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Wieviel 8,33 kHz Funkgeräte benötige ich ab 01.01.2018 ?
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15. April 2016: Von Frank Streckebein an Timm H.

Also gut, ich werde abwarten.....

Momentan wird ja von den Avionik-Betrieben ein gewisser Druck aufgebaut (Preise werden steigen, Einrüsttermine werden knapp, Rabatte bei sofortiger Bestellung etc.).

Mein ARC ist jeweils im Oktober fällig, vorerst werde ich kein 2. 8,33-Com nachrüsten (vorausgesetzt das KX155 tut weiter seinen Dienst ...holzklopf).

Gruß

Frank

17. April 2016: Von Johann Schwegler an Timm H.

Vielen Dank für die Info. Wie auch sonst im Umgang mit Behörden ist vorauseilender Gehorsam meist nicht zielführend, oder mit Franz Beckenbaurt zu sprechen: Schau' mer mal. Mein Com/Nav2 bleibt so lange drin wie es die jährliche Avioniküberprüfung "schafft".

26. April 2016: Von Kevin Kissling an Frank Streckebein

Stehe vor genau derselben Überlegung.

Mit dem Angebot des DAeC kostet der Austausch KX155A --> KX165A gut 5.000 EUR. Eine schöne Summe, dafür dass man quasi keinen Mehrnutzen hat.

Ich denke, auf Dauer wird man um den Austausch nicht herum kommen. Die Frage ist: Wird es mit der Zeit noch teurer oder billiger?

26. April 2016: Von Achim H. an Kevin Kissling

Wieso soll man nicht davonkommen? Die deutsche Regelung mit den 2 Funkgeräten wird durch eine EU-Regelung ersetzt, die nur noch ein 1 Funkgerät erfordert.

26. April 2016: Von Frank Streckebein an Kevin Kissling

Hallo,

Bendix/King Geräte sind m.W. nicht Bestandteil des DaeC-Angebots, oder hat sich da aktuell was geändert?

Zusätzlich benötigt das KX165 einen anderen Indicator Head (OBS/LOC/GS) als das KX155 , Stichwort "Resolver", das macht dann nochmal min. 1500,-

Bei 5000,- Umrüstkosten von KX155 auf KX165 incl. Indicator würde ich auch das Bendix/King nehmen, bin aber skeptisch, ob das der "Brutto-Preis" sein soll.

Gruß

Frank

26. April 2016: Von Wolff E. an Frank Streckebein

Ich sehe bei KX155A und bei KX165A immer 27,5 Volr. Nix mit 12 Volt, dass würde bedeuten, dass es in viele GA-Flieger zwar physisch passen würde, aber ohne Strom? Ein Wandler auf 24 Volt ist zwar nicht teuer, hat aber keine Luftfahrtzulassung :-(

26. April 2016: Von Mark Juhrig an Wolff E.

Hallo Wolff,

DC/DC Converter mit TSO: https://www.lonhttps://www.lonestaraviation.com/Step-Up-Converter-12-to-27.5-Volts.htmlestaraviation.com/Step-Up-Converter-12-to-27.5-Volts.html ($450)

VG Mark

PS: mir ist jedoch völlig schleierhaft, warum Bendix/King das KX165A nur als 28V Version anbietet. Der Großteil der GA-Flotte dürfte mit 14 Volt unterwegs sein.

10. Mai 2016: Von Constantin Droste zu Vischering an Achim H.

Hallo Achim,

Du schreibst "Die EU-Verordnung fordert nur ein Funkgerät."

Hast Du dafür eine zitierfähige Fundstelle? Ich hatte mir eigentlich vorgenommen, mich durch EASA NCO zu wühlen, habe aber vor der unfassbaren Unübersichtlichkeit dieses Werkes kapituliert.

Mein Avionikeinrüster ist mitnichten dieser Ansicht.

Danke und Gruss,

CD

10. Mai 2016: Von Achim H. an Constantin Droste zu Vischering Bewertung: +1.00 [1]

Nichts leichter als das sagte Frederick zu Piggeldy...

EU Verordnung 800/2013 ist Part-NCO.

NCO.IDE.A.190 Funkkommunikationsausrüstung
a) Wenn durch die entsprechenden Luftraumanforderungen vorgeschrieben, müssen Flugzeuge über eine Funkkommunikationsausrüstung verfügen, mit der Wechselsprech-Funkverkehr mit den Luftfunkstationen und auf den Frequenzen entsprechend den Luftraumanforderungen durchgeführt werden kann.
b) Die gemäß Buchstabe a vorgeschriebene Funkkommunikationsausrüstung muss den Sprechfunkverkehr auf der Luftfahrtnotfrequenz 121,5 MHz ermöglichen.
c) Wenn mehr als eine Kommunikationsausrüstung erforderlich ist, muss jedes Gerät von dem/den anderen in der Weise unabhängig sein, dass der Ausfall des einen nicht zum Ausfall des anderen führt.

Das heißt, man benötigt die vom Luftraum vorgegebene Kommunkationsausrüstung sowie die Möglichkeit auf 121,5MHz zu kommunizieren. Nach Punkt a) kann dies ein VHF sein, ein VHF mit 8,33kHz, ein HF, ein Sattelefon oder sonstwas. Sofern sich daraus mehr als ein Gerät ergibt, müssen diese nach c) getrennt sein.

Daraus lässt sich definitiv nicht herleiten, dass man ein Gerät doppelt haben müsste. Es gibt auch keine deartige Luftraumvorschrift.

Aber zeig mir mal den LTB/Avioniker in Deutschland, der Gesetzestexte liest...

24. Mai 2016: Von Frank Streckebein an Frank Streckebein

"vorerst werde ich kein 2. 8,33-Com nachrüsten (vorausgesetzt das KX155 tut weiter seinen Dienst ...holzklopf)"

So, einen guten Monat später, und der GS-Receiver des KX155 ist defekt - somit wird es ein GNC 255A als 2. NavCom. Das Problem hat sich somit fast von selbst gelöst.....

Frank

24. Mai 2016: Von Timm H. an Frank Streckebein

Kannst doch einfach ein anderes KX155 einsetzen. Aber jetzt hast du es ja schon hier geposted...

25. Mai 2016: Von Frank Streckebein an Timm H.

Ja, könnte ich, oder das vorhandene reparieren lassen (im niedrigen 3-stelligen Euro-Bereich); mir stellte sich die Frage, ob bei dem jetzt aufgetretenem Defekt und dem nicht sicher absehbaren Umrüstunsgbedarf innerhalb des nächsten Jahres eine Investition in ein (gebrauchtes) KX155 noch sinnvoll ist - ich habe mich dagegen entschieden, zumal ich auch Freude daran habe, mein Flugzeug Schritt für Schritt auf aktuelle Avionik umzurüsten.

Gruß

Frank

25. Mai 2016: Von Swen G. an Frank Streckebein Bewertung: +1.00 [1]

Mich trafs genauso. Nach der grossen Umruestung mit GTN650 war das zweite COM/NAV das besser erhaltene der beiden KX155. Und genau das fing das Zicken an. Erst Display Ausfall, neues Display rein. Dann ging die Squelch nimmer auf. Der Avionikgott in Straubing guggte mich ratlos an und sprühte Kältespray auf ein kleines Platinchen. Dann lief es. 60 Sekunden später war das Kältespray verflogen und die Rauschsperre ging wieder nicht auf. Als Ersatzteil nicht mehr bestellbar, nur als Entnahme aus Altgerät...

Das war mir zu doof und vor allem zu unberechenbar. Jetzt hab ich ein GTN1300 drin (zwei mal 650).

26. Dezember 2017: Von Ingo-Julian Rösch an Frank Streckebein Bewertung: +7.00 [7]

Nachdem das Thema nun ja brandaktuell ist und sich kaum neuere Informationen finden habe ich - als Jurist - einmal versucht, mich mit der Thematik zu befassen. Wirklich glücklich sind all die - allenfalls schlecht aufeinander abgestimmten - Regelungen nicht. Ich würde jetzt aber - unverbindlich (!) - weier davon ausgehen, dass ein 8,33-Funkgerät (und eventuell ein 25KHz-Geräte) im nicht-gewerblichen IFR-Betrieb bis FL245 auch nach dem 31.12.2017 selbst in Deutschland weiter ausreicht. Dies begründet sich nach meiner Einschätzung wie folgt:

Im Wesentlichen gibt es drei Regelungen, die relevant sein dürften:
  • § 3 FSAV
  • EU 800/2013 (welche die EU 965/2012 ändert) und die Ausstattung im nicht-gewerblichen Verkehr regeglt
  • EU 1079/2012 (welche die Umstellung auf 8,33 und die Frage der zulässigen Funkgeräte regelt)

§ 3 FSAV
(1) Für Flüge nach Instrumentenflugregeln müssen Luftfahrzeuge ausgerüstet sein mit:
1.
zwei UKW-(VHF-)Sende-/Empfangsgeräten (einstellbarer Frequenzbereich: 118,000-136,975 MHz) für den Sprechfunkverkehr im beweglichen Flugfunkdienst mit den Flugverkehrskontrollstellen, wobei für Flüge im oberen Luftraum (oberhalb Flugfläche 245) diese Geräte für den Betrieb im 8,33 kHz-Kanalraster geeignet sein müssen;
Wir brauchen also grundsätzlich zwei Funkgeräte, bis FL245 ist aber nach dem Wortlaut (letzte Änderungen 2015 und 2016) nur ein 8,33-Funkgerät vorgeschrieben.
Dies wirft nun zumidnest zwei Fragen auf:
  1. Gibt es eine andere Regelung, die zwei (8,33-)Funkgeräte überhaupt auch im "unteren Luftraum" vorschreibt?
  2. Müssen tatsächlich alle verbauten Funkgeräte 8,33-fähig sein, selbst wenn man von der Notwendigkeit von zwei Funkgeräten im "unteren Luftraum" nach § 3 FSAV ausgeht.

Zu Frage 1.
Hier dürfe EU 800/2013 greifen.
NCC.IDE.A.245 Funkkommunikationsausrüstung
  1. "a) Flugzeuge, die nach Instrumentenflugregeln oder bei Nacht betrieben werden, oder wenn dies durch die entsprechen­ den Luftraumanforderungen vorgeschrieben ist, müssen mit einer Funkkommunikationsausrüstung ausgerüstet sein, die bei normalem Funkwetter Folgendes ermöglicht:

    1. Wechselsprech-Funkverkehr mit der Platzverkehrsleitstelle,

    2. Empfang von Informationen des Flugwetterdienstes jederzeit während des Fluges,

    3. jederzeit während des Fluges Wechselsprech-Funkverkehr mit denjenigen Luftfunkstationen und auf denjenigen Frequenzen, die von der zuständigen Behörde vorgeschrieben sind, und

    4. Sprechfunkverkehr auf der Luftfahrtnotfrequenz 121,5 MHz.

  2. b) Wenn mehr als eine Kommunikationsausrüstung erforderlich ist, muss jedes Gerät von dem/den anderen in der Weise unabhängig sein, dass der Ausfall des einen nicht zum Ausfall eines anderen führt."

Damit wäre nur ein Funkgerät vorgeschrieben, bzw. nach lit. b) würde die deutsche Regelung greifen, wobei damit noch nicht geregelt wäre, welche Voraussetzungen das "zweite Funkgerät" nach der deutschen "Sicherheitslösung" erfüllen müsste.
Zum Verständnis und um MIssverständnisse zu vermeiden ist folgendes zu beachten:
Es gibt dazu noch die EU 965/2012, welche aber durch die EU 800/2013 geändert wurde. Die Änderung sollte dabei ausdrücklich den nicht gewerblichen Verkehr erleichtern:
"Mit der vorliegenden Verordnung wird die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission (2) geändert, um besonderen Aspekten des nichtgewerblichen Betriebs Rechnung zu tragen."
Zwar wären nach der EU 965/2012 für IFR zwei Funkgeräte vorgeschrieben:

CAT.IDE.A.345 Kommunikations- und Navigationsausrüstung für Flüge nach Instrumentenflugregeln oder nach Sichtflugregeln auf Strecken, die nicht mithilfe sichtbarer Landmarken geflogen werden

  1. a) Flugzeuge, die nach Instrumentenflugregeln oder nach Sichtflugregeln auf Strecken betrieben werden, die nicht mithilfe sichtbarer Landmarken geflogen werden können, müssen mit einer Funkkommunikations- und -navigationsausrüstung gemäß den entsprechenden Vorschriften für den Luftraum ausgerüstet sein.

  2. b) Die Funkausrüstung muss mindestens zwei voneinander unabhängige Funkkommunikationsanlagen umfassen, die unter normalen Betriebsbedingungen notwendig sind, um mit den zuständigen Bodenstationen von jedem Punkt der Strecke, Umleitungen eingeschlossen, Funkverbindung halten zu können.

Die Regelung greift wegen der EU 800/2013, NCC.IDE.A.245 aber für den nicht-gewerblichen Verkehr nicht mehr.

Zur Frage 2.
Gibt es also noch eine andere Regelung, die vorschreibt, dass alle Funkgeräte - und damit auch die geforderten Funkgeräte nach § 3 FSAV alle mit 8,33 funktionieren müssen? Die Pflicht zur Umrüstung auf 8,33 richtet sich nach der EU 1079/2012. Schon hieran sieht man, dass nach dem Willen der EU in der Regelung EU 2008/2013 die Umstellungspflicht bereits berücksichtigt worden war. Nach der EU 2008/2013 soll also grundsätzlich ein 8,33-Funkgerät für IFR ausreichen. Auf eben dieser Grundregelung beruht letztendlich auch der § 3 FSAV. Die deutsche Regelung verlangt zwar mehr, als die EU-Regelung. Dies könnte wettbewerbsverzerrend und damit unzulässig sein. Dies kann aber dahinstehen, denn selbst wenn man die deutsche Regelung für anwendbar erachtet und daher zwei Funkgeräte verlangt, so ist die Frage was für Funkgeräte dies sein müssen. 2 mal 8,33 KHz oder 1 mal 8,33 und 1 mal 25KHz?
Die Deutsche FSAV lässt ein „Nicht-8,33-Gerät“ nach ihrem Wortlaus ausdrücklich zu und spricht lediglich von zwei UHF/VHF-Sende-Empfangsreinrichtungenm wovon bis FL 245 zumindest eines 8,33 konform sein muss. Ist ein 25 KHZ-Gerät nun pauschal unzulässig?
Gemäß EU 1079/2012 ist dies offensichtlich nicht der Fall. Nach dieser Regelung sind auch weiter 25KHZ-Geräte für besondere Anwendungen zulässig:
Artikel 2 Abs. 4 EU 1079/2012

(4) Die Bestimmungen für die Umstellung gelten nicht für Frequenz­ zuteilungen

  1. a) bei denen der Kanalabstand von 25 kHz auf folgenden Frequenzen beibehalten wird:

    1. i) Notfrequenz (121,5 MHz);

    2. ii) Hilfsfrequenz für Such- und Rettungsmaßnahmen (123,1 MHz);

und noch viel wichtiger:
Artikel 2 Abs. 4 EU 1079/2012

(5) Die Betriebsfähigkeit mit einem Kanalabstand von 8,33kHz wird nicht für Funkgeräte vorgeschrieben, die ausschließlich auf einer oder mehreren zugeteilten Frequenzen betrieben werden, bei denen der Ka­ nalabstand von 25 kHz beibehalten wird.

Ist also nun ein Funkgerät für die Notruffrequenz ein Funkgerät gemäß § 3 FSAV. Ich meine ja, denn
  • Bei der (letzten) Änderung des FSAV gab es auch im Luftraum Charlie ab FL100 bereits Frequenzen mit einer 8,33-Frequenzzuteileung. Es wäre also sinnlos gewesen, hier die Unterscheidung ab FL245 beizubehalten, wenn man - entgegen den Vorschriften der EU 2008/2013 zwei Funkgeräte mit einem 8,33-Abstand vorschreiben wollte bzw. ein 8,33-fähiges Backup-Gerät verlangt.
  • Die zwei Funkgeräte im Bereich IFR dienen daher nach dem Sinn und Zweck des § 3 FSAV dazu, bei Ausfall eines Funkgeräte auch weiter eine Kommunikation aufrecht erhalten zu können. Diese Anforderung genügt selbst im gewerblichen Verkehr, also gemäß den Vorschriften der EU 965/2012. Ein Aufrechterhalten der Kommunikation (im Notfall) ist jedoch auch über die Notruffrequenz 121,5 MHz möglich. Auch dafür ist die Frequenz letztendlich da.+
  • Die Regelung des FSAV ist luftraumbezogen, würde also für alle Flugzuege - auch alle EASA-Flugzeuge - geltend, welche deutschen Luftraum nutzen wolten. EIne weitergehende Pflicht, als europrarechtlich vorgesehen könnte dann - wenn sie den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt bzw sachlich nicht ausreichend begrüdnet werden kann - unzulässig sein.
  • Ein 25 KHz-Funkgerät für die Notruffreqzenz vorzuahlten , ist ausdrücklich zulässig, Art. 2 EU 1079/2012. Dieses darf auch betrieben werden und ist daher „legal“, also eine Funksprechstelle im Sinne der § 3 FSAV. Einen Grund, warum eine solche Funkstelle als Backup im Sinne des § 3 FSAV nun nicht mehr ausreichen soll (nachdem sich die reinen Betriebsumstände im Luftraum "C" bis FL245 nicht verändert haben) gibt es nicht. AUch europrechtlich ist es nicht vorgeschrieben, dass das Zweite Funkgeräte 8,33 erfüllen muss. Bis L245 reichen daher nach meiner Einschätzung ein 8,33-Funkgerät und ein 25 KHz-Gerät derzeit in jedem Fall aus.
Einer anderen Auslegung (also dass zwei 8,33-Funkgeräte erforderlich wären) stehen der eindeutige Wortlaut des § 3 FSAV und die Tatsache, dass der Gesetzgeber trotz der Möglichkeit zur Änderung keine Änderung des Wortlautes vorgenommen hat, entgegen. Es könnten nur dann zwei 8,33-Funkgeräte bis FL245 verlangt werden, wenn es keine anderen „legalen“ Funkgeräte mehr geben würde. Ein 25 KHz-Gerät ist aber auch weiterhin ein „zulässiges“ Gerät, welche eine ausreichende Kontaktaufnahme nach dem Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung des § 3 FSAV sicherstellt.
=> Ein 8,33-reicht bis FL245 im nicht-gewerblichen Verkehr.
Und was macht man nun mit der Aussage, dass angeblich alle verbauten Funkgeräte 8,33 erfüllen müssen? Letztendlich steht dem
Artikel 2 Abs. 4 EU 1079/2012

(5) Die Betriebsfähigkeit mit einem Kanalabstand von 8,33kHz wird nicht für Funkgeräte vorgeschrieben, die ausschließlich auf einer oder mehreren zugeteilten Frequenzen betrieben werden, bei denen der Ka­ nalabstand von 25 kHz beibehalten wird.

entgegen. Was "betrieben" bedeuten soll, ist in der Verordnung nicht definiert. Da der Begriff "Betrieb" aber nach dem Sprachgebrauch nur darauf abstellt, was konkret mit dem Geräten gemacht wird, also wie diese betrieben werden - nicht aber, was die Geräte theoretisch noch könnten (also z.B. andere, nach der Verordnung unzulässige Freqzuenzen rasten) sehe ich die 25 KHz-Geräte rechtlich auch weiterhin als zulässig an, so lange dise eben nur auf den noch zulässigen 25KHz-Freqzenzen betrieben werden. Diese Freqnzenzen sind aber ausreichend um selbst die zusätzlicher Anforderung für zwei Funkgeräte nach § 3 FSAV zu erfüllen.

Keine Garantie auf Richtigkeit und wie so oft gilt, zwei Juristen, vier Meinungen. Aber dennoch meine ich, dass es schwer ist, zu argumentieren, warum zwei 8,33-Geräte notwendig sein sollen, wenn 3 FSAV ausdrücklich nur ein Gerät vorschreibt, andere Geräte auch noch zulässig und für den Sinn und Zweck des 3 FSAV ausreichend sind und auch im Übrigen nach EU-Recht eigentlich nur ein einziges Funkgerät im nicht-gewerblichen IFR-Verkehr bis FL 245 vorgeschrieben wäre.

VG

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27. Dezember 2017: Von Achim H. an Ingo-Julian Rösch Bewertung: +1.00 [1]

Die einzige Rechtsquelle, aus der man den Zwang zu 2 Funkgeräten herauslesen könnte, ist die FSAV. Die "gehört" dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF). Ebendieses hat seine Position gegenüber der AOPA schriftlich geäußert. Natürlich gelten vor Gericht nur der Wortlaut der Gesetze aber hier geht es ja um Vorschriften, für deren Durchsetzung das BAF zuständig ist. Damit ist die Sache eigentlich ziemlich klar.

https://aopa.de/interessen-vertretung/flugzeuge-technik/kein-zweites-8.33-funkgeraet-fuer-privates-ifr-vorgeschrieben.html

Dazu schreibt die freundliche Luftfahrtbehörde, dass weitere Funkgeräte nicht 8.33-kompatibel sein müssen:

https://www.lba.de/DE/Technik/Musterzulassungen/ELT_VHF/VHF_Flugfunk_833_kHz_Raster.html

27. Dezember 2017: Von Wolff E. an Achim H.

@Achim, wenn wir gerade bei Avionik sind. Reicht auch ein NAV/GPS statt zwei NAV oder NAV/GPS? Sagen wir mal so:1 x GNS 430 oder GTN650 und man darf (sofern DME on Board) privat IFR in Deutschland/Europa legal IFR fliegen?

29. Dezember 2017: Von Thomas Paeßens an Ingo-Julian Rösch Bewertung: +1.00 [1]

Danke, Ingo, für die umfassende Ausarbeitung! Diese deckt sich auch mit einer E-Mail, die ich von der britischen caa zu dem Thema erhalten habe.

Ich wünsche allen Foristen einen guten Rutsch in ein tolles Neues Jahr 2018!

30. Dezember 2017: Von Felix Koch an Frank Streckebein

Moin!

Ich bin mir immer noch nicht klar darüber, ob ich mein verbleibendes altes KX175 für nach wie vor bestehende 25kHz-Frequenzen nutzen darf.

Es heißt ja häufig, ab dem 1.1.18 müssten diese Geräte als "EMER" o.ä. gekennzeichnet sein, weil damit nur die Notfrequenz benutzt werden darf. Nach folgendem Text des lba sehe ich das aber anders.

Gemäß Artikel 2 (5) der oben genannten Verordnung müssen Funkgeräte, die ausschließlich auf zugeteilten Frequenzen im 25 kHz Raster betrieben werden, nicht zusätzlich im 8,33 kHz Frequenzraster zu betreiben sein.

Daraus folgt u. a., dass (Alt-)Geräte, die zusätzlich zur Pflichtausrüstung im Cockpit verbleiben, nicht unbedingt im 8,33 kHz Frequenzraster zu betreiben sein müssen. Sie dürfen dann nur noch für Frequenzen verwendet werden, die ausdrücklich im 25 kHz Frequenzraster zugeteilt worden sind (z. B. die internationale Notfrequenz).

Danach darf ich auch mit einem nicht-8,33-Gerät weiterhin 25kHz-Frequenzen benutzen, die noch nicht ins 8,33-Raster umgestellt sind (wie z.B. die meisten Info-Frequenzen), oder seht ihr das anders?

30. Dezember 2017: Von Mark Juhrig an Felix Koch Bewertung: +1.00 [1]

spätestens ab dem 1.1.2019 wird keine Bodenfunkstelle mehr einen 25kHz-Kanal haben. Wenn die Frequenz gleich bleibt, dann ändert sich der Kanal (was am Funkgerät eingestellt wird). Aus 119.15 wird 119.155. Die einzige verbleibende 25kHz-Frequenz ist die 121.50.

Guten Rutsch

30. Dezember 2017: Von Frank Streckebein an Mark Juhrig

Hallo an das Forum,

ich hatte ja damals den Thread "losgetreten", so wollte ich noch das "Ergebnis" posten:

Das defekte KX155 wollte ich eigentlich durch ein GNC255A ersetzen, konnte dann aber (von einem Forum-Mitglied) ein KX165A gebraucht erwerben, das Ergebnis sieht man im anghängten Bild.

Allen ein gutes neues Jahr sowie always happy landings.

Frank

D-EAEX

EDFM



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30. Dezember 2017: Von Felix Koch an Mark Juhrig

Das stimmt nicht. Beim letzten AIRAC wurden nur wenige Plätze mit neuem 8,33-Kanal veröffentlicht. Z.B. Helgoland, Peine und Schönhagen. Alle anderen folgen später.

Selbst unsere ATC-Frequenzen sind größtenteils noch auf 25 kHz, und das ändert sich nicht morgen Nacht.

30. Dezember 2017: Von Mark Juhrig an Felix Koch

Sorry Tippfehler, so ist es richtig: spätestens ab dem 1.1.2019 wird keine Bodenfunkstelle mehr einen 25kHz-Kanal haben.

30. Dezember 2017: Von Christof Edel an Mark Juhrig

Wo?

31. Dezember 2017: Von Achim H. an Mark Juhrig

Wie kommst Du auf so eine Behauptung? Quelle bitte.

31. Dezember 2017: Von Mark Juhrig an Achim H.

@Christoph

Gestern 18:28 Uhr schrieb ich versehentlich "spätestens ab dem 1.1.2018 ...". richtig ist "spätestens ab dem 1.1.2019 wird keine Bodenfunkstelle mehr einen 25kHz-Kanal haben."

@Achim

hier steht alles drin:

https://www.baf.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen_EU/vo1079_2012_Sprachkanalabstand.pdf?__blob=publicationFile

Luftfahrzeuge müssen zum 1.1.2018 mit 8.33kHz-Funken ausgestattet sein:

(4) Unbeschadet Artikel 2 Absatz 5 darf ein Betreiber ab dem 1. Januar 2018 Flüge in einem Luftraum, in denen das Mitführen eines Funkgeräts vorgeschrieben ist, nur durchführen, wenn die Bordfunkausrüstung des betreffenden Luftfahrzeugs mit einem Kanalabstand von 8,33 kHz betrieben werden kann.

Bodenfunkstellen müssen zum 31.12.2018 eine 8.33kHz-Frequenzzuteilung erhalten:

(10) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bis zum 31. Dezember 2018 alle Frequenzzuteilungen auf einen Kanalabstand von 8,33 kHz umgestellt werden, ausgenommen:

a) Frequenzzuteilungen, bei denen ein Kanalabstand von 25 kHz aus Sicherheitsgründen beibehalten wird; b) 25-kHz-Frequenzzuteilungen zur Berücksichtigung von Staatsluftfahrzeugen.

Hier noch eine Email der DFS an die Betreiber von Flugplätzen:

Umstellung auf 8.33 kHz - Frequenzen

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Fliegerfreunde,

zum 31.12.2017 müssen alle Bodenfunkstellen mit einem Funkgerät mit einem Kanalabstand von 8.33 kHz ausgestattet sein, zum 31.12.2018 muss die zugewiesene

Frequenz benutzt werden. Da das Umstellungsdatum weitgehend dem Betreiber der Bodenfunkstelle überlassen bleibt, ist es der Deutschen Flugsicherung GmbH

nicht bekannt. Die nächste Luftfahrtkarte ICAO 1:500 000 wird zum 29 MAR 2018 erscheinen. Soweit die neue Frequenz bereits zu diesem Datum

veröffentlicht werden soll, bittet die Deutsche Flugsicherung GmbH um einen Hinweis. Weiterhin wird um die Mitteilung des Umstellungsdatums und um die

Zusendung der vollständigen Frequenzurkunde an luftfahrtkarten@dfs.de gebeten.

Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit, eine geänderte Frequenz bzw. einen vom 29 MAR 2018 abweichenden Umstellungstermin als Notam zu veröffentlichen (Anhang).

Als Anhang finden Sie ebenso ein für den 21.12.17 geplantes AIC VFR.

Vielen Dank für Ihre Unterstützung.

Mit freundlichen Grüßen

DFS Deutsche Flugsicherung GmbH

AIM Aeronautical Information Management

Büro der Nachrichten für Luftfahrer / Aeronautical Publication Agency

Am DFS-Campus 7

63225 Langen, Germany


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