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28. November 2017: Von Mich.ael Brün.ing an Walter Adam Bewertung: +1.00 [1]

Wenn ich das von Alfred gepostete Statement vom LBA richtig verstanden habe, dann wäre der Wegfall von NFQ korrekt, wenn eine CPL- oder ATPL-Lizenz vorliegt. Lt. LBA impliziert die Lizenz die NFQ, was auch korrekt ist, da die Nachflugausbildung, wenn nicht vorher schon vorhanden, zwingender Bestandteil der parktischen CPL-Ausbildung ist und für die Ertieilung des ATPL 100h Nachtflugzeit Voraussetzung sind.

In einem PPL müsste die NFQ aber auch bei IR aufgeführt sein.

Dass auch in einem CPL beim FI als Zusatz "night" enthalten sein muss, liegt daran, dass die Fähigkeit zur Nachtausbldungsberechtigung von einer ATO bestätigt werden muss. Es genügt als FI nicht einfach nur eine Nachtflugberechtigung zu haben.

Jedenfalls ist das bei mir genaus so gegeben: CPL als Lizenz, IR bei den Berechtigungen und FI night, aber kein Eintrag von NFQ.

FCL.060 sagt dann nur, dass ich bei IR keine Nachtlandung in den vorausgehenden 90 Tagen benötige, um sofort Passagiere mitzunehmen oder gewerblich in der Nacht fliegen zu dürfen. Es wäre auch weltfremd, wenn erfahrene kommerzielle Piloten, dann eine Nacht-Platzrunde z.B. mit der Citation fliegen müssten, bevor sie mit Paxen auf Strecke gehen, nur weil in den Sommermonaten die Nachtflüge aufgrund des späten Sonnenuntergangs nicht notwendig waren.

Michael

28. November 2017: Von Walter Adam an Mich.ael Brün.ing

ja das ist korrekt.

Bei Achim beziehe ich mich auf seine Lizenz: PPL/IR und da muss (meine Meinung) die NFQ extra aufgeführt sein

28. November 2017: Von  an Walter Adam

Meine Lizenz sieht genau so aus wie Achims, und ich habe das komplette NVFR als Voraussetzung für IFR gemacht.

Wobei: Ich erinnere mich, dass zwar 5 Stunden Nachtflugausbildungen inklusive aller Landungen etc. absolviert wurden – es aber keine eigenen "NVFR-Prüfung" gab.


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