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Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
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21. Mai 2013: Von Achim H. an 
"ohne ungebührliche Verzögerung" ist ziemlich klar -- mitführen nicht notwendig aber es muss dann auf Verlangen (innerhalb von wenigen Tagen) vorgelegt werden.

Die zeitnahe Aufzeichnung der Flüge ist genauso zu sehen. Es muss nicht im Flugzeug erfolgen aber auch nicht 3 Monate später. In beiden Fällen gibt die Regelung den Behörden die Möglichkeit, eine Frist zur Vorlage zu setzen (z.B. 2 Wochen) und danach ein Ordnungswidrigkeitsverfahren einzuleiten.

Die Sache mit der wischfesten Tinte ist schon etwas schwieriger. Dahinter steckt die Anforderung dokumentenecht und das ist z.B. bei einer Excel-Tabelle, die sich jederzeit ändern lässt, nicht gegeben. Anwendungen wie LogTen sind jedoch dokumentenecht aufgebaut und man kann daher die Auffassung vertreten, dass sie den Anforderungen genügen. Der Gesetzgeber wird sich schwertun, im Text zu definieren, wann eine Computerlösung dokumentenecht ist. Daher hat man wohl zur althergebrachten Tinte gegriffen. Ich wette im konkreten Fall lassen sich 99% der Luftämter von LogTen etc. überzeugen und die restlichen müsste dann ein Verwaltungsrichter überzeugen.

Es gibt übrigens gute Gründe, das Logbuch zu Hause zu lassen. Jede Unfalluntersuchung mit ausgebranntem Wrack tut sich schwer, die Vita des Piloten zu rekonstruieren.
21. Mai 2013: Von Pelle Goran an Achim H.
Die Problematik bei den elektronischen Flugbüchern wird wie bei den KFZ Fahrtenbüchern enden - es gibt nur ganz wenige elektronische Autofahrtenbücher, die das FA anerkennt (zB von den Herstellern fest eingebaute Lösungen, die im Automobilbereich schon 5-stellige Eurosummen kosten) und entlang der Richtlinien wird sich das auch bei uns bewegen. Im Resultat wird sich kaum ein App Entwickler den heftigen Zertifizierungskosten beugen und immer nur auf "Hilfsmittel" plädieren.

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