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26. Dezember 2017: Von Ingo-Julian Rösch an Frank Streckebein Bewertung: +7.00 [7]

Nachdem das Thema nun ja brandaktuell ist und sich kaum neuere Informationen finden habe ich - als Jurist - einmal versucht, mich mit der Thematik zu befassen. Wirklich glücklich sind all die - allenfalls schlecht aufeinander abgestimmten - Regelungen nicht. Ich würde jetzt aber - unverbindlich (!) - weier davon ausgehen, dass ein 8,33-Funkgerät (und eventuell ein 25KHz-Geräte) im nicht-gewerblichen IFR-Betrieb bis FL245 auch nach dem 31.12.2017 selbst in Deutschland weiter ausreicht. Dies begründet sich nach meiner Einschätzung wie folgt:

Im Wesentlichen gibt es drei Regelungen, die relevant sein dürften:
  • § 3 FSAV
  • EU 800/2013 (welche die EU 965/2012 ändert) und die Ausstattung im nicht-gewerblichen Verkehr regeglt
  • EU 1079/2012 (welche die Umstellung auf 8,33 und die Frage der zulässigen Funkgeräte regelt)

§ 3 FSAV
(1) Für Flüge nach Instrumentenflugregeln müssen Luftfahrzeuge ausgerüstet sein mit:
1.
zwei UKW-(VHF-)Sende-/Empfangsgeräten (einstellbarer Frequenzbereich: 118,000-136,975 MHz) für den Sprechfunkverkehr im beweglichen Flugfunkdienst mit den Flugverkehrskontrollstellen, wobei für Flüge im oberen Luftraum (oberhalb Flugfläche 245) diese Geräte für den Betrieb im 8,33 kHz-Kanalraster geeignet sein müssen;
Wir brauchen also grundsätzlich zwei Funkgeräte, bis FL245 ist aber nach dem Wortlaut (letzte Änderungen 2015 und 2016) nur ein 8,33-Funkgerät vorgeschrieben.
Dies wirft nun zumidnest zwei Fragen auf:
  1. Gibt es eine andere Regelung, die zwei (8,33-)Funkgeräte überhaupt auch im "unteren Luftraum" vorschreibt?
  2. Müssen tatsächlich alle verbauten Funkgeräte 8,33-fähig sein, selbst wenn man von der Notwendigkeit von zwei Funkgeräten im "unteren Luftraum" nach § 3 FSAV ausgeht.

Zu Frage 1.
Hier dürfe EU 800/2013 greifen.
NCC.IDE.A.245 Funkkommunikationsausrüstung
  1. "a) Flugzeuge, die nach Instrumentenflugregeln oder bei Nacht betrieben werden, oder wenn dies durch die entsprechen­ den Luftraumanforderungen vorgeschrieben ist, müssen mit einer Funkkommunikationsausrüstung ausgerüstet sein, die bei normalem Funkwetter Folgendes ermöglicht:

    1. Wechselsprech-Funkverkehr mit der Platzverkehrsleitstelle,

    2. Empfang von Informationen des Flugwetterdienstes jederzeit während des Fluges,

    3. jederzeit während des Fluges Wechselsprech-Funkverkehr mit denjenigen Luftfunkstationen und auf denjenigen Frequenzen, die von der zuständigen Behörde vorgeschrieben sind, und

    4. Sprechfunkverkehr auf der Luftfahrtnotfrequenz 121,5 MHz.

  2. b) Wenn mehr als eine Kommunikationsausrüstung erforderlich ist, muss jedes Gerät von dem/den anderen in der Weise unabhängig sein, dass der Ausfall des einen nicht zum Ausfall eines anderen führt."

Damit wäre nur ein Funkgerät vorgeschrieben, bzw. nach lit. b) würde die deutsche Regelung greifen, wobei damit noch nicht geregelt wäre, welche Voraussetzungen das "zweite Funkgerät" nach der deutschen "Sicherheitslösung" erfüllen müsste.
Zum Verständnis und um MIssverständnisse zu vermeiden ist folgendes zu beachten:
Es gibt dazu noch die EU 965/2012, welche aber durch die EU 800/2013 geändert wurde. Die Änderung sollte dabei ausdrücklich den nicht gewerblichen Verkehr erleichtern:
"Mit der vorliegenden Verordnung wird die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission (2) geändert, um besonderen Aspekten des nichtgewerblichen Betriebs Rechnung zu tragen."
Zwar wären nach der EU 965/2012 für IFR zwei Funkgeräte vorgeschrieben:

CAT.IDE.A.345 Kommunikations- und Navigationsausrüstung für Flüge nach Instrumentenflugregeln oder nach Sichtflugregeln auf Strecken, die nicht mithilfe sichtbarer Landmarken geflogen werden

  1. a) Flugzeuge, die nach Instrumentenflugregeln oder nach Sichtflugregeln auf Strecken betrieben werden, die nicht mithilfe sichtbarer Landmarken geflogen werden können, müssen mit einer Funkkommunikations- und -navigationsausrüstung gemäß den entsprechenden Vorschriften für den Luftraum ausgerüstet sein.

  2. b) Die Funkausrüstung muss mindestens zwei voneinander unabhängige Funkkommunikationsanlagen umfassen, die unter normalen Betriebsbedingungen notwendig sind, um mit den zuständigen Bodenstationen von jedem Punkt der Strecke, Umleitungen eingeschlossen, Funkverbindung halten zu können.

Die Regelung greift wegen der EU 800/2013, NCC.IDE.A.245 aber für den nicht-gewerblichen Verkehr nicht mehr.

Zur Frage 2.
Gibt es also noch eine andere Regelung, die vorschreibt, dass alle Funkgeräte - und damit auch die geforderten Funkgeräte nach § 3 FSAV alle mit 8,33 funktionieren müssen? Die Pflicht zur Umrüstung auf 8,33 richtet sich nach der EU 1079/2012. Schon hieran sieht man, dass nach dem Willen der EU in der Regelung EU 2008/2013 die Umstellungspflicht bereits berücksichtigt worden war. Nach der EU 2008/2013 soll also grundsätzlich ein 8,33-Funkgerät für IFR ausreichen. Auf eben dieser Grundregelung beruht letztendlich auch der § 3 FSAV. Die deutsche Regelung verlangt zwar mehr, als die EU-Regelung. Dies könnte wettbewerbsverzerrend und damit unzulässig sein. Dies kann aber dahinstehen, denn selbst wenn man die deutsche Regelung für anwendbar erachtet und daher zwei Funkgeräte verlangt, so ist die Frage was für Funkgeräte dies sein müssen. 2 mal 8,33 KHz oder 1 mal 8,33 und 1 mal 25KHz?
Die Deutsche FSAV lässt ein „Nicht-8,33-Gerät“ nach ihrem Wortlaus ausdrücklich zu und spricht lediglich von zwei UHF/VHF-Sende-Empfangsreinrichtungenm wovon bis FL 245 zumindest eines 8,33 konform sein muss. Ist ein 25 KHZ-Gerät nun pauschal unzulässig?
Gemäß EU 1079/2012 ist dies offensichtlich nicht der Fall. Nach dieser Regelung sind auch weiter 25KHZ-Geräte für besondere Anwendungen zulässig:
Artikel 2 Abs. 4 EU 1079/2012

(4) Die Bestimmungen für die Umstellung gelten nicht für Frequenz­ zuteilungen

  1. a) bei denen der Kanalabstand von 25 kHz auf folgenden Frequenzen beibehalten wird:

    1. i) Notfrequenz (121,5 MHz);

    2. ii) Hilfsfrequenz für Such- und Rettungsmaßnahmen (123,1 MHz);

und noch viel wichtiger:
Artikel 2 Abs. 4 EU 1079/2012

(5) Die Betriebsfähigkeit mit einem Kanalabstand von 8,33kHz wird nicht für Funkgeräte vorgeschrieben, die ausschließlich auf einer oder mehreren zugeteilten Frequenzen betrieben werden, bei denen der Ka­ nalabstand von 25 kHz beibehalten wird.

Ist also nun ein Funkgerät für die Notruffrequenz ein Funkgerät gemäß § 3 FSAV. Ich meine ja, denn
  • Bei der (letzten) Änderung des FSAV gab es auch im Luftraum Charlie ab FL100 bereits Frequenzen mit einer 8,33-Frequenzzuteileung. Es wäre also sinnlos gewesen, hier die Unterscheidung ab FL245 beizubehalten, wenn man - entgegen den Vorschriften der EU 2008/2013 zwei Funkgeräte mit einem 8,33-Abstand vorschreiben wollte bzw. ein 8,33-fähiges Backup-Gerät verlangt.
  • Die zwei Funkgeräte im Bereich IFR dienen daher nach dem Sinn und Zweck des § 3 FSAV dazu, bei Ausfall eines Funkgeräte auch weiter eine Kommunikation aufrecht erhalten zu können. Diese Anforderung genügt selbst im gewerblichen Verkehr, also gemäß den Vorschriften der EU 965/2012. Ein Aufrechterhalten der Kommunikation (im Notfall) ist jedoch auch über die Notruffrequenz 121,5 MHz möglich. Auch dafür ist die Frequenz letztendlich da.+
  • Die Regelung des FSAV ist luftraumbezogen, würde also für alle Flugzuege - auch alle EASA-Flugzeuge - geltend, welche deutschen Luftraum nutzen wolten. EIne weitergehende Pflicht, als europrarechtlich vorgesehen könnte dann - wenn sie den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt bzw sachlich nicht ausreichend begrüdnet werden kann - unzulässig sein.
  • Ein 25 KHz-Funkgerät für die Notruffreqzenz vorzuahlten , ist ausdrücklich zulässig, Art. 2 EU 1079/2012. Dieses darf auch betrieben werden und ist daher „legal“, also eine Funksprechstelle im Sinne der § 3 FSAV. Einen Grund, warum eine solche Funkstelle als Backup im Sinne des § 3 FSAV nun nicht mehr ausreichen soll (nachdem sich die reinen Betriebsumstände im Luftraum "C" bis FL245 nicht verändert haben) gibt es nicht. AUch europrechtlich ist es nicht vorgeschrieben, dass das Zweite Funkgeräte 8,33 erfüllen muss. Bis L245 reichen daher nach meiner Einschätzung ein 8,33-Funkgerät und ein 25 KHz-Gerät derzeit in jedem Fall aus.
Einer anderen Auslegung (also dass zwei 8,33-Funkgeräte erforderlich wären) stehen der eindeutige Wortlaut des § 3 FSAV und die Tatsache, dass der Gesetzgeber trotz der Möglichkeit zur Änderung keine Änderung des Wortlautes vorgenommen hat, entgegen. Es könnten nur dann zwei 8,33-Funkgeräte bis FL245 verlangt werden, wenn es keine anderen „legalen“ Funkgeräte mehr geben würde. Ein 25 KHz-Gerät ist aber auch weiterhin ein „zulässiges“ Gerät, welche eine ausreichende Kontaktaufnahme nach dem Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung des § 3 FSAV sicherstellt.
=> Ein 8,33-reicht bis FL245 im nicht-gewerblichen Verkehr.
Und was macht man nun mit der Aussage, dass angeblich alle verbauten Funkgeräte 8,33 erfüllen müssen? Letztendlich steht dem
Artikel 2 Abs. 4 EU 1079/2012

(5) Die Betriebsfähigkeit mit einem Kanalabstand von 8,33kHz wird nicht für Funkgeräte vorgeschrieben, die ausschließlich auf einer oder mehreren zugeteilten Frequenzen betrieben werden, bei denen der Ka­ nalabstand von 25 kHz beibehalten wird.

entgegen. Was "betrieben" bedeuten soll, ist in der Verordnung nicht definiert. Da der Begriff "Betrieb" aber nach dem Sprachgebrauch nur darauf abstellt, was konkret mit dem Geräten gemacht wird, also wie diese betrieben werden - nicht aber, was die Geräte theoretisch noch könnten (also z.B. andere, nach der Verordnung unzulässige Freqzuenzen rasten) sehe ich die 25 KHz-Geräte rechtlich auch weiterhin als zulässig an, so lange dise eben nur auf den noch zulässigen 25KHz-Freqzenzen betrieben werden. Diese Freqnzenzen sind aber ausreichend um selbst die zusätzlicher Anforderung für zwei Funkgeräte nach § 3 FSAV zu erfüllen.

Keine Garantie auf Richtigkeit und wie so oft gilt, zwei Juristen, vier Meinungen. Aber dennoch meine ich, dass es schwer ist, zu argumentieren, warum zwei 8,33-Geräte notwendig sein sollen, wenn 3 FSAV ausdrücklich nur ein Gerät vorschreibt, andere Geräte auch noch zulässig und für den Sinn und Zweck des 3 FSAV ausreichend sind und auch im Übrigen nach EU-Recht eigentlich nur ein einziges Funkgerät im nicht-gewerblichen IFR-Verkehr bis FL 245 vorgeschrieben wäre.

VG

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27. Dezember 2017: Von Achim H. an Ingo-Julian Rösch Bewertung: +1.00 [1]

Die einzige Rechtsquelle, aus der man den Zwang zu 2 Funkgeräten herauslesen könnte, ist die FSAV. Die "gehört" dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF). Ebendieses hat seine Position gegenüber der AOPA schriftlich geäußert. Natürlich gelten vor Gericht nur der Wortlaut der Gesetze aber hier geht es ja um Vorschriften, für deren Durchsetzung das BAF zuständig ist. Damit ist die Sache eigentlich ziemlich klar.

https://aopa.de/interessen-vertretung/flugzeuge-technik/kein-zweites-8.33-funkgeraet-fuer-privates-ifr-vorgeschrieben.html

Dazu schreibt die freundliche Luftfahrtbehörde, dass weitere Funkgeräte nicht 8.33-kompatibel sein müssen:

https://www.lba.de/DE/Technik/Musterzulassungen/ELT_VHF/VHF_Flugfunk_833_kHz_Raster.html

27. Dezember 2017: Von Wolff E. an Achim H.

@Achim, wenn wir gerade bei Avionik sind. Reicht auch ein NAV/GPS statt zwei NAV oder NAV/GPS? Sagen wir mal so:1 x GNS 430 oder GTN650 und man darf (sofern DME on Board) privat IFR in Deutschland/Europa legal IFR fliegen?

29. Dezember 2017: Von Thomas Paeßens an Ingo-Julian Rösch Bewertung: +1.00 [1]

Danke, Ingo, für die umfassende Ausarbeitung! Diese deckt sich auch mit einer E-Mail, die ich von der britischen caa zu dem Thema erhalten habe.

Ich wünsche allen Foristen einen guten Rutsch in ein tolles Neues Jahr 2018!


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