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Avionik | Wieviel 8,33 kHz Funkgeräte benötige ich ab 01.01.2018 ? |
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Ich habe das Forum durchsucht und auch im Internet recherchiert, dennoch ist es mir nicht klar:
Wieviel 8,33 kHz -fähige Funkgeräte benötige ich für nichtgewerblichen IFR-Flug mit MTOW< 2000kg ab 01.01.2018 ?
Aktuell gilt, dass für die oben genannten Bedingungen 1 8,33kHz-fähiges Gerät ausreicht, das 2.kann im 25kHz-Raster betrieben werden.
Auf einer Info-Veranstaltung, von einem Avionik-Einrüster "gepowert", gab es die klare Aussage, dass ab 01.01.2018 alle verbauten Com-Geräte 8,33Khz-fähig sein müssten; Altgeräte im 25kHz-Raster dürften bei Defekt jetzt schon nicht mehr repariert werden; unklar sei, was mit verbauten Altgeräten passieren soll: Ggf. reicht eine Deklaration des Com-Teils als "Notfunkgerät" für die 121,5, so das der Nav-Teil weiter genutzt werden kann, u.U. soll es aber dazu kommen, dass das Gerät ausgebaut werden muss, um die Möglichkeit zu unterbinden, im 25kHz-Raster zu senden.
Aktuell:
Com/Nav 1: GNS430, somit 8,33kHz - fähig
Com/Nav2: KX155 , somit nicht 8,33 kHz-fähig
Was werde ich bis zum 01.01.2018 unternehmen müssen?
- Com-Teil des KX155 als Notfunkgerät für 121,5 deklarieren, Nav-Teil weiter nutzen, zusätzliches Com mit 8,33 kHz-Fähigkeit installieren ?
- Neues Nav/Com mit 8,33kHz installieren, das KX155 ausbauen ?
Danke für belastbare "sachdienliche Hinweise"
Frank
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Meines Wissens nach war tatsächlich geplant (DAeC: Eurocontrol 2012) ab 1.1.2018 alle betriebsbereiten COM auf 833 Raster zu haben und bis 31.12.2018 auch alle Dokumentationen und Zuweisungen umzustellen, analog zur Umstellung auf Mode-S (Transponder = Mode-S Transponder, also irgendwann auch COM = 833 COM). Den rechtlichen Stand habe ich jetzt allerdings nicht mehr verfolgt, weil ich, aus den Erfahrungen mit den Beschränkungen im Mischbetrieb der letzten Jahre, frühzeitig auf 833 umgerüstet habe. Gerade im Notfall fände ich es ärgerlich, wenn mein "Not25COM" zwei Drittel seiner Sendeleistung am Empfangsfilter vorbei bläst. Ich gehe davon aus, dass für den Sichtflug die 25kHz COM noch bis zum Ablauf der Frequenzzuteilungsurkunde eine Gnadenfrist bekommen (ausgeschlossen Reparaturen), aber dem Tenor der EU VO 1079/2012 nach vermute ich für IFR eine stringentere Umsetzung. Die Ausnahmen von 833 sind in der EU VO ausdrücklich nur für die Notfrequenzen gesetzt und wenn zwei COM allgemein betrieblich vorgeschrieben sind, dann werden die wohl 833 sein müssen. Wobei ich mir allerdings die Frage stelle, was aus den Frequenzzuteilungsurkunden für 25kHz COM nach der Übergangsfrist wird - werden die dann zu dem Datum wiederrufen/eingezogen?
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EU VO 1079/2012
Artikel 2) Geltungsbereich --> kurz alle Funkgeräte
Artikel 5) Verpflichtungen der Betreiber --> bis 01.01.2018
Variante 2 natürlich kostet zwar mehr da ein COM/NAV benötogt wird aber ich hab nicht 3 Geräte (Anbindung Audiopanel, ...)
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Das ist m.W. immer noch aktuell
AOPA
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Das Statement der AOPA ist von 2013 und endet mit:
"Das BAF weist allerdings zu Recht darauf hin, dass sich die an die AOPA-Germany übersendete Bewertung der Rechtslage nur auf den gegenwärtigen Ist-Zustand bezieht, dass die FSAV bald überarbeitet wird."
Die FSAV wurde in 2014 dann überarbeitet: "Alle verbauten FG müssen ab 01.01.2018 8,33-fähig sein"
Somit ist meinem Verständnis nach der von der AOPA beschriebene Weg nur bis zu diesem Datum gangbar, danach gibt es keine IFR-Avionik-Nachprüfung, wenn die Bedingungen nicht erfüllt sind.
Gruß
Frank
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3 Geräte wären mit meinem GMA340 noch machbar, nur wäre es unschön, ein reines Com zuzurüsten, um dann zu erfahren, dass das alte Nav/Com komplett ausgebaut werden muss und ich damit das 2. Nav verliere. Dann lieber gleich das KX155 gegen ein 8,33-fähiges Nav/Com austauschen.
Gruß
Frank
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Frank,
wo hast du denn die 2014er FSAV gefunden??
Vielen Dank schon mal für den link!
T.
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In der FSAV, zuletzt geändert am 29.10.2015 (!), gibt es nur eine Stelle, die 8,33 kHz erwähnt:
"§ 3 Flugsicherungsausrüstung für Flüge nach Instrumentenflugregeln
(1) Für Flüge nach Instrumentenflugregeln müssen Luftfahrzeuge ausgerüstet sein mit:
- 1. zwei UKW-(VHF-)Sende-/Empfangsgeräten (einstellbarer Frequenzbereich: 118,000-136,975 MHz) für den Sprechfunkverkehr im beweglichen Flugfunkdienst mit den Flugverkehrskontrollstellen, wobei für Flüge im oberen Luftraum (oberhalb Flugfläche 245) diese Geräte für den Betrieb im 8,33 kHz-Kanalraster geeignet sein müssen;
- ..."
Und, das obwohl die EU schon seit wenigstens 2008 bei IFR über FL195 8,33 kHz fordert. Von 8,33 kHz bei VFR ist überhaupt keine Rede in der FSAV. Man fragt sich, wann unser Verkehrsminister seine Hausaufgaben macht und deutsche Regelwerke dem EU-Recht anpasst.
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Rotorhead war schneller ......
Und das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung schreibt dazu: "Ab 01.01.2018 müssen sowieso alle vorgeschriebenen FG 8,33kHz-fähig sein. Planen Sie Ihre Umrüstung also rechtzeitig."
Gruß
Frank
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Gilt das dann für ganz Europa und alle am IFR Verkehr teilnehmenden Flugzeugen (2 x 8,33 Com) oder nur für in EU zugelassene bzw. was ist mit "N-Reg" ? Ich hatte irgenwas in Erinnerung, das privat IFR 1 x 8,33 reichen würde. Was ist daraus geworden?
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Die FSAV gilt nur für D-Reg.
Und 2x8.33 brauchst Du demnach nur (dann aber auch privat), wenn Du oberhalb FL245 unterwegs bist. Wenn Du also z.B. mit einer 172er oder auch einer SR20 light IFR fliegst, brauchst Du wohl kein 8.33-Gerät.
Ob und wie sich diese Regelung in Zukunft ändert...
Olaf
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Frank,
dieses Schreiben habe ich auch auf den LBA-Seiten gefunden, aber keine neue FSAV, die eine andere Info enthält, als die, die hier zuletzt zitiert wird.
So habe auch ich seit 2013/14 die sache erst mal verstanden und belassen: 1. Com 8,33, 2. Com 25kHz genügt unterhalb FLxxx wo ich mit meinem non-turbo gerät eh nicht hin komme.
Ab 1.1.18 sieht das aber wohl anders aus (siehe oben, LBA). Da müssen ja wohl leider ALLE ERFORDERLICHEN COMs 8,33 sein. :-((
Ich bin mir nicht so sicher, dass die FSAV oder welche bestimmung auch immer nicht auch für alle anderen Teilnehmer am EU-Luftverkehr gilt. Das zB die alle neueren Flieger aus dem gelobten Land (meist ohne DME) nicht so ganz legal hier unterwegs sind. Ob das Sinn macht, steht auf einem anderen Blatt...
Ich hatte letzte Woche die AOPA angemailt, aber noch nichts gehört. Mal sehen.
T.
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https://www.lba.de/DE/Technik/Musterzulassungen/ELT_VHF/VHF_Flugfunk_833_kHz_Raster.html
dort steht aber ganz was anderes.
2. Fristen gemäß EU Verordnung
Die Fristen für die Aus- und Umrüstung mit bzw. auf VHF Flugfunkgeräte, die im 8,33 kHz Frequenzraster betreibbar sind, lassen sich (ohne Staatsluftfahrzeuge) wie folgt zusammenfassen:
- Geräte, die im Rahmen von Änderungen oder Ergänzungen eingebaut werden:
- 17.11.2013
- Alle für den Betrieb vorgeschriebenen Geräte, die in Luftfahrzeuge eingebaut sind, die ab dem 17.11.2013 erstmals eine Verkehrszulassung in der EU erhalten:
- 17.11.2013
- Alle für den Betrieb vorgeschriebenen Geräte, die in Luftfahrzeuge eingebaut sind, die in der EU zum Verkehr zugelassen sind:
- 31.12.2017
Ab den unten genannten Zeitpunkten darf Flugbetrieb in den betreffenden Lufträumen nur durchgeführt werden, wenn alle für den Betrieb vorgeschriebenen VHF Flugfunkgeräte Geräte im 8,33 kHz Frequenzraster betreibbar sind:
- Alle Flüge oberhalb FL 195:
- 17.11.2012
- IFR Flüge, in den Lufträumen der Klassen A, B, oder C:
(Die Luftraumklassen A und B werden in Deutschland derzeit nicht verwendet.)
- 01.01.2014
- VFR Flüge, in Luftraumsektoren in denen Frequenzen verwendet werden, die im 8,33 kHz Frequenzraster zugeteilt wurden (siehe z. B. AIP, AIC, NfL I):
- 01.01.2014
- Alle Flüge, in Lufträumen in denen das Mitführen eines VHF Flugfunkgerätes vorgeschrieben ist:
- 01.01.2018
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Und was für den Betrieb vorgeschrieben ist, steht in der uralten FSAV, oder nicht?
siehe mein posting oben. Es gibt aber m.W. (noch) keine neue FSAV. Darauf warte ich ja. Siehe auch AOPA Deutschland.
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Die FSAV gilt für ALLE im deutschen Luftraum betriebenen Luftfahrzeuge, siehe §1:
§ 1 Geltungsbereich
Luftfahrzeuge, die im deutschen Luftraum betrieben werden, müssen mit der für die sichere Durchführung der Flugsicherungsverfahren notwendigen Flugsicherungsausrüstung nach den Vorschriften dieser Verordnung ausgerüstet sein.
Gilt also auch für N-Reg, ULs, Experimentals und Spionage-Flugzeuge der Russen...
Es gibt immer noch viele, die meinen auf ein DME verzichten zu können, wenn ein N-Reg nach amerikanischen Vorschriften auch ohne DME nach IFR betrieben werden kann. Da nach §1 des ICAO-Abkommens jeder Staat volle Lufthoheit über seinen Luftraum hat, ist es auch vollkommen ICAO-konform solche Regeln für die Nutzung des Luftraums zu erlassen und für Luftfahrzeuge aller Nationen vorzuschreiben.
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Hier nochmal der aktuelle Wortlaut vom BAF :
https://www.baf.bund.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/2014/06_FSAVUebergangsregelung_833kHz.html
Ausrüstung mit 8,33 kHz-fähigen Funkgeräten im nicht-gewerblichen IFR-Flugbetrieb
Datum24.03.2014 Übergangsregelung schafft Klarheit bis zum Inkrafttreten der überarbeiteten FSAV
Für die Ausrüstung mit 8,33 kHz-fähigen Funkgeräten im Luftverkehr nach Instrumentenflugregeln (IFR) gilt derzeit neben der nationalen Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge (FSAV) auch die europäische Verordnung (EU) Nr. 1079/2012. Das Nebeneinander der beiden Verordnungen führte zu einer auslegungsbedürftigen Rechtslage. Die FSAV befindet sich zurzeit in Überarbeitung. Bis zum Inkrafttreten der überarbeiteten FSAV gilt daher folgende Regelung:
§ 3 Absatz 1 Nr. 1 1. Halbsatz der geltenden Fassung der FSAV ist vor dem Hintergrund europäischer Vorschriften wie folgt zu interpretieren. Nicht-gewerblich betriebene Luftfahrzeuge müssen im IFR-Flugbetrieb im Luftraum C mit einer Sprechfunkausrüstung bestehend aus einem Funkgerät mit 8,33 kHz-Kanalraster und mit einem weiteren Funkgerät mit 8,33 kHz- oder 25 kHz-Kanalraster ausgestattet sein. Dabei darf das 25 kHz-Funkgerät in Lufträumen, in denen mit einem Kanalraster von 8,33 kHz gefunkt wird, nur zur Nutzung der Notfrequenz (121,5 MHz) und der Hilfsfrequenz für Such- und Rettungsmaßnahmen (123,1 MHz) verwendet werden. Diese Auslegung ergibt sich vor allem vor dem Hintergrund der Verordnung (EU) 965/2012 bzw. der Vorgängervorschrift VO (EWG) 3922/91, die zwei Funkgeräte explizit nur für kommerziell betriebene Luftfahrzeuge fordern und im Übrigen nicht eindeutig sind.
Vorsorglich wird frühzeitig darauf hingewiesen, dass bis zum 01. Januar 2018 ohnehin alle betriebenen Funkgeräte 8,33 kHz-fähig sein müssen. Aus diesem Grunde ist eine Umrüstung bereits ab dem jetzigen Zeitpunkt zu empfehlen. So vermeidet man, aufgrund von Lieferzeiten, Lieferengpässen oder dem Zeitaufwand für die technische Umrüstung, in zeitliche Schwierigkeiten zu geraten.
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Ja, Deine Ansicht deckt sich auch mit der Aussage des Repräsentanten des Avionikbetriebs: Vereinfacht: Momentan ist für IFR 1 8,33-Com ausreichend, ab dem 01.01.2018 müssen es dann 2 sein, sonst gibts keine Avionik-Nachprüfung mit IFR - Vermerk; unklar ist, was mit dem 25kHz-Com passieren soll: Ausbau oder Notfunkgerät als 3. Com wohlgemerkt.
Gruß
Frank
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ab dem 01.01.2018 müssen es dann 2 sein, sonst gibts keine Avionik-Nachprüfung mit IFR - Vermerk
Das stimmt nicht. Die EU-Verordnung fordert nur ein Funkgerät, das zweite kann dann als INOP markiert werden.
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Aber laut der nach wie vor gültigen FSAV benötigt man aber nun mal ZWEI coms. Diese müssen dann ja eigentlich (leider) beide 8,33 sein.
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Europarecht bricht deutsches föderales Verordnungsrecht. Die Ausrüstungsvorschriften gehen komplett im Europarecht auf. Die FSAV kannst Du in allen Punkten vergessen, die europarechtlich geregelt sind.
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Na das wäre ja toll. Allein mir fehlt der Glaube, dass das auch die Behörden so sehen.
Vielleicht kann die AOPA hier etwas Klarheit verschaffen, bzw. den Stand aktualisieren?
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Achim,
es wäre schön, wenn die Welt so einfach wäre.
Wenn Deutschland meint, die Sicherheit in seinem hoheitlichen Luftraum nur mit 2x 8,33kHz gewährleisten zu können, dann glaube ich nicht, dass die EASA das verbieten kann. Ich sehe keine Vorschrift in SERA, die sagt: "Du brauchst definitiv KEINE 2 Funkgeräte mit 8,33 kHz um die Lufträume C bis E befliegen zu dürfen!"
Geht es um eine Zulassung eines Flugzeuges in D hängt man dann sowieso am Tropf des LBA. Wenn die meinen - auch unberechtigterweise - die Anforderungen in D seien nicht erfüllt, dann bringt es erstmal nichts, eine andere Meinung zu haben und diese auch begründen zu können. Ähnlich wird es mit Avionik-Nachprüfungen laufen. Das macht zwar der LTB, aber wird dabei vom LBA auditiert und kann es sich somit auch nicht leisten gegen deren Vorgaben zu arbeiten.
Daher meine Lebenserfahrung: Am Ende entschiedet das Gericht! Und was dabei rauskommt oder passieren kann, erzählt zum Beispiel der Artikel über den Strafprozess um einen Heli-Rundflug, dem Herr Kaersten vom LBA eine unerwartete Wendung gegeben hat.
Bei jeder Interpretation der Vorschriten muss man sich fragen, kann ich diese vor Gericht auch durchsetzen? Wie groß ist dabei das Risiko zu scheitern? Wie groß ist der Nachteil, den ich durch das Akzeptieren der "Falsch-Auslegung" schlucken muss?
Auch bei klaren Vorschriften und eindeutigen Verantwortlichkeiten bleibt ein Restrisiko. Damit muss man leben. Am Ende stirbt man ja sowieso!
Michael
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Bisher hat sich Deutschland beim Luftrecht letztendlich schon an EU-Recht gehalten. An vielen Stellen wurde (wird?) bei der EASA unsauber gearbeitet, was der wilheminischen Verwaltung sofort auffällt. Im Gespräch mit der EASA-Leitung wird auch klar, was für Praxisprobleme die deutsche Rechtstradition bringt, wo es nicht auf Intention sondern auf Komma und Strich ankommt. Stümper versus Holzkopf sozusagen.
Ich habe wenig Bedenken was die Ausrüstungsvorschriften angeht. Es ist klar, dass hierfür nur noch die EU zuständig sein wird. Aus diesem Grund hat man die Position mit den 2 x 8.33kHz damals beim BAF auch geräumt. Ich halte es für schlicht unvorstellbar, dass Deutschland eigene -- weltfremde -- Ausrüstungsvorschriften über EU-Verordnungen hinaus aufrechterhalten möchte.
Der DME-Zwang in Deutschland ist doch schon seit Jahren eine komplette Chimäre. Man schaue in beliebige Cockpits (vorzugsweise N-reg) und suche das DME. Ein klarer Rechtsbruch, der aber nicht verfolgt wird. So wichtig scheint die FSAV in den letzten 20 Jahren nicht gewesen zu sein, warum sollte sie also nach dem Entfall der Zuständigkeit plötzlich wichtig werden?
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Das ist ja alles schön und gut, nur ist für den einen oder anderen - u.a. mich - real sehr interessant, dass der Avionik Prüfschein auch nach dem 1.1.18 das Kreuzchen an der richtigen Stelle trägt.
Nicht mehr aber auch nicht weniger!!
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Heute Info von Dr Erb (AOPA) erhalten, dass es nach wie vor keine befriedigende Aussage gibt.
EU Vorschriften sehen im unteren Luftraum, non commercial kein zweites 8.33 COM vor.
Ob die FSAV bleiben kann, geändert wird oder komplett entfällt steht derzeit in den Sternen, soll aber demnächst bespochen werden mit der Zusage, dass die AOPA daran beteiligt würde.
Also: Schaun mer mal.
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