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48 Beiträge Seite 1 von 2

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Sonstiges | Geschäftsreisen abrechnen bei Charter über Verein  
11. Mai 2023 09:30 Uhr: Von Robert Hofmann  Bewertung: +1.00 [1]

Erkennen Finanzämter eigentlich mittlerweile die Flugzeugcharter-Kosten für Geschäftsreisen an, wenn man über seinen Verein ein Flugzeug dafür nutzt?

Ich meine, dass es vor einiger Zeit mal ein Gerichtsurteil gab, bei dem ein geschäftsreisender die Kosten nicht absetzen konnte, oder?

11. Mai 2023 09:57 Uhr: Von Dr. Jürgen Schwarz-Boeck an Robert Hofmann Bewertung: +1.00 [1]

Ich mache das regelmäßig für Flüge zu Kongressen. Hat bisher immer geklappt. Ich lege im Prinzip nur die Monatsabrechung des AERO-Club mit den Kongresskosten ein. Allerdings bin ich als Arzt natürlich nicht Vorsteuerabzugsberechtigt (aber auch das könnte der Verein ausweisen)

11. Mai 2023 09:59 Uhr: Von Jens Richter an Robert Hofmann

Hallo Robert,

die Anerkennung der betrieblichen Veranlassung hat bei mir mit den Rechnungen des Vereins eigentlich immer geklappt. (bei Flugstundenpreisen zwischen ca. 225,- und 275,- EUR) Wichtig ist, daß bei einer Sammelrechnung des Vereins die Charter der Geschäftsreise eindeutig als Einzelposition mit Datum, Flugzeit, Preis usw. aufgeführt ist und die ganze Reise und weitere Kosten (Landegebühren, Taxi, Hotelkosten) schlüssig zusammenpassen und keine Vermischung mit einem privaten Flug (z.B. vom Kundentermin direkt in den Urlaub o.ä.) stattfindet.

Diskussionen gab es bei mir mit dem FA nur in der Zeit, als ich mein eigenes, privates Flugzeug für betrieblich veranlasste Flüge abgerechnet habe.

11. Mai 2023 10:01 Uhr: Von Lui ____ an Robert Hofmann Bewertung: +1.00 [1]
Hängt ggfalls vom FA ab, wie hoch die Kosten ausfallen und wieviel du ggfalls streiten willst:

https://www.haufe.de/amp/finance/buchfuehrung-kontierung/reisekostenabzug-bei-benutzung-eines-privatflugzeugs_186_409596.html

https://www.sbsdresden.de/allgemeine-informationen/berufliche-reisen-kosten-fuer-privatflugzeug-koennen-teilweise-absetzbar-sein/

https://amp2.handelsblatt.com/finanzen/steuern-recht/steuern/steuertipp-auto-bahn-oder-flugzeug-welche-reisekosten-sie-beim-finanzamt-fuer-welches-verkehrsmittel-absetzen-koennen/27266192.html

Ich nehme an, dass bei Charter die direkten Kosten (Flugstunden + Landung etc.) gute Chancen haben (berechtigterweise) anerkannt zu werden. Innerdeutsch mit dem “Billig”-Flieger oder der Bahn liegt ja bei einigen hundert EUR… Bei 1000 EUR/h Charterpreisen oder Umlegung der Fixkosten gibt es eventuell mehr Fragen und Widerstand.
11. Mai 2023 11:08 Uhr: Von Hubert Eckl an Lui ____

Hängt ggfalls vom FA ab

Stimmt in Berin "geht da gar nix". Und den Nerv ans Finanzgericht zu gehen hat wohl niemand.

11. Mai 2023 11:09 Uhr: Von Sven Walter an Lui ____ Bewertung: +1.00 [1]
Zum letzten Satz, kann ich mir allein auf die Preise bezogen nicht vorstellen. Ein pfiffiger Sachbearbeiter würde sicherlich hellhörig, wenn du eine Extra 230 für einen Streckenflug charterst, aber eine TBM, Mustang (die mit 2 Triebwerken...) oder Citation würde nur wegen der Gewinnerzielungsabsicht problematisch werden, nicht dem Stundenpreis. Zugegebenermaßen nicht die typischen Vereinsflieger. Aber allein schon mit dem Argument Wetter und Sicherheit hast du gewonnen, wenn es nicht gerade Egelsbach nach Mannheim ist.
11. Mai 2023 12:56 Uhr: Von Lui ____ an Sven Walter
Ich möchte in den Raum stellen dass den Finanzbeamten eher interessiert ob Du 45k EUR an Reisekosten in den Raum stellst oder 4,5k EUR und ihn an der Stelle weniger interessiert ob Du mit einer Extra oder einem Learjet fliegst. Es ist einem Arbeitnehmer auch überlassen ob er erste Klasse mit der Bahn reist oder per Blablacar in einer Mitfahrgelegenheit. Stattdessen wird die Frage nach der Verhältnismäßigkeit der Kosten und der Alternativen häufiger in den Raum gestellt bei “exotischeren” Reisemitteln. Und da hängt der Stundenpreis dann schon mit dran.
Ich unterstelle an dieser Stelle natürlich, dass die Wahl des Verkehrsmittels aus vorrangig wirtschaftlichen Gesichtspunkten (Zeitersparnis, fehlende Zuverlässigkeit Bahn, …) erfolgt ist und nicht primär aus privaten Präferenzen.
11. Mai 2023 13:52 Uhr: Von Sven Walter an Lui ____ Bewertung: +1.00 [1]
Na dann machen wir es mal konkret.

Drei Investmentbänker fliegen für einen Werktag von FRA oder EDFE nach Biggin Hill. Es ist vollkommen egal, ob du mit G650 oder King Air fliegst. Kein Finanzamt guckt da nach, das sind durchlaufende Posten.

Der kleinstädtische Zahnarzt fliegt zum Kongress immer mit der Mooney. Kein Finanzamt fragt nach. Auch bei der TBM gehe ich davon aus, dass das völlig in Ordnung wäre. Mit einer P-51 hingegen hätte ich ganz arge Zweifel.

Der Techniker eines Maschinenbauunternehmens wird mit der King Air statt der TBM zum Kunden geflogen. Kein Finanzamt fragt nach.

VW holt Plastikteile im Wert von 4.400 EUR von Martorell nach WOB, weil sonst das Fließband stillsteht. Du könntest eine AW 609 nehmen, kein Finanzamt fragt nach.

Du fliegst Freitag bis Sonntag von Fuhlsbüttel nach Westerland. Ganz gleich, welches Transportmittel du nimmst, wenn du nicht eine dreistellige Anzahl an Immobilien dort vermietest, wird garantiert auch nach dem Passenger Manifest gefragt ;-). (Da gab‘s aber wen, wenn ich mich recht entsinne, der das sogar mit dem eigenen Heli permanent flog und nach einer einzigen Stichprobe wurde jahrzehntelang nicht mehr nachgefragt)

Misstrauisch werden die bei nichtgeschäftlichen Verdachtsmomenten, nach dem, was ich so in Urteilen gelesen habe. Aber das hattest du ja ausgeschlossen im letzten Beitrag.
11. Mai 2023 14:00 Uhr: Von Michael Söchtig an Lui ____ Bewertung: +1.00 [1]

Genau die Fragestellung hätte mich auch interessiert - ich sollte demnächst einen Gerichtstermin in Vechta haben und das sind mit dem Flieger nach Diepholz 30min plus 1h Faltrad, mit dem Auto dagegen weit über 2h plus Staurisiko. Hat sich leider durch Klagerücknahme erledigt ;).

11. Mai 2023 16:46 Uhr: Von Lui ____ an Sven Walter Bewertung: +1.00 [1]
Hattest du nicht in einem anderen Thread allen ernstes in den Raum gestellt mit einer Bugradgabel auf Klimakleber einzuprügeln, ihn mit einen Feuerlöscher zu verhauen oder im Avgas in die Augen zu schütten? Als Fachanwalt für Strafrecht? Ich kann Dich leider nicht mehr Ernst nehmen mit dem Getrolle. Da fehlt es doch an Realitätsbezug.

Ich zitiere mal:
“ Einen Becher Avgas ohne Flamme dabei dem Angreifer in die Augen zu kippen wäre sicherlich kein Exzess. Hat man halt nur meistens nicht griffbereit, und beim Drainröhrechen ist das Fassungsvermögen gering. Schleppstangen aufs die Beine hauen wäre auch mehr als angemessen WÄHREND des Angriffes auf die Maschine. Wenn auf dich selbst, kannst du damit voll zuschlagen.

Siehe es so, dem ersten den umgebauten Feuerlöscher zu entreißen und dann den zweiten damit attackieren, während du noch vor deinem Flugzeug stehst, ist je nach konkreter Situation noch kein Notwehrexzess.”
11. Mai 2023 17:05 Uhr: Von Sven Walter an Lui ____
Ich war im Wirtschaftsstrafrecht, den Fachanwaltstitel habe ich mir nie geholt (Verkehrsowi, BtMG und Kapitalverbrechen hab ich übrigens nie gemacht). Wenn du in einen x-beliebigen Strafrechtskommentar guckst, ich habe hier drei neben mir, kannst du dir gerne die Kommentierung für §§ 32- 34 StGB ansehen. Online findest du findest auch einiges. Vermutlich hast du durch ausländische Krimis oder die allgemeine Presse andere Vorstellungen als unserer Gesetzgeber.

Wie ernst du mich nimmst, ist mir komplett wumpe. Ist vermutlich reziprok. Worin ist doch gleich deine Diss?
Lies meinen Beitrag mal ohne Schaum und Hass, lies die drei Paragraphen, und dann übrlege dir konkret, was dürftest du machen, was die Bundespolizei, wenn die dein oder ein fremdes Flugzeug attackieren. Frag irgendeinen befreundeten Juristen in den Konstellationen "ich stehe vor meinem Flugzeug" oder "ich renne den Sprühern von der Seite nebenher", sodann auch was du dürftest, wenn die fertig gesprüht hätten und stiften gingen (fiktiv); § 127 StPO. Vielleicht lernst du ja was.
12. Mai 2023 07:31 Uhr: Von Guido Frey an Robert Hofmann Bewertung: +3.00 [3]

Zur korrekten Beurteilung des Sachverhalts sind sicher ein paar mehr Informationen nötig.

Ich kann dazu nur aus meinem beschränkten Erfahrungshorizont berichten:

Ich habe vor einigen Jahren meinen eigenen Flieger genutzt, um damit im Rahmen einer nichtselbständigen Tätigkeit diverse Einsatzstellen aufzusuchen.

Das Finanzamt hat sehr kritisch nachgefragt, aber den Sachverhalt letztendlich durchgewunken, nachdem ich die Zeitersparnis für jeden Flug einzeln dargelegt und bewertet habe.

Falls ich das richtig verstanden habe, ist ein Angestellter erstmal grundsätzlich frei in der Wahl seines Verkehrsmittels. Lediglich wenn diese Wahl in seine Privatsphäre hineinreicht und die Wahl des Verkehrsmittels damit privat (mit-)veranlasst sein könnte, schaut das Finanzamt auf die Angemessenheit.

Angemessen bedeutet, dass ein ordentlich wirtschaftender Kaufmann diese Wahl auch getroffen hätte.

Insofern halte ich die Anmietung des Fliegers über den Verein fast schon für den einfacheren Weg, da somit der Unterhalt und die Anschaffung des Fliegers durch den Verein erfolgt ist und also nicht privat veranlasst ist. Von daher ist es vielleicht sinnvoll, das vorher mal mit einem guten Steuerberater durchzudeklinieren...

12. Mai 2023 09:51 Uhr: Von Nicolas Nickisch an Guido Frey

Wenn ich da insgesamt nochmal einhaken darf:

Ich hatte vor Jahren viele beruflich indizierte Reisen mit einem gecharterten Flieger gemacht,. Da hebe ich nur die Chartrechnungen angesetzt.

Dann hatte ich eine andere Tätigkeit ohne viel reisen und Corona hat auch alles anders gemacht.

Mittlerweiel hat sich wieder alles geändert; vor allem chartere ich nicht mehr.

Wie setzt man die Kosten an?

Sprit, Landegebühr ist weitgehend klar, Flugsicherungsgebühren auch; alles ist aber nicht immer leicht getrennt zu belegen.

Dann kämen da aber die weiteren Kosten, z.B.

für den Flieger:

- Hallenmiete

-Annual,

- 100er,

- Reparaturen

- ggf. grössere Upgrades

und dann noch für mich:

- Medical

- Checkflug (Prüfer, Flugkosten)

- aber auch Vereinsbeitrag (unsere HG bekommt deswegen alles zu 7%). Würde ich auf den Verein verzichten würde die ganze HG volle USt zahlen

- mein Foreflight

und, und und

Wenn man Medical und Checkflug ansetzen könnte wäre schon vieles gehoflen.

Versteht mich nicht flach: aber die Stundenpreise können extrem variieren, je nachdem wie man rechnet.

12. Mai 2023 10:30 Uhr: Von Alfred Obermaier an Nicolas Nickisch

Hi, normalerweise wird das beim Auto (Gleichartigkeit der Verkehrsmittel) so gerechnet:
Gesamtkosten ermitteln, incl Versicherung, Garage, Wartung, GPS Update, etc, was eben so gleichartiges anfällt, Erhalt Führerschein, Medical, Brille, etc. natürlich nicht, denn diese sind privat veranlasst.
Aufteilung des Gesamtaufwandes in einen privaten und beruflichen Anteil.
Den beruflichen Anteil dann steuerlich ansetzen mit entsprechenden Nachweisen, durchaus auch Eigenbelege.

Ausdrücklich, dies ist keine steuerliche Beratung, sondern lediglich eine (vielleicht unzutreffende) persönliche Meinung des Verfassers.

12. Mai 2023 12:33 Uhr: Von F. S. an Alfred Obermaier Bewertung: +1.00 [1]

Macht das wirklich jemand für seinen Privatwagen?

Ja, man kann oft ein paar ct. rausholen, wenn man statt der 30ct/km die tatsächlichen Kosten ansetzt, aber das ist dann schon wahnsinnig aufwändig, wenn das Auto überwiegend privat genutzt wird - und wenn nicht, dann ist es meist eh im Firmenvermögen oder ein Firmenwagen und dann rechnet man anders.

12. Mai 2023 17:31 Uhr: Von Alfred Obermaier an F. S. Bewertung: +1.00 [1]
.. wie kann ein Miet-/Lease Fahrzeug ins Firmenvermögen übergehen?
13. Mai 2023 13:39 Uhr: Von B. Quax F. an Hubert Eckl Bewertung: +1.00 [1]

Hängt ggfalls vom FA ab

Zum Glück entscheidet das nicht das FA oder ein Beamter!

Stimmt in Berin "geht da gar nix". Und den Nerv ans Finanzgericht zu gehen hat wohl niemand.

Berlin ist da nicht mehr oder weniger gut als der Rest der Republik, haben ja das gleiche Steuerrecht.

Das mit dem Finanzgericht ist ein langer Weg und kann für beide blöd laufen. Richtig ist aber erstmal, der Beamte wirft es in die "Spaße" Kiste mit Yacht und Segelboot. Das kann und muss er vielleicht auch tun. Wir wollen ja alle eine Steuergerichtigkeit!

Dann geht es zur Beschwerdestelle, die das schon nicht mehr so "klar" sieht und sich reiflich überlegt damit vor Gericht zu ziehen. Denn wenn wir die Bogen mal spannen ergeben sich spannende Fragen:

Diese ganze Diskussionsgrundlage "womit reisen" hat ja einen großen Rattenschwanz und die Fragestellung ob es Wirtschaftlich Sinvoll ist, steht ja auch niergendwo. Mal auf´s große gedacht, warum fliegt ein Vorstand 1 Klasse für 50.000€? Um wie viel steigert das seine Arbeitsleistung und wer rechnet das aus? Niemand, Wirtschaftlich trägt es die Firma und die Gesellschafter und damit ist es Betriebsnotwendig (Punklt, auch ausgeschrieben). Genau das selbe bei Charter flügen, oder glauben wir der erste FCB rechnet nach, dass der Flug nach Berlin Wirtschaftliche oder zeitliche Vorteile bringt? Nö, ist bequemer (Punkt). Da checkt der Beamte nur ob es ein Punktspiel oder Grund gab und macht seinen Haken dran.

Und um auf den Vereins Charter zu kommen, man zahlt Geld an eine Non-Profit Organisation, sieht schonmal sehr unkritisch aus und wenn dann die Flüge mit dem Grund gut Dokumentiert sind ist das so (Punkt). Das kann der Beamte so wenig mögen wie er will, so lange der Betrieb es Wirtschaftlich tragen kann, darf man es tun. Sonst gäbe es auch keine Firmenwagen Freiheit (lassen wir mal dem Tierarzt mit dem Ferrari außen vor). Da gäbe es nur drei Klassen, Zweisitzer, Caddy und Transporter je nach "Einsatzzweck" des Angestellten. Aber der Staat hat bestimmt sehr bewußt die Wahl gelassen, man muß ja auch was verkaufen und die 1% Regel ist ein Gewinn ;-)

Somit ist nicht alles verboten was nicht ausdrücklich erlaubt ist!

13. Mai 2023 13:58 Uhr: Von B. Quax F. an Guido Frey

Das Finanzamt hat sehr kritisch nachgefragt,-> sollten sie auch im Interesse der Allgemeinheit!

aber den Sachverhalt letztendlich durchgewunken, nachdem ich die Zeitersparnis für jeden Flug einzeln dargelegt und bewertet habe. ->genau das würde ich nie tun, weil einem ggf. der Gegenbeweiss dargelegt wird. Ich muss auch nicht beweisen dass die Bahn oder mein PKW schneller ist, ich wähle es aus (Punkt). Wenn man sich entscheidet zu fliegen ist es nicht zu begründen wenn man einen Grund für die Reise hatte!

13. Mai 2023 14:26 Uhr: Von Guido Frey an B. Quax F. Bewertung: +3.00 [3]

Ganz so einfach ist es, falls ich das richtig verstanden habe, leider nicht:

Fall 1: Wenn das Flugzeug im Privatvermögen gehalten wird und auch privat genutzt wird, dann ist nach Ansicht des Finanzamtes auch die private Sphäre betroffen und es kann sich um "Repräsentationsaufwand" handeln. In diesem Fall ist nach Ansicht des Finanzamtes auch die Angemessenheit des Aufwandes zu prüfen und die Ausgaben sind in einen angemessenen und einen die Angemessenheit überschreitenden Teil aufzuteilen.

Angemessen ist nach Ansicht des Finanzamtes eine Ausgabe, wenn sie ein ordentlicher wirtschaftender Kaufmann auch getätigt hätte...

Fall 2: Wird das Flugzeug hingegen angechartert oder ausschließlich betrieblich genutzt, dann ist nur auf die berufliche Veranlassung des Reiseanlasses abzustellen.

In Fall 2 hast Du eindeutig recht. Hier ist keine Prüfung auf Angemessenheit erforderlich. Sprich wenn ich mir für einen dienstlichen Flug von Paderborn nach Dortmund eine Gulfstream chartern würde, wäre nur die berufliche Veranlassung zu überprüfen (Hatte ich wirklich einen rein beruflichen Termin in Dortmund?).

In Fall 1 sieht es aber anders aus: Fliege ich hier mit meiner auch privat genutzten C150, dann kann das Finanzamt privat veranlassten Repräsentationsaufwand unterstellen und es ist neben der beruflichen Veranlassung auch eine Prüfung der Angemessenheit möglich (Ist z. B. die Bahn bei gleicher Gesamtreisezeit billiger?)...

Deswegen ist vermutlich vorab ein Gespräch mit einem Steuerberater sinnvoll...

13. Mai 2023 15:00 Uhr: Von Jochen Wilhe an Guido Frey Bewertung: +2.00 [2]

Für den Beleg der Angemessenheit ist sicherlich mittlerweile der Vergleich mit einem Linienflug (Business Klasse) + Taxi zu dem meist ungünstiger gelegenen Verkehrsflughäfen ganz überzeugend. Da kommt man mittlerweile bei einem Inlandsflug schnell auf 600-800 € p r o Strecke, wo man mit einer SEP nur etwas mehr als 60-90 min in der Luft ist. Hier kommen uns die stark gestiegenen Ticketpreise zuGute. Wenn in der Vergleichsrechnung der Flug im Privatflugzeug unterhalb von 120% der Kosten mit Linie liegt, dann kann das Finanzamt nicht viel sagen. Oft kann man hier sogar schön darauf hinweisen, dass die Privatflugvariante sogar etwas preiswerter ist ( zumindest auf dem Papier (:

13. Mai 2023 15:43 Uhr: Von Markus S. an Jochen Wilhe

Bei Deinem Beispiel handelt es sich aber um einen Kurzstreckenflug (100-180 NM) ;-).

13. Mai 2023 16:50 Uhr: Von B. Quax F. an Guido Frey

Fall 1: Wenn das Flugzeug im Privatvermögen gehalten wird und auch privat genutzt wird, dann ist nach Ansicht des Finanzamtes auch die private Sphäre betroffen und es kann sich um "Repräsentationsaufwand" handeln. In diesem Fall ist nach Ansicht des Finanzamtes auch die Angemessenheit des Aufwandes zu prüfen und die Ausgaben sind in einen angemessenen und einen die Angemessenheit überschreitenden Teil aufzuteilen.

Nein von dem Privaten Flugzeug hatte ich nicht gesprochen, das ist eine andere Ausgangslage. Da ist das FA doppelt hellhörig weil leicht der Eindruck entstehen kann Private kosten mit rüber zu nehmen. Trotzdem kann man die tatsächlichen Flugkosten sehr gut ansetzten (AVGAS, Landegebühren), alles andere müßte exakt Erfaßt und realistisch umgelegt werden und da gibt es viel Diskussionsbedarf!

Angemessen ist nach Ansicht des Finanzamtes eine Ausgabe, wenn sie ein ordentlicher wirtschaftender Kaufmann auch getätigt hätte...

Ansichten des FA´s sind auch grundsätzlich nicht interessant, Frage ist was Gesetz und Gerichte sagen. Daher ist der Satz meiner Meinung nach falsch. Ich habe die Wahl des Transportmittels (Punkt).

Ob ein Flugzeug im Privatvermögen oder Firma richtig aufgehoben ist, hängt vom "überwiegenden" Nutzungszweck ab. Man kann ein Firmenflugzeug auch Privat nutzen, wenn man der Firma die Kosten ersetzt (Charter). Natürlich müssen die Charterkosten auch Marktüblich sein. Bedeutet man kann es sich nicht schenken und man muß auch nicht Kostendeckend sein. Blöd wäre aber wenn man mehr als 50% Privat nutzt, besser mehr für die Firma.

13. Mai 2023 16:59 Uhr: Von B. Quax F. an Jochen Wilhe

Für den Beleg der Angemessenheit ist sicherlich mittlerweile der Vergleich mit einem Linienflug (Business Klasse) + Taxi zu dem meist ungünstiger gelegenen Verkehrsflughäfen ganz überzeugend.

Was ist "Angemessenheit"? Am billigsten wäre zu Fuß, dann kommt trampen., dann kommen Mitfahrzentrale, Mofa, Kleinstwagen, Linienflug, Bahn (ja mit Absicht weit hinten, so ein Adhoc Ticket kann sehr Teuer sein).

Kein Vergleich oder Besserstellung versuchen dar zu legen. Braucht man nicht und kann im Zweifel gegen einen Verwendet werden (dann bricht diese Argumentationskette zusammen)! Wichtig ist die Dokumentation, wo, was warum. Was auch völlig verständlich ist.

13. Mai 2023 17:13 Uhr: Von Jochen Wilhe an B. Quax F.

Hi, schau mal in Puf da gabe es vor ca 2 Jahren einen ausführlichen Artikel, wo genau das so beschrieben war, von einem Steuerberater. Das Wort Angemessenheit bezog sich auf einen Vergleich mit dem gleichen Verkehrsmittel.

13. Mai 2023 17:26 Uhr: Von Guido Frey an B. Quax F. Bewertung: +3.00 [3]

Ansichten des FA´s sind auch grundsätzlich nicht interessant, Frage ist was Gesetz und Gerichte sagen. Daher ist der Satz meiner Meinung nach falsch. Ich habe die Wahl des Transportmittels (Punkt).

Das war bis vor einigen Jahren (Jahrzehnten) richtig. Damals gab es die Prüfung der Angemessenheit nur im Bereich der Betriebsausgaben (EStG §4 Abs. 5 Satz 1 Punkt 7) und nicht im Bereich der Werbungskosten für nichtselbständige Tätigkeit. Nachdem der BFH in den 90ern daraufhin einem Geschäftsführer den vorzeitigen Rückflug per gechartertem Jet von einer Kreuzfahrt wegen dringender kurzfristiger dienstlicher Verpflichtungen mit dem Argument zugestand, dass im Bereich der nichtselbständigen Tätigkeit die Angemessenheit gar nicht zu prüfen sei, sondern nur die berufliche Veranlassung, hat der Gesetzgeber darauf das EStG geändert und den § 9 Abs. 5 eingefügt: Dieser verweist ausdrücklich auf § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b bis 8a..

Damit gilt auch bei Werbungskosten, dass "Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind" leider nicht absetzbar sind.

Damit ist man also leider wieder im Bereich der Prüfung der Angemessenheit.

Ich wäre heilfroh, wenn Deine Auffassung richtig wäre, und würde mich sehr freuen, wenn ich hier falsch liege (Die dargelegte Rechtsauffassung hat mir viele graue Haare eingebracht und ich durfte mich damit lange beschäftigen...), aber leider kann ich momentan keine Grundlage für Deine Interpretation erkennen


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