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7. November 2017: Von Olaf Musch an Achim H. Bewertung: +1.00 [1]

Ich lese die Entscheidung zur Rückverweisung so, dass man sagt

  • Grundsätzlich sollte es eigentlich (wegen der "freien" Wahl des Verkehrsmittels) möglich sein, Flugkosten anzuerkennen. Die Vorinstanz hat das ja wohl pauschal negiert
  • Die Wahl des Flugzeugs darf nicht alleine vom "Spass" abhängen, sondern soll unter Berücksichtigung aller Faktoren (Reisezeiten, Reisebelastung, ..., und eben auch Kosten) eine "nachvollziehbare" - im Sinne eines "ordentlichen Geschäftsmanns" - Wahl sein. Da hat die Vorinstanz keine Prüfung unternommen
  • Die absolute Höhe und deren "Angemessenheit" sind ggf. diskussionswürdig, aber eben auch von der Vorinstanz nicht ausreichend beleuchtet

Üblicherweise vergleicht man ja als Dienstreisender Bahn, PKW und ggf. Linienflug miteinander. Und je nach Verkehrsmittel ergeben sich auch andere Reisezeiten (Bahn evtl. am Vorabend eines Termins, etc.). Wenn man jetzt in diesen Vergleich noch das persönlich geflogene GA-Flugzeug mit einbezieht, muss aus meiner Sicht auch hier Reisezeit (all in, also incl. Flugplanung, Anreise zum Flugplatz, Preflight-Check, ggf. Tanken, ...) und Arbeitsbelastung (die man ja als Pilot ähnlich wie als Autofahrer hat) mit den anderen möglichen Verkehrsmitteln gegenüber gestellt werden.

Und dann kann man individuell bewerten und vernünftig (im Sinne des Gerichts) entscheiden. Die Frage wird dann sein, was als "vernünftige" Bewertung anerkannt wird.

Die zweite Frage wird dann die nach der Höhe der Kosten sein, die abzugsfähig sind. Und ob da eine Vollkostenrechnung sinnvoll ist, wage ich zu bezweifeln. Bei den GA-Fliegern gibt es keine km-Pauschale, aber ich hätte da jetzt lediglich die variablen Kosten (also Betriebsstoffe, Lande- und enroute-Entgelte) angesetzt, denn der Rest ergibt sich ja aus meiner Lebensführung mit der Entscheidung, ein Flugzeug zu unterhalten.

Bleibt ein spannendes Thema...

Olaf


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