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Wieviel 8,33 kHz Funkgeräte benötige ich ab 01.01.2018 ?
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77 Beiträge Seite 2 von 4
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Also gut, ich werde abwarten.....
Momentan wird ja von den Avionik-Betrieben ein gewisser Druck aufgebaut (Preise werden steigen, Einrüsttermine werden knapp, Rabatte bei sofortiger Bestellung etc.).
Mein ARC ist jeweils im Oktober fällig, vorerst werde ich kein 2. 8,33-Com nachrüsten (vorausgesetzt das KX155 tut weiter seinen Dienst ...holzklopf).
Gruß
Frank
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Vielen Dank für die Info. Wie auch sonst im Umgang mit Behörden ist vorauseilender Gehorsam meist nicht zielführend, oder mit Franz Beckenbaurt zu sprechen: Schau' mer mal. Mein Com/Nav2 bleibt so lange drin wie es die jährliche Avioniküberprüfung "schafft".
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Stehe vor genau derselben Überlegung.
Mit dem Angebot des DAeC kostet der Austausch KX155A --> KX165A gut 5.000 EUR. Eine schöne Summe, dafür dass man quasi keinen Mehrnutzen hat.
Ich denke, auf Dauer wird man um den Austausch nicht herum kommen. Die Frage ist: Wird es mit der Zeit noch teurer oder billiger?
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Wieso soll man nicht davonkommen? Die deutsche Regelung mit den 2 Funkgeräten wird durch eine EU-Regelung ersetzt, die nur noch ein 1 Funkgerät erfordert.
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Hallo,
Bendix/King Geräte sind m.W. nicht Bestandteil des DaeC-Angebots, oder hat sich da aktuell was geändert?
Zusätzlich benötigt das KX165 einen anderen Indicator Head (OBS/LOC/GS) als das KX155 , Stichwort "Resolver", das macht dann nochmal min. 1500,-
Bei 5000,- Umrüstkosten von KX155 auf KX165 incl. Indicator würde ich auch das Bendix/King nehmen, bin aber skeptisch, ob das der "Brutto-Preis" sein soll.
Gruß
Frank
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Ich sehe bei KX155A und bei KX165A immer 27,5 Volr. Nix mit 12 Volt, dass würde bedeuten, dass es in viele GA-Flieger zwar physisch passen würde, aber ohne Strom? Ein Wandler auf 24 Volt ist zwar nicht teuer, hat aber keine Luftfahrtzulassung :-(
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Hallo Wolff,
DC/DC Converter mit TSO: https://www.lonhttps://www.lonestaraviation.com/Step-Up-Converter-12-to-27.5-Volts.htmlestaraviation.com/Step-Up-Converter-12-to-27.5-Volts.html ($450)
VG Mark
PS: mir ist jedoch völlig schleierhaft, warum Bendix/King das KX165A nur als 28V Version anbietet. Der Großteil der GA-Flotte dürfte mit 14 Volt unterwegs sein.
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Hallo Achim,
Du schreibst "Die EU-Verordnung fordert nur ein Funkgerät."
Hast Du dafür eine zitierfähige Fundstelle? Ich hatte mir eigentlich vorgenommen, mich durch EASA NCO zu wühlen, habe aber vor der unfassbaren Unübersichtlichkeit dieses Werkes kapituliert.
Mein Avionikeinrüster ist mitnichten dieser Ansicht.
Danke und Gruss,
CD
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Nichts leichter als das sagte Frederick zu Piggeldy...
EU Verordnung 800/2013 ist Part-NCO.
NCO.IDE.A.190 Funkkommunikationsausrüstung a) Wenn durch die entsprechenden Luftraumanforderungen vorgeschrieben, müssen Flugzeuge über eine Funkkommunikationsausrüstung verfügen, mit der Wechselsprech-Funkverkehr mit den Luftfunkstationen und auf den Frequenzen entsprechend den Luftraumanforderungen durchgeführt werden kann. b) Die gemäß Buchstabe a vorgeschriebene Funkkommunikationsausrüstung muss den Sprechfunkverkehr auf der Luftfahrtnotfrequenz 121,5 MHz ermöglichen. c) Wenn mehr als eine Kommunikationsausrüstung erforderlich ist, muss jedes Gerät von dem/den anderen in der Weise unabhängig sein, dass der Ausfall des einen nicht zum Ausfall des anderen führt.
Das heißt, man benötigt die vom Luftraum vorgegebene Kommunkationsausrüstung sowie die Möglichkeit auf 121,5MHz zu kommunizieren. Nach Punkt a) kann dies ein VHF sein, ein VHF mit 8,33kHz, ein HF, ein Sattelefon oder sonstwas. Sofern sich daraus mehr als ein Gerät ergibt, müssen diese nach c) getrennt sein.
Daraus lässt sich definitiv nicht herleiten, dass man ein Gerät doppelt haben müsste. Es gibt auch keine deartige Luftraumvorschrift.
Aber zeig mir mal den LTB/Avioniker in Deutschland, der Gesetzestexte liest...
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"vorerst werde ich kein 2. 8,33-Com nachrüsten (vorausgesetzt das KX155 tut weiter seinen Dienst ...holzklopf)"
So, einen guten Monat später, und der GS-Receiver des KX155 ist defekt - somit wird es ein GNC 255A als 2. NavCom. Das Problem hat sich somit fast von selbst gelöst.....
Frank
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Kannst doch einfach ein anderes KX155 einsetzen. Aber jetzt hast du es ja schon hier geposted...
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Ja, könnte ich, oder das vorhandene reparieren lassen (im niedrigen 3-stelligen Euro-Bereich); mir stellte sich die Frage, ob bei dem jetzt aufgetretenem Defekt und dem nicht sicher absehbaren Umrüstunsgbedarf innerhalb des nächsten Jahres eine Investition in ein (gebrauchtes) KX155 noch sinnvoll ist - ich habe mich dagegen entschieden, zumal ich auch Freude daran habe, mein Flugzeug Schritt für Schritt auf aktuelle Avionik umzurüsten.
Gruß
Frank
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Mich trafs genauso. Nach der grossen Umruestung mit GTN650 war das zweite COM/NAV das besser erhaltene der beiden KX155. Und genau das fing das Zicken an. Erst Display Ausfall, neues Display rein. Dann ging die Squelch nimmer auf. Der Avionikgott in Straubing guggte mich ratlos an und sprühte Kältespray auf ein kleines Platinchen. Dann lief es. 60 Sekunden später war das Kältespray verflogen und die Rauschsperre ging wieder nicht auf. Als Ersatzteil nicht mehr bestellbar, nur als Entnahme aus Altgerät...
Das war mir zu doof und vor allem zu unberechenbar. Jetzt hab ich ein GTN1300 drin (zwei mal 650).
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Nachdem das Thema nun ja brandaktuell ist und sich kaum neuere Informationen finden habe ich - als Jurist - einmal versucht, mich mit der Thematik zu befassen. Wirklich glücklich sind all die - allenfalls schlecht aufeinander abgestimmten - Regelungen nicht. Ich würde jetzt aber - unverbindlich (!) - weier davon ausgehen, dass ein 8,33-Funkgerät (und eventuell ein 25KHz-Geräte) im nicht-gewerblichen IFR-Betrieb bis FL245 auch nach dem 31.12.2017 selbst in Deutschland weiter ausreicht. Dies begründet sich nach meiner Einschätzung wie folgt:
Im Wesentlichen gibt es drei Regelungen, die relevant sein dürften:
- § 3 FSAV
- EU 800/2013 (welche die EU 965/2012 ändert) und die Ausstattung im nicht-gewerblichen Verkehr regeglt
- EU 1079/2012 (welche die Umstellung auf 8,33 und die Frage der zulässigen Funkgeräte regelt)
§ 3 FSAV
(1) Für Flüge nach Instrumentenflugregeln müssen Luftfahrzeuge ausgerüstet sein mit:
- 1.
-
zwei UKW-(VHF-)Sende-/Empfangsgeräten (einstellbarer Frequenzbereich: 118,000-136,975 MHz) für den Sprechfunkverkehr im beweglichen Flugfunkdienst mit den Flugverkehrskontrollstellen, wobei für Flüge im oberen Luftraum (oberhalb Flugfläche 245) diese Geräte für den Betrieb im 8,33 kHz-Kanalraster geeignet sein müssen;
Wir brauchen also grundsätzlich zwei Funkgeräte, bis FL245 ist aber nach dem Wortlaut (letzte Änderungen 2015 und 2016) nur ein 8,33-Funkgerät vorgeschrieben.
Dies wirft nun zumidnest zwei Fragen auf:
- Gibt es eine andere Regelung, die zwei (8,33-)Funkgeräte überhaupt auch im "unteren Luftraum" vorschreibt?
- Müssen tatsächlich alle verbauten Funkgeräte 8,33-fähig sein, selbst wenn man von der Notwendigkeit von zwei Funkgeräten im "unteren Luftraum" nach § 3 FSAV ausgeht.
Zu Frage 1.
Hier dürfe EU 800/2013 greifen.
NCC.IDE.A.245 Funkkommunikationsausrüstung
-
"a) Flugzeuge, die nach Instrumentenflugregeln oder bei Nacht betrieben werden, oder wenn dies durch die entsprechen den Luftraumanforderungen vorgeschrieben ist, müssen mit einer Funkkommunikationsausrüstung ausgerüstet sein, die bei normalem Funkwetter Folgendes ermöglicht:
-
Wechselsprech-Funkverkehr mit der Platzverkehrsleitstelle,
-
Empfang von Informationen des Flugwetterdienstes jederzeit während des Fluges,
-
jederzeit während des Fluges Wechselsprech-Funkverkehr mit denjenigen Luftfunkstationen und auf denjenigen Frequenzen, die von der zuständigen Behörde vorgeschrieben sind, und
-
Sprechfunkverkehr auf der Luftfahrtnotfrequenz 121,5 MHz.
-
b) Wenn mehr als eine Kommunikationsausrüstung erforderlich ist, muss jedes Gerät von dem/den anderen in der Weise unabhängig sein, dass der Ausfall des einen nicht zum Ausfall eines anderen führt."
Damit wäre nur ein Funkgerät vorgeschrieben, bzw. nach lit. b) würde die deutsche Regelung greifen, wobei damit noch nicht geregelt wäre, welche Voraussetzungen das "zweite Funkgerät" nach der deutschen "Sicherheitslösung" erfüllen müsste.
Zum Verständnis und um MIssverständnisse zu vermeiden ist folgendes zu beachten:
Es gibt dazu noch die EU 965/2012, welche aber durch die EU 800/2013 geändert wurde. Die Änderung sollte dabei ausdrücklich den nicht gewerblichen Verkehr erleichtern:
"Mit der vorliegenden Verordnung wird die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission (2) geändert, um besonderen Aspekten des nichtgewerblichen Betriebs Rechnung zu tragen."
Zwar wären nach der EU 965/2012 für IFR zwei Funkgeräte vorgeschrieben:
CAT.IDE.A.345 Kommunikations- und Navigationsausrüstung für Flüge nach Instrumentenflugregeln oder nach Sichtflugregeln auf Strecken, die nicht mithilfe sichtbarer Landmarken geflogen werden
-
a) Flugzeuge, die nach Instrumentenflugregeln oder nach Sichtflugregeln auf Strecken betrieben werden, die nicht mithilfe sichtbarer Landmarken geflogen werden können, müssen mit einer Funkkommunikations- und -navigationsausrüstung gemäß den entsprechenden Vorschriften für den Luftraum ausgerüstet sein.
-
b) Die Funkausrüstung muss mindestens zwei voneinander unabhängige Funkkommunikationsanlagen umfassen, die unter normalen Betriebsbedingungen notwendig sind, um mit den zuständigen Bodenstationen von jedem Punkt der Strecke, Umleitungen eingeschlossen, Funkverbindung halten zu können.
Die Regelung greift wegen der EU 800/2013, NCC.IDE.A.245 aber für den nicht-gewerblichen Verkehr nicht mehr.
Zur Frage 2.
Gibt es also noch eine andere Regelung, die vorschreibt, dass alle Funkgeräte - und damit auch die geforderten Funkgeräte nach § 3 FSAV alle mit 8,33 funktionieren müssen? Die Pflicht zur Umrüstung auf 8,33 richtet sich nach der EU 1079/2012. Schon hieran sieht man, dass nach dem Willen der EU in der Regelung EU 2008/2013 die Umstellungspflicht bereits berücksichtigt worden war. Nach der EU 2008/2013 soll also grundsätzlich ein 8,33-Funkgerät für IFR ausreichen. Auf eben dieser Grundregelung beruht letztendlich auch der § 3 FSAV. Die deutsche Regelung verlangt zwar mehr, als die EU-Regelung. Dies könnte wettbewerbsverzerrend und damit unzulässig sein. Dies kann aber dahinstehen, denn selbst wenn man die deutsche Regelung für anwendbar erachtet und daher zwei Funkgeräte verlangt, so ist die Frage was für Funkgeräte dies sein müssen. 2 mal 8,33 KHz oder 1 mal 8,33 und 1 mal 25KHz?
Die Deutsche FSAV lässt ein „Nicht-8,33-Gerät“ nach ihrem Wortlaus ausdrücklich zu und spricht lediglich von zwei UHF/VHF-Sende-Empfangsreinrichtungenm wovon bis FL 245 zumindest eines 8,33 konform sein muss. Ist ein 25 KHZ-Gerät nun pauschal unzulässig?
Gemäß EU 1079/2012 ist dies offensichtlich nicht der Fall. Nach dieser Regelung sind auch weiter 25KHZ-Geräte für besondere Anwendungen zulässig:
Artikel 2 Abs. 4 EU 1079/2012
(4) Die Bestimmungen für die Umstellung gelten nicht für Frequenz zuteilungen
-
a) bei denen der Kanalabstand von 25 kHz auf folgenden Frequenzen beibehalten wird:
-
i) Notfrequenz (121,5 MHz);
-
ii) Hilfsfrequenz für Such- und Rettungsmaßnahmen (123,1 MHz);
und noch viel wichtiger:
Artikel 2 Abs. 4 EU 1079/2012
(5) Die Betriebsfähigkeit mit einem Kanalabstand von 8,33kHz wird nicht für Funkgeräte vorgeschrieben, die ausschließlich auf einer oder mehreren zugeteilten Frequenzen betrieben werden, bei denen der Ka nalabstand von 25 kHz beibehalten wird.
Ist also nun ein Funkgerät für die Notruffrequenz ein Funkgerät gemäß § 3 FSAV. Ich meine ja, denn
- Bei der (letzten) Änderung des FSAV gab es auch im Luftraum Charlie ab FL100 bereits Frequenzen mit einer 8,33-Frequenzzuteileung. Es wäre also sinnlos gewesen, hier die Unterscheidung ab FL245 beizubehalten, wenn man - entgegen den Vorschriften der EU 2008/2013 zwei Funkgeräte mit einem 8,33-Abstand vorschreiben wollte bzw. ein 8,33-fähiges Backup-Gerät verlangt.
- Die zwei Funkgeräte im Bereich IFR dienen daher nach dem Sinn und Zweck des § 3 FSAV dazu, bei Ausfall eines Funkgeräte auch weiter eine Kommunikation aufrecht erhalten zu können. Diese Anforderung genügt selbst im gewerblichen Verkehr, also gemäß den Vorschriften der EU 965/2012. Ein Aufrechterhalten der Kommunikation (im Notfall) ist jedoch auch über die Notruffrequenz 121,5 MHz möglich. Auch dafür ist die Frequenz letztendlich da.+
- Die Regelung des FSAV ist luftraumbezogen, würde also für alle Flugzuege - auch alle EASA-Flugzeuge - geltend, welche deutschen Luftraum nutzen wolten. EIne weitergehende Pflicht, als europrarechtlich vorgesehen könnte dann - wenn sie den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt bzw sachlich nicht ausreichend begrüdnet werden kann - unzulässig sein.
- Ein 25 KHz-Funkgerät für die Notruffreqzenz vorzuahlten , ist ausdrücklich zulässig, Art. 2 EU 1079/2012. Dieses darf auch betrieben werden und ist daher „legal“, also eine Funksprechstelle im Sinne der § 3 FSAV. Einen Grund, warum eine solche Funkstelle als Backup im Sinne des § 3 FSAV nun nicht mehr ausreichen soll (nachdem sich die reinen Betriebsumstände im Luftraum "C" bis FL245 nicht verändert haben) gibt es nicht. AUch europrechtlich ist es nicht vorgeschrieben, dass das Zweite Funkgeräte 8,33 erfüllen muss. Bis L245 reichen daher nach meiner Einschätzung ein 8,33-Funkgerät und ein 25 KHz-Gerät derzeit in jedem Fall aus.
Einer anderen Auslegung (also dass zwei 8,33-Funkgeräte erforderlich wären) stehen der eindeutige Wortlaut des § 3 FSAV und die Tatsache, dass der Gesetzgeber trotz der Möglichkeit zur Änderung keine Änderung des Wortlautes vorgenommen hat, entgegen. Es könnten nur dann zwei 8,33-Funkgeräte bis FL245 verlangt werden, wenn es keine anderen „legalen“ Funkgeräte mehr geben würde. Ein 25 KHz-Gerät ist aber auch weiterhin ein „zulässiges“ Gerät, welche eine ausreichende Kontaktaufnahme nach dem Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung des § 3 FSAV sicherstellt.
=> Ein 8,33-reicht bis FL245 im nicht-gewerblichen Verkehr.
Und was macht man nun mit der Aussage, dass angeblich alle verbauten Funkgeräte 8,33 erfüllen müssen? Letztendlich steht dem
Artikel 2 Abs. 4 EU 1079/2012
(5) Die Betriebsfähigkeit mit einem Kanalabstand von 8,33kHz wird nicht für Funkgeräte vorgeschrieben, die ausschließlich auf einer oder mehreren zugeteilten Frequenzen betrieben werden, bei denen der Ka nalabstand von 25 kHz beibehalten wird.
entgegen. Was "betrieben" bedeuten soll, ist in der Verordnung nicht definiert. Da der Begriff "Betrieb" aber nach dem Sprachgebrauch nur darauf abstellt, was konkret mit dem Geräten gemacht wird, also wie diese betrieben werden - nicht aber, was die Geräte theoretisch noch könnten (also z.B. andere, nach der Verordnung unzulässige Freqzuenzen rasten) sehe ich die 25 KHz-Geräte rechtlich auch weiterhin als zulässig an, so lange dise eben nur auf den noch zulässigen 25KHz-Freqzenzen betrieben werden. Diese Freqnzenzen sind aber ausreichend um selbst die zusätzlicher Anforderung für zwei Funkgeräte nach § 3 FSAV zu erfüllen.
Keine Garantie auf Richtigkeit und wie so oft gilt, zwei Juristen, vier Meinungen. Aber dennoch meine ich, dass es schwer ist, zu argumentieren, warum zwei 8,33-Geräte notwendig sein sollen, wenn 3 FSAV ausdrücklich nur ein Gerät vorschreibt, andere Geräte auch noch zulässig und für den Sinn und Zweck des 3 FSAV ausreichend sind und auch im Übrigen nach EU-Recht eigentlich nur ein einziges Funkgerät im nicht-gewerblichen IFR-Verkehr bis FL 245 vorgeschrieben wäre.
VG
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Die einzige Rechtsquelle, aus der man den Zwang zu 2 Funkgeräten herauslesen könnte, ist die FSAV. Die "gehört" dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF). Ebendieses hat seine Position gegenüber der AOPA schriftlich geäußert. Natürlich gelten vor Gericht nur der Wortlaut der Gesetze aber hier geht es ja um Vorschriften, für deren Durchsetzung das BAF zuständig ist. Damit ist die Sache eigentlich ziemlich klar.
https://aopa.de/interessen-vertretung/flugzeuge-technik/kein-zweites-8.33-funkgeraet-fuer-privates-ifr-vorgeschrieben.html
Dazu schreibt die freundliche Luftfahrtbehörde, dass weitere Funkgeräte nicht 8.33-kompatibel sein müssen:
https://www.lba.de/DE/Technik/Musterzulassungen/ELT_VHF/VHF_Flugfunk_833_kHz_Raster.html
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@Achim, wenn wir gerade bei Avionik sind. Reicht auch ein NAV/GPS statt zwei NAV oder NAV/GPS? Sagen wir mal so:1 x GNS 430 oder GTN650 und man darf (sofern DME on Board) privat IFR in Deutschland/Europa legal IFR fliegen?
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Danke, Ingo, für die umfassende Ausarbeitung! Diese deckt sich auch mit einer E-Mail, die ich von der britischen caa zu dem Thema erhalten habe.
Ich wünsche allen Foristen einen guten Rutsch in ein tolles Neues Jahr 2018!
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Moin!
Ich bin mir immer noch nicht klar darüber, ob ich mein verbleibendes altes KX175 für nach wie vor bestehende 25kHz-Frequenzen nutzen darf.
Es heißt ja häufig, ab dem 1.1.18 müssten diese Geräte als "EMER" o.ä. gekennzeichnet sein, weil damit nur die Notfrequenz benutzt werden darf. Nach folgendem Text des lba sehe ich das aber anders.
Gemäß Artikel 2 (5) der oben genannten Verordnung müssen Funkgeräte, die ausschließlich auf zugeteilten Frequenzen im 25 kHz Raster betrieben werden, nicht zusätzlich im 8,33 kHz Frequenzraster zu betreiben sein.
Daraus folgt u. a., dass (Alt-)Geräte, die zusätzlich zur Pflichtausrüstung im Cockpit verbleiben, nicht unbedingt im 8,33 kHz Frequenzraster zu betreiben sein müssen. Sie dürfen dann nur noch für Frequenzen verwendet werden, die ausdrücklich im 25 kHz Frequenzraster zugeteilt worden sind (z. B. die internationale Notfrequenz).
Danach darf ich auch mit einem nicht-8,33-Gerät weiterhin 25kHz-Frequenzen benutzen, die noch nicht ins 8,33-Raster umgestellt sind (wie z.B. die meisten Info-Frequenzen), oder seht ihr das anders?
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spätestens ab dem 1.1.2019 wird keine Bodenfunkstelle mehr einen 25kHz-Kanal haben. Wenn die Frequenz gleich bleibt, dann ändert sich der Kanal (was am Funkgerät eingestellt wird). Aus 119.15 wird 119.155. Die einzige verbleibende 25kHz-Frequenz ist die 121.50.
Guten Rutsch
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Hallo an das Forum,
ich hatte ja damals den Thread "losgetreten", so wollte ich noch das "Ergebnis" posten:
Das defekte KX155 wollte ich eigentlich durch ein GNC255A ersetzen, konnte dann aber (von einem Forum-Mitglied) ein KX165A gebraucht erwerben, das Ergebnis sieht man im anghängten Bild.
Allen ein gutes neues Jahr sowie always happy landings.
Frank
D-EAEX
EDFM
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Das stimmt nicht. Beim letzten AIRAC wurden nur wenige Plätze mit neuem 8,33-Kanal veröffentlicht. Z.B. Helgoland, Peine und Schönhagen. Alle anderen folgen später.
Selbst unsere ATC-Frequenzen sind größtenteils noch auf 25 kHz, und das ändert sich nicht morgen Nacht.
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Sorry Tippfehler, so ist es richtig: spätestens ab dem 1.1.2019 wird keine Bodenfunkstelle mehr einen 25kHz-Kanal haben.
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Wie kommst Du auf so eine Behauptung? Quelle bitte.
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@Christoph
Gestern 18:28 Uhr schrieb ich versehentlich "spätestens ab dem 1.1.2018 ...". richtig ist "spätestens ab dem 1.1.2019 wird keine Bodenfunkstelle mehr einen 25kHz-Kanal haben."
@Achim
hier steht alles drin:
https://www.baf.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen_EU/vo1079_2012_Sprachkanalabstand.pdf?__blob=publicationFile
Luftfahrzeuge müssen zum 1.1.2018 mit 8.33kHz-Funken ausgestattet sein:
(4) Unbeschadet Artikel 2 Absatz 5 darf ein Betreiber ab dem 1. Januar 2018 Flüge in einem Luftraum, in denen das Mitführen eines Funkgeräts vorgeschrieben ist, nur durchführen, wenn die Bordfunkausrüstung des betreffenden Luftfahrzeugs mit einem Kanalabstand von 8,33 kHz betrieben werden kann.
Bodenfunkstellen müssen zum 31.12.2018 eine 8.33kHz-Frequenzzuteilung erhalten:
(10) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bis zum 31. Dezember 2018 alle Frequenzzuteilungen auf einen Kanalabstand von 8,33 kHz umgestellt werden, ausgenommen:
a) Frequenzzuteilungen, bei denen ein Kanalabstand von 25 kHz aus Sicherheitsgründen beibehalten wird; b) 25-kHz-Frequenzzuteilungen zur Berücksichtigung von Staatsluftfahrzeugen.
Hier noch eine Email der DFS an die Betreiber von Flugplätzen:
Umstellung auf 8.33 kHz - Frequenzen
Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Fliegerfreunde,
zum 31.12.2017 müssen alle Bodenfunkstellen mit einem Funkgerät mit einem Kanalabstand von 8.33 kHz ausgestattet sein, zum 31.12.2018 muss die zugewiesene
Frequenz benutzt werden. Da das Umstellungsdatum weitgehend dem Betreiber der Bodenfunkstelle überlassen bleibt, ist es der Deutschen Flugsicherung GmbH
nicht bekannt. Die nächste Luftfahrtkarte ICAO 1:500 000 wird zum 29 MAR 2018 erscheinen. Soweit die neue Frequenz bereits zu diesem Datum
veröffentlicht werden soll, bittet die Deutsche Flugsicherung GmbH um einen Hinweis. Weiterhin wird um die Mitteilung des Umstellungsdatums und um die
Zusendung der vollständigen Frequenzurkunde an luftfahrtkarten@dfs.de gebeten.
Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit, eine geänderte Frequenz bzw. einen vom 29 MAR 2018 abweichenden Umstellungstermin als Notam zu veröffentlichen (Anhang).
Als Anhang finden Sie ebenso ein für den 21.12.17 geplantes AIC VFR.
Vielen Dank für Ihre Unterstützung.
Mit freundlichen Grüßen
DFS Deutsche Flugsicherung GmbH
AIM Aeronautical Information Management
Büro der Nachrichten für Luftfahrer / Aeronautical Publication Agency
Am DFS-Campus 7
63225 Langen, Germany
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