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Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
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147 Beiträge Seite 1 von 6

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28. März 2014: Von Thore L. an Ursus Saxum-is
Ja, wobei wir mal grundsätzlich in Frage stellen sollten, ob man das Flugbuch überhaupt braucht. Für wen ist das? Was soll das? N Reg geht ganz prima ohne Flugbuch... Mir fehlt da nix. Flugzeiten misst der Hobbsmeter.
28. März 2014: Von christof brenner an Thore L.
Es ging hier glaub ich ums Flugbuch, also das , was man in der FAA-Welt "Pilot's Log" bezeichnet, nicht das Bordbuch des Luftfahrzeugs.

Wobei ich mir nicht sicher wär, ob man N-reg außerhalb der USA nicht doch sowas wie ein "Bordbuch" haben sollte:

Art 29 of the Chicago Convention and ICAO Annex 6 Part II

2.8.2 Journey log book

2.8.2.1 A journey log book shall be maintained for every aeroplane engaged in international air navigation in which shall be entered particulars of the aeroplane, its crew and each journey.

2.8.2.2 Recommendation.— The aeroplane journey log should contain the following items:
a) aeroplane nationality and registration;
b) date;
c) crew member names and duty assignments;
d) departure and arrival points and times;
e) purpose of flight;
f) observations regarding the flight; and
g) signature of the pilot-in-command.

Hat hier jemand Erfahrung, ob sich dieser Paragraph in nationalem Gesetz wiederfinden muß, um verbindlich zu sein?
Hat schon jemand von euch mit einem ausländisch registrierten LFZ einen Ramp-Check gehabt und ist nach diesem Journey-Log gefragt worden?
28. März 2014: Von Thore L. an christof brenner
Hatte 4 Ramp Checks, keiner fragte danach. Hab aber auch schon mal gehört, dass ausserhalb der USA so sein kann. PIlot's Log ist auch nicht vorgeschrieben. Es muss nur aufgeschrieben werden, was man zum Nachweis braucht. Also 3TakeOffs/Landings in den letzten 90 Tage, wenn man mit Paxen loswill, oder wer den ATPL machen will, der muss 1500 Stunden zeigen usw...
28. März 2014: Von Ursus Saxum-is an Thore L.
Mal angenommen Part-FCL, wie bei mir. Wie soll man anders die Minimumstunden für das Biannual dokumentieren und wie die 90 Tage Landungen, wenn nicht mit dem altmodischen gebundenen Flugbuch? Beim letzten Ramp Check Anfang März wurden übrigens beide Bücher geprüft, Bord- und Flugbuch.
29. März 2014: Von Erwin Pitzer an Thore L. Bewertung: +1.00 [1]
ob man das Flugbuch überhaupt braucht.

richtig, qui bono ?

nicht dass ihr glaubt ich hätte das große latinum.
ich hab bei 2000 flugstunden einfach aufgehört zu schreiben.

was soll das ?
29. März 2014: Von Jan Brill an Ursus Saxum-is
Das mit der Prüfung des Flugbuchs ist spätestens mit Part OPS vorbei. Der legt fest:

NCC.GEN.140 Mitzuführende Dokumente, Handbücher und Unterlagen

a) Auf jedem Flug sind die folgenden Dokumente, Handbücher und Unterlagen im Original oder als Kopien mitzuführen, sofern nicht etwas anderes angegeben ist:

1. das Flughandbuch (Aircraft Flight Manual, AFM) oder gleichwertige(s) Dokument(e),
2. das Original des Eintragungsscheins,
3. das Original des Lufttüchtigkeitszeugnisses (Certificate Of Airworthiness, CofA),
4. das Lärmzeugnis,
5. die in Anhang III (Teil-ORO) ORO.DEC.100 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 genannte Erklärung,
6. das Verzeichnis der Sondergenehmigungen, soweit zutreffend,
7. die Lizenz zum Betreiben einer Flugfunkstelle, soweit zutreffend,
8. der Haftpflichtversicherungsschein/die Haftpflichtversicherungsscheine,
9. das Bordbuch oder ein gleichwertiges Dokument für das Luftfahrzeug,
10. Einzelheiten des bei den Flugverkehrsdiensten aufgegebenen Flugplans (ATS-Flugplan), soweit zutreffend,
11. aktuelle und zweckdienliche Luftfahrtkarten für die vorgesehene Flugstrecke und alle Strecken, von denen sinn­ vollerweise anzunehmen ist, dass der Flug auf diese umgeleitet werden könnte,
12. Informationen über Verfahren und optische Signale zur Verwendung durch abfangende und abgefangene Luft­ fahrzeuge,
13. Informationen über Such- und Rettungsdienste für den Bereich des beabsichtigten Fluges,
14. die für die jeweiligen Aufgaben der Besatzung gültigen Teile des Betriebshandbuchs, welche für die Besatzungs­ mitglieder leicht zugänglich sein müssen,
15. die MEL oder CDL,
16. geeignete NOTAM/AIS-Briefingunterlagen,
17. geeignete Wetterinformationen,
18. Frachtverzeichnisse und/oder Fluggastverzeichnisse, soweit zutreffend, und
19. sonstige Unterlagen, die zum Flug gehören oder von den Staaten, die vom Flug betroffen sind, verlangt werden.

Und in "FCL.045 Verpflichtung,Dokumente mitzuführen und vorzuweisen" steht auch nix von Flugbuch.

Ich sehe für meine Tätigkeit ehrlich gesagt kaum eine Alternative zu elektronischer Flugbuchführung. Die diversen Nachweise und Currency-Bestimmungen mit munter gemischter privater und gewerblicher Flugzeit lassen sich sonst kaum führen, bzw. errechnen.
Und da das Flugbuch spätestens ab Part OPS nicht mitgeführt werden muss, kann ich auf Verlangen der Behörde mein Flugbuch auf jedem gewünschten Medium (PDF, Ausdruck, Buch, Steintafeln etc.) produzieren.

Ich glaube wir sollten uns das Leben hier nicht unnötig schwer machen.

Journey Log wird bei uns schon seit 2009 für alle Flieger elektronisch geführt. Gab nie ein Problem beim Check.


viele Grüße
Jan Brill
30. März 2014: Von Hubert Eckl an Jan Brill
Jan,

Frag zu 4.) Lärmzeugnis Was ist das? Das berühmte Lärmschutzzeugnis nach " Chapter X" ist 2010 (sic?) ausgelaufen. Was gilt denn nun?

Ausserdem: Was ist eigentlich, wenn ich eben nur mal schnell zum Tanken an unseren 5 Min entfernten Nachbarplatz hopsen will? Z.B. als Schlepppilot vo Segelfluggelände zum Verkehrslandeplatz?
6. Februar 2017: Von Bernd Noll an Jan Brill Bewertung: +3.00 [3]

Hier mal ein Update von der letzten BfL-Fortbildung des RP Kassel:

Die Stichprobenkontrollliste vom Typ "Regierungspräsidium Darmstadt" wird weiterhin verwendet. Allerdings:

1.) Es müssen das Sprechfunkzeugnis und eine Bescheinigung über ICOA English level nicht mehr gesondert mitgeführt werden, denn beides steht ja jetzt in der Lizenz.

2.) Ein gültiges Lärmzeugnis muss lt. RP Kassel nicht mehr zwingend mitgeführt werden. Es werde nur gebraucht wegen der Landeplatzlärmschutzverordnung, wenn man da zu den ansonsten für laute Flieger gesperrten Zeiten an entsprechenden Plätzen fliegen möchte.

3.) Beim Flugbuch möchte man nach wie vor die Papierversion.

4.) Flugvorbereitung: Entweder aktuelle Papierkarten oder redundante elektronische Karten.

Diskussionen gab es zur Flugvorbereitung, wo man seitens des RP ein Flightlog in Schriftform bei VFR wünscht. Doch da gab es ja einmal eine IFR-Prüfungsfrage, an die ich mich erinnere, weil ich sie damals falsch beantwortet habe, nämlich dass eine schriftliche Flugvorbereitung nur bei IFR vorgenommen werden muss. Vielleicht hat sich das ja in den letzten 10 Jahren geändert. Wer von Euch hat denn gerade die IFR-Prüfungsfragen mal durchgearbeitet? Gibt es diese Frage immer noch? Weiß jemand die exakte Rechtslage dazu? Die Referenten des RP Kassel schienen da auf Nachfrage unsicher.

Generell gibt es im Zuständigkeitsbereich des RP Kassel keine Verpflichtung für die BfL, im Jahr eine Mindestanzahl an Prüfungen durchzuführen. Und man muss auch nicht alle Prüfpunkte abarbeiten, sollte wirklich einmal Anlass zu einer Prüfung bestehen. Das erklärt unsere nordhessiche Zurückhaltung, worüber unter uns Konsens herrschte.

Fly with fun!

Bernd

6. Februar 2017: Von Alfred Obermaier an Bernd Noll

Luft BO, 5. Abschnitt, para 31 (letzte Änderung vom 15.02.2013), Flugdurchführungsplan bei Flügen nach IR vorgeschrieben. Für VFR ist nichts vergleichbares nachzulesen.

VO EU 965/2012 Anhang VII Teil-NCO; NCO.OP135 "Flugvorbereitung" spricht von "vertraut machen ".

Lasse mich gerne korrigieren.

6. Februar 2017: Von Tobias Schnell an Bernd Noll Bewertung: +1.00 [1]

Zu 3.: Das Flugbuch muss gar nicht mehr mitgeführt werden, sondern nur noch "without undue delay" vorgelegt werden (siehe NCO.GEN.135 und FCL.045).

Die AMCs zu NCO könnte man auch dahingehend interpretieren, dass es elektronisch geführt werden darf.

Tobias

6. Februar 2017: Von Markus Doerr an Bernd Noll

3.) Beim Flugbuch möchte man nach wie vor die Papierversion.

Blöd.

Ich hab seit 1992 keine Papierversion mehr.

6. Februar 2017: Von T. Magin an Alfred Obermaier

"Flugdurchführungsplan bei Flügen nach IR vorgeschrieben."

Und was versteht man darunter? Das ich Departure, Enroute, Arrival und Approach in die 430er getrommelt habe (Speichern nicht vergessen)? Das ich die ursprünglich aufgegeben Route im Jepp FD habe? Oder den Flugplan handschriftlich auf dem Kniebrett? Es gibt doch nichts dynamischeres als eine IFR-Flugdurchführung, wie soll ich die nach dem Flug vorweisen können?

Vorbereitung im Sinne W&B, Start- Landestreckenberechnung, Fuelcalc ... das könnte ich ja verstehen, aber Flugdurchführungsplan?

Da fällt mir noch folgende Frage ein: W&B, Start- Landestreckenberechnung, Fuelcalc, NOTAM etc. darf das elektronisch sein, z.B. mit CirrusProFlite? Oder müssen die Ergebnisse daraus per Hand abgeschrieben werden?

Grüsse, Thomas

6. Februar 2017: Von Mich.ael Brün.ing an T. Magin Bewertung: +3.00 [3]

Im Zweifelsfall hilft die freundliche Frage: "Wo steht das?"

Wenn der BfL darauf nur eine Antwort in der Art: "in meinen Verfahrensanweisungen" hat, dann wird das Eis schon dünn. Vielleicht bewegt er sich dann vorsichtiger. Wenn doch eine Meldung erfolgt, dann geht dieselbe Frage eben auf dem Widerspruchsweg an das RP. Wenn die dann immer noch keine eindeutige EASA-Vorschrift dafür nennen können, dann dürfte auch das anschließende Gerichtsverfahren aussichtsreich sein.

Eine Weisheit, die ich von meinem Vater gelernt habe und mttlerweile in der Praxis (außerhalb des Luftrechts!) verifiziert habe: "Am Ende entscheidet das Gericht" und die nehmen - nach meiner Erfahrung - Vorschriften wesentlich wörtlicher als interpretierende Aufsichtsbehörden.

Michael

6. Februar 2017: Von Alfred Obermaier an T. Magin

Thomas, die folgende Passage läßt sicherlich Interpretationen offen:

"§31 Flugdurchührungsplan. Bei Flügen nach Instrumentenflugregeln hat der Luftfahrzeugführer einen Flugdurchführungsplan zu erstellen, aus dem ersichtlich ist, daß der Flug ordnungsgemäß vorbereitet wurde und sicher durchgeführt werden kann."

All the best

6. Februar 2017: Von Hubert Eckl an Alfred Obermaier

Blöd.

Ich hab seit 1992 keine Papierversion mehr.

Glück gehabt! Die ACAM, neben den BfL-Kontrollen die eigentliche Seuche, eine Rotte von teilweise absoluten Neulingen die Fliegerei betreffend aus Zoll- und Polizeivergangenheit, prüft auf Teufel komm raus. Es gibt, hier nicht zu veröffentliche, Geschichten bei denen sich die Zehennägel aufbiegen. Wenn Du den Leuten mit solchen Regeln kommst, hast Du schon verloren. Und die finden was, weil sie was finden wollen.

6. Februar 2017: Von  an Hubert Eckl Bewertung: +1.00 [1]

"Es gibt, hier nicht zu veröffentliche, Geschichten bei denen sich die Zehennägel aufbiegen."

Ja, die "höre" ich auch immer wieder. Ich habe aber das intesive Gefühl, es ist immer die gleiche Geschichte mit unterschiedlichen, regionalen Intensivierungen. Zu echten Verfahren oder Bußgeldern scheint es flächendeckend nicht zu kommen, jedenfalls "höre" ich davon praktisch nichts. Wäre es zu Bußgeldern oder Sanktionen gekommen, hötte es doch längst auf den üblichen Portalen einen Riesen-Shitstorm gegeben. Ich will nicht ausschließen, dass ich nur einfach zuwenig Leute kenne und treffe - Fliegen macht einsam ...

Wolfgang

6. Februar 2017: Von Pascal H. an Hubert Eckl Bewertung: +1.00 [1]

Also die Story kenne ich jedenfalls nicht. Meine letzte ACAM-Kontrolle bestand aus einem selber fliegenden LBA-Menschen und einer Azubine. War nicht unfreundlich und recht entspannt. Ausser dem Bordbuch und meinem Schein hat die auch nichts vom Papierkram interessiert...

6. Februar 2017: Von Tobias Schnell an T. Magin

Da fällt mir noch folgende Frage ein: W&B, Start- Landestreckenberechnung, Fuelcalc, NOTAM etc. darf das elektronisch sein, z.B. mit CirrusProFlite?

Nein, das ist nicht zulässig. Für die Berechnungen ist zwar seit dem Jahr 2012 ein nicht programmierbarer Taschenrechner erlaubt, alles andere geht aber nicht.

Bei den NOTAMs ist die Lage ebenso diffizil: Die müssen entweder beim telefonischen Briefing von Hand mitgeschrieben oder als Telefax mitgeführt werden. Ich habe da schon mal Diskussionen bei einem Rampcheck gehabt, weil ich den Faxabruf mit meinem 33,6k-Modem am PC gemacht und auf dem Laserdrucker ausgedruckt hatte. Der Checker glaubte mir dann nicht, dass das tatsächlich ein Fax sei - er kannte nur Thermopapier.

Tobias

6. Februar 2017: Von  an Pascal H.

Das wäre auch der Erfahrungshorizont, den ich persönlich teilen könnte, weil miterlebt.

Wolfgang

6. Februar 2017: Von Florian R. an Alfred Obermaier

Man muss es immer wieder betonen: Nationales Recht gilt seit Part-NCO und Part-SERA nicht mehr, ausser es steht geschrieben, dass nationales Recht anwendbar sei (und das ist äusserst selten, siehe bspw. Kunstflug/Sprühflüge in Part-SERA).

Part-NCO (genauer Artikel wurde schon genannt) regelt die mitzuführenden Dokumente. Die meisten davon darf man ausdrücklich als Kopie (in der Schweiz wurde bestätigt: auch elektronisch) mitführen.

National darf ohne eine veröffentlichte Exemption/Derogation nichts abweichend geregelt werden.

Edit: Mitzuführende Dokumente des Piloten sind zusätzlich natürlich im Part-FCL geregelt.

6. Februar 2017: Von T. Magin an Tobias Schnell

Hallo Tobias,

Danke, dass Du mit ein wenig Satire mein Leben erheiterst ;-) Aber die Frage war duchaus ernst gemeint. Nachdem hier bei elektronischen Karten von "redundanten Systemen" die Rede ist, wenn man kein Papier dabei hat, traue ich Behoerden und deren Subordinates jedes Ausmass an technischer Unkenntnis und mangelndem Sachverstand zu.

All the best, Thomas

6. Februar 2017: Von Tobias Schnell an T. Magin

Hallo Thomas,

ganz satirefrei hat Dir ja Michael B. weiter oben schon geantwortet - dem bleibt aus meiner Sicht nichts hinzuzufügen.

Tobias

6. Februar 2017: Von Tobias Schnell an Florian R.

(in der Schweiz wurde bestätigt: auch elektronisch)

Nicht nur da:

GM1 NCO.GEN.135 Documents,manuals and information to be carried

GENERAL

  1. (b) The documents, manuals and information may be available in a form other than on printed paper. An electronic storage medium is acceptable if accessibility, usability and reliability can be assured.

Tobias

6. Februar 2017: Von Tobias Schnell an Alfred Obermaier

[LuftBO] §31 Flugdurchührungsplan

Halte ich nicht mehr für einschlägig. Seit August 2016 regelt die Flugvorbereitung NCO.OP.135

Tobias

7. Februar 2017: Von Florian R. an Tobias Schnell Bewertung: +1.00 [1]

Danke für das Zitat aus NCO.GEN.135, Tobias. Weshalb diskutiert man dann in diesem Thread über nationales Recht, welches gar keine Anwendbarkeit mehr hat? Es ist ganz klar: Man darf Flugpläne/NOTAMs/Briefings/uvm. elektronisch mitführen.

Zwingend als Original:

  • Certificate of registration
  • Certificate of airworthiness

Als Kopie (ausdrücklich auch elektronisch in allen Mitgliedsstaaten):

  • Alles andere (Flugreisebuch/Karten/Briefings/Flugplan/etc.)

Falls das ACAM Personal geltendes Recht missachten, ist dies eine andere Geschichte. Aber gibt es überhaupt aktuelle Infoa dazu? Part-NCO ist erst seit Ende August 2016 in Kraft. Vorher durften die Luftämter natürlich noch vorschreiben, was sie wollten. Da dies aber geändert hat, bräuchten wir aktuelle Berichte.


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