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Luftrecht und Behörden | Einflug in Luftraum C mit UL  
14. Mai 2015: Von Tee Jay 
Liebes PuF Forum gerne möchte ich eine rechtliche Klärung der Frage, ob ein Einflug mit einem entsprechend ausgestatteten HighPerf UL in den Luftraum Charlie juristisch legal ist oder nicht. Ich rede nicht von klapprigen C42 und ich möchte auch keine Diskussion um Sinn oder Unsinn oder sonstige Vergleiche mit LAPL, PPL oder notwendigen CVFR Berechtigungen. Das wird schon woanders gemacht. Ich erhoffe mir hier im Forum ein wenig mehr Kenntnis und Sachverstand.

Natürlich kann ein Fluglotse auf FIS oder Radar nicht beurteilen, ob lizenzrechtliche Vorraussetzungen gegeben sind oder nicht und wird i.d. Regel eine Freigabe erteilen wenn der Anfragende nicht zuvor durch sein Unvermögen gerade aus zu fliegen aufgefallen ist und nicht viel VFR/IFR zu staffeln ist.

Also darf ein UL in Luftraum C einfliegen? Ich persönlich finde diese Frage ist zu bejahen, denn es gilt immer der Einzelfall nach Freigabe durch die Flugverkehrskontrollstelle (§ 26 Abs. 1 Nr. 2 LuftVO im Verbindung mit Anlage 5 zur LuftVO) Dort lese ich schonmal nichts von CVFR.

Weiter gilt natürlich BZF2 für unterhalb bzw. BZF1 + min. English Level 4 oberhalb FL100. Hinsichtlich Mindestausstattung gilt Transponder Mode S + Funk sowie die in Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge (FSAV), § 4 Abs. 6 spezifizierten Hinweise, ich zitiere:

6) Flugzeuge, Drehflügler, Motorsegler und motorgetriebene aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge und Tragschrauber müssen außerdem ausgerüstet sein mit einem VOR-Navigationsempfänger, der die nach gültigem internationalen Standard geforderte Störfestigkeit gegenüber UKW-Rundfunksendern (FM-Immunity) aufweist, oder einem Flächennavigationsgerät für:
1. Flüge in Lufträumen der Klasse C,
2. (..)

Es reicht also ein fest in das UL verbautes Flächennavigationsgerät - sprich ein GPS formal aus. Weiß jemand mehr? Übersehe ich etwas? Über Eure Hinweise wäre ich sehr erfreut.
14. Mai 2015: Von Achim H. an Tee Jay
Weiter gilt natürlich BZF2 für unterhalb bzw. BZF1 + min. English Level 4 oberhalb FL100.

Wer sagt das? Deutscher Funk für VFR über FL100 ist selbstverständlich zulässig. Nur IFR hat in englischer Sprache zu erfolgen.
14. Mai 2015: Von Wolff E. an Achim H.
Achim. Sag das mit dem englisch unter IFR mal den Franzosen und Spaniern. :-)
14. Mai 2015: Von Lutz D. an Tee Jay
Ich habe schon Flüge mit einer 'klapprigen' C42 in Luftraum C durchgeführt, schien freigabeseitig völlig problemlos.
14. Mai 2015: Von Achim H. an Wolff E.
Französisch und Spanisch sind ICAO-Sprachen, hochoffiziell. Deutschland war zur Gründung der ICAO 1944 anderweitig beschäftigt.
14. Mai 2015: Von Wolff E. an Achim H.
Dabei wird französisch in der Welt wenig gesprochen da ist spanisch schon mehr verbreitet. Aber es hätte was wenn alle englisch reden würden. Da fällt mir der Hubi-Pilot im Spanien ein, der einen großen Rettungshubschrauber (2-Mot) flog und Kombi mit 4 Streifen und Spiegelsonnenbrille rum lief und mir im miesen Englisch sagte er könne kein Englisch.
14. Mai 2015: Von Tee Jay an Lutz D.
Ja freigabetechnisch ist dieses problemlos und ich habe selbst für div. Fotoflüge in Frankfurt auch Freigaben in C erhalten. Aber die Frage ist, ob dieses auch juristisch rechtens ist. Ein Lotse kann natürlich nicht feststellen, ob die rechtlichen und ausrüstungstechnischen Belange erfüllt sind. Ich bin der Meinung rechtlich ist das okay, aber ich kann natürlich auch was übersehen haben.
14. Mai 2015: Von Tee Jay an Achim H.
Hallo Achim, das wusste ich nicht. Ich ging von komplett englisch aus. Kannst Du mir bitte eine Norm nennen?
14. Mai 2015: Von Flieger Max L.oitfelder an Tee Jay
In Österreich waren ULs in C schon immer erlaubt, ich dachte CVFR ist in Deutschland längst Geschichte?
14. Mai 2015: Von Erik N. an Tee Jay
neulich kreiste über Düsseldorf Oberkassel ein Gyrocopter. UL, den Funk habe ich aus Interesse abgehört - perfekte englische Sprechgruppen mit der sehr netten Towerlotsin von EDDL.

Ich schließe daraus, dass es irgendwie erlaubt sein muss, denn bei Einflug in die CTR musste der sein Muster ja nennen. Dann hätten sie es ihm abgelehnt.

Es geht glaube ich nicht um die Frage UL oder nicht, sondern um die korrekte Befähigung zum Funken.

Übrigens waren in der Prüfung zum BZF1 in EDDK auch einige "Mike" unterwegs
14. Mai 2015: Von Lutz D. an Erik N.
Es geht nicht um Kontrollzone, es geht um Luftraum Charlie und die Ausrüstungsmindestbedingungen dort. Wobei ich nicht mal sicher bin, wie sich das auf ausländische UL auswirken würde. In der aip steht meines Wissen nichts von Ausrüstungsvorschriften für Luftraum C?

14. Mai 2015: Von Achim H. an Tee Jay
Ich ging von komplett englisch aus. Kannst Du mir bitte eine Norm nennen?

Google findet da schnell Hinweise auf der ICAO Seite: https://www.icao.int/Training/TrainairPlus/Down%20Load%20Documents/TPP%20Requirements%20section%206-7.pdf

Communication between ICAO and TRAINAIR PLUS candidates or members should preferably
be in the English language or in one of the other ICAO official language (Spanish, French,
Arabic, Chinese and Russian).

Französische Piloten sind in Frankreich von der CAA angehalten, die (IFR-)Kommunikation in französischer Sprache durchzuführen. Bei Air France ist es m.W. sogar Vorschrift.
14. Mai 2015: Von Markus Doerr an Achim H.
Genau bei der Grande Nation ist das so. Als Rostbeef (die mit dem G am Anfang des Kennzeichens) wird man manchmal gemoppt und dann wird wiederwillig English gesprochen. Ist mit mal im Süde. passiert
15. Mai 2015: Von Tee Jay an Lutz D.
Doch in AIP VFR GEN 1-12 / NfL II 11-05 stehen schon Ausrüstungsvorschriften drin, welche aber identisch mit der genannten Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge (FSAV) sind.

Aber vielleicht präzisiere ich die Frage dahingehend, ob ein im Avionik-Prüfbericht für VFR angegebenes GPS Gerät (z.B. ein im Panel montiertes Skymap mit fest verbauter GPS Antenne) als Flächennavigationsgerät bereits ausreicht. Meiner Meinung ja, aber es gibt andere Meinungen die sagen nein. Es müsse ein TSO zugelassenes GPS Gerät oder zumindest eine TSO zugelassene Antenne sein. Doch weder NfL noch Gesetzgeber geben das irgendwo für ein UL vor. Oder übersehe ich da was?
15. Mai 2015: Von _D_J_PA D. an Tee Jay
was sagen denn die Herren vom DULV/Daec? Dort schon probiert? Der Sachverhalt erscheint mir doch recht speziell?!
15. Mai 2015: Von Alexander Callidus an _D_J_PA D.
Ich bin erstaunt, daß die Frage überhaupt aufkommt. dachte "natürlich dürfen die", das ist ja täglich geübte Praxis. Wer trägt denn da so schwer an seinen Bedenken?
In D war (ist??) der Einflug in C für UL tatsächlich m.W. verboten, fenke das lag am Funken und nicht unbedingt an der Ausrüstung. Kann daher sein, dass deutsche UL in L auch nur mit BZF/AFZ in C einfliegen dürfen, österr. UL-Piloten hatten da schon immer eine andere Regelung weil es früher hierzulande keine eigene UL-Lizenz gab.
16. Mai 2015: Von Tee Jay an _D_J_PA D.
Habe meinen Kontakt schon angefragt und bin auf die Antwort gespannt... aufgrund Urlaub-Abwesenheitsnotiz rechne ich da aber mit keiner schnellen Antwort.
16. Mai 2015: Von Tee Jay an Alexander Callidus
Da ist nix schweres "am tragen" nur der Wunsch nach Klarheit. Gelebte Praxis ist das eine, die formaljuristische Richtigkeit leider eine andere. In der SPL Ausbildung wird Luftraum C meist pauschal mit "da fliegen ULs nicht rein" abgewatscht. Ich gebe mich mit sowas aber nicht zufrieden und lese mich da lieber selbst in die Gesetze und NfLs ein. Und selbst die Verbände können irren. Ich habe dem DAeC unlängst einen Fehler im AHB mitgeteilt, wo aufgehobene NfLs als Norm zitiert werden (Bsp. im Screenshot: NfL II 43/74 wird genannt ist aber mit NfL II-58/04 längst aufgehoben).
17. Mai 2015: Von Richard Georg an Tee Jay

Um den Luftraum C zu befliegen war früher die CVFR-Berechtigung erforderlich. Mit Einführung von JAR FCL wurde dieser CVFR-Teil in die PPL-Ausbildung integriert einschl. als Prüfungsbestandteil. Die Mindestausbildungsstunden wurde damit auch von 35 auf 45 Stunden angehoben. Mit Einführung von EASA FCL wurde dies 1:1 übernommen. Die Kollegen, welche noch vor Einführung JAR-FCL ihre Lizenz erworben haben mussten den Nachweis, dass sie den zusätzlichen Anforderungen in JAR-FCL entweder durch CVFR-Ausbildung mit Prüfung oder später durch einen entsprechenden Prüfungsflug mit einem FE nachweisen um JAR-FCL bzw. EASA-FCL konform zu sein und Luftraum C befliegen zu dürfen.

Derartige Ausbildungs- und Prüfungsteile sind nach meinen Kenntnissen und wie Sie ja auch beschreiben in der UL-Ausbildung nicht enthalten.

17. Mai 2015: Von Stefan K. an Alexander Callidus Bewertung: +3.00 [3]
Wenn ein Pilot ein Request stellt, wird er bearbeitet...... hatte schon Freigaben für Segler bis FL230 besorgt, UL in Luftraum C Frankfurt, Stuttgart, Köln, Düsseldorf .... und auch Baloons, Tragschrauber usw.

Finde es gut, das dieses Thema hier diskutiert wird, würde es aber nicht so breit treten....
Wichtig ist es einfach, den Request frühzeitig und aus eigenem Antrieb stellen. Sehr oft kommt es vor, das jemand auf einen C oder D zufliegt und erst reagiert wenn man ihn darauf aufmerksam macht. Kann an Tagen mit viel Verkehr schnell auch mal schief gehen.
17. Mai 2015: Von Alexander Callidus an Richard Georg
Personenbezogen reicht die SPL-Lizenz alleine also eigentlich nicht zum Einflug in C aus?
Fugzeugbezogen? Dürfte jemand mit JAR-FCL in einem UL sitzend in C einfliegen, vorausgesetzt, das UL hat zertifiziertes/nichtzertifiziertes VOR/GPS an Bord/in der Ausrüstungsliste??
17. Mai 2015: Von Richard Georg an Alexander Callidus
zur Ausrüstung eines Luftfahrzeigen zählen normalerweise nur zugelassene, fest eingebaute Geräte (siehe Ausrüstungsliste, Funkurkunde und Nachprüfschein Funk). Bei Schulflugzeugen für Funknavigationsausbildung und Prüfungsflug ist VOR und ADF oder VOR und fest eingebautes GPS zwingend erforderlich . Da mussten einige Segelflugvereine mit Motorseglern diese mit fest eingebautem GPS ausrüsten.
PPL (A), VOR Annex 10 und fest eingebautes zertiviziertes GPS oder ?
17. Mai 2015: Von Tobias Schnell an Richard Georg
In welcher heute noch gültigen Verordnung soll denn geregelt sein, dass man für den Einflug in bestimmte Lufträume irgendeine besondere Qualifikation benötigt bzw. dass eine UL-Lizenz nicht ausreicht? Da würde mich mal eine Quelle interessieren.

Hier wird immer auf die alten Zeiten referenziert, in denen CVFR in der LuftPersV und WIMRE auch in der LuftVO geregelt war. Die entsprechenden Paragraphen sind aber längst weggefallen.

Tobias
17. Mai 2015: Von Richard Georg an Tobias Schnell
Wir werden das nicht rechtskräftig klären können. Warten wir bis die ersten Vorfälle, Anzeigen, Unfälle und dgl. kommem und was dann die Juristen urteilen.

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