Hallo Bernhard, hierzu das Statement einer Luftfahrtbehörde:
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„... wenn die Rechte einer LAPL, einer SPL oder einer PPL für Flugzeuge, TMGs oder Luftschiffe unter VFR-Bedingungen bei Nacht ausgeübt werden sollen, muss der jeweilige Lizenzinhaber nach FCL.810 a) (1) über eine Nachtflugberechtigung verfügen.
Aus FCL.610 a) (1) folgt, dass Inhaber einer PPL die Rechte aus einer Instrumentenflugberechtigung nachts nur dann ausüben dürfen, wenn sie zugleich über eine Nachtflugberechtigung verfügen. Hieraus ergibt sich wiederum, dass Nachtflüge bei PPL-Inhabern immer eine Nachtflugberechtigung voraussetzen; IR alleine ist hierfür nicht ausreichend.
Weder FCL.810 noch FCL.610 schreiben allerdings für CPL und ATPL eine gesonderte Nachtflugberechtigung vor; dies beruht offenbar darauf, dass bei CPL und ATPL die Nachtflugausbildung bereits Teil der Ausbildung zum Erwerb der Lizenz selbst ist.
Im Ergebnis bedeutet dies:
- Inhaber einer PPL benötigen für Nachtflüge immer eine Nachtflugberechtigung (auch wenn sie Inhaber einer IR-Berechtigung sind);
- Inhaber einer CPL / ATPL benötigen keine zusätzliche Nachtflugberechtigung in der Lizenz, da diese bereits Teil der CPL / ATPL als solcher ist.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
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meine Anfrage zum Thema:
Betreff: IR vs NVFR
Sehr geehrter Herr ...
ich hätte da mal eine Frage.
Wer Nachts fliegen will benötigt nach FCL 810 ff u.a. hierfür eine Berechtigung. Üblicherweise VFR plus Nacht, also "VFRN".
Wie verhält es sich für Inhaber eines IR?
Dürfen diese (gem. FCL610) nachts VFR fliegen, ohne weiteres Rating wie eben "Night" oder wird zusätzlich VFRN als Eintrag in den PPL / CPL / ATPL benötigt?
Vielen Dank für Ihre Mühe.
mit freundlichen Grüßen
Alfred Obermaier
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