Login: 
Passwort: 
Neuanmeldung 
Passwort vergessen



Das neue Heft erscheint am 30. März
War früher alles besser?
Frühjahrsflug in die Normandie
EDNY: Slot-Frust und Datenleck
Triebwerksausfall kurz nach dem Start
Der kleine QRH-Bausatz
Unfall: Wer zu oft warnt ...
Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
Sortieren nach:  Datum - neue zuerst |  Datum - alte zuerst |  Bewertung

36 Beiträge Seite 1 von 2

 1 2 
 

Reise | Norwegen  
19. Juni 2013: Von Philipp Tiemann  Bewertung: +3.00 [3]
Da ich gestern nach längerer Zeit mal wieder in Norwegen war, dachte ich, ich würde hier mal ein paar nützliche Informationen zusammenstellen, vor allem zum Thema „Zoll“ (aber nicht nur).

Einen ganz interessanten Thread hatte es ja vor einiger Zeit hier gegeben.

https://www.pilotundflugzeug.de/forum/2013,03,09,11,2733574

1. Zoll

Dieses muss man, damit nichts durcheinander gebracht wird, in zwei Teilen betrachten.

1.1 Die „norwegische Seite“

Die AIP bzw. der Jeppesen von Norwegen liefern zwar konkrete Hinweise, hinterlassen aber auch ein paar Fragezeichen.

Grundsätzlich ist Norwegen ja nicht Mitglied der EU, dafür aber Mitglied beim Schengener Abkommen.

Daher wäre – ganz grundsätzlich genommen – für die notwendige Zollkontrolle stets zunächst ein Zollplatz anzufliegen. So steht es auch in der AIP.

Die Zollplätze sind dort auch aufgeführt. Uneingeschränkte Zollplätze sind allerdings nur die beiden Flughäfen Oslo und Bergen, welche beide relativ teuer und dazu auch noch slot-koordiniert sind (diese seien hier mal „Kategorie 1“ genannt).

Alle anderen aufgeführten Zollplätze (17 Stück, hier mal „Kategorie 2“ genannt) erfordern eine PN (prior notice) für zollrelevante Flüge. Außerdem gibt es in der AIP einen Warnhinweis, der besagt, dass bei diesen Plätzen die eventuellen Kosten für die Zollabfertigung zu Lasten des Flugzeugbetreibers gehen.

Darüber hinaus gibt es dann noch die schon seit einigen Jahren praktizierte Ausnahmeregel, dass Kleinflugzeuge (bei Intra-Schengen-Flügen und ohne zu deklarierende Waren) sowohl beim Einflug als auch beim Ausflug aus Norwegen auch von anderen Flugplätzen operieren können, insofern der Start bzw. die Landung mit mindestens 4 Stunden Vorlauf beim Zoll (durch Übermittlung einer Kopie des Flugplans) so angemeldet wird.

Während meiner Recherchen bin ich auf die Website des Zolls gestoßen, welche das Verfahren näher erläutert.

Diese lautet: https://toll.no/templates_TAD/Article.aspx?id=145132&epslanguage=en

Dort findet sich auch als „Appendix 3“ die Liste jener Flugplätze, für die dieses Verfahren zutrifft (hier mal Kategorie 3“ genannt). Man erkennt also, dass dieses Verfahren für praktisch alle „öffentlichen“ Flugplätze angewandt werden kann; bei „Privatplätzen“ allerdings nicht! Und: es gilt wie gesagt nur bei Intra-Schengen-Flügen und kann daher von und nach UK nicht angewandt werden.

Übrigens kann man über die dort angegebenen Kontaktdaten bei Bedarf noch weitere Detailfragen stellen. Diese werden in vorbildlicher Manier beantwortet.

Man bekommt übrigens nach Absendung der e-mail mit der Flugplankopie keinerlei Rückbestätigung vom Zoll. Dies soll also nicht beunruhigen. Man sollte allerdings vielleicht einen Ausdruck der email machen und diesen sicherheitshalber mit sich führen.

Ich habe dieses Verfahren bei meinem gestrigen Flug nach Norwegen angewendet ist es hat keinerlei Probleme gegeben.

Beim Ausflug aus Norwegen (in Richtung Dänemark) habe ich übrigens einen der Flughäfen aus der „Kategorie 2“ verwendet. Als ich – gemäß AIP – der dortigen ATC telefonisch eine Stunde PN geben wollte, sagte man mir aber, dass für einen Flug Norwegen à Dänemark gar keine PN nötig sei. Auch recht. Da es sich aber ja trotzdem um einen Zollflughafen hielt, habe ich dann natürlich auch keine 4-stündige Vorab-Benachrichtigung mehr an den Zoll gesandt. Es hat also letztlich für diesen Flug überhaupt kein PN gegeben. Ob dies bei allen „Kategorie 2-Plätzen“ so läuft, würde ich sicherheitshalber jeweils einzeln abklären.

1.2 Die „andere“ Seite (also das Land aus welchem nach Norwegen bzw. in welches aus Norwegen kommend geflogen wird)

Diesbezüglich gibt es natürlich ja nach Land und „Status“ ganz unterschiedliche Fälle. Hier soll nur der Fall „Deutschland“ näher betrachtet sein.

Wie dankenswerterweise Achim schon im Rahmen des letzten Norwegen-Threads recherchiert hatte, gibt es hier Regelungen, wegen derer man wiederum zwischen dem Ausflug aus Deutschland und dem Wiedereinflug unterscheiden muss.

Beim Ausflug (in Richtung eines „Schengen:ja aber EU:nein-Landes“ wie Norwegen) ist laut Information des deutschen Zolls…

https://www.pilotundflugzeug.de/img/ud/2013/03/13/19/3155726/003559-merkblatt_befreiung_zollflugplatzzwang.pdf

…die Benutzung eines Zollplatzes nicht notwendig, insofern keine zu deklarierenden Waren transportiert werden.

Dieses Verfahren ist am Rande bemerkt auch für Flüge aus Deutschland in die Schweiz interessant. Hier gibt es also in aller Regel eine Notwendigkeit für „Ausflugszoll“ gar nicht und daher auch keine Notwendigkeit, extra einen „Zollstopp“ einzulegen.

Beim Einflug aus einem Drittland in Richtung Deutschland hingegen gibt es diese „Befreiung“ nicht.

Und: Ob andere Länder wie Dänemark oder Schweden solche ähnlichen Befreiungen haben, ist vorab individuell zu klären.

2. Flugpläne

Kann man problemlos mit ATC in der Luft schließen. Im Süden des Landes hat Oslo Control auch in recht niedrigen Höhen und trotz der bergigen Landschaft eine recht gute Abdeckung. Dieses Verfahren ist zu empfehlen, denn je nachdem, wie abgelegen der Landeplatz ist, hat man unter Umständen keinen GSM-Empfang und dann hat man ein Problem…

Nachteil: falls man beim Anflug crasht, sucht einen kein Mensch.

Für VFR-Inlandsflüge, die nur kurzzeitig durch kontrollierten Lufträumen führen (z.B. weil man an einem kontrollierten Platz landet oder startet) ist in der Regel kein Flugplan erforderlich (aber evtl. trotzdem ratsam).

Über das norwegische AIS-Portal (www.ippc.no) kann man Flugpläne aufgeben, NOTAMs einsehen, etc. Allerdings ist ein Login notwendig, der mir (Angabe: „private pilot from Germany visiting Norway") aus Kapazitätsgründen nicht gewährt wurde. RocketRoute tut es aber auch.

3. Tanken

Hierzu nur so viel: wenn man aus Norwegen ausfliegt, kann man unmittelbar vorher steuerfrei tanken. Avgas dann sensationelle 1,55 Euro z.B. in ENCN!

4. IFR im unkontrollierten Luftraum

…ist in der Tat - ganz ICAO-konform – überhaupt kein Problem. D.h. auch Flüge zu kleinen Plätzen ohne IAPs können im FPL als „I“ geplant und dann im Flug auch so durchgeführt werden. Kein „report ready to cancel IFR“ (wie mittlerweile z.B. auch in Dänemark).

5. IFR-Departures (SIDs)

Die normalen SIDs an den norwegischen Flughäfen sind mittlerweile überwiegend "P-RNAV only". Flugzeuge, die kein P-RNAV haben, bekommen daher als Departure oft eine "Omnidirectional Departure" zugewiesen. Diese ist (zumindest im Fall ENCN) kurz auf dem Blatt mit den P-RNAV-Departures als Fußnote erläutert.

6. VFR-Karten

Nachdem die 1:500000er Karten jahrelang nicht neu aufgelegt wurde, gibt es nun wieder neue Karten (2013er Version, erschienen im Mai). Sind allerdings ziemlich teuer (40 Euro pro Stück).

7. VFR Guide Norway

Diese offizielle Zusammenfassung der Regeln für das VFR-Fliegen in Norwegen wird jährlich neu aufgelegt. Die brandneue 2013er Version gibt es hier:

https://luftfartstilsynet.no/incoming/article10277.ece/BINARY/VFR2013-web.pdf

Auch für IFR-Flieger sind hier viele relevante Infos dabei. Es ist ein wahre Freude, dieses Dokument zu lesen – so glasklar, ICAO-konform und pragmatisch sind die Regelungen.

20. Juni 2013: Von Andreas Trainer an Philipp Tiemann

Servus,

habe gestern vom Luftfahrtbedarfshändler meines Vertrauens u.a. Norwegen Karten bekommen, aber nur das Südblatt ist per Mai 2013. Seltsam.

 

Grüße

Andreas

20. Juni 2013: Von Philipp Tiemann an Andreas Trainer
Würde ich zurückschicken. Die Luftfahrtbedarfshändler "unseres Vertrauens" (in Deutschland) verkaufen häufig veraltetes ausländisches Kartenmaterial, entweder weil sie alte Kartenbestände loswerden wollen oder weil sie die neueren Karten ganz einfach erst mit etwas Verzögerung erhalten.

Am besten, man kauft immer direkt von der Quelle. Ist aber sprachlich etwas laboriös:

https://www.pilotbutikken.no/kategorier/kart/icao-kart-norge.aspx (alles 2013er Karten).

21. Juni 2013: Von Gerd Wengler an Philipp Tiemann

Ich bin 2009 von Kanada nach Norwegen und dann in Norwegen geflogen. Wir sind in Spitsbergen angekommen, wo es keinen Zoll gibt, aber wir mußten uns beim ersten Flugplatz auf dem Mainland Norwegen (Tromsø) beim Zoll melden. Dort erschien aber keiner, auch nach Anruf nicht. Soviel zur Einreise nach Norwegen – keine Stempel im Paß, leider.

Wir sind geflogen Longyearbyen – Tromsø – Svolvær (Lofoten) – Trondheim – Bergen. Alles IFR, alles völlig problemlos. Zum Avinor einloggen wurde ich, glaube ich, auch nicht zugelassen. Ich habe den Flugplan dann immer per Fax direkt vom Flugplatz aus aufgegeben, bzw. den Mann dort vor Ort das für mich machen lassen. Das ging ebenfalls völlig problemlos. IFR Slots waren zumindest 2009 nicht erforderlich, auch nicht für Bergen. Das einzige Problem mit den SIDs war, daß es so viele gibt und man schnell die richtige raussuchen muß. Von Bergen sind wir direkt nach Reykjavik geflogen und dann wieder zurück nach Kanada (über Narsarsuaq, Grönland).

Spaßig war, daß wir zur Bekämpfung von Eisbären ein Gewehr, Munition und zusätzlich einige Messer dabei hatten. Das wollte ich natürlich nicht alles im Flugzeug lassen. In Trondheim und Bergen mußten wir ganz normal mit allen Passagieren durch die Sicherheitskontrolle, um wieder zum Flugplatz zu kommen. Dort haben wir ohne Kommentar die ganzen Waffen etc. durchgeschickt und danach wieder an uns genommen. Keiner hat auch nur eine Frage gestellt, bzw. wir haben das auch nicht angekündigt. Bizarr!

Gerd

25. November 2020: Von Timm H. an Philipp Tiemann

Ergänzung zum Ein-/Ausflug nach N:

Die sogenannte Befreiung vom Zollflugplatzzwang gilt neben genanntem, nur für Lfz, "die im Zollgebiet der Gemeinschaft zugelassen sind". Und nur für nicht-gewerbliche Flüge.

Daraus schliesse ich, mit N-reg muss ich zum Ausflug und anschließender Rückkehr nach D auf einen Zollflugplatz, sofern der Flieger dort nicht eh wohnt.

Hier der Link zur Liste der Zollflugplätze in D: https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/Erfassung-Warenverkehr/Befoerderungspflicht/Zollstrassenzwang/liste_zollflugplaetze.html

Bitte gerne um Korrektur, falls es andere Infos hierzu gibt. Danke!

27. November 2020: Von Matthias Klein an Timm H. Bewertung: +1.00 [1]

Hallo Timm

nein, Deine Ansicht ist nicht richtig. Die Regelung (Befreiung vom Zollflugplatzzwang) gilt auch für nicht in der EU zugelassene Luftfahrzeuge. Ich nutze sie regelmässig bei Flügen aus Deutschland in die Schweiz mit einem HB-registrierten Luftfahrzeug. Dazu habe ich 2018 auch eine verbindliche Auskunft bei der Auskunftsstelle des deutschen Zolls in Dresden eingeholt, die diese Ansicht bestätigt.

Happy Landings!

27. November 2020: Von Achim H. an Matthias Klein

Schön, dass Du diese verbindliche, schriftliche Bestätigung hast. Für den Rest von uns gilt das vom Zoll Veröffentlichte und das schließt HB-reg beim Ausflug aus.

27. November 2020: Von Guido Frey an Matthias Klein Bewertung: +1.00 [1]

@Matthias Klein

Das lässt sich m. E. so weder aus den Vorschriften noch aus der Webseite des Zolls entnehmen. Somit verwundert mich eine solche Auskunft sehr. Vielleicht wäre es eine Möglichkeit, diese hier mal online zu stellen? Es wäre für mich sehr interessant, auf welcher Grundlage diese Auskunft steht.

1. Dezember 2020: Von Matthias Klein an Guido Frey Bewertung: +1.00 [1]

Hier die gewünschte Auskunft, so, wie sie auf meine konkrete Anfrage hin von der Generalzolldirektion Dresden erteilt wurde. Danach ist der Ausflug aus Deutschland von einem Nicht-Zollflugplatz mit einem HB-registrierten Luftfahrzeug von der Erleichterung aus § 3 Abs. 3 ZollV (Befreiung vom Zollflugplatzzwang) gestattet.




   Back      Slideshow
      
Forward   
1 / 2

0001.jpg



Attachments: 2

0001.jpg


0002.jpg

1. Dezember 2020: Von Achim H. an Matthias Klein Bewertung: +1.00 [1]

Die Antwort des Zolls ist unverbindlich wie vermerkt und m.E. fehlerhaft. Die publizierten Regeln schränken den Ausflug ohne Zollabfertigung eindeutig auf in der EU registrierte Flugzeuge ein.

Im konkreten Fall würden sie vermutlich von einer Verfolgung absehen aufgrund des Schreibens aber das ist nicht garantiert und sicherlich nicht für andere Piloten verwendbar.

1. Dezember 2020: Von Matthias Klein an Achim H.

Ich bin in den vergangenen zwei Jahren ca. 30 mal aus Deutschland in die Schweiz mit unserem Flugzeug und auch anderen Flugzeugen geflogen (ohne Zollflugplatz) - das hat noch nie irgendwelche Probleme gegeben ...Auch andere Fliegerkollegen machen sich diese Regelung mit HB-registrierten Luftfahrzeugen problemlos zu Nutze ...

1. Dezember 2020: Von Guido Frey an Matthias Klein

Erst mal herzlichen Dank für die Veröffentlichung dieser Auskunft! Ich bin offen gestanden etwas erstaunt über die Haltung des Zolls, da dies dem vom Zoll selbst zitierten Merkblatt doch deutlich widerspricht. Ich frage mich allerdings schon, warum der Zoll überhaupt Interesse an den Ausflügen hat (Einflüge kann ich ja grundsätzlich wegen des Verdachts unverzollter Einfuhren nachvollziehen.) und dann auch nur spezifisch an Nicht-EU-Flugzeugen. Kennt hier irgendjemand die Hintergründe des Verfahrens?

1. Dezember 2020: Von Lui ____ an Matthias Klein

Alt aber interessant für die, die den Fall nicht kennen:

https://aopa.de/2019/12/10/spendenaufruf-fuer-schweizer-piloten/

1. Dezember 2020: Von Matthias Klein an Lui ____

Den Fall kenne ich gut - aber das war ein Einflug nach Deutschland - kein Ausflug aus Deutschland ....

1. Dezember 2020: Von Achim H. an Matthias Klein

Neulich stand in der Zeitung, dass sie jemanden aus dem Verkehr gezogen haben, der 30 Jahre ohne Führerschein fuhr...

Ihr geht ein beträchtliches Risiko ein. Wenn man so etwas macht, sollte man eine verbindliche schriftliche Auskunft des Zolls haben.

1. Dezember 2020: Von Erik N. an Achim H.

Haben sie doch ?

1. Dezember 2020: Von Guido Frey an Erik N.

"Soweit die vorstehende Antwort fachliche Ausführungen enthält, sind diese aus rechtlichen Gründen unverbindlich."

Diesen Zusatz finde ich in diesem Zusammenhang schon etwas absurd. Ich antworte als Behörde auf eine konkrete Frage, möchte aber für die Auskunft dann doch nicht gerade stehen...

Ich bin weder Jurist noch Zollexperte, weswegen ich mich frage, ob diese Auskunft bei einem Verfahren wirklich Bestand hat? Für mich klingt der oben zitierte Satz nicht nach wirklicher Rechtssicherheit.

Gleichzeitig vermag ich aber auch nicht abzuschätzen, wie hoch das Verfolgungsinteresse des Zolls in dieser Richtung wirklich ist.

1. Dezember 2020: Von Tobias Schnell an Erik N.

Haben sie doch ?

Die Betonung liegt auf "verbindlich"... Bei allem, was mit Zoll zu tun hat, wäre ich sehr vorsichtig.

1. Dezember 2020: Von Timm H. an Erik N.

Nein, denn der Zoll-Mann schreibt ja leider "...aus rechtlichen Gründen UNVERBINDLICH"

Ich hab die heute einfach mal angeschrieben. Mal sehen, was daraus wird.

Zollflugplatz ist schon doof, weil einfach viel mehr Aufwand! Zeit, Geld, Wetter, etc Es sei denn, man wohnt an einem solchen.

1. Dezember 2020: Von Sven Walter an Timm H. Bewertung: +1.00 [1]

Es gibt schon aus Gründen des Rechtstaatsprinzips eine Selbstbindung der Verwaltung. Wenn die dann hier eine schwammige Enthaftung mit dazunehmen, wird trotzdem das VerwG in eigener Bewertung urteilen. Und sich dann bei so einer geringen Wertschätzung verbindlicher Aussagen möglicherweise eher auf Seiten des Staatsbürgers stellen.

Nur: Wer will sich darauf wirklich verlassen - vielleicht eher der, welcher Sicherheiten jederzeit ohne mit der Wimper zu zucken stellen kann. Und dem Staat mal eins auswischen will. Dürfte nach meinen Erfahrungen mit Mandanten die absolute Minderheit sein.

7. Dezember 2020: Von Timm H. an Timm H.

Habe auch noch mal mit der Zentralen Auskunft Zoll in Dresden kommuniziert. Es wird darauf verwiesen, dass in der Auflistung am Ende des Merkblattes nur "Luftfahrzeuge" ohne jegliche Einschränkung steht. Dies wurde mir auf erneute explizite Nachfrage auch genau so zwei mal bestätigt.

Also werde ich das genau so machen und mit meiner N-reg Bo von der Nicht-Zollflugplatz-Homebase in Deutschland zB direkt nach Norwegen fliegen.
Das sind doch mal gute Nachrichten! Hat der Herr Klein doch Recht gehabt.

Vielen Dank für die Kommentare und die Diskussion.



Habe die Tabelle des Merkblattes noch mal angehängt:



1 / 1

D4412525-418D-471C-86DE-A13E1763BDCD.jpeg

8. Dezember 2020: Von Achim H. an Timm H. Bewertung: +2.00 [2]

So einfach ist das nicht und solange Du keine schriftliche, verbindliche Auskunft hast, kannst Du Dich nicht darauf berufen.

Das Merkblatt hat den entscheidenden Verweis: https://www.gesetze-im-internet.de/zollv/__3.html

(3) Unmittelbar aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausfliegende Luftfahrzeuge sind vom Zollflugplatzzwang befreit, wenn die Luftfahrzeuge und die beförderten Waren als im Sinne der Artikel 231 und 232 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex angemeldet gelten und Verbote und Beschränkungen nicht entgegenstehen.

Daraus ergibt sich die Anforderung, dass das Flugzeug in der Zollunion registriert sein muss.

Du riskierst jedes Mal 16% (bald wieder 19%) des Marktwertes Deines Flugzeugs. Ich hatte ein Verfahren laufen, das ich letztlich gewonnen habe aber mit denen ist nicht zu spaßen. Zum Zoll ist bereits in der Bibel alles gesagt.

8. Dezember 2020: Von ch ess an Achim H. Bewertung: +2.00 [2]

...zum Nachlesen:

ZK DVO
Artikel 231

Folgende Waren gelten als durch eine Willensäußerung im Sinne des Artikel 233 Buchstabe b) zur Ausfuhr angemeldet, sofern sie nicht ausdrücklich angemeldet werden:

a) nicht ausfuhrabgabenpflichtige Waren zu nichtkommerziellen Zwecken, die im persönlichen Gepäck von Reisenden enthalten sind;

b) im Zollgebiet der Gemeinschaft zugelassene Beförderungsmittel, sofern sie dazu bestimmt sind, später wiedereingeführt zu werden;

c) Waren im Sinne des Kapitels II der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates;

d) sonstige Waren von geringer wirtschaftlicher Bedeutung, wenn die Zollbehörden dies zulassen;

e) tragbare Musikinstrumente von Reisenden.

Ein Merkblatt hat, wie Sven schon erläutert hat, eine begrenzte Selbstbindung. Ärger kann es ausserhalb von Sachsen auf jeden Fall geben. Weil der gesetzliche Rahmen ist eindeutig.

8. Dezember 2020: Von Timm H. an Achim H.

Ok, danke!

Ich frage noch mal nach. Werde berichten.

13. März 2021: Von Timm H. an Timm H.

Da in einem anderen Thread das Thema noch mal angesprochen wurde, hier noch mal dieser Thread, der genaueres aufzeigt.

Letzter Stand: Ich habe mit diversen Stellen meine Angelegenheit (N-reg auf Nicht-Zoll-Flugplatz) noch mal besprochen. Danke u.a. Phillipp T. dafür.

Beim Zoll in Dresden habe ich jetzt nicht noch ein drittes Mal nachgefragt. Wer viel Fragt, bekommt auch viele Antworten...

Es bleibt ein gewisses Rest-Risiko, wie Achim richtig bemerkt, wenn man nicht von einem Zollflughafen abfliegt. Punkt.

Ich werde vor Abflug den Flugplatz informieren, dieser Meldet das an den Zollbehörden. Die entscheiden, ob sie vorbeikommen oder nicht. Landung erfolgt auf Zollflughafen in N.

Jetzt hoffen wir, dass das endlich wieder machbar ist!


36 Beiträge Seite 1 von 2

 1 2 
 

Home
Impressum
© 2004-2024 Airwork Press GmbH. Alle Rechte vorbehalten. Vervielfältigung nur mit Genehmigung der Airwork Press GmbH. Die Nutzung des Pilot und Flugzeug Internet-Forums unterliegt den allgemeinen Nutzungsbedingungen (hier). Es gelten unsere Datenschutzerklärung unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hier). Kartendaten: © OpenStreetMap-Mitwirkende, SRTM | Kartendarstellung: © OpenTopoMap (CC-BY-SA) Hub Version 14.22.03
Zur mobilen Ansicht wechseln
Seitenanfang