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25. Juni 2024 09:29 Uhr: Von Willi Fundermann an Peter Luthaus

"Als einzige Möglichkeit gegen den Bescheid vorzugehen bleibt eine Klage."

Nein, es gibt dazu im Vorfeld eine gebührenfreie juristische Alternative, die "Fachaufsichtsbeschwerde". Die wird an die vorgesetzte / aufsichtsführende Behörde gerichtet, in diesem Fall vermutlich das zuständige Verkehrsministerium in München. Die können den Bescheid des Luftamtes - für dieses verbindlich - bestätigen, aufheben oder korrigieren. Man kann sie auch einfach an das Luftamt schicken, mit der Aufforderung, sie an die zuständige Stelle weiter zu leiten. Ich würde mich vor einer Klage aber in jedem Fall von einem Anwalt mit Erfahrung im Luftrecht beraten lassen. Die AOPA z.B. hat hier einschlägige Empfehlungen.

25. Juni 2024 09:59 Uhr: Von F. S. an Willi Fundermann

Eine ganz andere Idee/Frage: Warum ist die TO-Distance eigentlich überhaupt relevant?

Die Beschränkung des Flugplatzes ist ja nicht "für Luftfahrzeuge mit eine TO-Distanz von über ...m" sondern für "über 2t". Was hat das mit der TO-Distanz zu tun?
Warum beschränkt man Flugzeuge basierend auf einem MTOW, wenn es eigentlich um Hindernisfreiheit geht - die ohnehin jeder Pilot bei jedem Flug verantwortlich prüfen muss. Auch mit einem 120kg Flieger darf ich in EDNX nicht starten, wenn die Performance nicht reicht, um die Hindernisse sicher zu überfliegen - ganz ohne Beschränkung in der Genehmigung.

25. Juni 2024 19:53 Uhr: Von Peter Luthaus an Willi Fundermann

Hallo Willi,
danke für den Tip, das wusste ich nicht. Ich bin im Kontakt mit einem befreundeten Luftrechtsanwalt.
Grüße,
Peter

25. Juni 2024 19:56 Uhr: Von Peter Luthaus an F. S. Bewertung: +1.00 [1]

Eben, ein nicht relevantes Kriterium zum Ablehnungsgrund zu machen, betrachte ich als Willkür. Das war aber laut Luftamt Süd das sicherheitskritisch relevante Argument. Daher meine ich, dass kann keinen Bestand haben.

Im Formular des Luftamts muss angegeben werden:
"Startstrecke des eingesetzten Musters
(bei MTOW, 20° Außentemperatur, 15 m-Hindernis am Bahnende)"

Wenn dieses größer ist, als die Pistenlänge, wird der Antrag nicht genehmigt. Hat nichts mit dem konkret geplanten Flug zu tun und ist auch nicht sicherheitsrelevant.

27. Juni 2024 00:44 Uhr: Von Alexander Leefmann an Peter Luthaus

Geht es dir darum, dass die Begründung aus deiner Perspektive willkürlich ist? Oder bist du der Meinung, dass du eine PC mit einem Leergewicht von >2000kg auf einer Piste mit MPW von 2000kg betreiben dürfen solltest?

Ich bin ja ganz neu in der Luftfahrt unterwegs. Sprich noch grün hinter den Ohren was solche Ausnahmegenehmigungen angeht. Daher hätte ich jetzt verstanden, wenn du es bescheiden findest, dass die die Startstrecke bei MTOW als Begründung anführen. Was aber in meinen Augen nichts daran ändert, dass bei einer strukturellen Tragfähigkeit einer Piste von max 2000kg ein Flugzeug mit einem Leergewicht von >2000kg dort nicht betrieben werden darf.

27. Juni 2024 10:33 Uhr: Von Willi Fundermann an Peter Luthaus

"...danke für den Tip..."

Mit PM könnte ich Dir eigene Erfahrungen dazu mitteilen. Geht leider nicht.

28. Juni 2024 08:55 Uhr: Von Peter Luthaus an Willi Fundermann

PM geht wieder.


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