Der Weg scheint richtig, Sie müssten das nur mess- und nachweisbar darlegen können. Das subjektive Gefühl "ich arbeite länger und bringe meiner Firma in der Zeit was ein" hilft da nicht weiter. Wenn Sie für genau die Stunde (also die mögliche Mehrarbeitszeit), in der Sie gegenüber Bahn/Auto wegen Flugzeugnutzung länger arbeiten können, den Nachweis erbringen können, dass Ihr Gehalt in der Zeit leistungsabhängig um x Euro gestiegen ist, sind Sie einen Schritt weiter. Dann muss man noch die Mehrkosten gegenüber Bahn/Auto gegenüberstellen und darlegen, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter dann genau wie Sie handeln würde. Dann müssen Sie ggf. noch die Frage beantworten können, warum Sie die Flugkosten dann nicht von Ihrem Arbeitgeber bezahlt bekommen...

8. November 2017: Von Johannes König an Flugplatzbenutzer

Weil er die Autofahrt/Bahnfahrt auch nicht vom AG bezahlt bekommt. Pendeln ist Privatvergnügen. Der Arbeitgeber ist da nicht dran beteiligt.

9. November 2017: Von Mich.ael Brün.ing an Jochen Wilhe

Familienheimfahrten sind in der Angelegenheit wahrscheinlich eher schwierig zu gestalten. Aber wie steht denn das Unternehmen zur Nutzung des eigenen Flugzeugs für Dienstreisen? Ist das schonmal diskutiert worden?

9. November 2017: Von Achim H. an Mich.ael Brün.ing

Die meisten großen amerikanischen IT-Konzerne verbieten grundsätzlich Dienstreisen mit dem Privatflugzeug und das obwohl deren Gründer/Chefs teilweise fanatische Piloten sind. Ich vermute die meisten Firmen haben so eine Regelung. In den USA ist die Frage wesentlich häufiger anzutreffen als hier, so dass es da schon lange Regelungen gibt.

Hintergrund sind Sicherheitsüberlegungen.


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