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26. Mai 2019: Von Oliver Burchardt an Jochen Wilhe

Diese Frage hat das Gericht aber nicht gestellt. Die Frage, die zu beantworten ist, lautet: "Welchen persönlichen Vorteil zieht ein wirtschaftlich rechnender Angestellter daraus, dass er auf eine Reisekostenerstattung seines Arbeitgebers verzichtet, um stattdessen mit einem privat von ihm geflogenen Flugzeug anzureisen?"

Diese Frage so zu beantworten, dass er die Flugkosten geltend machen kann, wird auch einem Chefarzt schwerfallen.

Der hat aber eventuell den Vorteil, dass er seinen Verdienst eben nicht aus einer angestellten Tätigkeit bezieht, sondern aus der Privatliquidation. Und dann sind wir wieder im Unternehmensbereich, wo es eben anders aussieht.

Die Frage der Schnelligkeit sollten wir bitte auch nicht überschätzen. Ich war versucht, eine Stelle in Hamburg-Harburg anzunehmen, weil ich mir gedacht habe, mit einem Flugzeug wäre die Pendelei viel schneller. Und wenn ich dann die Zeiten vergleiche, habe ich das ganz schnell vergessen:

Autofahrt Tür-zu-Tür laut Google Maps: 3h 20m.

Mit dem Flugzeug:

Flugzeit EDLM - EDHG (EDDH und EDHE fallen aus, da zu weit weg): 1h 15m.

Anfahrt nach EDLM: 30m

Aushallen, Klarmachen und Check der Maschine: 30m

Abstellen der Maschine: 15m

Fahrt von EDHG nach Hamburg-Harburg: 30m

Gesamtdauer mit dem Flugzeug: 3h.

Es mag andere Konstellationen geben, in denen sich größere Gewinne ergeben, vor allem, wenn die Strecken länger sind.

Aber für 20m Zeitgewinn wird es schwierig werden, die oben gestellte Frage zur Zufriedenheit des Finanzamts und am Ende auch eines Gerichts zu beantworten.

Ja, es ist ungerecht, dass der Unternehmer das absetzen kann und der Angestellte nicht. So ist aber nun mal die Rechtslage.


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