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Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
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7. November 2017: Von Erik N. an Chris _____

Für den täglichen Flug zur Arbeit gibt es die Pendlerpauschale :)

7. November 2017: Von Lutz D. an Erik N.

Das ist genau der Punkt! Das FA hat nichts gegen den Lambo, weil es dem Arbeitnehmer der diesen fährt den gleichen Abzug zugesteht, wie einem Corolla-Fahrer.

7. November 2017: Von Achim H. an Lutz D.

Bei einem Selbstständigen hat das FA aber auch nix gegen den Lambo, obwohl er den zu versteurnden Gewinn ein bisschen stärker mindert als der VW Polo.

7. November 2017: Von Alexander Callidus an Achim H. Bewertung: +1.00 [1]

Geben eigentlich typische Lamborghini-Fahrer Steuererklärungen ab?

Ich dachte, das sei im Milieu nicht üblich ... inzwischen wohl schon ...

7. November 2017: Von Achim H. an Alexander Callidus

Das ist solide Audi-Technik, nichts Anrüchiges. Außerdem hat mittlerweile jeder in der Branche auch "legitimate businesses".

7. November 2017: Von Erik N. an Achim H.

Das ist solide Audi-Technik, nichts Anrüchiges.

Solange sie nicht abfackeln, denn das stinkt schon recht intensiv

7. November 2017: Von Flugplatzbenutzer an Achim H.

Wer was zur Angemessenheit von PKW-Kosten erfahren möchte, dem ist folgendes Urteil zu empfehlen. Da stehen eigentlich alle Kriterien drin und sind übertragbar auf andere Transportmittel und die in diesem Zusammenhang von der Finanzbehörde zu erwartenden Fragen:

FG Baden-Württemberg 9.11.2011, 2 K 1253/1; Hinweis: das Urteil ist rechtskräftig

https://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=FG+Baden-W%FCrttemberg&Art=en&Datum=2011-11&nr=15214&pos=6&anz=9

7. November 2017: Von Jochen Wilhe an Flugplatzbenutzer

Das ist schon ein krasser Fall, wenn man MB SL63 AMG, Porsche usw alles absetzen will. Das sind alles Autos und man kommt nicht schneller ans Ziel als mit einem Golf.

Mein Punkt ist, dass ich das Flugzeug gezielt (also nicht immer) einsetzen möchte, um damit signifikant schneller an Ziele zu kommen und zeitlich viel flexibler zu sein. Sei es für berufliche Termine oder im Rahmen der Familienheimfahrt bei doppelter Haushaltsführung um statt in 4 Stunden mit PKW oder Bahn in knapp 1h zu Hause bei der Familie zu sein, nach einer Woche Arbeit. Ist das angemessen, wenn man als Steuerpflichtiger mit 60 h Woche und sehr hohem Jahreseinkommen dafür 300 € pro Woche bezahlt, statt 80 € für eine elend lange PKW Stau- oder überfüllte Bahnfahrt?

8. November 2017: Von Flugplatzbenutzer an Jochen Wilhe Bewertung: +1.00 [1]

Hallo Herr Willem,

Ihre Argumente schneller an Ihr Ziel zu kommen, deutlich flexibler zu sein usw. kann man ja nachvollziehen. Allerdings muss dieses schneller und flexibler zu subsumieren sein unter dem Begriff Werbungskosten, d.h. dem Erhalt und der Sicherung Ihrer Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit dienen. Wenn Sie das Flugzeug nehmen, um einen Kunden mehr aufsuchen zu können, weil Sie dann einen Vertrag mehr abschließen können, weil Sie ohne Flugzeug den Vertrag nicht abschließen können, weil der Kunde Verträge nur mit Geschäftsführern abschließt, die selbst mit dem Flugzeug geflogen kommen, wenn Sie solche Argumente haben und nachweisen bzw. plausibel machen können, dann könnte man diese Schiene ausbauen.

Mit Ihrer Äußerung aber, dass Sie mit dem Flugzeug schneller bei der Familie sind im Rahmen der Familienheimfahrt, schießen Sie sich vermutlich direkt selbst ins Knie, denn das dürfte für sich genommen einer Argumentation der Werbungskosten zuwiderlaufen. Das wären wohl eher private Beweggründe. Die werden vom Werbungskostenbegriff aber nicht erfasst :(.

8. November 2017: Von Guido Frey an Flugplatzbenutzer

@Flugplatzbenutzer

Wie sehen Sie im Zusammenhang mit den Familienheimfahrten den Schutz von Ehe und Familie, der ja dem Konzept der Familienheimfahrten bei Doppelter Haushaltsführung zugrunde liegt (Der Sicherung des Arbeitseinkommens dienen Familienheimfahrten per se ja eigentlich nicht.)? Kann vom juristischen Standpunkt evtl. die durch den Heimflug entstehende "Verlängerung der Familienzeit" hier ins Gewicht fallen?

8. November 2017: Von Flugplatzbenutzer an Guido Frey Bewertung: +1.00 [1]

Mhhh, ich meine dem Konzept der Familienheimfahrten liegt was anderes zugrunde:

Wer aus beruflichen Gründen einen zweiten Haushalt am Beschäftigungsort führt, kann grundsätzlich seine Aufwendungen als Werbungskosten z.B bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Abzug bringen. Das hat was mit auswärtiger Beschäftigung zu tun, ich denke weniger mit dem Schutz von Familie und Ehe.

8. November 2017: Von Guido Frey an Flugplatzbenutzer

@Flugplatzbenutzer

Erst mal herzlichen Dank für Ihre guten und konstruktiven Gedanken zu dem Thema! Darf ich Sie dann noch mit einem weiteren Gedankengang behelligen? Was sagen Sie zu der Argumentation, dass die Benutzung des Flugzeuges die Arbeitszeit bei gleichbleibendem Gehalt reduziert? Bei entsprechend hohen Stundenlöhnen, könnte die "gesparte Zeit" (umgerechnet mit dem Stundenlohn) die Kosten für den Flug evtl. überkompensieren. Glauben Sie, dass dies eine valide Argumentation im Sinne des Gesetzes sein kann?

8. November 2017: Von Flugplatzbenutzer an Guido Frey

Das ist denkbar und würde die eigene Argumentation stützen. Wenn das dann noch nachweisbar oder plausibel ist, sicher hilfreich.

8. November 2017: Von Pascal H. an Erik N.

Oder die Räder abfallen...

8. November 2017: Von Jochen Wilhe an Flugplatzbenutzer

Tatsächlich könnte ich argumentieren, dass ich durch das Flugzeug an dem Tag länger arbeiten kann als wenn ich auf PKW/Bahn für die Familienheimfahrt angewiesen wäre. Da ich aussertariflich bezahlt werde mit variabler, leistungsabhängiger Komponente könnte ich so schon einen wirtschaftlichen Vorteil berechnen.

8. November 2017: Von Flugplatzbenutzer an Jochen Wilhe

Der Weg scheint richtig, Sie müssten das nur mess- und nachweisbar darlegen können. Das subjektive Gefühl "ich arbeite länger und bringe meiner Firma in der Zeit was ein" hilft da nicht weiter. Wenn Sie für genau die Stunde (also die mögliche Mehrarbeitszeit), in der Sie gegenüber Bahn/Auto wegen Flugzeugnutzung länger arbeiten können, den Nachweis erbringen können, dass Ihr Gehalt in der Zeit leistungsabhängig um x Euro gestiegen ist, sind Sie einen Schritt weiter. Dann muss man noch die Mehrkosten gegenüber Bahn/Auto gegenüberstellen und darlegen, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter dann genau wie Sie handeln würde. Dann müssen Sie ggf. noch die Frage beantworten können, warum Sie die Flugkosten dann nicht von Ihrem Arbeitgeber bezahlt bekommen...

8. November 2017: Von Johannes König an Flugplatzbenutzer

Weil er die Autofahrt/Bahnfahrt auch nicht vom AG bezahlt bekommt. Pendeln ist Privatvergnügen. Der Arbeitgeber ist da nicht dran beteiligt.

9. November 2017: Von Mich.ael Brün.ing an Jochen Wilhe

Familienheimfahrten sind in der Angelegenheit wahrscheinlich eher schwierig zu gestalten. Aber wie steht denn das Unternehmen zur Nutzung des eigenen Flugzeugs für Dienstreisen? Ist das schonmal diskutiert worden?

9. November 2017: Von Achim H. an Mich.ael Brün.ing

Die meisten großen amerikanischen IT-Konzerne verbieten grundsätzlich Dienstreisen mit dem Privatflugzeug und das obwohl deren Gründer/Chefs teilweise fanatische Piloten sind. Ich vermute die meisten Firmen haben so eine Regelung. In den USA ist die Frage wesentlich häufiger anzutreffen als hier, so dass es da schon lange Regelungen gibt.

Hintergrund sind Sicherheitsüberlegungen.

9. November 2017: Von Erik N. an Mich.ael Brün.ing

In Konzernen würde ich normalerweise sagen, eher nein. Verhältnismäßig hohes Unfallrisiko, unzuverlässige Reisedurchführung, hohe Kosten, Gefahr des Missbrauchs, Gefahr der Ungleichbehandlung, Förderung von Neidkultur, Schwierige Administration, und im Falle der USA Verbot des Cost Sharing von Flügen von PPL Piloten, daher relativ ineffizient.

Es gibt natürlich Konzerne wie VW, die vielen ihrer Mitarbeiter die Nutzung der VW-eigenen Jets gestatten, um zu den Produktionsstandorten zu gelangen, auch innerdeutsch. Aber das heisst nicht, daß die jetzt mit der eigenen Cessna von Wolfsburg nach Stuttgart fliegen dürfen und das absetzen können.

Ich denke, wenn, dann eher auf Leitungsebene, und eher in kleineren Firmen. Wenn es einen klaren Grund gibt, zB Flexibilität, Termineffizienz, Logistik - why not ?

Es gibt doch viele, die eigene Flugzeuge haben und diese auch geschäftlich einsetzen. Das ist doch nicht das Thema. Das Thema in dem vorliegenden Fall war doch, daß der Typ die Flugreisen eben nicht als Geschäftsreisen, sondern im Nachhinein als Werbungskosten absetzen wollte. Das finde ich eher gewagt, ehrlich gesagt. Aber mei, versuchen kann man es ja :)

9. November 2017: Von Flugplatzbenutzer an Erik N.

Zum Vorstehenden: Kosten einer (Geschäfts)reise sind bei entsprechender Anerkennung:

  • Werbungskosten im Rahmen von privaten Einkunftsarten (z.B. bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit) oder
  • Betriebsausgaben im Rahmen von betrieblichen Einkunftsarten (z.B. bei Einkünften aus Gewerbebetrieb)

Grundsätzlich funktioniert das nach denselben Mechanismen, egal ob VW oder angestellter Geschäftsführer. Die Vorschriften der Steuergesetze gelten da in gleichem Maße.

9. November 2017: Von Achim H. an Flugplatzbenutzer

Grundsätzlich funktioniert das nach denselben Mechanismen

Äh, nein. An Werbungskosten werden wesentlich höhere Anforderungen als an abzugsfähige Betriebsausgaben gestellt.

9. November 2017: Von Flugplatzbenutzer an Achim H.

Aha. Da bitte ich mal um Erläuterung.

9. November 2017: Von Achim H. an Flugplatzbenutzer

Werbungskosten sind von der Art weitgehend festgelegt und meist mit einer Höchstgrenze versehen.

10. November 2017: Von Flugplatzbenutzer an Achim H. Bewertung: +1.00 [1]
Im Grunde sind beide Begriffe Werbungskosten auf der einen Seite und Betriebsausgaben auf der anderen Seite synonyme Begriffe, die nur für unterschiedliche Einkunftsarten Anwendung finden. Aufwendungen , die durch den Betrieb veranlasst sind, sind Betriebsausgaben (betriebliche Einkunftsarten), während Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen sind (private Einkunftsarten; Überschusseinkünfte). Der Begriff der Werbungskosten ist grundsätzlich nicht anders auszulegen, als der Begriff der Betriebsausgaben. Beide Begriffe dienen der Umsetzung des sog.objektiven Nettoprinzips. Das objektive Nettoprinzip schreibt bei der Ermittlung der Einkünfte den uneingeschränkten Abzug von Erwerbsaufwendungen vor, die ursächlich mit einer Einkunftsquelle zusammenhängen. Die Einkunftsquelle kann dabei betrieblicher oder privater Natur sein.

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