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12. April 2016: Von Mich.ael Brün.ing an Olaf Musch

Die FSAV gilt für ALLE im deutschen Luftraum betriebenen Luftfahrzeuge, siehe §1:

§ 1 Geltungsbereich

Luftfahrzeuge, die im deutschen Luftraum betrieben werden, müssen mit der für die sichere Durchführung der Flugsicherungsverfahren notwendigen Flugsicherungsausrüstung nach den Vorschriften dieser Verordnung ausgerüstet sein.

Gilt also auch für N-Reg, ULs, Experimentals und Spionage-Flugzeuge der Russen...

Es gibt immer noch viele, die meinen auf ein DME verzichten zu können, wenn ein N-Reg nach amerikanischen Vorschriften auch ohne DME nach IFR betrieben werden kann. Da nach §1 des ICAO-Abkommens jeder Staat volle Lufthoheit über seinen Luftraum hat, ist es auch vollkommen ICAO-konform solche Regeln für die Nutzung des Luftraums zu erlassen und für Luftfahrzeuge aller Nationen vorzuschreiben.

12. April 2016: Von Timm H. an Mich.ael Brün.ing

Hier nochmal der aktuelle Wortlaut vom BAF :

https://www.baf.bund.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/2014/06_FSAVUebergangsregelung_833kHz.html

Ausrüstung mit 8,33 kHz-fähigen Funkgeräten im nicht-gewerblichen IFR-Flugbetrieb

Datum24.03.2014
Übergangsregelung schafft Klarheit bis zum Inkrafttreten der überarbeiteten FSAV

Für die Ausrüstung mit 8,33 kHz-fähigen Funkgeräten im Luftverkehr nach Instrumentenflugregeln (IFR) gilt derzeit neben der nationalen Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge (FSAV) auch die europäische Verordnung (EU) Nr. 1079/2012. Das Nebeneinander der beiden Verordnungen führte zu einer auslegungsbedürftigen Rechtslage. Die FSAV befindet sich zurzeit in Überarbeitung. Bis zum Inkrafttreten der überarbeiteten FSAV gilt daher folgende Regelung:

§ 3 Absatz 1 Nr. 1 1. Halbsatz der geltenden Fassung der FSAV ist vor dem Hintergrund europäischer Vorschriften wie folgt zu interpretieren. Nicht-gewerblich betriebene Luftfahrzeuge müssen im IFR-Flugbetrieb im Luftraum C mit einer Sprechfunkausrüstung bestehend aus einem Funkgerät mit 8,33 kHz-Kanalraster und mit einem weiteren Funkgerät mit 8,33 kHz- oder 25 kHz-Kanalraster ausgestattet sein. Dabei darf das 25 kHz-Funkgerät in Lufträumen, in denen mit einem Kanalraster von 8,33 kHz gefunkt wird, nur zur Nutzung der Notfrequenz (121,5 MHz) und der Hilfsfrequenz für Such- und Rettungsmaßnahmen (123,1 MHz) verwendet werden. Diese Auslegung ergibt sich vor allem vor dem Hintergrund der Verordnung (EU) 965/2012 bzw. der Vorgängervorschrift VO (EWG) 3922/91, die zwei Funkgeräte explizit nur für kommerziell betriebene Luftfahrzeuge fordern und im Übrigen nicht eindeutig sind.

Vorsorglich wird frühzeitig darauf hingewiesen, dass bis zum 01. Januar 2018 ohnehin alle betriebenen Funkgeräte 8,33 kHz-fähig sein müssen. Aus diesem Grunde ist eine Umrüstung bereits ab dem jetzigen Zeitpunkt zu empfehlen. So vermeidet man, aufgrund von Lieferzeiten, Lieferengpässen oder dem Zeitaufwand für die technische Umrüstung, in zeitliche Schwierigkeiten zu geraten.


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