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12. April 2016: Von Martin W. an Olaf Musch

https://www.lba.de/DE/Technik/Musterzulassungen/ELT_VHF/VHF_Flugfunk_833_kHz_Raster.html

dort steht aber ganz was anderes.

2. Fristen gemäß EU Verordnung

Die Fristen für die Aus- und Umrüstung mit bzw. auf VHF Flugfunkgeräte, die im 8,33 kHz Frequenzraster betreibbar sind, lassen sich (ohne Staatsluftfahrzeuge) wie folgt zusammenfassen:

  • Geräte, die im Rahmen von Änderungen oder Ergänzungen eingebaut werden:
  • 17.11.2013
  • Alle für den Betrieb vorgeschriebenen Geräte, die in Luftfahrzeuge eingebaut sind, die ab dem 17.11.2013 erstmals eine Verkehrszulassung in der EU erhalten:
  • 17.11.2013
  • Alle für den Betrieb vorgeschriebenen Geräte, die in Luftfahrzeuge eingebaut sind, die in der EU zum Verkehr zugelassen sind:
  • 31.12.2017

Ab den unten genannten Zeitpunkten darf Flugbetrieb in den betreffenden Lufträumen nur durchgeführt werden, wenn alle für den Betrieb vorgeschriebenen VHF Flugfunkgeräte Geräte im 8,33 kHz Frequenzraster betreibbar sind:

  • Alle Flüge oberhalb FL 195:
  • 17.11.2012
  • IFR Flüge, in den Lufträumen der Klassen A, B, oder C:
    (Die Luftraumklassen A und B werden in Deutschland derzeit nicht verwendet.)
  • 01.01.2014
  • VFR Flüge, in Luftraumsektoren in denen Frequenzen verwendet werden, die im 8,33 kHz Frequenzraster zugeteilt wurden (siehe z. B. AIP, AIC, NfL I):
  • 01.01.2014
  • Alle Flüge, in Lufträumen in denen das Mitführen eines VHF Flugfunkgerätes vorgeschrieben ist:
  • 01.01.2018
12. April 2016: Von Timm H. an Martin W.

Und was für den Betrieb vorgeschrieben ist, steht in der uralten FSAV, oder nicht?

siehe mein posting oben. Es gibt aber m.W. (noch) keine neue FSAV. Darauf warte ich ja. Siehe auch AOPA Deutschland.


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