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Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
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10. Mai 2016: Von Achim H. an Constantin Droste zu Vischering Bewertung: +1.00 [1]

Nichts leichter als das sagte Frederick zu Piggeldy...

EU Verordnung 800/2013 ist Part-NCO.

NCO.IDE.A.190 Funkkommunikationsausrüstung
a) Wenn durch die entsprechenden Luftraumanforderungen vorgeschrieben, müssen Flugzeuge über eine Funkkommunikationsausrüstung verfügen, mit der Wechselsprech-Funkverkehr mit den Luftfunkstationen und auf den Frequenzen entsprechend den Luftraumanforderungen durchgeführt werden kann.
b) Die gemäß Buchstabe a vorgeschriebene Funkkommunikationsausrüstung muss den Sprechfunkverkehr auf der Luftfahrtnotfrequenz 121,5 MHz ermöglichen.
c) Wenn mehr als eine Kommunikationsausrüstung erforderlich ist, muss jedes Gerät von dem/den anderen in der Weise unabhängig sein, dass der Ausfall des einen nicht zum Ausfall des anderen führt.

Das heißt, man benötigt die vom Luftraum vorgegebene Kommunkationsausrüstung sowie die Möglichkeit auf 121,5MHz zu kommunizieren. Nach Punkt a) kann dies ein VHF sein, ein VHF mit 8,33kHz, ein HF, ein Sattelefon oder sonstwas. Sofern sich daraus mehr als ein Gerät ergibt, müssen diese nach c) getrennt sein.

Daraus lässt sich definitiv nicht herleiten, dass man ein Gerät doppelt haben müsste. Es gibt auch keine deartige Luftraumvorschrift.

Aber zeig mir mal den LTB/Avioniker in Deutschland, der Gesetzestexte liest...


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