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Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
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1. Dezember 2020: Von Erik N. an Achim H.

Haben sie doch ?

1. Dezember 2020: Von Guido Frey an Erik N.

"Soweit die vorstehende Antwort fachliche Ausführungen enthält, sind diese aus rechtlichen Gründen unverbindlich."

Diesen Zusatz finde ich in diesem Zusammenhang schon etwas absurd. Ich antworte als Behörde auf eine konkrete Frage, möchte aber für die Auskunft dann doch nicht gerade stehen...

Ich bin weder Jurist noch Zollexperte, weswegen ich mich frage, ob diese Auskunft bei einem Verfahren wirklich Bestand hat? Für mich klingt der oben zitierte Satz nicht nach wirklicher Rechtssicherheit.

Gleichzeitig vermag ich aber auch nicht abzuschätzen, wie hoch das Verfolgungsinteresse des Zolls in dieser Richtung wirklich ist.

1. Dezember 2020: Von Tobias Schnell an Erik N.

Haben sie doch ?

Die Betonung liegt auf "verbindlich"... Bei allem, was mit Zoll zu tun hat, wäre ich sehr vorsichtig.

1. Dezember 2020: Von Timm H. an Erik N.

Nein, denn der Zoll-Mann schreibt ja leider "...aus rechtlichen Gründen UNVERBINDLICH"

Ich hab die heute einfach mal angeschrieben. Mal sehen, was daraus wird.

Zollflugplatz ist schon doof, weil einfach viel mehr Aufwand! Zeit, Geld, Wetter, etc Es sei denn, man wohnt an einem solchen.

1. Dezember 2020: Von Sven Walter an Timm H. Bewertung: +1.00 [1]

Es gibt schon aus Gründen des Rechtstaatsprinzips eine Selbstbindung der Verwaltung. Wenn die dann hier eine schwammige Enthaftung mit dazunehmen, wird trotzdem das VerwG in eigener Bewertung urteilen. Und sich dann bei so einer geringen Wertschätzung verbindlicher Aussagen möglicherweise eher auf Seiten des Staatsbürgers stellen.

Nur: Wer will sich darauf wirklich verlassen - vielleicht eher der, welcher Sicherheiten jederzeit ohne mit der Wimper zu zucken stellen kann. Und dem Staat mal eins auswischen will. Dürfte nach meinen Erfahrungen mit Mandanten die absolute Minderheit sein.

7. Dezember 2020: Von Timm H. an Timm H.

Habe auch noch mal mit der Zentralen Auskunft Zoll in Dresden kommuniziert. Es wird darauf verwiesen, dass in der Auflistung am Ende des Merkblattes nur "Luftfahrzeuge" ohne jegliche Einschränkung steht. Dies wurde mir auf erneute explizite Nachfrage auch genau so zwei mal bestätigt.

Also werde ich das genau so machen und mit meiner N-reg Bo von der Nicht-Zollflugplatz-Homebase in Deutschland zB direkt nach Norwegen fliegen.
Das sind doch mal gute Nachrichten! Hat der Herr Klein doch Recht gehabt.

Vielen Dank für die Kommentare und die Diskussion.



Habe die Tabelle des Merkblattes noch mal angehängt:



1 / 1

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8. Dezember 2020: Von Achim H. an Timm H. Bewertung: +2.00 [2]

So einfach ist das nicht und solange Du keine schriftliche, verbindliche Auskunft hast, kannst Du Dich nicht darauf berufen.

Das Merkblatt hat den entscheidenden Verweis: https://www.gesetze-im-internet.de/zollv/__3.html

(3) Unmittelbar aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausfliegende Luftfahrzeuge sind vom Zollflugplatzzwang befreit, wenn die Luftfahrzeuge und die beförderten Waren als im Sinne der Artikel 231 und 232 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex angemeldet gelten und Verbote und Beschränkungen nicht entgegenstehen.

Daraus ergibt sich die Anforderung, dass das Flugzeug in der Zollunion registriert sein muss.

Du riskierst jedes Mal 16% (bald wieder 19%) des Marktwertes Deines Flugzeugs. Ich hatte ein Verfahren laufen, das ich letztlich gewonnen habe aber mit denen ist nicht zu spaßen. Zum Zoll ist bereits in der Bibel alles gesagt.

8. Dezember 2020: Von ch ess an Achim H. Bewertung: +2.00 [2]

...zum Nachlesen:

ZK DVO
Artikel 231

Folgende Waren gelten als durch eine Willensäußerung im Sinne des Artikel 233 Buchstabe b) zur Ausfuhr angemeldet, sofern sie nicht ausdrücklich angemeldet werden:

a) nicht ausfuhrabgabenpflichtige Waren zu nichtkommerziellen Zwecken, die im persönlichen Gepäck von Reisenden enthalten sind;

b) im Zollgebiet der Gemeinschaft zugelassene Beförderungsmittel, sofern sie dazu bestimmt sind, später wiedereingeführt zu werden;

c) Waren im Sinne des Kapitels II der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates;

d) sonstige Waren von geringer wirtschaftlicher Bedeutung, wenn die Zollbehörden dies zulassen;

e) tragbare Musikinstrumente von Reisenden.

Ein Merkblatt hat, wie Sven schon erläutert hat, eine begrenzte Selbstbindung. Ärger kann es ausserhalb von Sachsen auf jeden Fall geben. Weil der gesetzliche Rahmen ist eindeutig.

8. Dezember 2020: Von Timm H. an Achim H.

Ok, danke!

Ich frage noch mal nach. Werde berichten.

13. März 2021: Von Timm H. an Timm H.

Da in einem anderen Thread das Thema noch mal angesprochen wurde, hier noch mal dieser Thread, der genaueres aufzeigt.

Letzter Stand: Ich habe mit diversen Stellen meine Angelegenheit (N-reg auf Nicht-Zoll-Flugplatz) noch mal besprochen. Danke u.a. Phillipp T. dafür.

Beim Zoll in Dresden habe ich jetzt nicht noch ein drittes Mal nachgefragt. Wer viel Fragt, bekommt auch viele Antworten...

Es bleibt ein gewisses Rest-Risiko, wie Achim richtig bemerkt, wenn man nicht von einem Zollflughafen abfliegt. Punkt.

Ich werde vor Abflug den Flugplatz informieren, dieser Meldet das an den Zollbehörden. Die entscheiden, ob sie vorbeikommen oder nicht. Landung erfolgt auf Zollflughafen in N.

Jetzt hoffen wir, dass das endlich wieder machbar ist!

13. März 2021: Von Achim H. an Timm H. Bewertung: +3.00 [3]

Ich werde vor Abflug den Flugplatz informieren, dieser Meldet das an den Zollbehörden.

Du kannst auch der Polizeiwache melden, dass Du bei Familie Müller einbrechen willst und alles mitzunehmen gedenkst. Wenn sie nicht reagieren und vorbeikommen, ist es konform?

Eine Aussage, die nicht in Form eines rechtsgültigen Bescheids erfolgt, bringt Dir nichts. Die Rechtslage ist klar, Du kannst mit einem Non-EASA-Flugzeug nicht von einem Platz starten, der kein Zollplatz ist, außer Du hast eine kostspielige Befreiung vom Zollflugplatzzwang erwirkt. Vergiss es einfach, im Gesetz ist alles eindeutig geregelt.

Der Zöllner am Tag des Fluges wird sich nicht interesieren und sagen "jaja" aber jedes Jahr kommt ein Spezialist vom Zoll zu jedem deutschen Flugplatz und geht alle Flugbewegungen des Jahres durch. Da findet er Deine und eröffnet ein Verfahren. So ist es mir ergangen. Ich habe das Verfahren letzlich gewonnen aber erfreulich war es nicht.

13. März 2021: Von Timm H. an Achim H.

Im Ernst?? Na das ist ja toll...

Danke für die Info!!

14. März 2021: Von Guido Frey an Timm H.

Die periodische Kontrolle des Hauptflugbuches durch den Zoll kann ich für meinen Heimatplatz, der ein einfacher Sonderlandeplatz ohne irgendeinen Zollstatus ist, bestätigen. Die kommen alle zwei bis drei Jahre jeweils mit zwei Mann und flöhen das Buch durch. Ich frage mich dann immer, ob es in den Zollbehörden nicht wichtigeres zu tun gibt...

14. März 2021: Von Sven Walter an Guido Frey

Ich finde das Hauptbuch per se schon hochproblematisch, datenschutzrechtlich. Hab aber noch keine Fachpublikation dazu gesehen.

Kleines Beispiel: Strafverteidiger muss ja auch kein Fahrtenbuch führen, nie, aufgrund der möglichen Rückschlüsse für Staatsorgane. Wird hier ausgehebelt durch eine gesetzliche Regelung, die mWn älter ist als das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch das BVerfG in den 80ern.

14. März 2021: Von Adrian Weiler an Sven Walter Bewertung: +1.00 [1]

Zoll-technisch unverdächtig in DK liegt Roskilde EKRK, mit Tankstelle (100LL, JET-A1). Tourismus-Tipp: beim An/Abflug die Ellehammer VFR-Route requesten; die führt in max 1500ft durch Kastrup CTR (mit eigener VFR-TWR Frequenz) genau an der Wasserfront Kopenhagens entlang. Traumhafte Ausblicke auf die Stadt! Allein schon deshalb lohnt ein eventueller Umweg nach/aus Norwegen.

14. März 2021: Von Guido Frey an Sven Walter Bewertung: +1.00 [1]

Ich bin auch nicht wirklich glücklich mit einem Hauptflugbuch und halte das Instrument eigentlich für obsolet, aber die Verpflichtung dazu steht leider nun mal in der Platzgenehmigung und ist da auch nicht so einfach herauszubekommen, ohne die gesamte Genehmigung erneut anzufassen...

14. März 2021: Von Dr. Thomas Kretzschmar an Guido Frey Bewertung: +1.00 [1]

Waren wir hier nicht schon beim Thema "Wie schön ist Norwegen und kann/darf man da schwanger hin?"

14. März 2021: Von ch ess an Dr. Thomas Kretzschmar
Ihr könt Euch ja an den CEO wenden in München ;-)
Findet man übers Impressum der webseite.
Dannie kann das sicher abstellen.....
15. März 2021: Von Dr. Thomas Kretzschmar an ch ess

Das wäre aber schade. Gerade solche Abwege und später Überreaktionen (Shitstorm) macht ja das Forum so interessant. Es ist doch die Würze dieses Mediums. Die Informationen zum Thema allerdings auch...


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