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12. April 2016: Von Wolff E. an Frank Streckebein Bewertung: +1.00 [1]

Gilt das dann für ganz Europa und alle am IFR Verkehr teilnehmenden Flugzeugen (2 x 8,33 Com) oder nur für in EU zugelassene bzw. was ist mit "N-Reg" ? Ich hatte irgenwas in Erinnerung, das privat IFR 1 x 8,33 reichen würde. Was ist daraus geworden?

12. April 2016: Von Olaf Musch an Wolff E.

Die FSAV gilt nur für D-Reg.

Und 2x8.33 brauchst Du demnach nur (dann aber auch privat), wenn Du oberhalb FL245 unterwegs bist.
Wenn Du also z.B. mit einer 172er oder auch einer SR20 light IFR fliegst, brauchst Du wohl kein 8.33-Gerät.

Ob und wie sich diese Regelung in Zukunft ändert...

Olaf

12. April 2016: Von Martin W. an Olaf Musch

https://www.lba.de/DE/Technik/Musterzulassungen/ELT_VHF/VHF_Flugfunk_833_kHz_Raster.html

dort steht aber ganz was anderes.

2. Fristen gemäß EU Verordnung

Die Fristen für die Aus- und Umrüstung mit bzw. auf VHF Flugfunkgeräte, die im 8,33 kHz Frequenzraster betreibbar sind, lassen sich (ohne Staatsluftfahrzeuge) wie folgt zusammenfassen:

  • Geräte, die im Rahmen von Änderungen oder Ergänzungen eingebaut werden:
  • 17.11.2013
  • Alle für den Betrieb vorgeschriebenen Geräte, die in Luftfahrzeuge eingebaut sind, die ab dem 17.11.2013 erstmals eine Verkehrszulassung in der EU erhalten:
  • 17.11.2013
  • Alle für den Betrieb vorgeschriebenen Geräte, die in Luftfahrzeuge eingebaut sind, die in der EU zum Verkehr zugelassen sind:
  • 31.12.2017

Ab den unten genannten Zeitpunkten darf Flugbetrieb in den betreffenden Lufträumen nur durchgeführt werden, wenn alle für den Betrieb vorgeschriebenen VHF Flugfunkgeräte Geräte im 8,33 kHz Frequenzraster betreibbar sind:

  • Alle Flüge oberhalb FL 195:
  • 17.11.2012
  • IFR Flüge, in den Lufträumen der Klassen A, B, oder C:
    (Die Luftraumklassen A und B werden in Deutschland derzeit nicht verwendet.)
  • 01.01.2014
  • VFR Flüge, in Luftraumsektoren in denen Frequenzen verwendet werden, die im 8,33 kHz Frequenzraster zugeteilt wurden (siehe z. B. AIP, AIC, NfL I):
  • 01.01.2014
  • Alle Flüge, in Lufträumen in denen das Mitführen eines VHF Flugfunkgerätes vorgeschrieben ist:
  • 01.01.2018
12. April 2016: Von Timm H. an Martin W.

Und was für den Betrieb vorgeschrieben ist, steht in der uralten FSAV, oder nicht?

siehe mein posting oben. Es gibt aber m.W. (noch) keine neue FSAV. Darauf warte ich ja. Siehe auch AOPA Deutschland.

12. April 2016: Von Mich.ael Brün.ing an Olaf Musch

Die FSAV gilt für ALLE im deutschen Luftraum betriebenen Luftfahrzeuge, siehe §1:

§ 1 Geltungsbereich

Luftfahrzeuge, die im deutschen Luftraum betrieben werden, müssen mit der für die sichere Durchführung der Flugsicherungsverfahren notwendigen Flugsicherungsausrüstung nach den Vorschriften dieser Verordnung ausgerüstet sein.

Gilt also auch für N-Reg, ULs, Experimentals und Spionage-Flugzeuge der Russen...

Es gibt immer noch viele, die meinen auf ein DME verzichten zu können, wenn ein N-Reg nach amerikanischen Vorschriften auch ohne DME nach IFR betrieben werden kann. Da nach §1 des ICAO-Abkommens jeder Staat volle Lufthoheit über seinen Luftraum hat, ist es auch vollkommen ICAO-konform solche Regeln für die Nutzung des Luftraums zu erlassen und für Luftfahrzeuge aller Nationen vorzuschreiben.

12. April 2016: Von Timm H. an Mich.ael Brün.ing

Hier nochmal der aktuelle Wortlaut vom BAF :

https://www.baf.bund.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/2014/06_FSAVUebergangsregelung_833kHz.html

Ausrüstung mit 8,33 kHz-fähigen Funkgeräten im nicht-gewerblichen IFR-Flugbetrieb

Datum24.03.2014
Übergangsregelung schafft Klarheit bis zum Inkrafttreten der überarbeiteten FSAV

Für die Ausrüstung mit 8,33 kHz-fähigen Funkgeräten im Luftverkehr nach Instrumentenflugregeln (IFR) gilt derzeit neben der nationalen Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge (FSAV) auch die europäische Verordnung (EU) Nr. 1079/2012. Das Nebeneinander der beiden Verordnungen führte zu einer auslegungsbedürftigen Rechtslage. Die FSAV befindet sich zurzeit in Überarbeitung. Bis zum Inkrafttreten der überarbeiteten FSAV gilt daher folgende Regelung:

§ 3 Absatz 1 Nr. 1 1. Halbsatz der geltenden Fassung der FSAV ist vor dem Hintergrund europäischer Vorschriften wie folgt zu interpretieren. Nicht-gewerblich betriebene Luftfahrzeuge müssen im IFR-Flugbetrieb im Luftraum C mit einer Sprechfunkausrüstung bestehend aus einem Funkgerät mit 8,33 kHz-Kanalraster und mit einem weiteren Funkgerät mit 8,33 kHz- oder 25 kHz-Kanalraster ausgestattet sein. Dabei darf das 25 kHz-Funkgerät in Lufträumen, in denen mit einem Kanalraster von 8,33 kHz gefunkt wird, nur zur Nutzung der Notfrequenz (121,5 MHz) und der Hilfsfrequenz für Such- und Rettungsmaßnahmen (123,1 MHz) verwendet werden. Diese Auslegung ergibt sich vor allem vor dem Hintergrund der Verordnung (EU) 965/2012 bzw. der Vorgängervorschrift VO (EWG) 3922/91, die zwei Funkgeräte explizit nur für kommerziell betriebene Luftfahrzeuge fordern und im Übrigen nicht eindeutig sind.

Vorsorglich wird frühzeitig darauf hingewiesen, dass bis zum 01. Januar 2018 ohnehin alle betriebenen Funkgeräte 8,33 kHz-fähig sein müssen. Aus diesem Grunde ist eine Umrüstung bereits ab dem jetzigen Zeitpunkt zu empfehlen. So vermeidet man, aufgrund von Lieferzeiten, Lieferengpässen oder dem Zeitaufwand für die technische Umrüstung, in zeitliche Schwierigkeiten zu geraten.


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