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Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
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8. Dezember 2020: Von ch ess an Achim H. Bewertung: +2.00 [2]

...zum Nachlesen:

ZK DVO
Artikel 231

Folgende Waren gelten als durch eine Willensäußerung im Sinne des Artikel 233 Buchstabe b) zur Ausfuhr angemeldet, sofern sie nicht ausdrücklich angemeldet werden:

a) nicht ausfuhrabgabenpflichtige Waren zu nichtkommerziellen Zwecken, die im persönlichen Gepäck von Reisenden enthalten sind;

b) im Zollgebiet der Gemeinschaft zugelassene Beförderungsmittel, sofern sie dazu bestimmt sind, später wiedereingeführt zu werden;

c) Waren im Sinne des Kapitels II der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates;

d) sonstige Waren von geringer wirtschaftlicher Bedeutung, wenn die Zollbehörden dies zulassen;

e) tragbare Musikinstrumente von Reisenden.

Ein Merkblatt hat, wie Sven schon erläutert hat, eine begrenzte Selbstbindung. Ärger kann es ausserhalb von Sachsen auf jeden Fall geben. Weil der gesetzliche Rahmen ist eindeutig.


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