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Luftrecht und Behörden | Kontrollen durch BfL  
27. März 2014: Von Christian Weidner 
Moin,

mal wieder Fragen in die Fraktion der Rechtssicheren:

Wenn ich durch einen BfL kontrolliert werden soll, gibt es da irgendeinen Absatz oder Paragraphen, der regelt, in welchem Zeitraum ich mich der Kontrolle "stellen" muss?
Sofern nicht irgendwo das Wort 'unverzüglich' steht, gehe ich davon aus, daß ich auch erstmal den Flieger in die Halle schieben und den Bordbucheintrag komplettieren darf, bevor ich mich zum gelben C begebe.
Ist z.B. eine Aufforderung, das Flugzeug unverzüglich nach der Landung vor der Info zu parken, und sich dort zu melden, verhältnismäßig?
Wie sieht es mit Terminen aus, die wegen einer Kontrolle verpasst werden? Muss ich für sowas einfach in meiner Flugplanung immer berücksichtigen?

Danke für qualifizierte Tipps, gerne auch mit Quellenangabe.

Viele Grüße,

Christian
27. März 2014: Von Ursus Saxum-is an Christian Weidner
Wenn mich die Erinnerung nicht trügt:
  • NfL I 236/2000
  • §24 Luft VO
  • §29 Abs.2 LuftVG (SfL->BfL)
  • §30 LuftBO (jederzeit)
Habe ich etwas vergessen?
27. März 2014: Von Christian Weidner an Ursus Saxum-is
Danke.
Ohne unbillige Verzögerung steht im Paragraph 29 LuftVG... Das heisst wohl erst antreten, dann austreten...
27. März 2014: Von Bernd Noll an Christian Weidner Bewertung: +3.67 [4]
Hallo,

es ist sicher interessant, was ein BfL im Rahmen der vom RP gewünschten (und ausdrücklich / nachdrücklich geforderten) stichprobenartigen Überprüfung kontrollieren sollte. Dazu existiert eine Liste (siehe Anhang), wie sich das zum Beispiel der RP Darmstadt vorstellt. Und dort hat man auch gleich die entsprechenden Paragraphen gelistet, gegen die ggf. verstoßen wurde.

Es ist ja immer gut, wenn man weiß, was im Rahmen einer solchen Kontrolle auf einen zukommen kann. So kann man ja mal schauen, ob wirklich alles an Bord ist.

Happy Landings und nicht nachlassen - niemals!

Bernd Noll




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StichprobeBfL_01.jpg



28. März 2014: Von Dr. Hubertus Haan an Bernd Noll
Hallo

reicht es dem BfL, wenn ich bzgl. Flugvorbereitung die aktuelle Karte und das aktuelle Anflugblatt
in elektronischer Form vorzeige, also auf android oder ipad, oder will der BFL eine Papier-Version anfassen können.

Hat jemand schon einmal eine BfL-Kontrolle unbeschadet überstanden, ohne Papier-Karten und Papier-Anflugblatt dabei zu haben?

Gruß
Hubertus
28. März 2014: Von Olaf Musch an Bernd Noll
Danke für die Liste.
Fehlt da nicht noch die ZÜP? Oder war's jetzt ein Fehler, das hier zu schreiben? ;-)

Olaf
28. März 2014: Von Ursus Saxum-is an Bernd Noll
Und so sieht das Protokoll in Schleswig-Holstein aus.


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SCAN.jpg

28. März 2014: Von Ingo Wolf an Ursus Saxum-is
Wie läuft das denn mit einer N-Reg. ab? Es gilt ja 'ARROW', also zählt alleine das Airworthiness Certificate, das Radio Station Certificate, das Registration Certificate, die Operating Limitations and das W&B.

Der Rest, der sich aus den Formularen ergibt, ist doch dann nicht mehr relevant, oder?
28. März 2014: Von Name steht im Profil an Bernd Noll
Da steht leider mal wieder die (gesetzlich NICHT vorgeschriebene) ICAO Karte drin. Wäre interessant was der Herr zu einer Jeppesen Karte auf dem iPad sagt.
Thomas
28. März 2014: Von Ursus Saxum-is an Name steht im Profil Bewertung: +1.00 [1]
Solange man sich in dem festgelegten 150 Meter Korridor bei der Kontrolle bewegt ... ;-) ...
28. März 2014: Von Andreas Ni an Ursus Saxum-is
Betonung auf "solange..." :-)
Grüsst mir nur ja den Gesslerhut!
28. März 2014: Von Bernd Noll an Dr. Hubertus Haan
@Hubertus und Thomas:

Ich meine mich zu erinnern, dass man uns seitens unseres zuständigen RPs (Kassel) gesagt hatte, elektronisch sei o.k. Ich werde mal versuchen, das rauszukriegen. Da aber auf der Liste, die seinerzeit von einer ausgesprochen genauen Dame des RP DA erstellt wurde, von Papier nichts expressis verbis steht, gehe ich davon aus, dass Papier laut Gesetz nicht zwingend notwendig ist. Außerdem würde m. E. kein vernünftiger (BfL-) Mensch sich daran hochziehen. Ziel ist doch, die Leute ausfindig zu machen, die mit einem Shellatlas bewaffnet ohne Freigabe durch Kontrollzonen düsen, nicht diejenigen, die aktuelle Karten mitführen und sich vernünftig vorbereiet haben.

@Olaf:

ZÜP ist für einen BfL uninteressant. Ein Deutscher mit Schein hat ZÜP, sonst hat er keinen Schein. Und jeder Ausländer hat kein ZÜP, sondern ist nur von NSA, MI5 o.ä. Einrichtungen ohne eigenen Antrag und nicht gebührenpflichtig gecheckt.

Bernd

28. März 2014: Von Stephan Schwab an Bernd Noll
In diesem Dokument wird darauf hingewiesen, daß die Führung des persönlichen Flugbuches des Piloten in elektronischer Form nicht zulässig sei, weil nicht fälschungssicher.

Das heißt dann, daß z.B. alle die LogTenPro verwenden, damit dagegen verstoßen?

Gehen die vielen Nutzer von LogTenPro nun wirklich her und schreiben noch einmal von Hand ein gebundenes Flugbuch? Schließlich verwendet man das Programm ja, um jederzeit zu wissen ob man "current" ist.
28. März 2014: Von Achim H. an Stephan Schwab
Gehen die vielen Nutzer von LogTenPro nun wirklich her und schreiben noch einmal von Hand ein gebundenes Flugbuch? Schließlich verwendet man das Programm ja, um jederzeit zu wissen ob man "current" ist.

Ja, und ich hasse es! Diese Doppelarbeit ist wirklich mühsam. Außerdem bereue ich es zutiefst, dass ich damals auf LogTen Pro bin, denn mittlerweile bin ich von iOS zu Android gewechselt und die bequemen sich leider nicht dazu, diese Plattform mit ihrem Program zu segnen.
28. März 2014: Von Christian Weidner an Stephan Schwab
In welcher Verordnung steht denn, daß das Flugbuch in einem gebundenen Buch mit Tinte geführt werden muss? Ist denn die Züp nicht ausreichend, uns keine Fälschungsabsicht zu unterstellen?
28. März 2014: Von Ursus Saxum-is an Christian Weidner
Flugbuch = Dokument. Die Erfordernisse für Dokumente elektronisch abbilden zu wollen, ist eine unvorstellbar schweineteure und aufwändige Sache. Ich beschäftige mich beruflich seit über 15 Jahren mit dem Umfeld und kann nur sagen: denk nicht mal dran, vergiss es! Ein simples gebundenes Buch ist so unglaublich viel preiswerter ... Wir haben genug komplexe Anforderungen als Privatpiloten, da sollten wir uns so eine Scheisse nicht unnötig ans Bein binden.
28. März 2014: Von Achim H. an Christian Weidner
Die Diskussion hatten wir schon einmal hier.

Fazit war lieber besser auf Papier in Deutschland.
28. März 2014: Von Thore L. an Ursus Saxum-is
Ja, wobei wir mal grundsätzlich in Frage stellen sollten, ob man das Flugbuch überhaupt braucht. Für wen ist das? Was soll das? N Reg geht ganz prima ohne Flugbuch... Mir fehlt da nix. Flugzeiten misst der Hobbsmeter.
28. März 2014: Von christof brenner an Thore L.
Es ging hier glaub ich ums Flugbuch, also das , was man in der FAA-Welt "Pilot's Log" bezeichnet, nicht das Bordbuch des Luftfahrzeugs.

Wobei ich mir nicht sicher wär, ob man N-reg außerhalb der USA nicht doch sowas wie ein "Bordbuch" haben sollte:

Art 29 of the Chicago Convention and ICAO Annex 6 Part II

2.8.2 Journey log book

2.8.2.1 A journey log book shall be maintained for every aeroplane engaged in international air navigation in which shall be entered particulars of the aeroplane, its crew and each journey.

2.8.2.2 Recommendation.— The aeroplane journey log should contain the following items:
a) aeroplane nationality and registration;
b) date;
c) crew member names and duty assignments;
d) departure and arrival points and times;
e) purpose of flight;
f) observations regarding the flight; and
g) signature of the pilot-in-command.

Hat hier jemand Erfahrung, ob sich dieser Paragraph in nationalem Gesetz wiederfinden muß, um verbindlich zu sein?
Hat schon jemand von euch mit einem ausländisch registrierten LFZ einen Ramp-Check gehabt und ist nach diesem Journey-Log gefragt worden?
28. März 2014: Von Thore L. an christof brenner
Hatte 4 Ramp Checks, keiner fragte danach. Hab aber auch schon mal gehört, dass ausserhalb der USA so sein kann. PIlot's Log ist auch nicht vorgeschrieben. Es muss nur aufgeschrieben werden, was man zum Nachweis braucht. Also 3TakeOffs/Landings in den letzten 90 Tage, wenn man mit Paxen loswill, oder wer den ATPL machen will, der muss 1500 Stunden zeigen usw...
28. März 2014: Von Ursus Saxum-is an Thore L.
Mal angenommen Part-FCL, wie bei mir. Wie soll man anders die Minimumstunden für das Biannual dokumentieren und wie die 90 Tage Landungen, wenn nicht mit dem altmodischen gebundenen Flugbuch? Beim letzten Ramp Check Anfang März wurden übrigens beide Bücher geprüft, Bord- und Flugbuch.
29. März 2014: Von Erwin Pitzer an Thore L. Bewertung: +1.00 [1]
ob man das Flugbuch überhaupt braucht.

richtig, qui bono ?

nicht dass ihr glaubt ich hätte das große latinum.
ich hab bei 2000 flugstunden einfach aufgehört zu schreiben.

was soll das ?
29. März 2014: Von Jan Brill an Ursus Saxum-is
Das mit der Prüfung des Flugbuchs ist spätestens mit Part OPS vorbei. Der legt fest:

NCC.GEN.140 Mitzuführende Dokumente, Handbücher und Unterlagen

a) Auf jedem Flug sind die folgenden Dokumente, Handbücher und Unterlagen im Original oder als Kopien mitzuführen, sofern nicht etwas anderes angegeben ist:

1. das Flughandbuch (Aircraft Flight Manual, AFM) oder gleichwertige(s) Dokument(e),
2. das Original des Eintragungsscheins,
3. das Original des Lufttüchtigkeitszeugnisses (Certificate Of Airworthiness, CofA),
4. das Lärmzeugnis,
5. die in Anhang III (Teil-ORO) ORO.DEC.100 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 genannte Erklärung,
6. das Verzeichnis der Sondergenehmigungen, soweit zutreffend,
7. die Lizenz zum Betreiben einer Flugfunkstelle, soweit zutreffend,
8. der Haftpflichtversicherungsschein/die Haftpflichtversicherungsscheine,
9. das Bordbuch oder ein gleichwertiges Dokument für das Luftfahrzeug,
10. Einzelheiten des bei den Flugverkehrsdiensten aufgegebenen Flugplans (ATS-Flugplan), soweit zutreffend,
11. aktuelle und zweckdienliche Luftfahrtkarten für die vorgesehene Flugstrecke und alle Strecken, von denen sinn­ vollerweise anzunehmen ist, dass der Flug auf diese umgeleitet werden könnte,
12. Informationen über Verfahren und optische Signale zur Verwendung durch abfangende und abgefangene Luft­ fahrzeuge,
13. Informationen über Such- und Rettungsdienste für den Bereich des beabsichtigten Fluges,
14. die für die jeweiligen Aufgaben der Besatzung gültigen Teile des Betriebshandbuchs, welche für die Besatzungs­ mitglieder leicht zugänglich sein müssen,
15. die MEL oder CDL,
16. geeignete NOTAM/AIS-Briefingunterlagen,
17. geeignete Wetterinformationen,
18. Frachtverzeichnisse und/oder Fluggastverzeichnisse, soweit zutreffend, und
19. sonstige Unterlagen, die zum Flug gehören oder von den Staaten, die vom Flug betroffen sind, verlangt werden.

Und in "FCL.045 Verpflichtung,Dokumente mitzuführen und vorzuweisen" steht auch nix von Flugbuch.

Ich sehe für meine Tätigkeit ehrlich gesagt kaum eine Alternative zu elektronischer Flugbuchführung. Die diversen Nachweise und Currency-Bestimmungen mit munter gemischter privater und gewerblicher Flugzeit lassen sich sonst kaum führen, bzw. errechnen.
Und da das Flugbuch spätestens ab Part OPS nicht mitgeführt werden muss, kann ich auf Verlangen der Behörde mein Flugbuch auf jedem gewünschten Medium (PDF, Ausdruck, Buch, Steintafeln etc.) produzieren.

Ich glaube wir sollten uns das Leben hier nicht unnötig schwer machen.

Journey Log wird bei uns schon seit 2009 für alle Flieger elektronisch geführt. Gab nie ein Problem beim Check.


viele Grüße
Jan Brill
30. März 2014: Von Hubert Eckl an Jan Brill
Jan,

Frag zu 4.) Lärmzeugnis Was ist das? Das berühmte Lärmschutzzeugnis nach " Chapter X" ist 2010 (sic?) ausgelaufen. Was gilt denn nun?

Ausserdem: Was ist eigentlich, wenn ich eben nur mal schnell zum Tanken an unseren 5 Min entfernten Nachbarplatz hopsen will? Z.B. als Schlepppilot vo Segelfluggelände zum Verkehrslandeplatz?
30. März 2014: Von Markus Doerr an Achim H.
Doppelt führen ist Quatsch. Das Luftamt Nordbayern hat 1991 meine Excelliste anerkannt. Ich drucke mein Logtenpro log aus und unterschreibe. Das ist gut genug für die CAA.
Examiner sind da eher skeptisch wegen elektronischer Unterschrift

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