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Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
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45 Beiträge Seite 1 von 2

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30. September 2019: Von Jürgen Grams an Tobias Schnell

@ Achim

Wie gewaltig ist denn dein Flugbuch? Ich spare zwar auch gerne unnötiges Gewicht, aber (m)ein Flugbuch spielt m.E. keine große Rolle bei W&B. Ich finde es auf Reisen eher sogar praktisch, die Flüge zeitnah eintragen zu können.

30. September 2019: Von Chris Schu an Jürgen Grams

Ok - wenn Flugbuch, dann wieviele?
Viele von uns haben mehr als ein Flugbuch. In manchen davon werden dann Berechtigungen und Nachweise eingetragen. Wenn ich aber nur das aktuelle Buch dabei hätte, würden mir im Falle der Nachfrage einige Nachweise fehlen.
wie handhabt ihr das?!

30. September 2019: Von Achim H. an Jürgen Grams Bewertung: +1.00 [1]

Das Jeppesen EU FCL 050, 28x17cm, ca 400g. Früher hatte ich so ein kleines aber jetzt habe ich mehr Berechtigungen etc. und muss detaillierter erfassen.

Ich fliege verschiedene Flugzeuge an verschiedenen Orten, manchmal kurzfristig, ich komme von zu Hause, vom Büro, von einer Reise etc. Letztlich bin ich beim Verlassen des Hauses stets so ausgestattet, dass ich legal ein Flugzeug führen darf. Das Flugbuch hat da definitiv keinen Platz.

Man muss doch nur einen BFU-Bericht lesen um zu verstehen, warum das Flugbuch nicht ins Flugzeug gehört! Das ist widersinnig und nicht rechtskonform.

30. September 2019: Von Kilo Papa an Achim H. Bewertung: +1.00 [1]

Ich führe meins in Europa nie mit. Weder privat noch gewerblich. Ich bin auch bei Kontrollen im Airlinebereich NIE nach dem Flugbuch gefragt worden. Ist auch eher dämlich, da häufig der Flugbetrieb sicherstellen muss, dass die Kutscher legal unterwegs sind. Hätte einer was sehen wollen, so hätte ich im Flugbetrieb angerufen und die hätten einen Auszug gefaxt. Und dann geht den Kontrolleur ohnehin nur an, was ich beruflich so fliege und nicht, was ich privat mache, ich logge in zwei Büchern. Dort wo ich derzeit beruflich fliege muss das Flugbuch IMMER mitgeführt werden während des Dienstes, dementsprechend sieht es auch schon aus. Sehen wollte es aber noch niemand...

Kontrolliert worden bin ich auch privat schon häufiger, es genügte immer die Vorlage ohne ungebührliche Verzögerung, sprich zu einem mit dem Kontrolleur vereinbarten Termin per Mail, gleicher Abend, nächster Tag bis 12, whatever.

30. September 2019: Von Erik N. an Achim H.

Meines Erachtens ist schon durch die Formulierung "ohne ungebührliche Verzögerung" völlig klar ausgedrückt, dass es nicht mitgeführt werden muss.

Sonst würde da "mitführen" stehen, so wie zB. bei der Lizenz usw.

30. September 2019: Von Achim H. an Erik N.

Der Checker sagte mir, er würde meinen Weiterflug unterbinden bis ich es vorlegt hätte, somit wäre es nicht in meinem Interesse, es nicht mitzuführen. Genau das will ich klären, denn ich habe es auch nicht dabei, wenn ich 10 Tage unterwegs bin mit dem Flugzeug.

30. September 2019: Von Alexander Callidus an Erik N.

"ohne ungebührliche Verzögerung" heißt doch, so schnell es Dir möglich ist, ohne Dein eigentliches Vorhaben zu unterbechen. Also, sobald Du wieder zuhause bist.
Ich hätte keine Hemmungen, nach 10 Tagen Fliegerurlaub Handyfotos des Flugbuchs "zum Schloß" zu schicken oder auf der Polizeiwache das Original vorzulegen. Mit Sicherheit kennen die Juristen dazu aus anderen Feldern Urteile, die "ohne ungebührliche" definieren.

30. September 2019: Von Thomas R. an Alexander Callidus

"ohne ungebührliche Verzögerung" heißt doch, so schnell es Dir möglich ist, ohne Dein eigentliches Vorhaben zu unterbechen. Also, sobald Du wieder zuhause bist.
Ich hätte keine Hemmungen, nach 10 Tagen Fliegerurlaub Handyfotos des Flugbuchs "zum Schloß" zu schicken oder auf der Polizeiwache das Original vorzulegen. Mit Sicherheit kennen die Juristen dazu aus anderen Feldern Urteile, die "ohne ungebührliche" definieren.

Ja, das wäre mal interessant. "Unverzüglich" bedeutet nach der gängigen Interpretation für juristische Vorgänge auch oft "innerhalb von zwei Wochen", nicht "sofort".

30. September 2019: Von Chris _____ an Achim H.

"Der Checker sagte mir, er würde meinen Weiterflug unterbinden bis ich es vorlegt hätte,"

Hat er dazu die Berechtigung? Also Polizeigewalt? Und wie würde er das praktisch anfangen.

Ich rieche übergriffiges Verhalten...

1. Oktober 2019: Von Helmut Franz an Achim H.

Sehe ich genauso und macht auch Sinn. 100% Zustimmung!

28. Oktober 2019: Von Chris Schu an Chris Schu

Ich hole das Thema nochmal zurueck...

Wenn ich also mein Logbuch dabei haben muss - reicht dann das letzte Buch wo die aktuellen Fluege drin stehen oder wie weit muss ich in der History zurueckgehen?

Hintergrund ist - wei bei den meisten - dass in den ersten paar Buechern diese und jene Einweisungen, Verlaengerungen etc. drinnen stehen und die natuerlich im gerade neu angefangenen Logbuch nicht sind.

Wie handhabt Ihr das?

Und ja - ich habe ein Flugzeug mit genug Zuladung - macht aber trotzdem kein Spass immer alles mitzuschleppen ;-|

28. Oktober 2019: Von Chris _____ an Chris Schu

...und auch noch was von hier: ich führe mein Logbuch schon länger doppelt (Excel und händisch), und nun das Gleiche noch fürs Bordbuch. Werde nun dazu übergehen, die papierhaften Logbuchseiten mit Excel zu erzeugen: immer wenn eine Seite fertig ist, diese auf selbstklebendes Papier ausdrucken und einkleben. Spricht irgendwas dagegen?

Für ALLE Zeiten nutze ich von Anfang an übrigens die von SkyDemon aufgezeichneten Start- und Landezeiten. Der Unterschied zu Blockzeiten ist mir dabei egal...

28. Oktober 2019: Von Achim H. an Chris Schu Bewertung: +2.00 [2]

Die Schlussfolgerung war doch, dass Du das Logbuch nicht mitführen musst.

28. Oktober 2019: Von Chris Schu an Achim H.

mmhh... ok - wenn das so war muss ich nochmal genau nachlesen. Der Thread hatte sich mal wieder ziemlich selbststaendig gemacht.

Das soll mir auch recht sein - danke!

28. Oktober 2019: Von Chris Schu an Chris _____

Ich fuehre das logbuch haendisch und fuehre parallel auch noch die Excel Version - die habe ich immer im handy dabei, drucke sie aber nicht aus oder so...

28. Oktober 2019: Von Tobias Schnell an Chris Schu

Wenn man ganz gewissenhaft sein will, kann man die Einträge bzgl. Differenzschulung, LAPL-Trainingsflügen etc. einscannen und digital mitführen. Das sollte dann auch kritische Rampchecker zumindest bis zur nachträglichen Vorlage des Papier-Flugbuchs zufrieden stellen.

28. Oktober 2019: Von Mich.ael Brün.ing an Chris _____

Werde nun dazu übergehen, die papierhaften Logbuchseiten mit Excel zu erzeugen: immer wenn eine Seite fertig ist, diese auf selbstklebendes Papier ausdrucken und einkleben. Spricht irgendwas dagegen?

Ja, der Aspekt, dass nachträgliche Änderungen nicht erkennbar bzw. sichtbar sind. Bei einer digitalen Lösung muss eine Historisierung von Änderungen vorhanden sein. Bei Papier muss man den korrigierten Eintrag noch erkennen können. Die Einklebe-Version erfüllt diese Anforderungen nicht.

28. Oktober 2019: Von Chris _____ an Mich.ael Brün.ing

Mit "nachträglichen Änderungen" können ja eigentlich nur Fehlerkorrekturen gemeint sein, oder?

Die gab es bei mir in ~20 Jahren Fliegerei nur in Nachkommastellen...

28. Oktober 2019: Von Mich.ael Brün.ing an Chris _____ Bewertung: +1.00 [1]

Es spielt keine Rolle, ob Du tatsächlich Änderungen hattest, nur ob man sie eindeutig nachvollziehen könnte, wenn es welche gäbe.

24. April 2022: Von Jan Bühler an Achim H. Bewertung: -0.33 [1]

Ich krame das Thema ob das Logbuch mitgeführt werden muss, noch mal für die Folgegenerationen aus.

Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV)

§ 120 Nachweis der fliegerischen Voraussetzungen

„Das Flug-, Fahrten- oder Sprungbuch ist vom Tag der letzten Eintragung an gerechnet zwei Jahre aufzubewahren und während der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitzuführen.“

Ich denke, noch eindeutiger kann man es nicht formulieren.

24. April 2022: Von Achim H. an Jan Bühler Bewertung: +3.00 [3]

Du hast weder diesen Thread noch das Gesetz gelesen und Deine Schlussfolgerung ist falsch.

§120 LuftPersV verweist auf §1 Absatz 1 Nummer 2 bis 4, damit sind Piloten von Flugzeugen nicht erfasst.

24. April 2022: Von T. Magin an Achim H.

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Das erlaubnispflichtige Personal im Sinne des § 4 Absatz 1 und 2 des Luftverkehrsgesetzes umfasst:

(1. Luftfahrzeugführer auf Flugzeugen, Hubschraubern, Segelflugzeugen, Ballonen und Luftschiffen)
2. Flugingenieure,
3. Flugtechniker auf Hubschraubern der Polizeien des Bundes und der Länder,
4. Luftsportgeräteführer

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Wie Achim schreibt, steht in §120 LuftPersV der Verweis auf 2 - 4 des §1. Bedeutet dies, dass ULer, die iirc unter (4) fallen, ein Logbuch dabei haben muessen? Welch Ironie des Schicksals ...

24. April 2022: Von Malte Höltken an T. Magin Bewertung: +2.00 [2]

Wie Achim schreibt, steht in §120 LuftPersV der Verweis auf 2 - 4 des §1. Bedeutet dies, dass ULer, die iirc unter (4) fallen, ein Logbuch dabei haben muessen? Welch Ironie des Schicksals ...

Ja, alle unter (1) genannten sind durch die EASA reguliert, daher wäre eine deutsche Sonderregelung eh nicht wirksam. FCL.045 / SFCL.045 sind da ziemlich abschließend.

24. April 2022: Von T. Magin an Malte Höltken

"(...) durch die EASA reguliert, daher wäre eine deutsche Sonderregelung eh nicht wirksam."

Seit wann schert sich denn Deutschland um so was ... ;-)

24. April 2022: Von TH0MAS N02N an T. Magin

Abschliessend der Verwaltungsrichter zum Beispiel.

Wir danken ab und zu mal der Gewaltenteilung.


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