Hallo an die PuF-Forumsgemeinschaft,
im Enroute-IR & SERA Thread geht es ja gerade darum, ob man denn überhaupt praktikabel Enroute-IFR fliegen kann. Bei meiner Frage geht es jedoch eher um die benötigte Ausrüstung des Luftfahrzeuges für Enroute-IFR bzw. „volles“ IFR. Derzeit haben wir in Deutschland ja noch die „Verordnung über die Flugsicherheitsausrüstung der Luftfahrzeuge (FSAV)“ und die „Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (LuftBO)“, welche deutlich mehr Ausrüstung für einen Flug nach Instrumentenflugregeln fordern als dies in anderen europäischen Ländern der Fall ist.
Derzeit gefordert ist (habe ich der Einfachheit halber aus Wikipedia kopiert):
Instrumentierung:
Außenluftthermometer
Zwei barometrische Höhenmesser
neben dem Piloten ein weiteres Besatzungsmitglied, das mindestens über ein AZF verfügt, alternativ einen Autopiloten mit Höhenhaltungsfunktion
Doppelsteuer
Fahrtmesser, der gegen Vereisung und Kondensation geschützt ist
Instrumentenbeleuchtung
Kurskreisel
Uhr mit großem Sekundenzeiger
Variometer
Wendezeiger mit Scheinlot (Kugel)
Für die Interaktion mit der Flugsicherung, die Navigation und die Befolgung der Anflugverfahren sind zusätzlich gefordert:
ADF-Empfänger
Flächennavigationsausrüstung (R-NAV), in der Regel GPS
Funkentfernungsmessgerät (DME)
Transponder
zwei VHF-Funkgeräte, welche für Flüge oberhalb FL195 mit 8,33 kHz-Kanalraster ausgestattet sein müssen[2]
VOR-Empfänger
Für ILS-Anflüge:
Anzeigegerät für gemeinsame Anzeige von Landekurs und Gleitweg (Kreuzzeigerinstrument)
Empfangsgerät für Markierungsfunkfeuer
Gleitpfadempfänger
Landekursempfänger
Nun wird ja alles schön europaweit harmonisiert (auch wenn es dem LBA nicht passt). Das aktuellste zu dem Thema, was ich gefunden habe ist die EU-Verordnung Nr. 379/2014. Dort findet man zum Thema IFR-Ausrüstung das folgende:
SPO.IDE.A.125 Flugbetrieb nach Instrumentenflugregeln (IFR) — Flug- und Navigationsinstrumente und zugehörige Ausrüstung
Flugzeuge, die nach Instrumentenflugregeln betrieben werden, müssen mit Folgendem ausgerüstet sein:
a) einer Einrichtung zur Messung und Anzeige des Folgenden:
1. des magnetischen Steuerkurses,
2. der Uhrzeit in Stunden, Minuten und Sekunden,
3. der Druckhöhe,
4. der Fluggeschwindigkeit,
5. der Vertikalgeschwindigkeit,
6. der Drehgeschwindigkeit sowie des Schiebefluges,
7. der Fluglage,
8. des stabilisierten Steuerkurses.
9. der Außenlufttemperatur und
10. der Machzahl, wenn Geschwindigkeitsgrenzen als Machzahl ausgedrückt werden;
b) einer Einrichtung zur Anzeige einer unzulänglichen Stromversorgung (da müsste eigentlich „Energieversorgung“ stehen!) der Kreiselinstrumente.
c) Sind zwei Piloten für den Betrieb erforderlich, muss für den zweiten Piloten eine zusätzliche getrennte Einrichtung zur Anzeige des Folgenden vorhanden sein:
1. der Druckhöhe,
2. der Fluggeschwindigkeit,
3. der Vertikalgeschwindigkeit,
4. der Drehgeschwindigkeit sowie des Schiebefluges,
5. der Fluglage,
6. des stabilisierten Steuerkurses und
7. der Machzahl, wenn Geschwindigkeitsgrenzen als Machzahl ausgedrückt werden;
d) einer Einrichtung zur Verhinderung einer Fehlfunktion der gemäß Buchstabe a Nummer 4 und Buchstabe c Nummer 2 erforderlichen Fahrtmesseranlage infolge Kondensation oder Vereisung und
e) technisch komplizierte motorgetriebene Flugzeuge, die nach Instrumentenflugregeln betrieben werden, müssen zusätzlich zu Buchstabe a, b, c und d ausgerüstet sein mit:
1. einer alternativen Entnahmestelle für statischen Druck,
2. einem Kartenhalter, der so angebracht ist, dass eine gute Lesbarkeit der Karten gewährleistet ist, und der für Nachtflugbetrieb beleuchtet werden kann,
3. einer zweiten unabhängigen Einrichtung zur Messung und Anzeige der Höhe, falls nicht bereits zur Erfüllung von Buchstabe e Nummer 1 eingebaut, und
4. einer vom Haupt-Stromerzeugungssystem unabhängigen Notstromversorgung, mit der ein Fluglageanzeigesystem mindestens 30 Minuten betrieben und beleuchtet werden kann. Die Notstromversorgung muss nach einem Totalausfall des Haupt-Stromerzeugungssystems automatisch in Funktion treten, und auf dem Instrument muss deutlich angezeigt werden, dass der Fluglageanzeiger mit Notstrom betrieben wird.
SPO.IDE.A.126 Zusätzliche Ausrüstung für den Betrieb mit nur einem Piloten nach Instrumentenflugregeln
Technisch komplizierte motorgetriebene Flugzeuge, die nach Instrumentenflugregeln mit nur einem Piloten betrieben werden, müssen mit einem Autopiloten mit mindestens Höhen- und Steuerkurshaltung ausgerüstet sein.
SPO.IDE.A.215 Funkausrüstung
a) Flugzeuge, die nach Instrumentenflugregeln oder bei Nacht betrieben werden, oder wenn dies durch die entsprechenden
Luftraumanforderungen vorgeschrieben ist, müssen mit einer Funkkommunikationsausrüstung ausgerüstet sein, die bei normalem Funkwetter Folgendes ermöglicht:
1. Wechselsprech-Funkverkehr mit der Platzverkehrsleitstelle,
2. Empfang von Informationen des Flugwetterdienstes jederzeit während des Fluges,
3. jederzeit während des Fluges Wechselsprech-Funkverkehr mit denjenigen Luftfunkstationen und auf denjenigen Frequenzen, die von der zuständigen Behörde vorgeschrieben sind, und
4. Sprechfunkverkehr auf der Luftfahrtnotfrequenz 121,5 MHz.
b) Wenn mehr als eine Kommunikationsausrüstung erforderlich ist, muss jedes Gerät von dem/den anderen in der Weise unabhängig sein, dass der Ausfall des einen nicht zum Ausfall eines anderen führt.
SPO.IDE.A.220 Navigationsausrüstung
a) Flugzeuge müssen mit Navigationsausrüstung ausgerüstet sein, die ihnen einen Betrieb ermöglicht gemäß:
1. dem bei den Flugverkehrsdiensten aufgegebenen Flugplan, sofern ein solcher aufgegeben wurde, und
2. den einschlägigen Luftraumanforderungen.
b) Flugzeuge müssen mit einer ausreichenden Navigationsausrüstung versehen sein, mit der sichergestellt ist, dass bei Ausfall eines Ausrüstungsteils in jeder Phase des Fluges die verbleibende Ausrüstung eine sichere Navigation gemäß Buchstabe a oder die sichere Durchführung eines geeigneten Ausweichverfahrens erlaubt.
c) Flugzeuge, die für Flüge eingesetzt werden, bei denen eine Landung unter Instrumentenflugwetterbedingungen (IMC) vorgesehen ist, müssen mit einer geeigneten Ausrüstung versehen sein, die eine Routenführung an einen Punkt ermöglicht, von dem aus eine Sichtlandung durchgeführt werden kann. Diese Ausrüstung muss eine solche Routenführung für jeden Flugplatz ermöglichen, auf dem eine Landung unter IMC vorgesehen ist, und für die festgelegten Ausweichflugplätze.
SPO.IDE.A.225 Transponder
Wenn dies in dem Luftraum, in dem geflogen wird, erforderlich ist, müssen Flugzeuge mit einem Sekundärradar-Transponder (Secondary Surveillance Radar (SSR) Transponder) mit allen erforderlichen Funktionen ausgerüstet sein.
Jetzt stellen sich folgende Fragen:
1. Welche (Europa) Mindestausstattung ergibt sich daraus für Enroute IFR?
Meine Interpretation:
Instrumentierung: normale VFR-Instrumentierung (ein Höhenmesser) mit Kurskreisel, künstl. Horizont , Wendezeiger, Scheinlot (Libelle), Außentemperaturanzeige, Pitotrohrheizung und Uhr.
Funkausrüstung: 1x(?) COM, IFR-GPS, 1xNAV (für GPS-Ausfall), Mode-S-Transponder
2. (Europa) Mindestausstattung für IFR?
Wie 1. plus alles was für IFR-Ab- und Anflüge gebraucht wird: Markerempfänger, Glideslope- und Localizer-Empfänger und Anzeige, DME, ggf. ADF
Die dritte Frage die sich stellt ist: wann wird das in Deutschland Gesetz und finden die deutschen Überregulateure doch noch einen Weg, mehr zu fordern als durch Europa verlangt?
Ich freue mich auf Eure Beiträge
Mark