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Hallo Sebastian, auf dem Antrag ist eine Berechnung anzugeben für die Startstrecke über ein 50 ft Hindernis bei MTOW und 20 °C und Windstille. Das reicht gerade nicht mit einer PC12, weswegen mir sofort mitgeteilt wurde, den Antrag bräuchte ich gar nicht zu stellen. Ich habe den Antrag dennoch gestellt, und MTOW durchgestrichen und durch das geschätzte tatsächliche Abfluggewicht ersetzt, womit es auch über 50 ft deutlich gereicht hat. Die Bahnlänge ist ja auch nicht wirklich kurz für eine PC12. Danach wurde mir mitgeteilt, dass der Antrag abzulehnen wäre, da MTOW anzunehmen sei. Ich bestand auf einem Bescheid, da es wirklich eigenartig sein würde, eine PC12 auf einer Bahn mit mehr als 800 m nicht betreiben zu können. Die Argumentation mit dem MTOW als Grundlage halte ich für willkürlich, damit könnte man so manchen Flieger nicht an seinem Heimatplatz betreiben. Als einzige Möglichkeit gegen den Bescheid vorzugehen bleibt eine Klage. Ich hoffe einfach, generell zu Nutzen um zu zeigen, dass man die GA nicht mit willkürlichen Vorgaben zum Erliegen bringen kann. Grüße, Peter
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Hallo peter...deinen ärger kann ich verstehen...aaaaber im handbuch ist doch bei allen berechnungen das mtow zu grunde gelegt...oder irre ich mich?
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Hallo Ingo, es geht mir nicht um einen Ärger, dass ich diesen einzelnen Flug nicht machen konnte. Was mich traurig macht sind die immer weitergehenden Einschränkungen, so dass Dinge, die früher selbstverständlich waren, heute willkürlich einfach nicht mehr gehen. Wenn wir diese Einschränkungen ohne Widerspruch immer weiter hinnehmen, machen wir bald gar nichts mehr. Und mit dem MTOW irrst Du wirklich, häufig können Flugzeuge nicht mit dem MTOW starten, das eine strukturell limitierte Zahl ist, sondern nur mit einem RTOW (Regulated Take Off Weight), dass durch die Startbahnstrecke unter bestimmten äusseren Bedingungen ermittelt wird. Grüße, Peter
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Das weis ich...aber demokratie eben...duldet bei behörden keinen widerspruch...ind das königl bayr LAS ist allmächtig.
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Bin sehr überrascht. Es muss doch für eine PC12 im Handbuch in der Performance Section für unterschiedliche Beladungszustände eine Take Off Distance Berechnung hinterlegt sein. Entweder in Form von den guten alten Diagrammen oder zumindest für Beladungskategorien.
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Siehst Du, die Begründung der Ablehnung ist so hanebüchen, dass Du glaube ich das Problem gar nicht gesehen hast. Obwohl natürlich gemäß Handbuch für verschiedene Massen die Startstrecke berechnet werden kann, legt das Luftamt Südbayern generell MTOW fest. Mit MTOW und 20 °C geht es gerade nicht (was für ein Zufall, ob man wohl genau an die PC12 gedacht hat), mit einer leichten Reduktion des TOW sehr wohl. Die Ablehnung hat also nichts mit der tatsächlich berechneten Startsrecke zu tun.
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Wenn gg das ����bayr. LAS KLAGEN Willst...kein RA...entweder du beazragsz PKH oder es kostet je nach festsetzung d streitwertes ca 2keur.
Hast du msl m drm SB dort gesprochen? Sind doch alles menschen mit verbindung nach oben...in den bayr. Himmel....also vorsicht...
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Das MTOW wird ja auch durch die verfügbare Runway Länge limitiert. Zudem hängt die benötigte Runway Länge davon ab, um welche Version der PC12 es sich handelt. Angefügt ist einmal die PC12/47E mit einer PT6A-67P und dann eine zweite Runway Analyse mit einer PC12 NGX (PT6E-67XP). Während im ersten Fall bei der Besetzung mit 6 Personen (Standardgewicht) die Accelerated Stop Distance um 4 m überschritten wird und mit 8 Personen besetzt um 70 m, kann die NGX auch mit 8 Personen legal starten. Alles unter NCC Bedingungen mit TO Alternate, 2 x Alternate und EASA NCC Reserve plus 5% Contingency Fuel. (TOW 8.416 lbs).
Das Runway Limited MTOW der PC12NGX beträgt 9.586 lbs, das der 47E 9.384 lbs.
Die Temperatur habe ich manuell auf 20° gesetzt, den Wind auf 0kt. Also generelle Ablehnung ist eigentlich nicht verständlich.
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"Als einzige Möglichkeit gegen den Bescheid vorzugehen bleibt eine Klage."
Nein, es gibt dazu im Vorfeld eine gebührenfreie juristische Alternative, die "Fachaufsichtsbeschwerde". Die wird an die vorgesetzte / aufsichtsführende Behörde gerichtet, in diesem Fall vermutlich das zuständige Verkehrsministerium in München. Die können den Bescheid des Luftamtes - für dieses verbindlich - bestätigen, aufheben oder korrigieren. Man kann sie auch einfach an das Luftamt schicken, mit der Aufforderung, sie an die zuständige Stelle weiter zu leiten. Ich würde mich vor einer Klage aber in jedem Fall von einem Anwalt mit Erfahrung im Luftrecht beraten lassen. Die AOPA z.B. hat hier einschlägige Empfehlungen.
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Eine ganz andere Idee/Frage: Warum ist die TO-Distance eigentlich überhaupt relevant?
Die Beschränkung des Flugplatzes ist ja nicht "für Luftfahrzeuge mit eine TO-Distanz von über ...m" sondern für "über 2t". Was hat das mit der TO-Distanz zu tun? Warum beschränkt man Flugzeuge basierend auf einem MTOW, wenn es eigentlich um Hindernisfreiheit geht - die ohnehin jeder Pilot bei jedem Flug verantwortlich prüfen muss. Auch mit einem 120kg Flieger darf ich in EDNX nicht starten, wenn die Performance nicht reicht, um die Hindernisse sicher zu überfliegen - ganz ohne Beschränkung in der Genehmigung.
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Hallo Willi, danke für den Tip, das wusste ich nicht. Ich bin im Kontakt mit einem befreundeten Luftrechtsanwalt. Grüße, Peter
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Eben, ein nicht relevantes Kriterium zum Ablehnungsgrund zu machen, betrachte ich als Willkür. Das war aber laut Luftamt Süd das sicherheitskritisch relevante Argument. Daher meine ich, dass kann keinen Bestand haben.
Im Formular des Luftamts muss angegeben werden: "Startstrecke des eingesetzten Musters (bei MTOW, 20° Außentemperatur, 15 m-Hindernis am Bahnende)"
Wenn dieses größer ist, als die Pistenlänge, wird der Antrag nicht genehmigt. Hat nichts mit dem konkret geplanten Flug zu tun und ist auch nicht sicherheitsrelevant.
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Beitrag vom Autor gelöscht
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Geht es dir darum, dass die Begründung aus deiner Perspektive willkürlich ist? Oder bist du der Meinung, dass du eine PC mit einem Leergewicht von >2000kg auf einer Piste mit MPW von 2000kg betreiben dürfen solltest?
Ich bin ja ganz neu in der Luftfahrt unterwegs. Sprich noch grün hinter den Ohren was solche Ausnahmegenehmigungen angeht. Daher hätte ich jetzt verstanden, wenn du es bescheiden findest, dass die die Startstrecke bei MTOW als Begründung anführen. Was aber in meinen Augen nichts daran ändert, dass bei einer strukturellen Tragfähigkeit einer Piste von max 2000kg ein Flugzeug mit einem Leergewicht von >2000kg dort nicht betrieben werden darf.
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"...danke für den Tip..."
Mit PM könnte ich Dir eigene Erfahrungen dazu mitteilen. Geht leider nicht.
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