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Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
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8. November 2017: Von Jochen Wilhe an Flugplatzbenutzer

Tatsächlich könnte ich argumentieren, dass ich durch das Flugzeug an dem Tag länger arbeiten kann als wenn ich auf PKW/Bahn für die Familienheimfahrt angewiesen wäre. Da ich aussertariflich bezahlt werde mit variabler, leistungsabhängiger Komponente könnte ich so schon einen wirtschaftlichen Vorteil berechnen.

8. November 2017: Von Flugplatzbenutzer an Jochen Wilhe

Der Weg scheint richtig, Sie müssten das nur mess- und nachweisbar darlegen können. Das subjektive Gefühl "ich arbeite länger und bringe meiner Firma in der Zeit was ein" hilft da nicht weiter. Wenn Sie für genau die Stunde (also die mögliche Mehrarbeitszeit), in der Sie gegenüber Bahn/Auto wegen Flugzeugnutzung länger arbeiten können, den Nachweis erbringen können, dass Ihr Gehalt in der Zeit leistungsabhängig um x Euro gestiegen ist, sind Sie einen Schritt weiter. Dann muss man noch die Mehrkosten gegenüber Bahn/Auto gegenüberstellen und darlegen, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter dann genau wie Sie handeln würde. Dann müssen Sie ggf. noch die Frage beantworten können, warum Sie die Flugkosten dann nicht von Ihrem Arbeitgeber bezahlt bekommen...

8. November 2017: Von Johannes König an Flugplatzbenutzer

Weil er die Autofahrt/Bahnfahrt auch nicht vom AG bezahlt bekommt. Pendeln ist Privatvergnügen. Der Arbeitgeber ist da nicht dran beteiligt.

9. November 2017: Von Mich.ael Brün.ing an Jochen Wilhe

Familienheimfahrten sind in der Angelegenheit wahrscheinlich eher schwierig zu gestalten. Aber wie steht denn das Unternehmen zur Nutzung des eigenen Flugzeugs für Dienstreisen? Ist das schonmal diskutiert worden?

9. November 2017: Von Achim H. an Mich.ael Brün.ing

Die meisten großen amerikanischen IT-Konzerne verbieten grundsätzlich Dienstreisen mit dem Privatflugzeug und das obwohl deren Gründer/Chefs teilweise fanatische Piloten sind. Ich vermute die meisten Firmen haben so eine Regelung. In den USA ist die Frage wesentlich häufiger anzutreffen als hier, so dass es da schon lange Regelungen gibt.

Hintergrund sind Sicherheitsüberlegungen.

9. November 2017: Von Erik N. an Mich.ael Brün.ing

In Konzernen würde ich normalerweise sagen, eher nein. Verhältnismäßig hohes Unfallrisiko, unzuverlässige Reisedurchführung, hohe Kosten, Gefahr des Missbrauchs, Gefahr der Ungleichbehandlung, Förderung von Neidkultur, Schwierige Administration, und im Falle der USA Verbot des Cost Sharing von Flügen von PPL Piloten, daher relativ ineffizient.

Es gibt natürlich Konzerne wie VW, die vielen ihrer Mitarbeiter die Nutzung der VW-eigenen Jets gestatten, um zu den Produktionsstandorten zu gelangen, auch innerdeutsch. Aber das heisst nicht, daß die jetzt mit der eigenen Cessna von Wolfsburg nach Stuttgart fliegen dürfen und das absetzen können.

Ich denke, wenn, dann eher auf Leitungsebene, und eher in kleineren Firmen. Wenn es einen klaren Grund gibt, zB Flexibilität, Termineffizienz, Logistik - why not ?

Es gibt doch viele, die eigene Flugzeuge haben und diese auch geschäftlich einsetzen. Das ist doch nicht das Thema. Das Thema in dem vorliegenden Fall war doch, daß der Typ die Flugreisen eben nicht als Geschäftsreisen, sondern im Nachhinein als Werbungskosten absetzen wollte. Das finde ich eher gewagt, ehrlich gesagt. Aber mei, versuchen kann man es ja :)

9. November 2017: Von Flugplatzbenutzer an Erik N.

Zum Vorstehenden: Kosten einer (Geschäfts)reise sind bei entsprechender Anerkennung:

  • Werbungskosten im Rahmen von privaten Einkunftsarten (z.B. bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit) oder
  • Betriebsausgaben im Rahmen von betrieblichen Einkunftsarten (z.B. bei Einkünften aus Gewerbebetrieb)

Grundsätzlich funktioniert das nach denselben Mechanismen, egal ob VW oder angestellter Geschäftsführer. Die Vorschriften der Steuergesetze gelten da in gleichem Maße.

9. November 2017: Von Achim H. an Flugplatzbenutzer

Grundsätzlich funktioniert das nach denselben Mechanismen

Äh, nein. An Werbungskosten werden wesentlich höhere Anforderungen als an abzugsfähige Betriebsausgaben gestellt.

9. November 2017: Von Flugplatzbenutzer an Achim H.

Aha. Da bitte ich mal um Erläuterung.

9. November 2017: Von Achim H. an Flugplatzbenutzer

Werbungskosten sind von der Art weitgehend festgelegt und meist mit einer Höchstgrenze versehen.

10. November 2017: Von Flugplatzbenutzer an Achim H. Bewertung: +1.00 [1]
Im Grunde sind beide Begriffe Werbungskosten auf der einen Seite und Betriebsausgaben auf der anderen Seite synonyme Begriffe, die nur für unterschiedliche Einkunftsarten Anwendung finden. Aufwendungen , die durch den Betrieb veranlasst sind, sind Betriebsausgaben (betriebliche Einkunftsarten), während Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen sind (private Einkunftsarten; Überschusseinkünfte). Der Begriff der Werbungskosten ist grundsätzlich nicht anders auszulegen, als der Begriff der Betriebsausgaben. Beide Begriffe dienen der Umsetzung des sog.objektiven Nettoprinzips. Das objektive Nettoprinzip schreibt bei der Ermittlung der Einkünfte den uneingeschränkten Abzug von Erwerbsaufwendungen vor, die ursächlich mit einer Einkunftsquelle zusammenhängen. Die Einkunftsquelle kann dabei betrieblicher oder privater Natur sein.

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