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25. Dezember 2013: Von  an 
Die Option 3 ist meines Kenntnisstandes nach nicht zulässig nach den EASA Bestimmungen und ein FE darf nur seine selbst durchgeführten Flüge für die Verlängerung bestätigen. Mit der Kombination Flug mit FL und dann einem FE übergeben, hätte man doch die Begründung für das neue Verfahren unterlaufen,

Ich habe das in den EASA Unterlagen nicht gefunden, dass das Modell 3 ausgeschlossen wird.
Die Behörden verfahren nur so.

Da kommt zum Tragen, dass die FEs von der Behörde "vergattert" werden (so hiess es mal bei der Bundeswehr).
Es besteht also eine gewisse "Dienstbeziehung" zwischen Behörde und FE.

Das ist mit den FI nicht so. Genau genommen war es deshalb schon zu JAR FCL Zeiten "unrecht", wenn FIs eine hoheitliche Behördenaufgabe wahrgenommen haben und in behördlichen Dokumenten "herumgekritzelt" haben. War halt nur praxisgerecht, aber eine Rechtsbeziehung zur Erledigung hoheitlicher Aufgaben zwischen Behörde und FI gab und gibt es nicht.

Deshalb dürfen nur FEs den Akt der Eintragung vornehmen, das ist verständlich für mich. Sie stehen dann dafür gerade, dass der Eintrag auch richtig ist.

Allerdings muss der FE - und das sieht die Behörde anders - den Flug nicht selbst durchgeführt haben. Er muss sich nur davon überzeugen, ob die Voraussetzungen für eine Verlängerung vorliegen und kann dann aufgrund seiner Rechtsbeziehung zur Behörde den Akt der Eintragung vornehmen.

Nichts anderes tut übrigens die/der Angestellte in der Behörde, die/der das Papier mit dem neuen Rating ausfertigt. Die Voraussetzung dafür ist, dass die/der Angestellte einer Weisungsbefugnis durch ihren/seinen Arbeitgeber dafür unterliegt (wie der FE auch) und nicht etwa einen PPL, geschweige denn den FE Status besitzt.
26. Dezember 2013: Von Willi Fundermann an 
Beitrag vom Autor gelöscht

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