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Das neue Heft erscheint am 30. März
War früher alles besser?
Frühjahrsflug in die Normandie
EDNY: Slot-Frust und Datenleck
Triebwerksausfall kurz nach dem Start
Der kleine QRH-Bausatz
Unfall: Wer zu oft warnt ...
Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
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21. Mai 2013: Von  an Mich.ael Brün.ing
...ohne ungebührliche Verzögerung...

Das lässt offensichtlich Handlungsspielraum von "ich habe alles dabei" und "ich habe es momentan nicht dabei, weise es aber unverzüglich vor".

Selbst erlebt, aber schon länger her:
Hatte es bei einem Rampcheck nicht dabei. Durfte nach der Rückkehr die letzten Seiten faxen um daraus schließen zu können, dass die 90 Tage Regel eingehalten wurde.

Mittlerweile ist alles dabei.
21. Mai 2013: Von Pelle Goran an 
"ohne ungebührliche Verzögerung"
Naja, da die Eintragungen zeitnah zu erfolgen haben und nicht nachträglich, wird das Papier mindestens im Flieger sein müssen. Ein Spruch "Ich schick ihnen das wenn ich zuhause bin" ist sicher ungebührlich. Da nach EUBeamtendeutsch Aufzeichnungen einer solchen urkundlichen Dokumentation auch noch unveränderbar und jederzeit identisch nachvollziehbar vorliegen müssen, wird auch etwas elektronisches nicht ausreichen. Also sind wir wieder bei den Papierbüchlein.
21. Mai 2013: Von Andreas Trainer an Pelle Goran

Habe beim Ramp-Check im Bereich Luftamt Nordbayern vor ca. 3 Jahren erlebt, daß ein Pilot NICHTS dabei hatte und trotzdem heimfliegen durfte. Dann alles sofort gefaxt. Finde ich Klasse im Sinne der Bürger - hier: im Sinne des Piloten.

Ich selbst wurde auch kontrolliert und mußte dem Staatsdiener erstmal erklären, daß alle Eintragungen im JAR-Schein durchaus richtig sind - hat er dann auch so bestätigt. Einen diesbezüglichen Kommentar erspare ich mir ...

21. Mai 2013: Von Achim H. an 
"ohne ungebührliche Verzögerung" ist ziemlich klar -- mitführen nicht notwendig aber es muss dann auf Verlangen (innerhalb von wenigen Tagen) vorgelegt werden.

Die zeitnahe Aufzeichnung der Flüge ist genauso zu sehen. Es muss nicht im Flugzeug erfolgen aber auch nicht 3 Monate später. In beiden Fällen gibt die Regelung den Behörden die Möglichkeit, eine Frist zur Vorlage zu setzen (z.B. 2 Wochen) und danach ein Ordnungswidrigkeitsverfahren einzuleiten.

Die Sache mit der wischfesten Tinte ist schon etwas schwieriger. Dahinter steckt die Anforderung dokumentenecht und das ist z.B. bei einer Excel-Tabelle, die sich jederzeit ändern lässt, nicht gegeben. Anwendungen wie LogTen sind jedoch dokumentenecht aufgebaut und man kann daher die Auffassung vertreten, dass sie den Anforderungen genügen. Der Gesetzgeber wird sich schwertun, im Text zu definieren, wann eine Computerlösung dokumentenecht ist. Daher hat man wohl zur althergebrachten Tinte gegriffen. Ich wette im konkreten Fall lassen sich 99% der Luftämter von LogTen etc. überzeugen und die restlichen müsste dann ein Verwaltungsrichter überzeugen.

Es gibt übrigens gute Gründe, das Logbuch zu Hause zu lassen. Jede Unfalluntersuchung mit ausgebranntem Wrack tut sich schwer, die Vita des Piloten zu rekonstruieren.
21. Mai 2013: Von Pelle Goran an Achim H.
Die Problematik bei den elektronischen Flugbüchern wird wie bei den KFZ Fahrtenbüchern enden - es gibt nur ganz wenige elektronische Autofahrtenbücher, die das FA anerkennt (zB von den Herstellern fest eingebaute Lösungen, die im Automobilbereich schon 5-stellige Eurosummen kosten) und entlang der Richtlinien wird sich das auch bei uns bewegen. Im Resultat wird sich kaum ein App Entwickler den heftigen Zertifizierungskosten beugen und immer nur auf "Hilfsmittel" plädieren.

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