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Schon wieder Unklarheit EASA PPL Checkflüge
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25. Dezember 2013: Von RotorHead an Achim H. Bewertung: +1.00 [1]
Richtig, hier wird mal wieder Lizenz und Berechtigung verwechselt. Außerdem wird Papier und Lizenz verwechselt. Die Tatsache, dass eine Behörde ein neues Blatt Papier mit der Aufdruck "Lizenz" usw. versieht, heißt nicht, dass eine neue Lizenz ausgestellt wird. Das Ausstellen einer Lizenz verursacht als eigener Verwaltungsakt zusätzliche Kosten, das Bedrucken eines neuen Blatt Papiers ist kein eigener Verwaltungsakt.

Das Fliegen ohne gültige Berechtigung war mal eine Ordungswidrigkeit, das ist heute nicht mehr der Fall, da die entsprechenden und auch viele andere Ordnungswidrigkeit-Paragraphen ersatzlos gestrichen wurden. Rechtswidrig ist es trotzdem.

Auch Prüfer (CRE, TRE) dürfen nur dann einen Handeintrag machen, wenn sie als Prüfer tätig waren und u.U. die Prüfung auch als Übungsflug für die Verlängerung von SEP und TMG gilt. Macht der Prüfer nur den Übungsflug ohne zu prüfen, war er nur als FI tätig und darf somit keinen Handeintrag machen. - Zumindest ist das die Sichtweise des LBA.
25. Dezember 2013: Von  an RotorHead
Das Fliegen ohne gültige Berechtigung war mal eine Ordungswidrigkeit, das ist heute nicht mehr der Fall, da die entsprechenden und auch viele andere Ordnungswidrigkeit-Paragraphen ersatzlos gestrichen wurden. Rechtswidrig ist es trotzdem.

Stimmt! Ich habe aus obigem Satz zunächst interpretiert, es wäre damit automatisch eine Straftat - ist es aber nicht. Es ist "lediglich" rechtswidrig, es gibt aber keine Möglichkeit ein Bussgeld zu verhängen. Ob man in diese zweifelhafte Lage kommen will, sei einmal dahingestellt.

Es gilt übrigens für alle Berechtigungen, z.B. auch die iFR Berechtigung.
25. Dezember 2013: Von  an Achim H.
Allerdings könnte sich der Pilot in in einem Verbotsirrtum befinden. Ich wäre nicht überrascht, wenn das komplett straffrei wäre für den Piloten...

Die Behörden erwarten vom Piloten schon, dass er die unrechtmäßig eingetragene Berechtigung selbstständig erkennt und entsprechend handelt. Deshalb glaube ich nicht, dass ein Pilot so einfach ungeschoren davon kommt.

Bei einem vor kurzem durchgeführten Meeting von ein paar Landesbehörden mit Ausbildungsleitern der zugehörigen Ausbildungsbetriebe wurde das Thema des Handeintrags durch FI nach Beginn der EASA Zeitrechnung besprochen.
Es wurde dort offensichtlich, dass das noch nicht zu allen FI durchgedrungen ist und es eine "erhebliche Anzahl" an unberechtigten Handeintragungen nach Beginn des EASA Rechts gemacht wurde (und wird?).

Ich weiß gar nicht, ob und wie so etwas geahndet wird.

25. Dezember 2013: Von Michael Stock an 
Es ist immer wieder erstaunlich, wie kompliziert, widersprüchlich und verwirrend in Deutschland (und Europa) selbst einfachste Vorgänge gestaltet werden können. In 14 CFR 61.56 ist doch ein vernünftiges, millionenfach bewährtes und nachweislich sinnvolles Verfahren schon vollständig beschrieben ….
25. Dezember 2013: Von Heiko L. an 
Ergänzung:

Außer mit einem FI kann man die Verlängerung des Class Ratings natürlich nach wie vor genauso mit einem CRI erledigen.

[EDIT: Mit "Verlängerung" meinte ich hier natürlich nicht den Direkteintrag der Verlängerung in die EASA-Lizenz (dieses Thema wurde ja oben schon zur Genüge beschrieben), sondern die Durchführung und Bestätigung des Schulungsflugs und Unterzeichnung des zugehörigen Paperworks zur Beantragung des Eintrags der Verlängerung des Class Ratings in die EASA-Lizenz durch die zuständige, lizenzführende Behörde! Nun hoffentlich sauber genug formuliert. Aber es ist schon richtig, dass wir bei diesem Thema sehr präzise formulieren müssen.]
25. Dezember 2013: Von Philipp Tiemann an Heiko L. Bewertung: +1.00 [1]
Eben nicht. Schulungsflug ja, Verlängerung nein. Passt ein wenig auf die Begrifflichkeiten auf, Leute.

Dass grundsätzlich auch CRIs (und nicht nur FIs) die Schulungslüge für die CR-Verlängerungen durchführen können ist natürlich richtig.
25. Dezember 2013: Von  an 
Hm, ich hatte Part.FCL so verstanden, dass zur Verlängerung entweder ein Flug mit FL notwendig ist und die Behörde stellt den Schein aus oder alternativ nach einem Flug mit FE dieser verlängert mit einer Nachricht an die Behörde. Die Option 3 ist meines Kenntnisstandes nach nicht zulässig nach den EASA Bestimmungen und ein FE darf nur seine selbst durchgeführten Flüge für die Verlängerung bestätigen. Mit der Kombination Flug mit FL und dann einem FE übergeben, hätte man doch die Begründung für das neue Verfahren unterlaufen, oder bin ich da jetzt falsch?

Andere Frage in dem Zusammenhang: ich habe den Hinweis über die Fristen zur Verlängerung noch nicht gefunden. Nehmen wir mal an, mein SEP läuft in 11 Monaten ab und ich habe in dem einen Monat - der ja schon in die "12h in 12 Monaten" Regelung fällt - schon 15 Stunden geflogen, habe also die Bedingungen zur Verlängerung schon erfüllt. Kann ich dann den Checkflug jetzt schon absolvieren und der Schein verlängert sich dann auf Ablaufdatum + 24 Monate (also quasi nächste Überprüfung in 35 Monaten)?
25. Dezember 2013: Von RotorHead an 
Die Verlängerung der Klassenberechtigungen SEP und TMG kann gemäß FCL 740.A(b)(1)(ii) innerhalb der letzten 12 Monate vor Ablauf der Berechtigung durchgeführt werden. Dazu muss u.a. ein Schulungsflug mit Fluglehrer stattfinden, bei diesem Schulungsflug handelt es sich weder um einen "Checkflug" noch um eine "Überprüfung". Die verlängerte Gültigkeit beginnt mit dem Ende der bisherigen Gültigkeit. Andernfalls wäre die Nennung eines Zeitfensters (wie z.B. "12 Monate vor Ablauf" oder "3 Monate vor Ablauf") unsinnig.

Nachtrag: Mit einer Klassenberechtigung wird kein "Schein" verlängert!
25. Dezember 2013: Von Hubert Eckl an Malte Höltken
@Maltke! Danke, das ist informativ und alles erklärend. Lebe in Berlin.
25. Dezember 2013: Von  an  Bewertung: +1.00 [1]
Hat Rotorhead richtig beantwortet.

Einfach gesagt:
- Die Voraussetzungen für eine Verlängerung können nur in den 12 Monaten vor dem Ablaufdatum der Berechtigung erarbeitet werden.
- Die Verlängerung fängt immer da an, wo die Gültigkeit der (noch gültigen) Berechtigung endet (steht auf der Pappe, auf der Lizenznummer und Rating aufgedruckt sind - manche nennen es Lizenz).

Beispiel:

Die SEPL Berechtigung endet am 30.07.2015.
Der Zeitraum für die Erarbeitung der Verlängerungsbedingungen erstreckt sich deshalb auf den Bereich 30.07.2014 bis 30.07.2015.
Habe ich diese Voraussetzungen bereits am (z.B.) 05.08.2014 erreicht, kann ich den Antrag zur Verlängerung sofort einreichen und kann dann meine Berechtigung vom 30.07.2015 bis zum 30.07.2017 (2 Jahre) verlängert bekommen.

So ein Fall kann interessant werden, wenn absehbar ist, dass man z.B. längere Zeit abwesend sein wird (z.B. Ausland oder Krankenhaus).

Wann die Behörde (oder der FE) den Eintrag dann vornimmt, habe ich noch nicht ausprobiert. Täte es sie sofort nach Beantragung, könnte man in unserem Beispiel z.B. am 20.08.2014 über eine SEPL Berechtigung verfügen, die bis zum 30.07.2017 - als deutlich mehr als zwei Jahre - befristet ist.

Will es die Behörde nicht sofort eintragen, ist es auch nicht schlimm, denn die Voraussetzungen seitens des Piloten sind rechtmässig erfüllt. Die neue Pappe kommt dann eben nur später.
25. Dezember 2013: Von  an 
Die Option 3 ist meines Kenntnisstandes nach nicht zulässig nach den EASA Bestimmungen und ein FE darf nur seine selbst durchgeführten Flüge für die Verlängerung bestätigen. Mit der Kombination Flug mit FL und dann einem FE übergeben, hätte man doch die Begründung für das neue Verfahren unterlaufen,

Ich habe das in den EASA Unterlagen nicht gefunden, dass das Modell 3 ausgeschlossen wird.
Die Behörden verfahren nur so.

Da kommt zum Tragen, dass die FEs von der Behörde "vergattert" werden (so hiess es mal bei der Bundeswehr).
Es besteht also eine gewisse "Dienstbeziehung" zwischen Behörde und FE.

Das ist mit den FI nicht so. Genau genommen war es deshalb schon zu JAR FCL Zeiten "unrecht", wenn FIs eine hoheitliche Behördenaufgabe wahrgenommen haben und in behördlichen Dokumenten "herumgekritzelt" haben. War halt nur praxisgerecht, aber eine Rechtsbeziehung zur Erledigung hoheitlicher Aufgaben zwischen Behörde und FI gab und gibt es nicht.

Deshalb dürfen nur FEs den Akt der Eintragung vornehmen, das ist verständlich für mich. Sie stehen dann dafür gerade, dass der Eintrag auch richtig ist.

Allerdings muss der FE - und das sieht die Behörde anders - den Flug nicht selbst durchgeführt haben. Er muss sich nur davon überzeugen, ob die Voraussetzungen für eine Verlängerung vorliegen und kann dann aufgrund seiner Rechtsbeziehung zur Behörde den Akt der Eintragung vornehmen.

Nichts anderes tut übrigens die/der Angestellte in der Behörde, die/der das Papier mit dem neuen Rating ausfertigt. Die Voraussetzung dafür ist, dass die/der Angestellte einer Weisungsbefugnis durch ihren/seinen Arbeitgeber dafür unterliegt (wie der FE auch) und nicht etwa einen PPL, geschweige denn den FE Status besitzt.
25. Dezember 2013: Von  an RotorHead
Dazu muss u.a. ein Schulungsflug mit Fluglehrer stattfinden, bei diesem Schulungsflug handelt es sich weder um einen "Checkflug" noch um eine "Überprüfung".

Vollkommen richtig. Deshalb habe ich in meinem vorhergehenden Beitrag auch das Wort Übungsflug gegen Schulungsflug getauscht. Die Begrifflichkeiten sind wirklich wichtig.

Bei einem Schulungsflug kann man übrigens nicht durchfallen. (Jedoch kann den FI/FE die Unterschrift verweigern)
25. Dezember 2013: Von Wolfgang Lamminger an Malte Höltken

Gerade die BezReg Münster kenne ich nur als sehr zuvorkommend und schnell im Lizenzwesen

Das will ich nicht abstreiten, trotzdem ist es in meinen Augen unsinnig, die Lizenz einsenden zu müssen, um das Classrating zu verlängern.

Warum können nicht wenigstens in diesem Punkt die jeweiligen Landesluftfahrtbehörden einheitlich arbeiten? und dann noch die provokante Frage: warum überhaupt der ganze (Un)sinn? man hätte auch die Variante wählen können: "Eintrag in's Flugbuch" und fertig. Wie und warum die Rechtsbeziehung des FE oder FI eine Rolle spilen sollte, ist mir unklar.

Entweder der FI hat die Kompetenz, die Voraussetzungen zur Verlängerung eines Classratings zu prüfen und zu bestätigen oder eben nicht. Wenn er dies auf einem Formular darf, warum dann nicht auf einem anderen Papier?

26. Dezember 2013: Von Daniel Gebhardt an 
Muss die Reihenfolge eigentlich 12 Stunden -> Checkflug -> Verlängerung einreichen sein oder geht auch paar Stunden -> Checkflug -> Rest der 12 Stunden -> Verlängerung einreichen? Wäre für mich aktuell gerade wegen längerem Auslandsaufenthalt recht interessant das sorum machen zu können.


26. Dezember 2013: Von RotorHead an Daniel Gebhardt
Unter einem "Checkflug" dürfte die Mehrheit eine Befähigungsüberprüfung verstehen. Dafür sind bei SEP und TMG keine weiteren Flugstunden notwendig, wenn man die Befähigungsüberprüfung besteht. Der Schulungsflug zur Verlängerung muss innerhalb der wenigstens 12 Flugstunden erfolgen, nicht zwangsweise zum Schluss. Die Verlängerung kann allerdings erst dann vorgenommen werden, wenn alle Bedingungen hierfür erfüllt sind.
26. Dezember 2013: Von  an RotorHead
Korrekt, sehe ich auch so.
26. Dezember 2013: Von Richard Georg an Hubert Eckl
Erst mal ein Auszug aus EASA FCL


FCL.140.A LAPL(A) — Anforderungen hinsichtlich der fortlaufenden Flugerfahrung

a) Inhaber einer LAPL(A) dürfen die mit ihrer Lizenz verbundenen Rechte nur ausüben, wenn sie in den letzten 24

Monaten als Flugzeug- oder TMG-Piloten mindestens Folgendes absolviert haben:

(1) mindestens 12 Flugstunden als PIC einschließlich 12 Starts und Landungen und

(2) Auffrischungsschulung von mindestens einer Stunde Gesamtflugzeit mit einem Lehrberechtigten.

b) Inhaber einer LAPL(A), die die Anforderungen gemäß Buchstabe a nicht erfüllen, müssen

(1) eine Befähigungsüberprüfung mit einem Prüfer ablegen, bevor sie die Ausübung der mit ihrer Lizenz verbundenen

Rechte wieder aufnehmen, oder

(2) die weiteren Flugzeiten oder Starts und Landungen absolvieren, wobei sie mit Fluglehrer oder alleine unter der

Aufsicht eines Lehrberechtigten fliegen, um die Anforderungen gemäß Buchstabe a zu erfüllen


b) Verlängerung von Klassenberechtigungen für einmotorige Flugzeuge mit einem Piloten.

(1) Klassenberechtigungen für einmotorige Flugzeuge mit Kolbentriebwerk und TMG-Berechtigungen.

Für die Verlängerung von

Klassenberechtigungen und Musterberechtigungen für einmotorige Flugzeuge mit Kolbentriebwerk mit einem

Piloten und TMG-Berechtigungen muss der Bewerber:

i) innerhalb von 3 Monaten vor dem Ablaufdatum der Berechtigung eine Befähigungsüberprüfung in der be

treffenden Klasse gemäß Anlage 9 dieses Teils bei einem Prüfer absolvieren oder

ii) innerhalb von 12 Monaten vor dem Ablaufdatum der Berechtigung 12 Flugstunden in der betreffenden Klasse

absolvieren, die Folgendes umfassen:

6 Stunden als PIC,

12 Starts und 12 Landungen sowie

einen Schulungsflug von mindestens 1 Stunde Dauer mit einem Fluglehrer (FI) oder einem Lehrberechtigten

für Klassenberechtigungen (CRI). Bewerbern wird dieser Flug erlassen, wenn sie eine Befähigungsüberprü

fung für eine Klassen- oder Musterberechtigung oder eine praktische Prüfung in einer anderen Flugzeug

klasse oder einem anderen Flugzeugmuster absolviert haben.

(2) Wenn Bewerber Inhaber sowohl einer Klassenberechtigung für einmotorige Landflugzeuge mit Kolbenmotor als

auch einer TMG-Berechtigung sind, können sie die Anforderungen von Absatz 1 in einer der beiden Klassen

erfüllen und eine Verlängerung für beide Berechtigungen erhalten.

Einmotorige Turboprop-Flugzeuge mit einem Piloten.

Für die Verlängerung von Klassenberechtigungen für einmotorige

PTL-Flugzeuge müssen Bewerber innerhalb der letzten 3 Monate vor dem Ablaufdatum der Berechtigung eine

Befähigungsüberprüfung auf der betreffenden Klasse gemäß Anlage 9 dieses Teils bei einem Prüfer ablegen.

c) Bewerber, die eine Befähigungsüberprüfung nicht in allen Teilen vor dem Ablaufdatum einer Klassen- oder Muster

berechtigung bestehen, dürfen die mit dieser Berechtigung verbundenen Rechte erst ausüben, wenn sie die Befähi

gungsüberprüfung bestanden haben


Erstmal müssen wir uns entscheiden, ob wir über LAPL(A) oder PPL(A) sprechen.

Bei PPL(A) gibt es zwei Möglichkeiten

Befähigungsüberprüfung oder Nachweis Stunden, Landungen und Schulungsflug.

Die Befähigungsüberprüfung kann von eine FE vorgenommen werden. Wird die Befähigungsüberprüfung innerhalb 3 Monate vor dem Ablauf vorgenommen, so bleibt Datum der Gültigkeit erhalten. Die Befähigungsüberprüfung kann aber auch früher erfolgen, dann ergibt sich als neues Datum der Gültigkeit das Datum der Befähigungsüberprüfung. Der FE kann die Verlängerung mit dem entsprechendem Datum im Schein eintragen.

Der Schulungsflug mit FI kann bereits innerhalb der 12 Monate vor Ablauf erfolgen ohne Auswirkung auf Verlängerungsdatum, die Voraussetzungen für die Verlängerung müssen noch nicht erfüllt sein. FI darf keinen Eitrag machen. Eintrag erfolgt durch Behörde wenn Voraussetzungen erfüllt sind.

Macht jetzt ein Bewerber, welche die Stunden und Landungen erfüllt einen Flug mit einem FE früher als 3 Monate vor Ablauf, so muss er sich entscheiden, obe er als FE eine Befähigungsüberprüfung mit neuem Datum oder als FI einen Schulungsflug mit beibehaltung des Verlängerungsdatums macht.

Hierus könnte mann die Schlussfolgerung ziehen, als FE darf er, als FI darf er nicht eintragen.

Ja, es gibt noch viel Spielraum bei der Interpretation.

Einfacher beim LAPL(A), hier reicht der FI, auch bei abgelaufener Berechtigung.

Bei abgelaufener Berechtigung beim PPL(A) ist zukünftig eine ATO erforderlich mit entsprechender Nachschulung.

Also, für diejenige, welch ekeine höhere Weihen mehr wollen ist der LAPL gar nicht so schlecht. Siehe auch Medical.

Ich bin überzeugt, da wird es auch noch einige heiße Diskussionen bei den Fluglehrerfortbildungen mit den Behördenvertretern geben.

26. Dezember 2013: Von  an Wolfgang Lamminger
Entweder der FI hat die Kompetenz, die Voraussetzungen zur Verlängerung eines Classratings zu prüfen und zu bestätigen oder eben nicht. Wenn er dies auf einem Formular darf, warum dann nicht auf einem anderen Papier?

Weil "das andere Papier" ein offizielles, von der Behörde ausgestelltes Dokument ist. (Sichtweise der deutschen Behörde). Da möchte die Behörde, dass nur der von ihr Beauftragte drauf herum schreibt.

Ich kann das nur verstehen, wenn ich mich in die Position der Behörde versetze.

Aus der Sicht des Piloten oder FI schlage ich mir jedoch mit der flachen Hand vor den Kopf: Die Vollständigkeit der Voraussetzungen zu kontrollieren kann nun wirklich jeder einmal unterwiesene Sachbearbeiter des Amts - egal ob mit und ohne Lizenz. Und er tut es auch!

Ich hätte für die gesamte Pilotenschaft mir gewünscht, dass man auch den FI´s bei der Handeintragung die gleichen Rechte zugesprochen hätte wie den Sachbearbeitern. Es ist m.E. nur ein Verwaltungsakt, der beschlossen werden muss. Vielleicht ist so etwas bei unserer Interessenvertretung (AOPA) sogar schon unterwegs?
26. Dezember 2013: Von Willi Fundermann an 
Beitrag vom Autor gelöscht
26. Dezember 2013: Von Hubert Eckl an 
Danke ! Zu Deinem Zahlenbeispiel oben: Ich habe Anfang Dez meine neue EASA-Lizenz bekommen, umgeschrieben vom ICAO. Dachte, da aller Voraussetzungen erfüllt, mein Biannual würde dann bis Dez 15 reichen. Irrtum. die haben das alte Checkdatum 15.4. genommen.
26. Dezember 2013: Von Bernd Almstedt an Hubert Eckl Bewertung: +1.00 [1]
Meine Berechtigung nach JAR-FCL lief bis zum 29.07.2013 aber da ich mit den Mindeststunden keinerlei Probleme und von einigen Verzögerungen in der Bearbeitung gehört hatte wollte ich auf Nummer sicher gehen und habe im April 2013 meinen Übungsflug mit FI absolviert und den Übungsbericht zusammen mit einer Kopie meiner Lizenz Anfang Mai an das zuständige Luftamt geschickt. Ein paar Tage später bekam ich meinen neuen EASA Schein mit eingetragener Lizenz PPL (A) und Berechtigung SEP(land) gültig bis zum 29.07.2015 zurück.

Der Verwaltungsakt hat mich 50€ gekostet plus Porto für Einsendung des Übungsberichts sowie später der Rücksendung des alten Scheins nach Erhalt des neuen EASA Scheins.

Da ich überall mehr als genug Zeitreserven hatte und mein alter Schein weiterhin gültig war, hat mich die ganze Sache Null Nerven gekostet, auch wenn ich anfangs von einigen Wochen "Laufzeit" im Luftamt ausgegangen war...
27. Dezember 2013: Von  an Daniel Gebhardt
Hallo Daniel.

Ich nehme an, es handelt sich um einen EASA PPL(A).

Man muss den "Checkflug" erklären, den gibt es so nicht in der EASA FCL.

Checkflug muss man bei EASA übersetzen in

  • eine Befähigungsüberprüfung mit Prüfer (FE). Diese Befähigungsüberprüfung muss in den letzten drei Monaten vor Ablauf der Berechtigung liegen um das aktuelle Ablaufdatum der Berechtigung zu verlängern. Wird die Befähigungsüberprüfung innerhalb des Zeitraums von mehr als drei Monaten vor dem Verfallsdatum der Berechtigung gemacht, wird das Datum der Befähigungsüberprüfung vom Prüfer um 2 Jahre verlängert.
oder
  • einen Schulungsflug mit Lehrer (FI). Dieser Schulungsflug muss innerhalb der letzten zwölf Monate vor Ablauf der Berechtigung liegen. Hier verlängert die Behörde auf Antrag des Berechtigungsinhabers, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, das Datum der aktuellen Berechtigung um 2 Jahre.

Vgl, FCL.140.A Absatz b)1)i), dankenswerterweise von Richard Müller eingestellt.


Deshalb explizit die Antwort auf Deine Frage(n):

Muss die Reihenfolge eigentlich 12 Stunden -> Checkflug -> Verlängerung einreichen sein
Antwort: Nein


oder geht auch paar Stunden -> Checkflug -> Rest der 12 Stunden -> Verlängerung einreichen?
Antwort: JA, aber bitte die Fristen bei einer Befähigungsüberprüfung beachten.
###-MYBR-###
>
27. Dezember 2013: Von Philipp Tiemann an  Bewertung: +1.00 [1]
Der Schulungsflug kann aber eben auch mit FE stattfinden. Nur weil ein Prüfer an Bord ist, wird aus dem Schulungsflug nicht gleich eine Prüfung.

Kann in deinem Beitrag missverstanden werden.
27. Dezember 2013: Von  an Philipp Tiemann
Der Schulungsflug kann aber eben auch mit FE stattfinden. Nur weil ein Prüfer an Bord ist, wird aus dem Schulungsflug nicht gleich eine Prüfung.

Kann in deinem Beitrag missverstanden werden.

Ja, das stimmt, danke für den Hinweis.

Da die FEs immer auch FIs sind, können sie zwei Rollen spielen. Man sollte deshalb als Proband vorher mit dem FE vereinbaren, für welche der beiden Rollen man ihn angeheuert hat.
27. Dezember 2013: Von Philipp Tiemann an Philipp Tiemann
Im Übrigen halte ich den neuem Begriff "Schulungsflug" (übersetzt vom englischen "training flight") in Deutschland für problematisch. Niemand wird nämlich argumentieren können, dass ein sog. Schulungsflug keine Schulung darstellt. Das Problem nämlich: kaum eine Privatmaschine ist für Schulung versichert. Eigner können also womöglich in Zukunft diesen Flug nicht mehr auf der eigenen Maschine absolvieren, denn FIs und FEs werden (sollten?) sich zukünftig weigern, bei einem Flug PIC zu sein, für den das Flugzeug ausdrücklich nicht versichert ist.

Wie seht ihr das?

Flugzeugversicherungen sprechen ja meines Wissens dort wo es
Um den Versicherungsumfang geht leider nie von "ab-initio Schulung" oder "Flugausbildung", sondern schlicht nur von "Schulflügen"...

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