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25. November 2020: Von Timm H. an Philipp Tiemann

Ergänzung zum Ein-/Ausflug nach N:

Die sogenannte Befreiung vom Zollflugplatzzwang gilt neben genanntem, nur für Lfz, "die im Zollgebiet der Gemeinschaft zugelassen sind". Und nur für nicht-gewerbliche Flüge.

Daraus schliesse ich, mit N-reg muss ich zum Ausflug und anschließender Rückkehr nach D auf einen Zollflugplatz, sofern der Flieger dort nicht eh wohnt.

Hier der Link zur Liste der Zollflugplätze in D: https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/Erfassung-Warenverkehr/Befoerderungspflicht/Zollstrassenzwang/liste_zollflugplaetze.html

Bitte gerne um Korrektur, falls es andere Infos hierzu gibt. Danke!

27. November 2020: Von Matthias Klein an Timm H. Bewertung: +1.00 [1]

Hallo Timm

nein, Deine Ansicht ist nicht richtig. Die Regelung (Befreiung vom Zollflugplatzzwang) gilt auch für nicht in der EU zugelassene Luftfahrzeuge. Ich nutze sie regelmässig bei Flügen aus Deutschland in die Schweiz mit einem HB-registrierten Luftfahrzeug. Dazu habe ich 2018 auch eine verbindliche Auskunft bei der Auskunftsstelle des deutschen Zolls in Dresden eingeholt, die diese Ansicht bestätigt.

Happy Landings!

27. November 2020: Von Achim H. an Matthias Klein

Schön, dass Du diese verbindliche, schriftliche Bestätigung hast. Für den Rest von uns gilt das vom Zoll Veröffentlichte und das schließt HB-reg beim Ausflug aus.

27. November 2020: Von Guido Frey an Matthias Klein Bewertung: +1.00 [1]

@Matthias Klein

Das lässt sich m. E. so weder aus den Vorschriften noch aus der Webseite des Zolls entnehmen. Somit verwundert mich eine solche Auskunft sehr. Vielleicht wäre es eine Möglichkeit, diese hier mal online zu stellen? Es wäre für mich sehr interessant, auf welcher Grundlage diese Auskunft steht.

1. Dezember 2020: Von Matthias Klein an Guido Frey Bewertung: +1.00 [1]

Hier die gewünschte Auskunft, so, wie sie auf meine konkrete Anfrage hin von der Generalzolldirektion Dresden erteilt wurde. Danach ist der Ausflug aus Deutschland von einem Nicht-Zollflugplatz mit einem HB-registrierten Luftfahrzeug von der Erleichterung aus § 3 Abs. 3 ZollV (Befreiung vom Zollflugplatzzwang) gestattet.




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1. Dezember 2020: Von Achim H. an Matthias Klein Bewertung: +1.00 [1]

Die Antwort des Zolls ist unverbindlich wie vermerkt und m.E. fehlerhaft. Die publizierten Regeln schränken den Ausflug ohne Zollabfertigung eindeutig auf in der EU registrierte Flugzeuge ein.

Im konkreten Fall würden sie vermutlich von einer Verfolgung absehen aufgrund des Schreibens aber das ist nicht garantiert und sicherlich nicht für andere Piloten verwendbar.

1. Dezember 2020: Von Matthias Klein an Achim H.

Ich bin in den vergangenen zwei Jahren ca. 30 mal aus Deutschland in die Schweiz mit unserem Flugzeug und auch anderen Flugzeugen geflogen (ohne Zollflugplatz) - das hat noch nie irgendwelche Probleme gegeben ...Auch andere Fliegerkollegen machen sich diese Regelung mit HB-registrierten Luftfahrzeugen problemlos zu Nutze ...

1. Dezember 2020: Von Guido Frey an Matthias Klein

Erst mal herzlichen Dank für die Veröffentlichung dieser Auskunft! Ich bin offen gestanden etwas erstaunt über die Haltung des Zolls, da dies dem vom Zoll selbst zitierten Merkblatt doch deutlich widerspricht. Ich frage mich allerdings schon, warum der Zoll überhaupt Interesse an den Ausflügen hat (Einflüge kann ich ja grundsätzlich wegen des Verdachts unverzollter Einfuhren nachvollziehen.) und dann auch nur spezifisch an Nicht-EU-Flugzeugen. Kennt hier irgendjemand die Hintergründe des Verfahrens?

1. Dezember 2020: Von Lui ____ an Matthias Klein

Alt aber interessant für die, die den Fall nicht kennen:

https://aopa.de/2019/12/10/spendenaufruf-fuer-schweizer-piloten/

1. Dezember 2020: Von Matthias Klein an Lui ____

Den Fall kenne ich gut - aber das war ein Einflug nach Deutschland - kein Ausflug aus Deutschland ....

1. Dezember 2020: Von Achim H. an Matthias Klein

Neulich stand in der Zeitung, dass sie jemanden aus dem Verkehr gezogen haben, der 30 Jahre ohne Führerschein fuhr...

Ihr geht ein beträchtliches Risiko ein. Wenn man so etwas macht, sollte man eine verbindliche schriftliche Auskunft des Zolls haben.

1. Dezember 2020: Von Erik N. an Achim H.

Haben sie doch ?

1. Dezember 2020: Von Guido Frey an Erik N.

"Soweit die vorstehende Antwort fachliche Ausführungen enthält, sind diese aus rechtlichen Gründen unverbindlich."

Diesen Zusatz finde ich in diesem Zusammenhang schon etwas absurd. Ich antworte als Behörde auf eine konkrete Frage, möchte aber für die Auskunft dann doch nicht gerade stehen...

Ich bin weder Jurist noch Zollexperte, weswegen ich mich frage, ob diese Auskunft bei einem Verfahren wirklich Bestand hat? Für mich klingt der oben zitierte Satz nicht nach wirklicher Rechtssicherheit.

Gleichzeitig vermag ich aber auch nicht abzuschätzen, wie hoch das Verfolgungsinteresse des Zolls in dieser Richtung wirklich ist.

1. Dezember 2020: Von Tobias Schnell an Erik N.

Haben sie doch ?

Die Betonung liegt auf "verbindlich"... Bei allem, was mit Zoll zu tun hat, wäre ich sehr vorsichtig.

1. Dezember 2020: Von Timm H. an Erik N.

Nein, denn der Zoll-Mann schreibt ja leider "...aus rechtlichen Gründen UNVERBINDLICH"

Ich hab die heute einfach mal angeschrieben. Mal sehen, was daraus wird.

Zollflugplatz ist schon doof, weil einfach viel mehr Aufwand! Zeit, Geld, Wetter, etc Es sei denn, man wohnt an einem solchen.

1. Dezember 2020: Von Sven Walter an Timm H. Bewertung: +1.00 [1]

Es gibt schon aus Gründen des Rechtstaatsprinzips eine Selbstbindung der Verwaltung. Wenn die dann hier eine schwammige Enthaftung mit dazunehmen, wird trotzdem das VerwG in eigener Bewertung urteilen. Und sich dann bei so einer geringen Wertschätzung verbindlicher Aussagen möglicherweise eher auf Seiten des Staatsbürgers stellen.

Nur: Wer will sich darauf wirklich verlassen - vielleicht eher der, welcher Sicherheiten jederzeit ohne mit der Wimper zu zucken stellen kann. Und dem Staat mal eins auswischen will. Dürfte nach meinen Erfahrungen mit Mandanten die absolute Minderheit sein.

7. Dezember 2020: Von Timm H. an Timm H.

Habe auch noch mal mit der Zentralen Auskunft Zoll in Dresden kommuniziert. Es wird darauf verwiesen, dass in der Auflistung am Ende des Merkblattes nur "Luftfahrzeuge" ohne jegliche Einschränkung steht. Dies wurde mir auf erneute explizite Nachfrage auch genau so zwei mal bestätigt.

Also werde ich das genau so machen und mit meiner N-reg Bo von der Nicht-Zollflugplatz-Homebase in Deutschland zB direkt nach Norwegen fliegen.
Das sind doch mal gute Nachrichten! Hat der Herr Klein doch Recht gehabt.

Vielen Dank für die Kommentare und die Diskussion.



Habe die Tabelle des Merkblattes noch mal angehängt:



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8. Dezember 2020: Von Achim H. an Timm H. Bewertung: +2.00 [2]

So einfach ist das nicht und solange Du keine schriftliche, verbindliche Auskunft hast, kannst Du Dich nicht darauf berufen.

Das Merkblatt hat den entscheidenden Verweis: https://www.gesetze-im-internet.de/zollv/__3.html

(3) Unmittelbar aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausfliegende Luftfahrzeuge sind vom Zollflugplatzzwang befreit, wenn die Luftfahrzeuge und die beförderten Waren als im Sinne der Artikel 231 und 232 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex angemeldet gelten und Verbote und Beschränkungen nicht entgegenstehen.

Daraus ergibt sich die Anforderung, dass das Flugzeug in der Zollunion registriert sein muss.

Du riskierst jedes Mal 16% (bald wieder 19%) des Marktwertes Deines Flugzeugs. Ich hatte ein Verfahren laufen, das ich letztlich gewonnen habe aber mit denen ist nicht zu spaßen. Zum Zoll ist bereits in der Bibel alles gesagt.

8. Dezember 2020: Von ch ess an Achim H. Bewertung: +2.00 [2]

...zum Nachlesen:

ZK DVO
Artikel 231

Folgende Waren gelten als durch eine Willensäußerung im Sinne des Artikel 233 Buchstabe b) zur Ausfuhr angemeldet, sofern sie nicht ausdrücklich angemeldet werden:

a) nicht ausfuhrabgabenpflichtige Waren zu nichtkommerziellen Zwecken, die im persönlichen Gepäck von Reisenden enthalten sind;

b) im Zollgebiet der Gemeinschaft zugelassene Beförderungsmittel, sofern sie dazu bestimmt sind, später wiedereingeführt zu werden;

c) Waren im Sinne des Kapitels II der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates;

d) sonstige Waren von geringer wirtschaftlicher Bedeutung, wenn die Zollbehörden dies zulassen;

e) tragbare Musikinstrumente von Reisenden.

Ein Merkblatt hat, wie Sven schon erläutert hat, eine begrenzte Selbstbindung. Ärger kann es ausserhalb von Sachsen auf jeden Fall geben. Weil der gesetzliche Rahmen ist eindeutig.

8. Dezember 2020: Von Timm H. an Achim H.

Ok, danke!

Ich frage noch mal nach. Werde berichten.

13. März 2021: Von Timm H. an Timm H.

Da in einem anderen Thread das Thema noch mal angesprochen wurde, hier noch mal dieser Thread, der genaueres aufzeigt.

Letzter Stand: Ich habe mit diversen Stellen meine Angelegenheit (N-reg auf Nicht-Zoll-Flugplatz) noch mal besprochen. Danke u.a. Phillipp T. dafür.

Beim Zoll in Dresden habe ich jetzt nicht noch ein drittes Mal nachgefragt. Wer viel Fragt, bekommt auch viele Antworten...

Es bleibt ein gewisses Rest-Risiko, wie Achim richtig bemerkt, wenn man nicht von einem Zollflughafen abfliegt. Punkt.

Ich werde vor Abflug den Flugplatz informieren, dieser Meldet das an den Zollbehörden. Die entscheiden, ob sie vorbeikommen oder nicht. Landung erfolgt auf Zollflughafen in N.

Jetzt hoffen wir, dass das endlich wieder machbar ist!

13. März 2021: Von Achim H. an Timm H. Bewertung: +3.00 [3]

Ich werde vor Abflug den Flugplatz informieren, dieser Meldet das an den Zollbehörden.

Du kannst auch der Polizeiwache melden, dass Du bei Familie Müller einbrechen willst und alles mitzunehmen gedenkst. Wenn sie nicht reagieren und vorbeikommen, ist es konform?

Eine Aussage, die nicht in Form eines rechtsgültigen Bescheids erfolgt, bringt Dir nichts. Die Rechtslage ist klar, Du kannst mit einem Non-EASA-Flugzeug nicht von einem Platz starten, der kein Zollplatz ist, außer Du hast eine kostspielige Befreiung vom Zollflugplatzzwang erwirkt. Vergiss es einfach, im Gesetz ist alles eindeutig geregelt.

Der Zöllner am Tag des Fluges wird sich nicht interesieren und sagen "jaja" aber jedes Jahr kommt ein Spezialist vom Zoll zu jedem deutschen Flugplatz und geht alle Flugbewegungen des Jahres durch. Da findet er Deine und eröffnet ein Verfahren. So ist es mir ergangen. Ich habe das Verfahren letzlich gewonnen aber erfreulich war es nicht.

13. März 2021: Von Timm H. an Achim H.

Im Ernst?? Na das ist ja toll...

Danke für die Info!!

14. März 2021: Von Guido Frey an Timm H.

Die periodische Kontrolle des Hauptflugbuches durch den Zoll kann ich für meinen Heimatplatz, der ein einfacher Sonderlandeplatz ohne irgendeinen Zollstatus ist, bestätigen. Die kommen alle zwei bis drei Jahre jeweils mit zwei Mann und flöhen das Buch durch. Ich frage mich dann immer, ob es in den Zollbehörden nicht wichtigeres zu tun gibt...

14. März 2021: Von Sven Walter an Guido Frey

Ich finde das Hauptbuch per se schon hochproblematisch, datenschutzrechtlich. Hab aber noch keine Fachpublikation dazu gesehen.

Kleines Beispiel: Strafverteidiger muss ja auch kein Fahrtenbuch führen, nie, aufgrund der möglichen Rückschlüsse für Staatsorgane. Wird hier ausgehebelt durch eine gesetzliche Regelung, die mWn älter ist als das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch das BVerfG in den 80ern.


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