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13. Mai 2023 16:50 Uhr: Von B. Quax F. an Guido Frey

Fall 1: Wenn das Flugzeug im Privatvermögen gehalten wird und auch privat genutzt wird, dann ist nach Ansicht des Finanzamtes auch die private Sphäre betroffen und es kann sich um "Repräsentationsaufwand" handeln. In diesem Fall ist nach Ansicht des Finanzamtes auch die Angemessenheit des Aufwandes zu prüfen und die Ausgaben sind in einen angemessenen und einen die Angemessenheit überschreitenden Teil aufzuteilen.

Nein von dem Privaten Flugzeug hatte ich nicht gesprochen, das ist eine andere Ausgangslage. Da ist das FA doppelt hellhörig weil leicht der Eindruck entstehen kann Private kosten mit rüber zu nehmen. Trotzdem kann man die tatsächlichen Flugkosten sehr gut ansetzten (AVGAS, Landegebühren), alles andere müßte exakt Erfaßt und realistisch umgelegt werden und da gibt es viel Diskussionsbedarf!

Angemessen ist nach Ansicht des Finanzamtes eine Ausgabe, wenn sie ein ordentlicher wirtschaftender Kaufmann auch getätigt hätte...

Ansichten des FA´s sind auch grundsätzlich nicht interessant, Frage ist was Gesetz und Gerichte sagen. Daher ist der Satz meiner Meinung nach falsch. Ich habe die Wahl des Transportmittels (Punkt).

Ob ein Flugzeug im Privatvermögen oder Firma richtig aufgehoben ist, hängt vom "überwiegenden" Nutzungszweck ab. Man kann ein Firmenflugzeug auch Privat nutzen, wenn man der Firma die Kosten ersetzt (Charter). Natürlich müssen die Charterkosten auch Marktüblich sein. Bedeutet man kann es sich nicht schenken und man muß auch nicht Kostendeckend sein. Blöd wäre aber wenn man mehr als 50% Privat nutzt, besser mehr für die Firma.

13. Mai 2023 17:26 Uhr: Von Guido Frey an B. Quax F. Bewertung: +3.00 [3]

Ansichten des FA´s sind auch grundsätzlich nicht interessant, Frage ist was Gesetz und Gerichte sagen. Daher ist der Satz meiner Meinung nach falsch. Ich habe die Wahl des Transportmittels (Punkt).

Das war bis vor einigen Jahren (Jahrzehnten) richtig. Damals gab es die Prüfung der Angemessenheit nur im Bereich der Betriebsausgaben (EStG §4 Abs. 5 Satz 1 Punkt 7) und nicht im Bereich der Werbungskosten für nichtselbständige Tätigkeit. Nachdem der BFH in den 90ern daraufhin einem Geschäftsführer den vorzeitigen Rückflug per gechartertem Jet von einer Kreuzfahrt wegen dringender kurzfristiger dienstlicher Verpflichtungen mit dem Argument zugestand, dass im Bereich der nichtselbständigen Tätigkeit die Angemessenheit gar nicht zu prüfen sei, sondern nur die berufliche Veranlassung, hat der Gesetzgeber darauf das EStG geändert und den § 9 Abs. 5 eingefügt: Dieser verweist ausdrücklich auf § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b bis 8a..

Damit gilt auch bei Werbungskosten, dass "Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind" leider nicht absetzbar sind.

Damit ist man also leider wieder im Bereich der Prüfung der Angemessenheit.

Ich wäre heilfroh, wenn Deine Auffassung richtig wäre, und würde mich sehr freuen, wenn ich hier falsch liege (Die dargelegte Rechtsauffassung hat mir viele graue Haare eingebracht und ich durfte mich damit lange beschäftigen...), aber leider kann ich momentan keine Grundlage für Deine Interpretation erkennen

13. Mai 2023 17:57 Uhr: Von B. Quax F. an Guido Frey

Ja, graue Haare bekommt man davon. Ist ein Tanz mit dem Bär.

Allerdings sehe ich hier noch keinen Wiederspruch, das FA muss Dir eine Unangemessenheit beweisen und nicht Du die Angemessenheit. Da ist viel Spielraum, allerdings möchte ich Abgrenzen das meine Erfahrungen nicht auf "Werbungskosten" beruhen, sondern auf Betriebsausgaben. Daher ist es gut wenn wir das trennen und ich sage, da wirst Du Recht haben wenn es bei Dir so war! Allerdings wäre es auch gut wenn es mit einem Urteil ausgegangen ist? Alles andere wäre ja auch nur ein "Deal" zweier unterschiedlichen Auffassung wo keiner weiß wer Recht bekommen hätte.

13. Mai 2023 18:04 Uhr: Von Guido Frey an B. Quax F. Bewertung: +3.00 [3]

Glücklicherweise ist es bei mir ohne Urteil ausgegangen, da ich nachweisen konnte, dass die ersparte Zeit die höheren Kosten im Vergleich zu alternativen Transportmöglichkeiten durchaus aufwog.

Das FA stellte sich anfangs einfach auf den Standpunkt, dass es auch günstigere Transportmöglichkeiten gegeben hätte. Damit hätte ich das eigene Flugzeug aus reinem "Affektionsinteresse" genutzt. Damit sei das ganze unangemessen. Und schon durfte ich einen Gegenbeweis führen...

Ich kann daher aus meiner Erfahrung heraus nur jedem empfehlen, sich auf eine solche Argumentation gut vorzubereiten. Ob es dann taktisch klüger ist, diese Argumentation proaktiv oder erst auf Nachfrage vorzubringen, vermag ich nicht zu sagen.

14. Mai 2023 21:32 Uhr: Von B. Quax F. an Guido Frey

Glücklicherweise ist es bei mir ohne Urteil ausgegangen, da ich nachweisen konnte, dass die ersparte Zeit die höheren Kosten im Vergleich zu alternativen Transportmöglichkeiten durchaus aufwog.

Das FA stellte sich anfangs einfach auf den Standpunkt, dass es auch günstigere Transportmöglichkeiten gegeben hätte. Damit hätte ich das eigene Flugzeug aus reinem "Affektionsinteresse" genutzt. Damit sei das ganze unanagemessen. Und schon durfte ich einen Gegenbeweis führen...

Das war eine Willkürliche Meinung eines Beamten, der die Antwort bekommen hat die ER wollte. Das sagt nichts über die Rechtliche Lage aus.

Nach der Betriebsprüfung wollten der Prüfer 35k an MwSt. nicht anerkennen. Auch beim Gespräch am Runden Tisch wie oder warum das so seien sollte gab es null Tollerranz.

Dann folgte der Einspruch und die Rechtsbehelfstelle hat den Fall wie eine heiße Kartoffel von einem Sachbearbeiter zum anderen geschickt.

Nach 22k Anwaltskosten, wurde es am Ende ein Bescheid über 1.700€. Die Summe konnte mir zwar auch keiner logisch erklären, war aber zu gering um sich weiter darüber zu streiten.

Es wurde im ganzen Verfahren nie nach alternativen Transportmöglichkeiten gefragt, noch ausgerechnet. Es ging am Ende nur darum einen Fehler in der Dokumentation zu finden. Wie es ja auch mit Fahrtenbüchern gerne gemacht wird um dann alles für 3 Jahre zu "streichen". Aber das sahen Gerichte dann auch anders.....

Es gibt einfach zu wenig in der Rechtssprechung und zu viele Beispiele wo Firmen Jets betreiben.

15. Mai 2023 08:23 Uhr: Von F. S. an B. Quax F. Bewertung: +4.00 [4]

Ansichten des FA´s sind auch grundsätzlich nicht interessant, Frage ist was Gesetz und Gerichte sagen.

Das mag für Menschen zutreffen, die Spass daran haben, andere zu verklagen und es als sportliche Herausforderung nehmen, gegen das Finanzamt Recht zu behalten.

Andere Menschen - und ich behaupte einfach mal, dass das die Mehrheit ist - wollen einfach nur ihre Ruhe vor dem Finanzamt und sie empfinden es als emotionale Belastung, wenn ihr FA eine hohe Forderung stellt, gegen die sie klagen müssen - selbst wenn sie meinen, zu wissen, dass diese Forderung ungerechtfertigt ist.
Für solche Menschen ist durchaus relevant, was das Finanzamt meint und welche Dinge man ohne Stress durchbekommt und bei welchen man sich auf eine Klage einstellen muss.

16. Mai 2023 19:03 Uhr: Von B. Quax F. an F. S. Bewertung: +1.00 [1]

Es gibt aber nicht "das" Finazamt. Im diesem Fall ware es eine willkürliche Auswahl, bei jedem anderen kann es eine andere "Grundlage" geben. Der kleinste Nenner den ich bitte daraus zu schlussfolgern, sich nicht darauf verlassen dass es keinen Streß gibt, nur weil es bei jemanden mit dieser Argumentaion funktioniert hat.


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