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26. Dezember 2013: Von Richard Georg an Hubert Eckl
Erst mal ein Auszug aus EASA FCL


FCL.140.A LAPL(A) — Anforderungen hinsichtlich der fortlaufenden Flugerfahrung

a) Inhaber einer LAPL(A) dürfen die mit ihrer Lizenz verbundenen Rechte nur ausüben, wenn sie in den letzten 24

Monaten als Flugzeug- oder TMG-Piloten mindestens Folgendes absolviert haben:

(1) mindestens 12 Flugstunden als PIC einschließlich 12 Starts und Landungen und

(2) Auffrischungsschulung von mindestens einer Stunde Gesamtflugzeit mit einem Lehrberechtigten.

b) Inhaber einer LAPL(A), die die Anforderungen gemäß Buchstabe a nicht erfüllen, müssen

(1) eine Befähigungsüberprüfung mit einem Prüfer ablegen, bevor sie die Ausübung der mit ihrer Lizenz verbundenen

Rechte wieder aufnehmen, oder

(2) die weiteren Flugzeiten oder Starts und Landungen absolvieren, wobei sie mit Fluglehrer oder alleine unter der

Aufsicht eines Lehrberechtigten fliegen, um die Anforderungen gemäß Buchstabe a zu erfüllen


b) Verlängerung von Klassenberechtigungen für einmotorige Flugzeuge mit einem Piloten.

(1) Klassenberechtigungen für einmotorige Flugzeuge mit Kolbentriebwerk und TMG-Berechtigungen.

Für die Verlängerung von

Klassenberechtigungen und Musterberechtigungen für einmotorige Flugzeuge mit Kolbentriebwerk mit einem

Piloten und TMG-Berechtigungen muss der Bewerber:

i) innerhalb von 3 Monaten vor dem Ablaufdatum der Berechtigung eine Befähigungsüberprüfung in der be

treffenden Klasse gemäß Anlage 9 dieses Teils bei einem Prüfer absolvieren oder

ii) innerhalb von 12 Monaten vor dem Ablaufdatum der Berechtigung 12 Flugstunden in der betreffenden Klasse

absolvieren, die Folgendes umfassen:

6 Stunden als PIC,

12 Starts und 12 Landungen sowie

einen Schulungsflug von mindestens 1 Stunde Dauer mit einem Fluglehrer (FI) oder einem Lehrberechtigten

für Klassenberechtigungen (CRI). Bewerbern wird dieser Flug erlassen, wenn sie eine Befähigungsüberprü

fung für eine Klassen- oder Musterberechtigung oder eine praktische Prüfung in einer anderen Flugzeug

klasse oder einem anderen Flugzeugmuster absolviert haben.

(2) Wenn Bewerber Inhaber sowohl einer Klassenberechtigung für einmotorige Landflugzeuge mit Kolbenmotor als

auch einer TMG-Berechtigung sind, können sie die Anforderungen von Absatz 1 in einer der beiden Klassen

erfüllen und eine Verlängerung für beide Berechtigungen erhalten.

Einmotorige Turboprop-Flugzeuge mit einem Piloten.

Für die Verlängerung von Klassenberechtigungen für einmotorige

PTL-Flugzeuge müssen Bewerber innerhalb der letzten 3 Monate vor dem Ablaufdatum der Berechtigung eine

Befähigungsüberprüfung auf der betreffenden Klasse gemäß Anlage 9 dieses Teils bei einem Prüfer ablegen.

c) Bewerber, die eine Befähigungsüberprüfung nicht in allen Teilen vor dem Ablaufdatum einer Klassen- oder Muster

berechtigung bestehen, dürfen die mit dieser Berechtigung verbundenen Rechte erst ausüben, wenn sie die Befähi

gungsüberprüfung bestanden haben


Erstmal müssen wir uns entscheiden, ob wir über LAPL(A) oder PPL(A) sprechen.

Bei PPL(A) gibt es zwei Möglichkeiten

Befähigungsüberprüfung oder Nachweis Stunden, Landungen und Schulungsflug.

Die Befähigungsüberprüfung kann von eine FE vorgenommen werden. Wird die Befähigungsüberprüfung innerhalb 3 Monate vor dem Ablauf vorgenommen, so bleibt Datum der Gültigkeit erhalten. Die Befähigungsüberprüfung kann aber auch früher erfolgen, dann ergibt sich als neues Datum der Gültigkeit das Datum der Befähigungsüberprüfung. Der FE kann die Verlängerung mit dem entsprechendem Datum im Schein eintragen.

Der Schulungsflug mit FI kann bereits innerhalb der 12 Monate vor Ablauf erfolgen ohne Auswirkung auf Verlängerungsdatum, die Voraussetzungen für die Verlängerung müssen noch nicht erfüllt sein. FI darf keinen Eitrag machen. Eintrag erfolgt durch Behörde wenn Voraussetzungen erfüllt sind.

Macht jetzt ein Bewerber, welche die Stunden und Landungen erfüllt einen Flug mit einem FE früher als 3 Monate vor Ablauf, so muss er sich entscheiden, obe er als FE eine Befähigungsüberprüfung mit neuem Datum oder als FI einen Schulungsflug mit beibehaltung des Verlängerungsdatums macht.

Hierus könnte mann die Schlussfolgerung ziehen, als FE darf er, als FI darf er nicht eintragen.

Ja, es gibt noch viel Spielraum bei der Interpretation.

Einfacher beim LAPL(A), hier reicht der FI, auch bei abgelaufener Berechtigung.

Bei abgelaufener Berechtigung beim PPL(A) ist zukünftig eine ATO erforderlich mit entsprechender Nachschulung.

Also, für diejenige, welch ekeine höhere Weihen mehr wollen ist der LAPL gar nicht so schlecht. Siehe auch Medical.

Ich bin überzeugt, da wird es auch noch einige heiße Diskussionen bei den Fluglehrerfortbildungen mit den Behördenvertretern geben.


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