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11. April 2016: Von Timm H. an Frank Streckebein Bewertung: +0.00 [1]

Frank,

wo hast du denn die 2014er FSAV gefunden??

Vielen Dank schon mal für den link!

T.

12. April 2016: Von RotorHead an Timm H.

In der FSAV, zuletzt geändert am 29.10.2015 (!), gibt es nur eine Stelle, die 8,33 kHz erwähnt:

"§ 3 Flugsicherungsausrüstung für Flüge nach Instrumentenflugregeln

(1) Für Flüge nach Instrumentenflugregeln müssen Luftfahrzeuge ausgerüstet sein mit:

1. zwei UKW-(VHF-)Sende-/Empfangsgeräten (einstellbarer Frequenzbereich: 118,000-136,975 MHz) für den Sprechfunkverkehr im beweglichen Flugfunkdienst mit den Flugverkehrskontrollstellen, wobei für Flüge im oberen Luftraum (oberhalb Flugfläche 245) diese Geräte für den Betrieb im 8,33 kHz-Kanalraster geeignet sein müssen;
..."

Und, das obwohl die EU schon seit wenigstens 2008 bei IFR über FL195 8,33 kHz fordert. Von 8,33 kHz bei VFR ist überhaupt keine Rede in der FSAV. Man fragt sich, wann unser Verkehrsminister seine Hausaufgaben macht und deutsche Regelwerke dem EU-Recht anpasst.

12. April 2016: Von Frank Streckebein an Timm H.

Rotorhead war schneller ......

Und das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung schreibt dazu: "Ab 01.01.2018 müssen sowieso alle vorgeschriebenen FG 8,33kHz-fähig sein. Planen Sie Ihre Umrüstung also rechtzeitig."

Gruß

Frank

12. April 2016: Von Wolff E. an Frank Streckebein Bewertung: +1.00 [1]

Gilt das dann für ganz Europa und alle am IFR Verkehr teilnehmenden Flugzeugen (2 x 8,33 Com) oder nur für in EU zugelassene bzw. was ist mit "N-Reg" ? Ich hatte irgenwas in Erinnerung, das privat IFR 1 x 8,33 reichen würde. Was ist daraus geworden?

12. April 2016: Von Olaf Musch an Wolff E.

Die FSAV gilt nur für D-Reg.

Und 2x8.33 brauchst Du demnach nur (dann aber auch privat), wenn Du oberhalb FL245 unterwegs bist.
Wenn Du also z.B. mit einer 172er oder auch einer SR20 light IFR fliegst, brauchst Du wohl kein 8.33-Gerät.

Ob und wie sich diese Regelung in Zukunft ändert...

Olaf

12. April 2016: Von Timm H. an Frank Streckebein

Frank,

dieses Schreiben habe ich auch auf den LBA-Seiten gefunden, aber keine neue FSAV, die eine andere Info enthält, als die, die hier zuletzt zitiert wird.

So habe auch ich seit 2013/14 die sache erst mal verstanden und belassen: 1. Com 8,33, 2. Com 25kHz genügt unterhalb FLxxx wo ich mit meinem non-turbo gerät eh nicht hin komme.

Ab 1.1.18 sieht das aber wohl anders aus (siehe oben, LBA). Da müssen ja wohl leider ALLE ERFORDERLICHEN COMs 8,33 sein. :-((

Ich bin mir nicht so sicher, dass die FSAV oder welche bestimmung auch immer nicht auch für alle anderen Teilnehmer am EU-Luftverkehr gilt. Das zB die alle neueren Flieger aus dem gelobten Land (meist ohne DME) nicht so ganz legal hier unterwegs sind. Ob das Sinn macht, steht auf einem anderen Blatt...

Ich hatte letzte Woche die AOPA angemailt, aber noch nichts gehört. Mal sehen.

T.

12. April 2016: Von Martin W. an Olaf Musch

https://www.lba.de/DE/Technik/Musterzulassungen/ELT_VHF/VHF_Flugfunk_833_kHz_Raster.html

dort steht aber ganz was anderes.

2. Fristen gemäß EU Verordnung

Die Fristen für die Aus- und Umrüstung mit bzw. auf VHF Flugfunkgeräte, die im 8,33 kHz Frequenzraster betreibbar sind, lassen sich (ohne Staatsluftfahrzeuge) wie folgt zusammenfassen:

  • Geräte, die im Rahmen von Änderungen oder Ergänzungen eingebaut werden:
  • 17.11.2013
  • Alle für den Betrieb vorgeschriebenen Geräte, die in Luftfahrzeuge eingebaut sind, die ab dem 17.11.2013 erstmals eine Verkehrszulassung in der EU erhalten:
  • 17.11.2013
  • Alle für den Betrieb vorgeschriebenen Geräte, die in Luftfahrzeuge eingebaut sind, die in der EU zum Verkehr zugelassen sind:
  • 31.12.2017

Ab den unten genannten Zeitpunkten darf Flugbetrieb in den betreffenden Lufträumen nur durchgeführt werden, wenn alle für den Betrieb vorgeschriebenen VHF Flugfunkgeräte Geräte im 8,33 kHz Frequenzraster betreibbar sind:

  • Alle Flüge oberhalb FL 195:
  • 17.11.2012
  • IFR Flüge, in den Lufträumen der Klassen A, B, oder C:
    (Die Luftraumklassen A und B werden in Deutschland derzeit nicht verwendet.)
  • 01.01.2014
  • VFR Flüge, in Luftraumsektoren in denen Frequenzen verwendet werden, die im 8,33 kHz Frequenzraster zugeteilt wurden (siehe z. B. AIP, AIC, NfL I):
  • 01.01.2014
  • Alle Flüge, in Lufträumen in denen das Mitführen eines VHF Flugfunkgerätes vorgeschrieben ist:
  • 01.01.2018
12. April 2016: Von Timm H. an Martin W.

Und was für den Betrieb vorgeschrieben ist, steht in der uralten FSAV, oder nicht?

siehe mein posting oben. Es gibt aber m.W. (noch) keine neue FSAV. Darauf warte ich ja. Siehe auch AOPA Deutschland.

12. April 2016: Von Mich.ael Brün.ing an Olaf Musch

Die FSAV gilt für ALLE im deutschen Luftraum betriebenen Luftfahrzeuge, siehe §1:

§ 1 Geltungsbereich

Luftfahrzeuge, die im deutschen Luftraum betrieben werden, müssen mit der für die sichere Durchführung der Flugsicherungsverfahren notwendigen Flugsicherungsausrüstung nach den Vorschriften dieser Verordnung ausgerüstet sein.

Gilt also auch für N-Reg, ULs, Experimentals und Spionage-Flugzeuge der Russen...

Es gibt immer noch viele, die meinen auf ein DME verzichten zu können, wenn ein N-Reg nach amerikanischen Vorschriften auch ohne DME nach IFR betrieben werden kann. Da nach §1 des ICAO-Abkommens jeder Staat volle Lufthoheit über seinen Luftraum hat, ist es auch vollkommen ICAO-konform solche Regeln für die Nutzung des Luftraums zu erlassen und für Luftfahrzeuge aller Nationen vorzuschreiben.

12. April 2016: Von Timm H. an Mich.ael Brün.ing

Hier nochmal der aktuelle Wortlaut vom BAF :

https://www.baf.bund.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/2014/06_FSAVUebergangsregelung_833kHz.html

Ausrüstung mit 8,33 kHz-fähigen Funkgeräten im nicht-gewerblichen IFR-Flugbetrieb

Datum24.03.2014
Übergangsregelung schafft Klarheit bis zum Inkrafttreten der überarbeiteten FSAV

Für die Ausrüstung mit 8,33 kHz-fähigen Funkgeräten im Luftverkehr nach Instrumentenflugregeln (IFR) gilt derzeit neben der nationalen Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge (FSAV) auch die europäische Verordnung (EU) Nr. 1079/2012. Das Nebeneinander der beiden Verordnungen führte zu einer auslegungsbedürftigen Rechtslage. Die FSAV befindet sich zurzeit in Überarbeitung. Bis zum Inkrafttreten der überarbeiteten FSAV gilt daher folgende Regelung:

§ 3 Absatz 1 Nr. 1 1. Halbsatz der geltenden Fassung der FSAV ist vor dem Hintergrund europäischer Vorschriften wie folgt zu interpretieren. Nicht-gewerblich betriebene Luftfahrzeuge müssen im IFR-Flugbetrieb im Luftraum C mit einer Sprechfunkausrüstung bestehend aus einem Funkgerät mit 8,33 kHz-Kanalraster und mit einem weiteren Funkgerät mit 8,33 kHz- oder 25 kHz-Kanalraster ausgestattet sein. Dabei darf das 25 kHz-Funkgerät in Lufträumen, in denen mit einem Kanalraster von 8,33 kHz gefunkt wird, nur zur Nutzung der Notfrequenz (121,5 MHz) und der Hilfsfrequenz für Such- und Rettungsmaßnahmen (123,1 MHz) verwendet werden. Diese Auslegung ergibt sich vor allem vor dem Hintergrund der Verordnung (EU) 965/2012 bzw. der Vorgängervorschrift VO (EWG) 3922/91, die zwei Funkgeräte explizit nur für kommerziell betriebene Luftfahrzeuge fordern und im Übrigen nicht eindeutig sind.

Vorsorglich wird frühzeitig darauf hingewiesen, dass bis zum 01. Januar 2018 ohnehin alle betriebenen Funkgeräte 8,33 kHz-fähig sein müssen. Aus diesem Grunde ist eine Umrüstung bereits ab dem jetzigen Zeitpunkt zu empfehlen. So vermeidet man, aufgrund von Lieferzeiten, Lieferengpässen oder dem Zeitaufwand für die technische Umrüstung, in zeitliche Schwierigkeiten zu geraten.

12. April 2016: Von Frank Streckebein an Timm H.

Ja, Deine Ansicht deckt sich auch mit der Aussage des Repräsentanten des Avionikbetriebs: Vereinfacht: Momentan ist für IFR 1 8,33-Com ausreichend, ab dem 01.01.2018 müssen es dann 2 sein, sonst gibts keine Avionik-Nachprüfung mit IFR - Vermerk; unklar ist, was mit dem 25kHz-Com passieren soll: Ausbau oder Notfunkgerät als 3. Com wohlgemerkt.

Gruß

Frank

12. April 2016: Von Achim H. an Frank Streckebein

ab dem 01.01.2018 müssen es dann 2 sein, sonst gibts keine Avionik-Nachprüfung mit IFR - Vermerk

Das stimmt nicht. Die EU-Verordnung fordert nur ein Funkgerät, das zweite kann dann als INOP markiert werden.

12. April 2016: Von Timm H. an Achim H.

Aber laut der nach wie vor gültigen FSAV benötigt man aber nun mal ZWEI coms. Diese müssen dann ja eigentlich (leider) beide 8,33 sein.

12. April 2016: Von Achim H. an Timm H. Bewertung: +1.00 [1]

Europarecht bricht deutsches föderales Verordnungsrecht. Die Ausrüstungsvorschriften gehen komplett im Europarecht auf. Die FSAV kannst Du in allen Punkten vergessen, die europarechtlich geregelt sind.

12. April 2016: Von Timm H. an Achim H.

Na das wäre ja toll. Allein mir fehlt der Glaube, dass das auch die Behörden so sehen.

Vielleicht kann die AOPA hier etwas Klarheit verschaffen, bzw. den Stand aktualisieren?

12. April 2016: Von Mich.ael Brün.ing an Achim H.

Achim,

es wäre schön, wenn die Welt so einfach wäre.

Wenn Deutschland meint, die Sicherheit in seinem hoheitlichen Luftraum nur mit 2x 8,33kHz gewährleisten zu können, dann glaube ich nicht, dass die EASA das verbieten kann. Ich sehe keine Vorschrift in SERA, die sagt: "Du brauchst definitiv KEINE 2 Funkgeräte mit 8,33 kHz um die Lufträume C bis E befliegen zu dürfen!"

Geht es um eine Zulassung eines Flugzeuges in D hängt man dann sowieso am Tropf des LBA. Wenn die meinen - auch unberechtigterweise - die Anforderungen in D seien nicht erfüllt, dann bringt es erstmal nichts, eine andere Meinung zu haben und diese auch begründen zu können. Ähnlich wird es mit Avionik-Nachprüfungen laufen. Das macht zwar der LTB, aber wird dabei vom LBA auditiert und kann es sich somit auch nicht leisten gegen deren Vorgaben zu arbeiten.

Daher meine Lebenserfahrung: Am Ende entschiedet das Gericht! Und was dabei rauskommt oder passieren kann, erzählt zum Beispiel der Artikel über den Strafprozess um einen Heli-Rundflug, dem Herr Kaersten vom LBA eine unerwartete Wendung gegeben hat.

Bei jeder Interpretation der Vorschriten muss man sich fragen, kann ich diese vor Gericht auch durchsetzen? Wie groß ist dabei das Risiko zu scheitern? Wie groß ist der Nachteil, den ich durch das Akzeptieren der "Falsch-Auslegung" schlucken muss?

Auch bei klaren Vorschriften und eindeutigen Verantwortlichkeiten bleibt ein Restrisiko. Damit muss man leben. Am Ende stirbt man ja sowieso!

Michael

12. April 2016: Von Achim H. an Mich.ael Brün.ing Bewertung: +1.00 [1]

Bisher hat sich Deutschland beim Luftrecht letztendlich schon an EU-Recht gehalten. An vielen Stellen wurde (wird?) bei der EASA unsauber gearbeitet, was der wilheminischen Verwaltung sofort auffällt. Im Gespräch mit der EASA-Leitung wird auch klar, was für Praxisprobleme die deutsche Rechtstradition bringt, wo es nicht auf Intention sondern auf Komma und Strich ankommt. Stümper versus Holzkopf sozusagen.

Ich habe wenig Bedenken was die Ausrüstungsvorschriften angeht. Es ist klar, dass hierfür nur noch die EU zuständig sein wird. Aus diesem Grund hat man die Position mit den 2 x 8.33kHz damals beim BAF auch geräumt. Ich halte es für schlicht unvorstellbar, dass Deutschland eigene -- weltfremde -- Ausrüstungsvorschriften über EU-Verordnungen hinaus aufrechterhalten möchte.

Der DME-Zwang in Deutschland ist doch schon seit Jahren eine komplette Chimäre. Man schaue in beliebige Cockpits (vorzugsweise N-reg) und suche das DME. Ein klarer Rechtsbruch, der aber nicht verfolgt wird. So wichtig scheint die FSAV in den letzten 20 Jahren nicht gewesen zu sein, warum sollte sie also nach dem Entfall der Zuständigkeit plötzlich wichtig werden?

12. April 2016: Von Timm H. an Achim H.

Das ist ja alles schön und gut, nur ist für den einen oder anderen - u.a. mich - real sehr interessant, dass der Avionik Prüfschein auch nach dem 1.1.18 das Kreuzchen an der richtigen Stelle trägt.

Nicht mehr aber auch nicht weniger!!

13. April 2016: Von Timm H. an Timm H.

Heute Info von Dr Erb (AOPA) erhalten, dass es nach wie vor keine befriedigende Aussage gibt.

EU Vorschriften sehen im unteren Luftraum, non commercial kein zweites 8.33 COM vor.

Ob die FSAV bleiben kann, geändert wird oder komplett entfällt steht derzeit in den Sternen, soll aber demnächst bespochen werden mit der Zusage, dass die AOPA daran beteiligt würde.

Also: Schaun mer mal.

15. April 2016: Von Frank Streckebein an Timm H.

Also gut, ich werde abwarten.....

Momentan wird ja von den Avionik-Betrieben ein gewisser Druck aufgebaut (Preise werden steigen, Einrüsttermine werden knapp, Rabatte bei sofortiger Bestellung etc.).

Mein ARC ist jeweils im Oktober fällig, vorerst werde ich kein 2. 8,33-Com nachrüsten (vorausgesetzt das KX155 tut weiter seinen Dienst ...holzklopf).

Gruß

Frank

17. April 2016: Von Johann Schwegler an Timm H.

Vielen Dank für die Info. Wie auch sonst im Umgang mit Behörden ist vorauseilender Gehorsam meist nicht zielführend, oder mit Franz Beckenbaurt zu sprechen: Schau' mer mal. Mein Com/Nav2 bleibt so lange drin wie es die jährliche Avioniküberprüfung "schafft".

10. Mai 2016: Von Constantin Droste zu Vischering an Achim H.

Hallo Achim,

Du schreibst "Die EU-Verordnung fordert nur ein Funkgerät."

Hast Du dafür eine zitierfähige Fundstelle? Ich hatte mir eigentlich vorgenommen, mich durch EASA NCO zu wühlen, habe aber vor der unfassbaren Unübersichtlichkeit dieses Werkes kapituliert.

Mein Avionikeinrüster ist mitnichten dieser Ansicht.

Danke und Gruss,

CD

10. Mai 2016: Von Achim H. an Constantin Droste zu Vischering Bewertung: +1.00 [1]

Nichts leichter als das sagte Frederick zu Piggeldy...

EU Verordnung 800/2013 ist Part-NCO.

NCO.IDE.A.190 Funkkommunikationsausrüstung
a) Wenn durch die entsprechenden Luftraumanforderungen vorgeschrieben, müssen Flugzeuge über eine Funkkommunikationsausrüstung verfügen, mit der Wechselsprech-Funkverkehr mit den Luftfunkstationen und auf den Frequenzen entsprechend den Luftraumanforderungen durchgeführt werden kann.
b) Die gemäß Buchstabe a vorgeschriebene Funkkommunikationsausrüstung muss den Sprechfunkverkehr auf der Luftfahrtnotfrequenz 121,5 MHz ermöglichen.
c) Wenn mehr als eine Kommunikationsausrüstung erforderlich ist, muss jedes Gerät von dem/den anderen in der Weise unabhängig sein, dass der Ausfall des einen nicht zum Ausfall des anderen führt.

Das heißt, man benötigt die vom Luftraum vorgegebene Kommunkationsausrüstung sowie die Möglichkeit auf 121,5MHz zu kommunizieren. Nach Punkt a) kann dies ein VHF sein, ein VHF mit 8,33kHz, ein HF, ein Sattelefon oder sonstwas. Sofern sich daraus mehr als ein Gerät ergibt, müssen diese nach c) getrennt sein.

Daraus lässt sich definitiv nicht herleiten, dass man ein Gerät doppelt haben müsste. Es gibt auch keine deartige Luftraumvorschrift.

Aber zeig mir mal den LTB/Avioniker in Deutschland, der Gesetzestexte liest...

24. Mai 2016: Von Frank Streckebein an Frank Streckebein

"vorerst werde ich kein 2. 8,33-Com nachrüsten (vorausgesetzt das KX155 tut weiter seinen Dienst ...holzklopf)"

So, einen guten Monat später, und der GS-Receiver des KX155 ist defekt - somit wird es ein GNC 255A als 2. NavCom. Das Problem hat sich somit fast von selbst gelöst.....

Frank

24. Mai 2016: Von Timm H. an Frank Streckebein

Kannst doch einfach ein anderes KX155 einsetzen. Aber jetzt hast du es ja schon hier geposted...


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