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26. Mai 2019: Von Bastian Midasch an Jochen Wilhe

Hallo zusammen.

Gibt es eigentlich mittlerweile Neuigkeiten bezüglich Werbungskosten?

Hat wer neue Erfahrungen diesbezüglich in seiner Seuererklärung 2018 oder 2017 gemacht?

Viele Grüsse

Bastian

26. Mai 2019: Von Tim Walter an Bastian Midasch

Habe dieses Jahr für 2018 das erste mal Werbungskosten für ppl angegeben. Aber mit Erklärung dass es danach sofort mit der CPL/ATPL weiter geht. Ich halte dich auf dem laufendem

26. Mai 2019: Von Mich.ael Brün.ing an Bastian Midasch

Bei den PPL-Kosten wird es schwer werden. Dazu müsste man glaubhaft darstellen, dass man es vorrangig macht, um später Einnahmen mit der Fliegerei zu erzielen. Da sehe ich eigentlich nur die Möglichkeit mit einer Flugschule einen Vertrag für einen "modularen CPL" zu machen, der eben im ersten Schrit die PPL-Ausbildung enthält.

Allerdings ist bei den weitergehenden Flugschulen, die auch CPL und IR ausbilden dürfen, im Regelfall die PPL-Schulung teurer als bei einer einfachen ATO oder erst recht im Verein. Man muss sich ausrechnen, ob es sich lohnt und ein gewisses Risiko der Nicht-Anerkennung des PPL-Anteils einkalkulieren.

Ich würde auch empfehlen, mal mit der CPL-Schule der Wahl zu sprechen und dort Kontakt zu "Gleichgesinnten" suchen, die auf ähnliche Weise versucht haben, eine Steuererleichterung zu erhalten.

26. Mai 2019: Von Oliver Burchardt an Tim Walter

Leider wird das mit dem PPL als Werbungskosten nicht funktionieren.

Der BFH hat schon 2003 entschieden, dass die Aufwendungen für den PPL keine Werbungskosten sind.

Das macht auch Sinn:

1. Der PPL ist keine Vorstufe für den CPL oder ATPL. Auch ohne PPL-Ausbildung können diese Lizenzen angegangen werden.

2. Mit dem PPL ist es nicht möglich, Einkünfte zu erzielen, da die Lizenz nicht gewerblich genutzt werden darf (Ausnahmen wären FI und Bannerschlepp, das reicht aber nicht aus steuerlicher Sicht).

Die Kosten für die weitere Ausbildung zum CPL/ATPL hingegen sind abzugsfähig.

Ein Tipp: Es macht aus steuerlicher Sicht Sinn, das IR-Rating erst im CPL/ATPL abzulegen. Warum? Ausbildungskosten zum CPL/ATPL sind umsatzsteuerfrei, zumindest wenn die Flugschule die entsprechende Bescheinigung beantragt hat. Man spart sich also die 19% Umsatzsteuer.

Disclaimer: Meine Ausführungen stellen keine steuerliche Beratung dar, sondern lediglich eine im Rahmen dieses Forums geleistete Gefälligkeit.

26. Mai 2019: Von Wolfgang Lamminger an Tim Walter

Bin seit rund 20 Jahren CPL-Pilot als Free-Lancer, jedoch bis vor einigen Jahren einen längeren Zeitraum nicht gewerblich mit Einkunftserzielung geflogen.

Hier meine Erfahrung in Bezug auf als Werbungskosten geltend gemachte "Nebenkosten":

Das Finanzamt stellte sich auf den Standpunkt, dass die meisten Aufwendungen nicht als Werbungskosten anerkannt werden können, da diese auch für private Flüge entstehen würden. zB. Kosten für Medical, Jeppesen, DWD-Zugang u. a.

Der Einwand, dass zB ein Medical erforderlich ist, um Checkflüge durchzuführen für das Verlängern von Ratings etc., weil nur dann die Aussicht auf eine Beschäftigung als Pilot besteht, wurde nun durch eine quotiale Aufteilung nach Flugstunden (gewerblich : privat) gelöst.

EDIT: (auch in Bezug auf den nachfolgenden Beitrag) - letztlich ist es immer eine Einzelfallprüfung durch den zuständigen Sachbearbeiter beim Finanzamt und wie gut oder schlecht der Argumentation zur "Einkunftserzielungsabsicht" gefolgt wird.

26. Mai 2019: Von Bastian Midasch an Oliver Burchardt

Na mir geht es eher um die Frage ob Flugkosten mit dem eigenen Flieger im Rahmen der Reisekosten, also beruflich genutzt, geltend gemacht wurden.

Meinen PPL und später CPL/IFR ATPL habe ich 2007 komplett abgesetzt.....vielleicht hatte ich aber bezogen auf den PPL auch Glück mit meinerm Finanzbeamten :)

viele Grüsse

26. Mai 2019: Von Oliver Burchardt an Bastian Midasch

Beruflich ist immer ein Balanceakt.

Das Urteil von 2017, in dem der BFH in der Revision den Weg dafür geöffnet zu haben scheint, ist in Wirklichkeit nicht so positiv.

Denn man muss unterscheiden:

1. Berufliche Nutzung in einem eigenen Unternehmen

Das funktioniert. Das Finanzamt kann die Kosten dafür nicht versagen, wenn das Flugzeug dem Betriebsvermögen zugeordnet ist und auch überwiegend beruflich genutzt wird. Der Klassiker: Freiberuflicher Unternehmensberater, der von Mandant zu Mandant fliegt. Kein Problem, zumal aufgrund der gesetzlich zu führenden Flugbücher ein klarer Nachweis über die berufliche Nutzung vorliegt.

2. Nutzung als Angestellter

Sehe ich sehr, sehr skeptisch. Leider hat das Finanzgericht, das die Revision damals verloren hat, das neue Urteil nicht veröffentlicht. Der BFH hat nämlich nur gesagt, dass die Kosten dem Grunde nach abzugsfähig sind, die Höhe aber wieder zurückverwiesen. Und da wird es kritisch. Das Urteil sagt nämlich deutlich, dass nur der Teil abzugsfähig ist, den ein wirtschaftlich rechnender Steuerpflichtiger auch eingegangen wäre.

Und da können wir uns das Fliegen so schön rechnen wie wir wollen, dieser Anteil dürfte nahe Null liegen. Wenn ich als Angestellter für meinen Arbeitgeber nach z. B. Berlin muss, dann muss mein Arbeitgeber mir diese Kosten erstatten (Bahnticket, Flugticket, KFz-Kosten, whatever).

Wenn ich das als PPL mit meinem Flugzeug mache, darf ich mir diese Kosten nicht erstatten lassen, sondern bleibe darauf komplett sitzen. Welcher wirtschaftlich rechnende Steuerpflichtige würde das machen? Genau: Keiner. Also stehen offensichtlich andere Gründe im Vordergrund (im Urteil so schön Affektionseffekte genannt), die dann aber als Kosten der privaten Lebensführung nicht abgezogen werden dürfen. Im Ergebnis nichts gewonnen.

Als CPL kein anderes Ergebnis, wenn ich auf die Erstattung meinem Arbeitgeber gegenüber verzichte.

Pendeln mit dem Flugzeug zu einer auswärtigen Arbeitsstätte ist allerdings mit der Kilometerpauschale ansetzbar.

Dass man es versuchen sollte, steht auf einem anderen Blatt. Man kann immer Glück haben, an einen verständnisvollen (oder alternativ ahnungslosen :-)) Finanzbeamten zu geraten.

26. Mai 2019: Von Jochen Wilhe an Oliver Burchardt

„welcher wirtschaftlich rechnende Angestellte würde das machen ?“ Na zum Beispiel ein angestellter Chefarzt, der einen Großteil seiner angestellten Einkünfte aus der Behandlung von privat versichteren Patienten bezieht. Das ist mittlerweile Standard in vielen Chefarztverträgen. Da geht es um zeitliche Effektivität. Da macht es einen Riesen-Unterschied, ob man flexibel und schnell mit dem Flieger zur Arbeitsstelle am Zweitwohnsitz oder beruflich bedingt zu Kongressen und beruflich bedingten Terminen ausserhalb des Krankenhauses reisen kann.

26. Mai 2019: Von Alexander Callidus an Jochen Wilhe

Sprichst Du da aus eigener Erfahrung? Jede einzelne Aussage halte ich mindestens im Wesentlichen für falsch. Unglückliches Beispiel, ein Mittelständler mit mehreren Standorten würde besser passen, ist aber nicht angestellt.

26. Mai 2019: Von Oliver Burchardt an Jochen Wilhe

Diese Frage hat das Gericht aber nicht gestellt. Die Frage, die zu beantworten ist, lautet: "Welchen persönlichen Vorteil zieht ein wirtschaftlich rechnender Angestellter daraus, dass er auf eine Reisekostenerstattung seines Arbeitgebers verzichtet, um stattdessen mit einem privat von ihm geflogenen Flugzeug anzureisen?"

Diese Frage so zu beantworten, dass er die Flugkosten geltend machen kann, wird auch einem Chefarzt schwerfallen.

Der hat aber eventuell den Vorteil, dass er seinen Verdienst eben nicht aus einer angestellten Tätigkeit bezieht, sondern aus der Privatliquidation. Und dann sind wir wieder im Unternehmensbereich, wo es eben anders aussieht.

Die Frage der Schnelligkeit sollten wir bitte auch nicht überschätzen. Ich war versucht, eine Stelle in Hamburg-Harburg anzunehmen, weil ich mir gedacht habe, mit einem Flugzeug wäre die Pendelei viel schneller. Und wenn ich dann die Zeiten vergleiche, habe ich das ganz schnell vergessen:

Autofahrt Tür-zu-Tür laut Google Maps: 3h 20m.

Mit dem Flugzeug:

Flugzeit EDLM - EDHG (EDDH und EDHE fallen aus, da zu weit weg): 1h 15m.

Anfahrt nach EDLM: 30m

Aushallen, Klarmachen und Check der Maschine: 30m

Abstellen der Maschine: 15m

Fahrt von EDHG nach Hamburg-Harburg: 30m

Gesamtdauer mit dem Flugzeug: 3h.

Es mag andere Konstellationen geben, in denen sich größere Gewinne ergeben, vor allem, wenn die Strecken länger sind.

Aber für 20m Zeitgewinn wird es schwierig werden, die oben gestellte Frage zur Zufriedenheit des Finanzamts und am Ende auch eines Gerichts zu beantworten.

Ja, es ist ungerecht, dass der Unternehmer das absetzen kann und der Angestellte nicht. So ist aber nun mal die Rechtslage.

27. Mai 2019: Von  an Oliver Burchardt

Auch wenn es keine allgemeine gesetzliche Pflicht gibt, dass der Arbeitgeber die Kosten einer Auswärtstätigkeit erstattet, so wird das in den hier praktisch relevanten Fällen meist so sein.

Deswegen ist imho die praktisch relevantere Frage bei Angestellten: „Welchen Betrag darf ein Arbeitgeber steuerfrei erstatten, wenn der Arbeitnehmer eine Dienstreise mit dem eigenen Flugzeug macht?“
Die tatsächlichen Kosten? Eine km-Pauschale? Die fiktiven Kosten der gleichen Reise mit öffentlichen Verkehrsmitteln?

27. Mai 2019: Von Oliver Burchardt an 

Den Anspruch auf Spesenerstattung hat jeder Arbeitnehmer aus §§ 670, 677 BGB. Und er dürfte darüber hinaus auch in den Anstellungsverträgen enthalten sein, schon damit die Spesenordnung gilt.

Das ist aber auch nicht die Frage. Die Grundfrage lautet: "Warum verzichtet der Arbeitnehmer auf die Spesenerstattung, wenn er mit einem Privatflugzeug fliegt?"

Antwort darauf: Weil er als PPL sich die Kosten nicht erstatten lassen darf, es sei denn, er hat Fluggäste an Bord. Dann darf er eine anteilige Erstattung nehmen.

Das ist der Grund, warum diese Fälle vor Gericht landen. Reisekosten sind nämlich nach § 3 Nr. 16 EStG in der tatsächlichen Höhe steuerfrei erstattungsfähig.

Und dann sind wir wieder bei der Ausgangsfrage: Warum verzichtet ein wirtschaftlich denkender Angestellter auf eine ihm eigentlich zustehende Erstattung?

27. Mai 2019: Von Chris _____ an Oliver Burchardt

Antwort darauf: Weil er als PPL sich die Kosten nicht erstatten lassen darf, es sei denn, er hat Fluggäste an Bord. Dann darf er eine anteilige Erstattung nehmen.

In N-registrierten Fliegern unzweifelhaft richtig. In EASA-Fliegern war mein Verständnis bisher, man darf als PPL zwar keine Entlohnung fürs Fliegen nehmen, aber die Kosten dürfen komplett erstattet werden. Macht ja zB auch mein Flugclub, wenn ich in dessen Auftrag einen Flug zur Werft durchführe. In dem Fall übernimmt er die kompletten Betriebskosten. Ist das etwa illegal?

Noch eine Frage: nehmen wir an, jemand nimmt eine neue Arbeitsstelle an, die 500km entfernt liegt, und entscheidet sich wochenweise mit dem Flugzeug zu pendeln. Der Arbeitgeber erstattet diese Pendelei nicht. Kann der Arbeitnehmer dann das Kilometergeld der (fiktiven) Autofahrt (oder das äquivalente Bahnticket) absetzen? Nach meinem laienhaften Verständnis ja.

27. Mai 2019: Von Alexander Callidus an Chris _____

Das geht immer, auch ohne Beleg (natürlich nur, wenn die Reise selbst nachweisbar oder hochplausibel ist). Ich habe auch schon 1500km Kongreßanreise x2 eingereicht. Erspart Grundsatzdiskussionen über Vollkosten des eigenen Fliegers.

27. Mai 2019: Von  an Oliver Burchardt

Reisekosten sind nämlich nach § 3 Nr. 16 EStG in der tatsächlichen Höhe steuerfrei erstattungsfähig.

Eigentlich nur die „notwendigen“ Reisekosten - und genau das ist ja eine der Fragen, ob bzw. in welcher Höhe die Kosten eines Fluges mit dem Privatflugzeug als „notwendig“ angesehen werden.

Ich würde in der Diskussion der Einfachheit halber zunächst annehmen, dass der Arbeitnehmer einen CPL hat. Die luftrechliche Frage, ob er vom Arbeitgeber Kostenersatz annehmen darf ist ja eine andere, als die steuerliche, wie hoch dieser Kostenersatz sein darf.

27. Mai 2019: Von Lutz D. an Chris _____

In EASA-Fliegern war mein Verständnis bisher, man darf als PPL zwar keine Entlohnung fürs Fliegen nehmen, aber die Kosten dürfen komplett erstattet werden. Macht ja zB auch mein Flugclub, wenn ich in dessen Auftrag einen Flug zur Werft durchführe. In dem Fall übernimmt er die kompletten Betriebskosten. Ist das etwa illegal?

Ja, das ist illegal. Dir entstandene direkte Kosten dürfen durch die Insassen geteilt werden, nicht zwingend zu gleichen Teilen. Aber eine komplette Kostenerstattung wäre illegal.

Wenn Dir keine Kosten entstehen, wie beim Flug zur Werft mit dem Vereinsflieger, ist das natürlich auch ok.

27. Mai 2019: Von Bastian Midasch an 

Angenommen mein Arbeitsplatz ist wie vorhin gesagt z.B. Berlin .Das ist 500Km weg von meinem Wohnort. Mein Arbeitgeber erstattet mir hierfür keine Reisekosten.

Ich könnte jetzt nach meinem Verständniss anstatt dem PKW 500x30Cent also 150 EUR die Bahn z.B.120 EUR dden Lufthansa Flug bevorzugen der jetzt 250 EUR kostet. Jener würde mir auch einwandfrei erstattet denke ich.

Könnte man jetzt nicht in gleicher Höhe Kosten für den Flug mit dem eigenen Flugzeug ansetzten wenn man für den spezifischen Tag die Unkosten mit einem anderen Verkehrmittel (hierbei zwar das teuerste) darlegt?

27. Mai 2019: Von Sven Walter an Bastian Midasch

Die praktisch größte Hürde dürfte die Reisekostenersattungsrichtlinie deines eigenen AGs sein. Größere Firmen schließen es mWn fast immer aus. Wenn du also keinen GA-affinen Mittelständler hast, sieht es schlecht aus.

27. Mai 2019: Von Alexander Callidus an Bastian Midasch

Das kannst Du, aber die Diskussion „ich bin als Hobbypilot geflogen, hätte gerne das Geld wie mit Linienflug“ würde ich mir nicht antun. Für das Ansetzen der Km brauchst Du keine Tankquittung

27. Mai 2019: Von  an Alexander Callidus

Sich im Angestelltenverhältnis firmenintern als Pilot zu outen muss man sich gut überlegen. In aller Regel führt das zu allen möglichen gewohnten Neidreaktionen die man sich so ausdenken kann. Diskussionen bei Reiseabrechnungen über Flugzeugkosten setzen dem dann noch ein Krönchen auf, dass spätestens der typische deutsche Betriebsrat so gar nicht leiden kann = auch mein Rat, besser lassen.

Ich habe in solchen Fällen der Firma nur mitgeteilt, dass ich die Reise selber durchführe und per GoogleMaps Ausdruck die Kilometer abgerechnet. Der Arbeitgeber ist fein, der Betriebsrat ruhig, die Reisekostenazubine findet „Kilometer“ bei der Suche was das denn überhaupt ist auf Youtube, das Finanzamt stellt keine blöden Fragen und ich bekomme dabei ungefähr die Spritkosten erstattet.

Habe ich das richtig verstanden, die Argumentation mit Vergleich zu anderen Reisearten ist für Angestellte „notwendige Reisekosten“ und bei Unternehmern „angemessener Reiseaufwand“?

27. Mai 2019: Von Bastian Midasch an 

Der Arbeitgeber wäre in meinem Fall eh aussen vor da er die An bzw Abreise zum Arbeitsplatz eh nicht übernimmt. Ist für mich also ein

rein steuerlicher Fall.

27. Mai 2019: Von Sven K. an Bastian Midasch Bewertung: +1.00 [1]

Ich habe das vor einigen Jahren für genau diesen Use Case gemacht (wohnen in Berlin, Arbeit in Mannheim, wöchentlich mit dem eigenen Flieger hin- und her-gependelt). Keine Arbeitgebererstattung, aber in der Steuer angegeben. Das Finanzamt hat (zumindest damals) schon die tatsächlich (und nicht die „wirtschaftlich sinnvollen“ o.a.) Kosten erstattet. Dies erforderte aber eine Vollkostenrechnung für das Flugzeug (fixe und variable Kosten, auch Abschreibung), und dann Nachweis der auf der wöchentlichen Pendelstrecke geflogenen Flugminuten. Ein „fiktiver“ Kostensatz von bspw. 3 oder 4 Euro pro Flugminute war nicht ausreichend. Sehr sehr aufwändig, und allein der Nachweis für die Pendelkosten (ab und zu war dann ja doch mal PKW oder Zug angesagt) für die Steuererklärung hatte etwa den Umfang eines Leitz-Ordners. Ich bin dann irgendwann auf 0,30€/km nach Google Maps (also Pkw-Strecke) umgestiegen...

27. Mai 2019: Von Bastian Midasch an Sven K.

ok. danke für die info

27. Mai 2019: Von  an Sven K.

Das war dann als abhängig Beschäftigter? Hat das Finanzamt für das Pendeln per Auto kein Fahrtenbuch verlangt? Das saubere Führen eines verlangten Fahrtenbuchs das auch dem FA standhält ist nicht wenig Aufwand.

27. Mai 2019: Von Sven K. an  Bewertung: +1.00 [1]

Die wöchentlich immer gleiche Entfernung (Sonntags abends hin, Freitag nachmittags wieder zurück, abhängig beschäftigt) ändert sich ja nicht. Ich hatte in dem Fall auch einen Zweitwohnsitz (ebenfalls steuerlich anerkannt), die Situtation war also sehr transparent und nachvoillziehbar und mittlerweile ja auch nicht mehr soo unüblich. Und durch Arbeitsvertrag und Mietvertrag belegt. Für die Fahrt zum Zweitwohnsitz übernimmt (übernahm) das Finanzamt wie gesagt die tatsächlich angefallenen Kosten, die Wahl des Verkehrsmittels liegt bei Dir selber. Die Herausforderung liegt wie gesagt in der Darstellung der tatsächlichen Flugkosten (alles über‘s Jahr aufrechnen, dann durch die Anzahl der geflogenen Minuten in dem Jahr teilen, und den so ermittelten Minutensatz auf die Flugzeiten der „Pendel-Flüge“). Excel o.ä. Ist Dein Freund, dennoch waren alle Belege (Verträge Hangar, Versicherungen, Werft-Rechnungen, alle Seiten des Bordbuchs für das betreffende Jahr...) erforderlich.

Ein Fahrtenbuch ist meines Wissens vor allem erforderlich, wenn ein Dienstwagen privat genutzt wird, und die 1,5% Regelung nicht zur Anwendung kommen soll. Oder bei zu vielen Blitzern, bei denen der Fahrer nicht festgestellt werden kann, aber das ist eine andere Baustelle ;-)

Bei mir kamen 5-6 Stunden pro Woche (respektive etwa 25 Flugstunden pro Monat) für diese beruflich veranlassten Flüge zusammen. Der AUfwand, die von der Steuer abzusetzen, war für mich durchaus lohnenswert.


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