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28 Beiträge Seite 1 von 2

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20. Mai 2013: Von RotorHead an  Bewertung: +1.00 [1]
§ 120 LuftPersV gilt nur für diejenigen, für die EU-FCL nicht gilt. Die EU-Verordnung hat ansonsten Vorrang vor der LuftPersV. - Das BMVBS hat es gründlich verbummelt, rechtzeitig oder überhaupt für eine angpasste deutsche Gesetzgebung zu sorgen. EU-Recht bricht Mitgliedsstaatsrechts.

Hier die AMC zu FCL.050:

AMC1 FCL.050 Recording of flight time
GENERAL

(a) The record of the flights flown should contain at least the following information:

(1) personal details: name(s) and address of the pilot;

(2) for each flight:

(i) name(s) of PIC;

(ii) date of flight;

(iii) place and time of departure and arrival;

(iv) type, including make, model and variant, and registration of the aircraft;

(v) indication if the aircraft is SE or ME, if applicable;

(vi) total time of flight;

(vii) accumulated total time of flight.

(3) for each FSTD session, if applicable:

(i) type and qualification number of the training device;

(ii) FSTD instruction;

(iii) date;

(iv) total time of session;

(v) accumulated total time.

(4) details on pilot function, namely PIC, including solo, SPIC and PICUS time, co-pilot, dual, FI or FE;

(5) Operational conditions, namely if the operation takes place at night, or is conducted under instrument flight rules.

(b) Logging of time:

(1) PIC flight time:

(i) the holder of a licence may log as PIC time all of the flight time during which he or she is the PIC;

(ii) the applicant for or the holder of a pilot licence may log as PIC time all solo flight time, flight time as SPIC and flight time under supervision provided that such SPIC time and flight time under supervision are countersigned by the instructor;

(iii) the holder of an instructor certificate may log as PIC all flight time during which he or she acts as an instructor in an aircraft;

(iv) the holder of an examiner’s certificate may log as PIC all flight time during which he or she occupies a pilot’s seat and acts as an examiner in an aircraft;

(v) a co-pilot acting as PICUS on an aircraft on which more than one pilot is required under the type certification of the aircraft or as required by operational requirements provided that such PICUS time is countersigned by the PIC;

(vi) if the holder of a licence carries out a number of flights upon the same day returning on each occasion to the same place of departure and the interval between successive flights does not exceed 30 minutes, such series of flights may be recorded as a single entry.

(2) co-pilot flight time: the holder of a pilot licence occupying a pilot seat as co-pilot may log all flight time as co-pilot flight time on an aircraft on which more than one pilot is required under the type certification of the aircraft, or the regulations under which the flight is conducted;

(3) cruise relief co-pilot flight time: a cruise relief co-pilot may log all flight time as co-pilot when occupying a pilot’s seat;

(4) instruction time: a summary of all time logged by an applicant for a licence or rating as flight instruction, instrument flight instruction, instrument ground time, etc., may be logged if certified by the appropriately rated or authorised instructor from whom it was received;

(5) PICUS flight time: provided that the method of supervision is acceptable to the competent authority, a co-pilot may log as PIC flight time flown as PICUS when all the duties and functions of PIC on that flight were carried out in such a way that the intervention of the PIC in the interest of safety was not required.

(c) Format of the record:

(1) details of flights flown under commercial air transport may be recorded in a computerised format maintained by the operator. In this case an operator should make the records of all flights operated by the pilot, including differences and familiarisation training, available upon request to the flight crew member concerned;

(2) for other types of flight, the pilot should record the details of the flights flown in the following logbook format. For sailplanes and balloons, a suitable format should be used that contains the relevant items mentioned in (a) and additional information specific to the type of operation.

Seite_18_aus_AMC_and_GM_to_Part-FCL-4

Seite_19__aus_AMC_and_GM_to_Part-FCL-5

Seite_20_aus_AMC_and_GM_to_Part-FCL-6

Seite_21_aus_AMC_and_GM_to_Part-FCL-7

INSTRUCTIONS FOR USE

(d) FCL.050 requires holders of a pilot licence to record details of all flights flown. This logbook enables pilot licence holders to record flying experience in a manner which will facilitate this process while providing a permanent record of the licence holders flying. Pilots who fly regularly aeroplanes and helicopters or other aircraft categories are recommended to maintain separate logbooks for each aircraft category.

(e) Flight crew logbook entries should be made as soon as practicable after any flight undertaken. All entries in the logbook should be made in ink or indelible pencil.

(f) The particulars of every flight in the course of which the holder of a flight crew licence acts as a member of the operating crew of an aircraft are to be recorded in the appropriate columns using one line for each flight, provided that if an aircraft carries out a number of flights upon the same day returning on each occasion to the same place of departure and the interval between successive flights does not exceed 30 minutes, such series of flights may be recorded as a single entry.

(g) Flight time is recorded:

(1) for aeroplanes, touring motor gliders and powered-lift aircraft, from the moment an aircraft first moves to taking off until the moment it finally comes to rest at the end of the flight;

(2) for helicopters, from the moment a helicopter’s rotor blades start turning until the moment the helicopter finally comes to rest at the end of the flight, and the rotor blades are stopped;

(3) for airships, from the moment an airship is released from the mast to taking off until the moment the airship finally comes to rest at the end of the flight, and is secured on the mast;

(h) When an aircraft carries two or more pilots as members of the operating crew, one of them shall, before the flight commences, be designated by the operator as the aircraft PIC, according to operational requirements, who may delegate the conduct of the flight to another suitably qualified pilot. All flying carried out as PIC is entered in the logbook as ‘PIC’. A pilot flying as ‘PICUS’ or ‘SPIC’ enters flying time as ‘PIC’ but all such entries are to be certified by the PIC or FI in the ‘Remarks’ column of the logbook.

(i) Notes on recording of flight time:

(1) column 1: enter the date (dd/mm/yy) on which the flight commences;

(2) column 2 or 3: enter the place of departure and destination either in full or the internationally recognised three or four letter designator. All times should be in UTC;

(3) column 5: indicate whether the operation was SP or MP, and for SP operation whether SE or ME;

Seite_23_aus_AMC_and_GM_to_Part-FCL-8

(4) column 6: total time of flight may be entered in hours and minutes or decimal notation as desired;

(5) column 7: enter the name(s) of PIC or SELF as appropriate;

(6) column 8: indicate the number of landings as pilot flying by day or night;

(7) column 9: enter flight time undertaken at night or under instrument flight rules if applicable;

(8) column 10: pilot function time:

(i) enter flight time as PIC, SPIC and PICUS as PIC;

(ii) all time recorded as SPIC or PICUS is countersigned by the aircraft PIC/FI in the ‘remarks’ (column 12);

(iii) instructor time should be recorded as appropriate and also entered as PIC.

(9) column 11: FSTD:

(i) for any FSTD enter the type of aircraft and qualification number of the device. For other flight training devices enter either FNPT I or FNPT II as appropriate;

(ii) total time of session includes all exercises carried out in the device, including pre- and after-flight checks;

(iii) enter the type of exercise performed in the ‘remarks’ (column 12), for example operator proficiency check, revalidation.

(10) column 12: the ‘remarks’ column may be used to record details of the flight at the holder’s discretion. The following entries, however, should always be made:

(i) instrument flight time undertaken as part of the training for a licence or rating;

(ii) details of all skill tests and proficiency checks;

(iii) signature of PIC if the pilot is recording flight time as SPIC or PICUS;

(iv) signature of instructor if flight is part of an SEP or TMG class rating revalidation.

(j) When each page is completed, accumulated flight time or hours should be entered in the appropriate columns and certified by the pilot in the ‘remarks’ column.

Seite_25_aus_AMC_and_GM_to_Part-FCL-9

20. Mai 2013: Von Flieger Max L.oitfelder an RotorHead
"AMC1 FCL.050 Recording of flight time
GENERAL

(a) The record of the flights flown should contain.."

should?
20. Mai 2013: Von  an RotorHead
Danke, das bringt Klarheit.
Lediglich das Mitführen während des Fluges habe ich nicht finden können.
Gilbt es da eine Regelung nach EASA FCL?
20. Mai 2013: Von  an 
Hab ich auf die Schnelle auch nicht. Aber in JAR-FCL stand "auf Verlangen unverzüglich vorweisen". Ich bin sicher, dasfindet sich auch in EASA FCL.
20. Mai 2013: Von Mich.ael Brün.ing an 
Siehe FCL.045 Verpflichtung, Dokumente mitzuführen und vorzuweisen

a) Piloten müssen bei der Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte immer eine gültige Lizenz und ein gültiges Tauglichkeitszeugnis mitführen.

b) Piloten müssen daneben ein Ausweisdokument mit einem Passbild mitführen.

c) Piloten und Flugschüler müssen auf Aufforderung eines autorisierten Vertreters einer zuständigen Behörde ohne ungebührliche Verzögerung ihren Flugzeitnachweis zur Kontrolle vorlegen.

Hier steht bei c) im Unterschied zu a) und b) nicht das Wort "mitführen", sondern nur auf Aufforderung vorzulegen.

Gruß,
Michael
Im juristischen Englisch bedeutet "should" immer "muss"!

Gruß,
Michael
20. Mai 2013: Von Flieger Max L.oitfelder an Mich.ael Brün.ing Bewertung: +1.00 [1]
In meiner Ausbildung gab es noch den Unterschied zwischen "shall" und "should ".
20. Mai 2013: Von Wolff E. an Flieger Max L.oitfelder
Stimmt und ich habe das immer mit "sollte" übersetzt. Siehe auch https://dict.leo.org/ende/index_de.html#/search=should&searchLoc=0&resultOrder=basic&mult iwordShowSingle=on

Habe ja auch nur Level 4 und der läufz zum Jahresende aus....

20. Mai 2013: Von Norbert S. an Mich.ael Brün.ing
Zitat aus Philologos "Should vs. Shall" https://forward.com/articles/10364/should-vs-shall/

...the difference between “shall” and “should” in British English is somewhat different: “shall” often expressing a command on the speaker’s part, and “should” merely a desire, as in “You shall go to the doctor” vs. “You should go to the doctor.”

mfG

p.s. in juristischen Verträgen sollte eingangs definiert werden, was genau unter Shall bzw. Should im Vertragswerk
gemeint ist.
Unbestritten ist eigentlich die Auslegung, dass "should" im Gegensatz zu "shall" bedeutet: not mandatory (conditional)
21. Mai 2013: Von  an Mich.ael Brün.ing
...ohne ungebührliche Verzögerung...

Das lässt offensichtlich Handlungsspielraum von "ich habe alles dabei" und "ich habe es momentan nicht dabei, weise es aber unverzüglich vor".

Selbst erlebt, aber schon länger her:
Hatte es bei einem Rampcheck nicht dabei. Durfte nach der Rückkehr die letzten Seiten faxen um daraus schließen zu können, dass die 90 Tage Regel eingehalten wurde.

Mittlerweile ist alles dabei.
21. Mai 2013: Von Pelle Goran an 
"ohne ungebührliche Verzögerung"
Naja, da die Eintragungen zeitnah zu erfolgen haben und nicht nachträglich, wird das Papier mindestens im Flieger sein müssen. Ein Spruch "Ich schick ihnen das wenn ich zuhause bin" ist sicher ungebührlich. Da nach EUBeamtendeutsch Aufzeichnungen einer solchen urkundlichen Dokumentation auch noch unveränderbar und jederzeit identisch nachvollziehbar vorliegen müssen, wird auch etwas elektronisches nicht ausreichen. Also sind wir wieder bei den Papierbüchlein.
"Im juristischen Englisch bedeutet "should" immer " muss"!"

Da sich in derzeitigem Regelwerk noch immer beide Varianten "shall" und "should" finden wage ich dies doch zu bezweifeln und sehe "should" noch immer als "Empfehlung" an bis ich eine stichhaltige Begründung dagegen finde.
21. Mai 2013: Von Olaf Musch an 
Hallo Reinhard,

Danke, das bringt Klarheit.

Nicht bei mir. Da steht was von Tinte oder wischfstem Stift.
Beides mag mein iPad nicht wirklich.
Also sind wir wieder bei Papier, oder?

Olaf
21. Mai 2013: Von Andreas Trainer an Pelle Goran

Habe beim Ramp-Check im Bereich Luftamt Nordbayern vor ca. 3 Jahren erlebt, daß ein Pilot NICHTS dabei hatte und trotzdem heimfliegen durfte. Dann alles sofort gefaxt. Finde ich Klasse im Sinne der Bürger - hier: im Sinne des Piloten.

Ich selbst wurde auch kontrolliert und mußte dem Staatsdiener erstmal erklären, daß alle Eintragungen im JAR-Schein durchaus richtig sind - hat er dann auch so bestätigt. Einen diesbezüglichen Kommentar erspare ich mir ...

21. Mai 2013: Von Mich.ael Brün.ing an Flieger Max L.oitfelder Bewertung: +1.00 [1]
Korrekt. Ein nächtlicher Aussetzer von mir, ich sollte so spät nicht mehr posten. Selbstverständlich ist "Shall" das "Muss" der englischsprachigen Juristen.

Michael
21. Mai 2013: Von Achim H. an 
"ohne ungebührliche Verzögerung" ist ziemlich klar -- mitführen nicht notwendig aber es muss dann auf Verlangen (innerhalb von wenigen Tagen) vorgelegt werden.

Die zeitnahe Aufzeichnung der Flüge ist genauso zu sehen. Es muss nicht im Flugzeug erfolgen aber auch nicht 3 Monate später. In beiden Fällen gibt die Regelung den Behörden die Möglichkeit, eine Frist zur Vorlage zu setzen (z.B. 2 Wochen) und danach ein Ordnungswidrigkeitsverfahren einzuleiten.

Die Sache mit der wischfesten Tinte ist schon etwas schwieriger. Dahinter steckt die Anforderung dokumentenecht und das ist z.B. bei einer Excel-Tabelle, die sich jederzeit ändern lässt, nicht gegeben. Anwendungen wie LogTen sind jedoch dokumentenecht aufgebaut und man kann daher die Auffassung vertreten, dass sie den Anforderungen genügen. Der Gesetzgeber wird sich schwertun, im Text zu definieren, wann eine Computerlösung dokumentenecht ist. Daher hat man wohl zur althergebrachten Tinte gegriffen. Ich wette im konkreten Fall lassen sich 99% der Luftämter von LogTen etc. überzeugen und die restlichen müsste dann ein Verwaltungsrichter überzeugen.

Es gibt übrigens gute Gründe, das Logbuch zu Hause zu lassen. Jede Unfalluntersuchung mit ausgebranntem Wrack tut sich schwer, die Vita des Piloten zu rekonstruieren.
21. Mai 2013: Von  an Olaf Musch
Also sind wir wieder bei Papier, oder?

So ist es! Das meinte ich mit Klarheit.
21. Mai 2013: Von Pelle Goran an Achim H.
Die Problematik bei den elektronischen Flugbüchern wird wie bei den KFZ Fahrtenbüchern enden - es gibt nur ganz wenige elektronische Autofahrtenbücher, die das FA anerkennt (zB von den Herstellern fest eingebaute Lösungen, die im Automobilbereich schon 5-stellige Eurosummen kosten) und entlang der Richtlinien wird sich das auch bei uns bewegen. Im Resultat wird sich kaum ein App Entwickler den heftigen Zertifizierungskosten beugen und immer nur auf "Hilfsmittel" plädieren.
21. Mai 2013: Von Flieger Max L.oitfelder an 
So sehe ich das nicht unbedingt:

"(c) Format of the record:

(1) details of flights flown under commercial air transport may be recorded in a computerised format maintained by the operator. In this case an operator should make the records of all flights operated by the pilot, including differences and familiarisation training, available upon request to the flight crew member concerned;"

Da auch bei den privaten Einträgen nur "should" und nicht "shall" angeführt ist würde ich analog wie bei commercial operators davon ausgehen, daß nicht die Art der Aufzeichnung sondern die Plausibilität ausschlaggebend ist.

Diese kann ja auch durch Vorlage eines operational flightplan, etc. erhöht werden.

Bei den commercial operators ist übrigens auch kein spezielles "computerized format" vorgeschrieben, im Endeffekt erhält der Pilot dann einen Ausdruck in zB PDF, der auf Wunsch bestätigt wird.
Die LogTenPro Funktionen sind sicherlich praktisch, ich selbst bin aber mit dem alten Papierflugbuch zufrieden obwohl ich es gar nicht führen müßte.
21. Mai 2013: Von Pelle Goran an Flieger Max L.oitfelder
Der Knackpunkt bei den computerisierten Lösungen steht doch schon da: das wird von einem Operator durchgeführt für den Piloten, d.h. zentral irgendwo in einem Management System -> und diese Management Systeme müssen den in etwa unseren GoB entsprechenden Anforderungen genügen und damit sind sie wieder nicht änderbar, nachvollziehbar etc. So ein System ist allerdings im Betrieb für einen Privatpiloten schlicht und einfach nicht betreibbar und unbezahlbar.
21. Mai 2013: Von Jens-Albert Schenk an Pelle Goran
Vielen Dank für die informative Diskussion. Allerdings muss ich eingestehen, dass ich kein eindeutiges Fazit aus ihr ziehen kann. Zu schwammig sind die Textpassagen aus den Gesetzestexten, zu viel Raum also für mögliche Auslegungen vor Gericht. Der derzeitige Stand der Rechtsprechung wurde auch noch nicht geprüft. So könnten einige der Auslegungslücken durchaus mit einer Richtungsangabe versehen werden.

So bleibt mir eigentlich nur folgende (recht unbefriedigende) Erkenntnis:

- Es gibt mit Apps, z.B. Log Ten Pro, professionelle, effiziente Lösungen eines Logbuchs. Anwendung scheint auch bei Überprüfung durchs Luftamt möglich, aber offenbar rechtlich nicht 100% sicher. Nutzung quasi auf eigene Gefahr. Rechtsprechung nicht in die Analyse einbezogen.

- Das alte Papierlogbuch ist die rechtlich sicherste Variante, hat aber auch Nachteile gegenüber elektronischen Cloudversionen (z.B. Redundanz der Daten bei Verlust, individualisierbare Datenauswertung, Fristerinnerung für Lizenzen, etc.).

Die gesetzliche Regelung halte ich daher für widersprüchlich: Man vertraut als Gesetzgeber Tinte und Papier, beglaubigt durch die Unterschrift des Piloten, hat aber keinerlei Handhabe, die Korrektheit der so eingetragenen Daten zu bestätigen. Frei nach dem Motto: Die geloggten Zeiten können frei erfunden sein, sind dafür wegen wischfester Tinte wenigstens dokumentenecht...

Das elektronische Pendant hingegen hilft Fehler bei der Eingabe zu machen, ermöglicht diese wie gesetzlich gefordert, zeitnah zu machen, könnte sogar Plausibilitätschecks erlauben, hat auch Lösungen zur fälschungssicheren, digitalen Unterschrift parat (siehe Webseite von Log Ten), ist aber offiziell gesehen nicht erlaubt. Zumal ein mit Tinte unterschriebener Ausdruck doch faktisch die gleichen Voraussetzungen erfüllt wie ein gebundenes Buch? Daten kann ich auch bei letzterem fälschen, wenn ich wollte.

Oder bin ich jetzt ganz von der richtigen Spur abgekommen?
21. Mai 2013: Von Pelle Goran an Jens-Albert Schenk Bewertung: +1.00 [1]
Der gesetzlichen Regelung ist die Form fast egal, dort werden nur eine Reihe von Anforderungen gestellt. Diese Anforderungen lassen sich nach Stand der Technik nur mit einem gebundenen Papierbuch erfüllen - auch Flatterzettel und nicht nummerierte fliegende Kladden können das nicht erfüllen. Im Fall eines Falles hat das gebundene mit durchnummerierten Seiten versehene Dokument eben die Eigenschaft, dass sich die Aufzeichnungen chronologisch weitgehend eindeutig in Abfolge bringen lassen, Änderungen sichtbar sind und damit ein recht hohes Maß an kausaler Nachvollziehbarkeit hergestellt wird. Plausibler als irgendwelche Loseblattsammlung wird das allemal.

Die immer wieder angeführten Ausdrucke können das nicht, denn man kann ohne Nachweismöglichkeit beliebige Abfolgen herstellen und auch mal kurz ein paar Seiten dazwischen schieben um nachträgliche Geschichtsklitterung vorzunehmen. Alle diese Diskussionen sind im Handelsrecht schon einmal bei Einführung der elektronischen Buchhaltungen geführt worden und wer einmal eine SAP Installation mitgemacht hat, weiss mit welchem Aufwand das verbunden ist und wie beschränkt die technische Lösung ist.

Auch wenn mich einige dafür steinigen werden - ich finde den faktischen Zwang zum gebundenen Papierbuch gut, auch und weil damit eine recht gute Gewähr gegen Manipulationen gegeben ist.
21. Mai 2013: Von  an Jens-Albert Schenk
Hallo Jens!
Mir geht es auch so. Aber das ist so in einem Forum. Erst einmal gibt es mehr Informationen als man denkt und meistens wird das Thema von allen möglichen und auch unmöglichen Seiten beleuchtet.
Die Entscheidung was Du machst, liegt bei Dir (sei froh darüber). Selbst wenn sie Dir hier abgenommen würde, kannst Du Dich bei einer Überprüfung nicht darauf beziehen.

Für mich sind ein paar wesentliche Fakten zusammen gekommen:

- Kein Logbuch dabei: Kein Problem kann man nachreichen (2 Mal)
- Logbuch liegt besser zuhause, ist im Falle eines Unfalls die beste Methode
- LogTenPro ist populärer als ich dachte

Die eher unwesentlichen Dinge sind (should anstatt shall)

- Gebundenes Logbuch ja/nein
- Formatfrage
- welche Stifte sind zu benutzen

Mein Resumé:
Aus etwas mehr Abstand zur Debatte erkenne ich, dass ein Logbuch geführt werden muss, aus dem erkennbar ist, dass man als Pilot die Regeln eingehalten hat. Weiterhin dient es dazu, bei einem Unfall etwas auszusagen über die Flugerfahrung des Piloten - wenn er es selbst nicht mehr kann.

Das war´s auch schon.



21. Mai 2013: Von joy ride an Jens-Albert Schenk

Die geloggten Zeiten können frei erfunden sein

in dem punkt kann ich dir nicht recht geben: gerade weil ein gebundenes buch nicht so leicht manipuliert werden kann, ist der kreativität grenzen gesetzt, denn die dazu passenden einträge können mit bordbüchern stichpunktartig oder systematisch gegenverglichen werden. (im falle FAA ist glaube ich auch logbuch eher relativ? oder N-bordbuch in EASA pflicht?)

jedem tekki-fetischisten sei gesagt, Pelle's kommentar mit "hoffentlich wird SAP nicht zur pflicht" hat millionen wenn nicht milliarden arbeitsstunden-erfahrungen mit elektronischer belegstruktur hinter sich, von denen jede einzelne es faustdick hinter den ohren hat! bitte nicht heraufbeschwören, egal ob apfel apps sexyier wirken als SAP, oder nicht (im behörden-zwang wird sogar elster formular ein krampf)

udo

23. April 2015: Von Oliver Voigt an joy ride
Ich würde gerne nochmals diesen Threat hochholen. Genügt nun der Aviatior als gesetzlich konformes Logbuch?

Wäre natürlich ein tolle Lösung. Dennoch denke ich, dass die Einträge entsprechend ausgedruckt werden sollten...zur Datensicherung.

Würde dies einer Überprüfung standhalten?:

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