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36 Beiträge Seite 1 von 2

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Luftrecht und Behörden | Änderung Part-FCL bei Erneuerungen von Klassenberechtigungen  
19. November 2018: Von Mich.ael Brün.ing  Bewertung: +1.00 [1]

Aufgrund eines Rundschreibens unseres Luftsportverbandes wurde ich auf eine Änderung des Part-FCL aufmerksam, die durchaus für einige interessant sein dürfte. Die Änderungen gehören zwar primär in den Kontext von DTOs, aber dieser Aspekt betrifft auch jeden, dessen Klassenberechtigung abgelaufen ist.

Es ist KEINE ATO mehr erforderlich, wenn die Klassenberechtigung weniger als 3 Jahre abgelaufen ist, um die Nachschulung für die Erneuerung durchzuführen!

Hier der Wortlaut der Änderung von FCL.740 (b):

b) Erneuerung. Wenn eine Klassen- oder Musterberechtigung abgelaufen ist, muss der Bewerber Folgendes unternehmen:

(1) Er muss eine Befähigungsüberprüfung gemäß Anlage 9 dieses Anhangs absolvieren;

(2) er muss vor der in Nummer 1 genannten Befähigungsüberprüfung bei einer ATO eine Auffrischungsschulung absolvieren, wenn dies notwendig ist, um den Befähigungsstand zu erreichen, der erforderlich ist, um die betreffende Luftfahrzeugklasse oder das betreffende Luftfahrzeugmuster sicher betreiben zu können. Allerdings kann der Bewerber den Lehrgang:

i) bei einer DTO oder ATO absolvieren, wenn es sich bei der abgelaufenen Berechtigung um eine Klassenberechtigung für nicht als Hochleistungsflugzeuge eingestufte einmotorige Flugzeuge mit Kolbentriebwerk, eine Klassenberechtigung für TMG oder eine Musterberechtigung für einmotorige Hubschrauber nach Anhang VIII (Teil-DTO) Punkt DTO.GEN.110(a)(2)(c) handelte;

ii) bei einer DTO, einer ATO oder bei einem Fluglehrer absolvieren, wenn die Berechtigung vor höchsten drei Jahren ablief und es sich bei der Berechtigung um eine Klassenberechtigung für nicht als Hochleistungsflugzeuge eingestufte einmotorige Flugzeuge mit Kolbentriebwerk oder eine Klassenberechtigung für TMG handelte.“

Im AMC ist dann auch genauer festgelegt, wie der Prozess dafür aussieht, eigentlich wie früher auch, nur das das jetzt auch ein Fluglehrer machen kann. Im Wesentlichen sind das:

  • Assessment zur Feststellung des Ausbildungsstandes. Das kann auch nur Aktenlage sein, da es heißt "determines the needs of the applicant".
  • Festlegen eines Schulungsprogramms. Es kann auch "kein Training notwendig" sein, was extra als Möglichkeit aufgeführt ist.
  • Durchführen des Trainings (wenn erforderlich)
  • Erstellen eines "Training Completion Certificates" oder Begründung für "Kein Training erforderlich" durch den Fluglehrer (nachträglich geändert, vorher "FI" aus Ungenauigkeit) - wird an die lizenzführende Behörde geschickt
  • abschließend ein Prüfungsflug mit Prüfer

Ob man sich den Prüfer selbst aussuchen kann oder die Behörde diesen festlegt, ist nicht weiter bestimmt. Liegt also an der Behörde hierfür das Verfahren festzulegen.

Aus meiner Sicht ist das ein guter Schritt (wenn auch ein kleiner) in eine sinnvolle, pragmatische Richtung.

19. November 2018: Von  an Mich.ael Brün.ing

Man wäre ja ganz verrückt, wenn man dächte: "Da eh eine Befähigungsüberprüfung vorgeschrieben ist, kann man den Schulungskram davor auch ganz weglassen - wer es nicht kann, der wird die BÜ nicht packen und deswegen ganz von sich aus vorher noch mal mit FI üben und wer es kann der braucht auch keine Schulung davor..."

Aber die EASA vertraut halt ihren eigenen Prüfern nicht!

Übrigens: Ich lese im Moment noch nirgendwo, dass ein unabhängiger FI auch die Ermttlung des Schulungbedarfs und Festlegung der Lehrgangsinhalte machen darf. Da steht nur, dass er den Lehrgang unabhängig von einer ATO/DTO machen darf.

Ein Schelm der Böses dabei denkt - aber man braucht nicht allzu viel Phantasie, damit eine Behörde darauf kommt, dass die Inhalte weiterhin von einer ATO festgelegt werden müssen - und dass man keine ATO findet, die das macht, wenn sie nicht auch die Schulung danach macht, ist ja kein Problem der Behörde...

19. November 2018: Von Achim H. an Mich.ael Brün.ing

oder bei einem Fluglehrer absolvieren, wenn die Berechtigung vor höchsten drei Jahren ablief und es sich bei der Berechtigung um eine Klassenberechtigung für nicht als Hochleistungsflugzeuge eingestufte einmotorige Flugzeuge mit Kolbentriebwerk oder eine Klassenberechtigung für TMG handelte.“

Das ist natürlich zu begrüßen aber extrem kurz gesprungen. Ich bin durch den ATO-Prozess zur Wiedererlangung eines abgelaufenen MEPs gegangen und es war die Hölle! Das ganze deutsche Elend der gnadenlos unfähigen und arbeitsunwilligen ATOs breitete sich vor mir aus. Der Prozess gipfelte in einem neuen MEP, nur ging bis dahin so viel Geld und Lebenskraft verloren, dass ich jeden nur warnen kann, seine Berechtigungen ablaufen zu lassen. Ein maximal bescheuerter Prozess.

19. November 2018: Von Lutz D. an Mich.ael Brün.ing

Warum nur FI und keine CRI...

19. November 2018: Von Alfred Obermaier an Lutz D.

weil CRI generell nur für Lizenzinhaber agieren dürfen.

19. November 2018: Von Lutz D. an Alfred Obermaier

Das ist richtig und falsch zugleich - die Lizenz ist ja existent. Es geht nur um eine abgelaufene Klassenberechtigung. Als CRI darfst Du ja zB. jemandem mit PPL TMG auch das SEP verpassen (in einer ATO).

19. November 2018: Von  an Lutz D.

Aber nicht wenn es bereits abgelaufen ist, Lutz!

19. November 2018: Von Lutz D. an 

Hä? Jemandem der nie ein SEP hatte, Alexis, darfst Du ausbilden als CRI. Warum nicht, wenn er es verloren hat?

19. November 2018: Von Alfred Obermaier an Lutz D.

Lutz, formal von Dir richtig beantwortet, nur es nützt Dir eine lebenslänglich gültige Lizenz gar nichts ohne das dazu gehörende gültige Class Rating. Insofern betrachte ich die lebenslängliche Lizenz als einen „Papiertiger“, kein Vergleich zum originären FAA PPL A /SEP

Ganz simpel:

FI werden immer benötigt für Personen die einer Ausbildung bedürfen.

CRI dürfen bestehende und gültige Ratings erweitern oder verlängern.

19. November 2018: Von Lutz D. an Alfred Obermaier Bewertung: +2.00 [2]

Alfred, das ist schlicht falsch. Siehe FCL.905. Zu den Privilegien des CRI gehört auch issuing einer Klassenberechtigung. Diese hat der Bewerber vorher nicht gehabt. Nur die Lizenz muss er haben.

19. November 2018: Von Mich.ael Brün.ing an Lutz D. Bewertung: +1.00 [1]

Es steht nirgends, dass es nur FI dürfen. Ich habe oben aus Gewohnheit heraus einmal FI geschrieben, das steht aber so nicht in der Vorschrift. Im deutschen Vorschriftstext (oben zitiert) steht "Fluglehrer", eine bessere Übersetzung wäre eigentlich "Lehrberechtigter". Denn in den englischen Vorschriften (Regulation & AMC) steht immer "instructor", nicht "flight instructor" oder "class rating instructor". Meiner Ansicht nach sollte das dann auch durch einen CRI möglich sein. Es wäre nur logisch, da dieser auch zu einer SEP-Ausbildung berechtigt ist, wenn der Kandidat schon eine Lizenz besitzt.

19. November 2018: Von  an Mich.ael Brün.ing

Interessant, dass mein Prüfer, der alle Berechtigunge hat mir das IR nicht verlängern durfte als ich EINEN Tag drüber war - und ich einen Prüfungsflug mit einem LBA-Prüfer machen musste.

So viel ich weiß darf ich nur ein gültiges SEP verlängern, aber vielleicht wäre das anders wenn ich als CRI im Rahmen einer Schule arbeiten würde?

19. November 2018: Von Mich.ael Brün.ing an  Bewertung: +4.00 [4]

Alexis,

diese Unsicherheit, was Du darfst und was nicht, sollte nicht bestehen. Von einem Lehrberechtigten würde ich erwarten, dass er FCL.700ff und FCL.900ff in den Punkten kennt, die ihn betreffen.

Michael

19. November 2018: Von Mich.ael Brün.ing an Mich.ael Brün.ing Bewertung: +1.00 [1]

Hier der Auszug aus FCL.905.CRI Rechte und Bedingungen

a) Die Rechte eines CRI umfassen die Ausbildung für:

(1) die Erteilung, Verlängerung und Erneuerung von Klassen- oder Musterberechtigungen für Flugzeuge mit einem Piloten, ausgenommen für technisch komplizierte Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten, wenn der Bewerber das Recht zum Fliegen als alleiniger Pilot erwerben möchte;

[...]

Und man sollte wissen, welche Ausbildungsvorhaben eine ATO oder DTO erfordern und welche nicht. Deswegen ist es auch interessant, dass diese Voraussetzungen geändert wurden.

19. November 2018: Von  an 

Interessant, dass mein Prüfer, der alle Berechtigunge hat mir das IR nicht verlängern durfte als ich EINEN Tag drüber war - und ich einen Prüfungsflug mit einem LBA-Prüfer machen musste.

Missverständnis: Es geht hier nicht darum, wer die Verlängerung bzw. Neuausstellung des CR machen darf, sondern darum, wer die vor dem obligatorischen Prüfungsflug allfällige Schulung machen darf.

19. November 2018: Von Mich.ael Brün.ing an  Bewertung: +2.00 [2]

Interessant, dass mein Prüfer, der alle Berechtigunge hat mir das IR nicht verlängern durfte als ich EINEN Tag drüber war - und ich einen Prüfungsflug mit einem LBA-Prüfer machen musste.

Weil es dann keine Verlängerung mehr ist, sondern eine Erneuerung. Das sollte Dir auch bekannt sein. Und vielleicht auch, dass dann eine Bestätigung einer ATO über den Nachschulungsbedarf erforderlich ist, bevor Du für eine Erneuerung geprüft werden kannst.

EDIT: überschnitten mit Florian

19. November 2018: Von  an Mich.ael Brün.ing

Du kannst viel erwarten Michael. Danke für die Belehrung.

Ich halte es so, dass ich mich über die aktuellen Regeln informiere wenn ich sie brauche. Ich bin auch nicht von Beruf CRI.

Zum Beispiel frage ich nette Leute bei PuF!

19. November 2018: Von Lutz D. an  Bewertung: +2.00 [2]

Nee, Du behauptest Unwahrheiten wider nette Leute und hältst daran fest, bis jemand den Gesetzestext vorlegt. Du hättest ja auch zu Beginn einfach sagen können, dass Du es auch nicht weißt.

@Michael, besten Dank! Dann sind CRI sicher mit drin. Das ist eine interessante Angelegenheit.

19. November 2018: Von  an Lutz D.

Wegen dem Satz "Aber nicht wenn es bereits abgelaufen ist, Lutz!" echauffierst Du Dich jetzt so, Lutz? Unwahrheiten?

Warum sagst Du nicht "schamlose Lüge" oder so was?

Du musst einfach aushalten, dass ich das nicht gewust habe. Sehr enttäuscht?

19. November 2018: Von Mich.ael Brün.ing an  Bewertung: +5.00 [5]

Alexis,

merkst Du es nicht?

Mit dem Satz: Aber nicht wenn es bereits abgelaufen ist, Lutz! korrigierst Du - mit einem Ausrufezeichen - einen CRI-Kollegen, obwohl Du es nicht weißt und es sich hinterher als falsch herausstellt. Mir wirfst Du dann eine Belehrung vor (war es auch!), weil ich nicht verstehe, warum Du den Unterschied zwischen Verklängerung und Erneuerung nicht kennst sowie nicht den Gesetzestext Deiner eigenen Lehrberechtigung.

Du magst in Natura sympatisch sein, aber Deine Schreibe steht für ein anderes Charakterbild.

Michael

19. November 2018: Von  an Mich.ael Brün.ing

Ich nehme das Ausrufezeichen gern zurück. Und erntschuldige mich. Ohne Ironie. Bei Lutz.

Aber dass Ihr Euch wegen jeder Kleinigkeit wie Hyänen auf einen stürzt, das ist schon sehr PuF-like.

>>> Du magst in Natura sympatisch sein, aber Deine Schreibe steht für ein anderes Charakterbild.

Und Du? Bist Du sympathisch? Oder etwas überheblich und selbstgerecht?

19. November 2018: Von Mich.ael Brün.ing an  Bewertung: +2.00 [4]

Was ich für ein Charakter bin, müssen andere einschätzen. Ich versuche mich beim Schreiben auf die Sachlickeit zu beschränken. Gelingt mir nicht immer, aber es bleibt mein Anspruch.

19. November 2018: Von Lutz D. an  Bewertung: +1.00 [1]

Die Liste der Leute, bei denen ich hier wegen meines Diskussionsstils ab und an um Entschuldigung bitten müsste, ist mittlerweile ziemlich lang. Insofern - angenommen, aber nicht nötig.

Ich denke, „Hyänen“ und „Böcke“ (stur wie ein...) befruchten sich hier gegenseitig und stehen sich in nichts nach (gleichwohl ich Tiervergleiche ablehne).

19. November 2018: Von  an Mich.ael Brün.ing

Wenn Du "sachlich" bleiben willst, dann solltest Du aus so einem Detail wie meiner Unkenntnis in einem Detail keine so große Sache machen - und Dir die Beurteilung meiner Person vielleicht wenigstens so lange aufheben bis Du fundiertere Kenntnisse darüber hast.

19. November 2018: Von Flieger Max L.oitfelder an  Bewertung: +3.00 [3]

Hier geht es ja schon fast so zu wie im UL-Forum..


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