Login: 
Passwort: 
Neuanmeldung 
Passwort vergessen



Das neue Heft erscheint am 1. Mai
Fliegen ohne Flugleiter – wir warten auf ...
Eindrücke von der AERO 2024
Notlandung: Diesmal in echt!
Kontamination von Kraftstoffsystemen
Kölner Handling-Agenten scheitern mit Klage
Unfall: Verunglücktes Änderungsmanagement
Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
Sortieren nach:  Datum - neue zuerst |  Datum - alte zuerst |  Bewertung

29 Beiträge Seite 1 von 2

 1 2 
 

Luftrecht und Behörden | Klima Sprüher und Versicherung  
16. Juni 2023 14:38 Uhr: Von Rolf A. 

Mich würde die Meinung unserer rechtlich mehr bewanderten Foristen interessieren, macht das Abschließen einer Haftpflicht-Kriegsversicherung für Lfzg. Sinn? Die Kosten liegen aktuell bei ca. 0,1% der Hull Value, also durchaus im vertretbaren Rahmen.

Bis die Rechtslage hier aussortiert ist und die Truppe die Lust am orange Anmalen von Fliegern verliert (man fragt sich, warum die nicht einfach allesamt bei Easy Jet anheuern), lässt einen das vielleicht etwas ruhiger schlafen, wenn der Flieger mal wieder auf dem Vorfeld übernachten muss.

16. Juni 2023 15:16 Uhr: Von Horst Metzig an Rolf A. Bewertung: -0.67 [3]

Meine Versicherungspolicen schliessen Kriegsfolgen aus.

In der Tat ist diese Frage juristisch nicht ganz einfach zu beantworten.

Ein Ansatz könnte der sein, wenn ein Flugzeugeigner sein Flugzeug innerhalb des Sicherheitsbereich eines Verkehrsflughafen abstellt, so gilt im Sicherheitsbereich das Luftsicherheitsgesetz.. Nach § 46 Luftverkehrszulassungsordnung muss der Betreiber eines Verkehrsflughafen Sorge tragen, das die Umfriedung ( Zaunanlage ) geeignet ist, dass das Betreten durch Unbefugte verhindert wird. Die Letzte Generation hat erfolgreich bewiesen, dass die Zaunanlage nicht geeignet ist, das Betreten Unbefugter zu verhindern. Ich habe fürsorglich eine online Strafanzeige bei der Polizei Schleswig Holstein gestellt, hier lege ich der Betreibergesellschaft Verkehrsflughafen Sylt zur Last, eine Sorgfaltspflichtverletzung nach § 15 StGB begangen zu haben, indem ich eine Verletzung des § 46 Luftverkehrszulassungsordnung feststellen musste. Tathergang, die Letzte Generation konnte erfolgreich den Zaun durchbrechen, und hatte noch Zeit genug, ein teures Flugzeug erheblich zu beschädigen, sogar Zeit gehabt, die Triebwerksabdeckung zu entfernen. Strafrechtlich ist die eine Sache, selbst wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellt, weil die Luftverkehrszulassungsordnung im § 46 nur allzu allgemein eine Funktion der Umfriedung beschreibt, nicht aber, dass aufgrund der Zaunkonstruktion eine zeitliche Verzögerung der des Durchbrechens von 3 Minuten notwendig macht. In dieser Verzögerungszeit gibt man dem Flughafen eigenen Sicherheitspersonal die Zeit, zum Tatort zu eilen, und ein weiteres Durchdringen des Zauns zu verhindern. Hier könnte die Staatsanwaltschaft zum Ergebnis kommen, dass der Betreibergesellschaft, und der luftaufsichtsführenden Behörde, keine Staraftat nachzuweisen ist, weil das Gesetz eben nicht näher beschreibt, wie eine Flughafenumfriedung baulich und technisch gestaltet sein muss, damit dem flughafen eigenen Sicherheitspersonal ein erfolgreicher Zugriff gelingt.

Zivilrechtlich kann die Sache anders aussehen. Hier kann das Gericht sehrwohl eine Sorgfaltspflichtverletzung der Betreibergesellschaft Verkehrsflughafen erkennen, und zur Zahlung des Sachschadens an anvertraute Flugzeuge im Sicherheitsbereich verurteilen. ( Das Triebwerk muss entsprechend des Eindringens dieser Farbe zerlegt werden, entweder kann gereinigt werden, oder es müssen neue Teile ersetzt werden. Kosten pro Triebwerk etwa 100 000 Euro - meine telefonisch Auskunft bei einen Wartungsbetrieb für Cessna Citation )

Gleichwohl habe ich meinen Bundestagsabgeordneten politisch gebeten, den Begriff Anweisung oder Befehl möchte ich aus Höflichkeit nicht genannt wissen, wohl aber gedacht, im Bundestag eine Aussprache zur Gesetzesanpassung der Luftverkehrszulassungsordnung § 46. Es soll iom Gesetz definiert sein, wie eine Verkehrsflughafenumfriedung technisch gestaltet sein muss, um die Erfordernisse aus § 46 Luftverkehrszulassungordnung gerecht zu werden. Stichwort zeitliche Verzögerung bei Durchbrechen, Massstab Übung Durchbrechen durch die GSG9 Gruppe. Die GSG9 muss für etwa 3 Minuten an der Zaunanlage arbeiten müssen, bis diese vollständig durchbrochen ist. Und an diesen Massstab müssen Flughafenzäune bemessen sein, im Gesetz festgehalten.

Ich möchte hier auch anmerken, dass ich bei der Polizei Sylt antelefoniert habe und wissen wollte, wie es um meine online Strafanzeige steht? Nachdem der diensthabende Beamte meine online Anzeige gelesen hatte, sagte er mir, ich zitiere aus meiner Erinnerung:" Warum kümmern Sie sich aus Baden Württemberg über Vorfälle hier oben im Norden? Lesen sie keine Zeitungen, internet, und geniessen das schöne Wetter. Meine gefühlte Stimmungslage des betroffenen Polizeibeamte war ärgerlich, abweisend wegen meiner Strafanzeige. Das sehe ich allerdings nur als Randerscheinung, dieser Mensach wollte einfach nur seine private Meinung mitteilen. Sowas muss ich aushalten können. Wenn ich aber die Veröffentlichungen hier im Forum von Herrn Brill lese, wie die sylter Polizei vor Ort sich am Tatort verhalten hat, ist alles plausibel, und in sich schlüssig.

16. Juni 2023 16:14 Uhr: Von Holgi _______ an Horst Metzig Bewertung: +5.00 [5]
Merkst Du dass gar nicht?
Der Polizist hat vollkommen Recht.
Du bist ein Querulant und erinnerst mich an die Blockwarte aus dem Tausendjährigen Reich.
Hast Du nichts schönes in Deinem Leben?
16. Juni 2023 16:19 Uhr: Von T. Magin an Horst Metzig Bewertung: +3.00 [3]
Bist Du UnderCover für die LG unterwegs? Mit Deinen ganzen Forderungen wirst Du es weiterbringen, als die LG mit 100 Farbsprühaktionen. Nämlich zum vollständigen Tod der (kleinen) GA.

Mal abgesehen davon, das Deine seitenweisen Ergüsse aber auch gar nichts mit Rolfs Frage zu tun haben.
16. Juni 2023 16:19 Uhr: Von Rolf A. an Horst Metzig

Danke für die Erklärung (und viel Erfolg bei dem rechtlichen Unterfangen)!

16. Juni 2023 16:26 Uhr: Von Wolff E. an Rolf A. Bewertung: +4.00 [4]
Ich hatte meine Versicherung auch gefragt. Das war deren Einschätzung.

Ihrem Fall mit Kravag benötigen wir für diese Art Vandalismus keine Zusatzdeckung.

Hierzu die Ausschlüsse der AVB unter § 4 - dann wird es deutlich:

Ausgeschlossen sind in 4.1 lediglich Schäden (…) die zusammenhängen mit Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufstand, Revolution, Rebellion, Streik, Aussperrung, Aufruhr, inneren Unruhen, Arbeitsunruhen, Terror- oder Sabotageakten, Flugzeugentführung, Beschlagnahme und sonstigen Verfügungen von hoher Hand

Nun kann man ja von Klimaaktivisten viel halten, aber bisher erfüllen deren Farbschmierereien oder Klebeaktionen weder die Merkmale des Aufstands, noch der Revolution oder der inneren Unruhen. Dementsprechend bleibt es beim ganz normalen Vandalismus – und der ist mitversichert.
16. Juni 2023 16:36 Uhr: Von R. F. an Wolff E. Bewertung: +2.00 [2]
Der Punkt mit der Sabotage macht mir doch etwas Sorgen. Wenn die im Prozess genau das sagen, wir wollten den Flieger sabotieren, damit er nicht mehr fliegen kann, dann könnte genau dieser Punkt Wirkung zeigen. Gruselig
16. Juni 2023 16:43 Uhr: Von Chris _____ an Rolf A.

Es würde mich überraschen, wenn eine Kaskoversicherung tatsächlich aus der Deckung rauskäme mit dem Argument, eine LG-Farbsprühaktion wäre ein Kriegsschaden.

16. Juni 2023 17:26 Uhr: Von Gottfried S....k an Chris _____ Bewertung: +2.00 [2]

Servus!

Ich wäre hierzu sehr vorsichtig: mein Versicherungsmakler hat mir definitiv bestätigt, dass Versicherungsanwälte nun schon Parallelen zu den Aktionen der RAF ziehen und somit dies auch so auslegen im Schadensfall. Terroristische Akte sind im Versicherungsschutz explizit ausgeschlossen ...

Ich selbst habe die Zusatzversicherung nicht abgeschlossen, da mein "Rentnerjet" und mein "Butter-und-Brot"- Flugzeug nicht ins "Gefährdungsmuster" der LG fallen oder im Hangar stehen - aber bei "prominenten" Flugzielen wie Sylt und Co. hätte ich die Option dazugebucht ...

Und Versicherungen haben bekanntlich den längeren Atem und Geduld als private Flugzeugeigner...

VG,

Gottfried

16. Juni 2023 17:50 Uhr: Von Rolf A. an Gottfried S....k Bewertung: +2.00 [2]

Wobei das die Dänen mit der Aztec leider wahrscheinlich auch gedacht haben

16. Juni 2023 17:52 Uhr: Von Philipp Tiemann an Rolf A. Bewertung: +1.00 [1]
Steht der Hobel eigentlich immer noch in EDDB? Weiß da jemand was über den Fortgang der Dinge? Wird ja sonst ne hübsche Summe alleine da zusammenkommen…
16. Juni 2023 20:14 Uhr: Von Charlie_ 22 an Gottfried S....k Bewertung: +1.00 [1]
Das wundert mich nicht - Versicherungen probieren alles, um nicht zahlen zu müssen!

Wie sagte mein Vater: „Eine Versicherung ist ein Unternehmen, das Dir einen Schirm leiht wenn die Sonne scheint - und ihn Dir weg nimmt wenn es regnet.“

Vielleicht kommen sie damit nicht durch.
16. Juni 2023 20:50 Uhr: Von Lui ____ an Rolf A.
“Viel Erfolg bei dem rechtlichen Unterfangen” ?!?!

Meinst Du jetzt ernsthaft die Sicherung des Flugplatzes die hier gefordert wird? Viel Glück bei der “Metzigs hen Mauer” oder was?

“Es soll iom Gesetz definiert sein, wie eine Verkehrsflughafenumfriedung technisch gestaltet sein muss, um die Erfordernisse aus § 46 Luftverkehrszulassungordnung gerecht zu werden. Stichwort zeitliche Verzögerung bei Durchbrechen, Massstab Übung Durchbrechen durch die GSG9 Gruppe. Die GSG9 muss für etwa 3 Minuten an der Zaunanlage arbeiten müssen, bis diese vollständig durchbrochen ist. Und an diesen Massstab müssen Flughafenzäune bemessen sein, im Gesetz festgehalten.”

Was soll denn das für eine Schutzmaßnahme sein? Eine Panzerstahlwand mit NATO Stacheldraht? Am besten noch 24/7 Überwachung des Flugplatzes durch die Bundespolizei. Was soll denn so etwas bitte kosten? Da sind ja die Flugzeuge auf dem Vorfeld der meisten Flugplätze weniger wert als die Investitionen die da der GA auferlegt werden sollen. Was für ein grenzenloser Unsinn. Das ist dann noch besser als RC6 oder was? Ich hab ja bei RC3 bei meiner Haustür schon Brechreiz bekommen als ich den Preisaufschlag gesehen habe.
16. Juni 2023 22:54 Uhr: Von ingo fuhrmeister an Charlie_ 22

frag mal bei der sonnenbank nach - ob sie dir einen regenschirm geben...wenns regnet...

17. Juni 2023 00:01 Uhr: Von Andreas KuNovemberZi an Wolff E.

Ich schätze, dass das Sprühen von Farbe in die Turbinen als Sabotage gewertet würde.

Möglicherweise zahlen die Versicherungen in den beiden aktuellen Fällen. Aber wenn solche Aktionen häufiger werden und dann zunehmend auch Terror oder Aufstand zugerechnet werden, dann wird es ohne Kasko Krieg vermutlich bei vielen Versicherungen keine Leistung geben.

Schon jetzt ist Sabotage ein Problem bei der Deckung, denn in beiden Fällen wurde das Fluggerät absichtlich und erfolgreich unbrauchbar gemacht.

17. Juni 2023 07:59 Uhr: Von F. S. an Andreas KuNovemberZi

Sabotage setzt im deutschen Recht voraus, dass die Handlungen im Auftrag einer fremden Macht ausgeführt werden.

Bleibt als Ausschlussgrund Terror. Hier sind sich aber einige Forenteilnehmer so sicher, dass es sich keinstenfalls um Terror handeln kann, dass sie sicher kostenlos einspringen, wenn die Versicherung auf so eine völlig absurde und komplett illusorische Idee käme.

17. Juni 2023 09:20 Uhr: Von Chris _____ an F. S.

Tatsächlich ist in meinen Versicherungsbedingungen spezifiert:

"Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden ... die zusammenhängen mit Kriegs-, Bürgerkriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufstand, Revolution, Rebellion, Streik, Aussperrung, Aufruhr, inneren Unruhen, Arbeitsunruhen, Terror- oder Sabotageakten, Flugzeugentführung, Beschlagnahme und sonstigen Verfügungen von Hoher Hand;"

Da ist also sogar "Sabotage" und "feindselige Handlungen" als Ausschluss genannt. Wir müssen gar nicht auf "Terror". Und es genügt "zusammenhängen". Nur: Sind "Sabotage" und "feindselige Handlungen" überhaupt scharf definierte Begriffe? Mir deucht, jede vorsätzliche Sachbeschädigung ist (auch) eine "Sabotage" und eine "feindselige Handlung".

Es wäre also zu überlegen, den Versicherungsschutz auszudehnen.

@FS: "Sabotage setzt im deutschen Recht voraus, dass die Handlungen im Auftrag einer fremden Macht ausgeführt werden." Quelle?

Umgekehrt erscheint mir (als Laie) der Begriff "Terror" eher bezogen auf Straftaten gegen Leib und Leben. Wüsste nicht von einer Sabotageaktion, die in der Presse als "Terror" bezeichnet worden wäre. Zum Beispiel die Sprengung von Nord Stream 2 - laut letzten Berichten durch die Ukraine - ist das Sabotage oder Terror?

17. Juni 2023 09:42 Uhr: Von Johannes König an Chris _____ Bewertung: +3.00 [3]
Da nicht nach Paragraph 88 StGB gegen die Farbsprüher ermittelt wird, sondern wegen schlichter Sachbeschädigung, sehe ich wenig Wege für eine Vollkaskoversicherung, sich da rauszuwinden. Dass der Versicherungsvertreter, wenn er von Jan Brill allgemein zur Sache befragt wird, nicht groß „Klar, übernehmen wir alles!“ ankündigt, ist auch verständlich.

Vielleicht sollten wir alle mal von den Begrifflichkeiten wieder ein bisschen abrüsten.
17. Juni 2023 12:05 Uhr: Von B. S. an Wolff E. Bewertung: +1.00 [1]

Der Blick ist ein aus eine europäischen Perspektive wahrscheinlich korrekt, unsere amerikanischen Freunde sehen das teilweise schon anders. Die ersten US Versicherungen sollen wohl intensiv untersuchen wie sie die andauernden "Klimaaktionen" in Deutschland als Bürgerkrieg verargumentieren können.

17. Juni 2023 12:38 Uhr: Von Horst Metzig an B. S. Bewertung: +1.00 [1]

Leute, das wird eine Auseinandersetzung der Juristen. Weil der Gesetzgeber nicht alles genau mathematisch definiert, gibt es aus rechtlicher Betrachtung viel Spielraum. Innerhalb dieses Spelraum müssen Gerichte urteilen. Die Berufsrichter sind nicht besser oder schlechter als jeder niedergelassene Rechtsanwalt.

17. Juni 2023 12:47 Uhr: Von Chris _____ an Horst Metzig Bewertung: +1.00 [1]

Berufsrichter sind vor allem wesentlich weniger spezialisiert als Rechtsanwälte, was man auch mal im Zivilstreit merkt, wenn der Rechtsanwalt dem Richter (subtil, höflich, unterwürfig) die Rechtslage des betroffenen Spezialgebiets erklärt. Auch von daher kommt der Spruch, dass man vor Gericht "in Gottes Hand" sei, also nie wisse was rauskommt.

17. Juni 2023 12:56 Uhr: Von Sven Walter an Chris _____

...und sie hassen dieses Wissensgefälle bei Spezialmaterien...

17. Juni 2023 19:06 Uhr: Von Willi Fundermann an Chris _____

In Zivilprozessen sind sich in der Hauptverhandlung alle Berufsjuristen im Saal von der ersten Sekunde an einig: Vergleich.

Der Richter braucht kein Urteil fällen, begründen und niederschreiben und muss - mangels Rechtsmittel - keine Belehrung einer höheren Instanz fürchten. Er diktiert den Vergleich und die Akte wandert ohne Umwege in den Keller.

Die Anwälte bekommen dank der "Vergleichsgebühr" mehr Honorar (sic!), als wenn sie den Prozess gewinnen!

Eine waschechte win-win Situation für die beteilgten Juristen. Davon müssen dann nur noch die Mandanten - in der Regel während einer allfälligen Prozessunterbrechung - überzeugt werden.

17. Juni 2023 19:23 Uhr: Von Chris _____ an Willi Fundermann

Jep, und wenn eine der Prozessparteien die Wahrheit sagt und "ihr Recht" haben will, mehr nicht, und die andere Partei nach Strich und Faden lügt, weil sie sich vor einem fairen Urteil drücken will, dann resultiert aus dieser "effizienten" Vorgehensweise, dass am Ende irgendwas zwischen der Wahrheit und der Lüge rauskommt, und damit auf keinen Fall das gerechte Ergebnis. Der Lügner hat am Ende meist einen Vorteil gegenüber dem, der lediglich sein gutes Recht haben will und ehrlich auftritt.

18. Juni 2023 00:48 Uhr: Von Alexander Callidus an Horst Metzig
„Die Berufsrichter sind nicht besser oder schlechter als jeder niedergelassene Rechtsanwalt.“

Ich habe schon - nicht bei Amtsgerichten, ab und an bei Landgerichten und eindeutig bei Oberlandesgerichten beeindruckende Abstraktionsfähigkeiten der Vorsitzenden erlebt. Das war bei Anwälten eher seltener.

29 Beiträge Seite 1 von 2

 1 2 
 

Home
Impressum
© 2004-2024 Airwork Press GmbH. Alle Rechte vorbehalten. Vervielfältigung nur mit Genehmigung der Airwork Press GmbH. Die Nutzung des Pilot und Flugzeug Internet-Forums unterliegt den allgemeinen Nutzungsbedingungen (hier). Es gelten unsere Datenschutzerklärung unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hier). Kartendaten: © OpenStreetMap-Mitwirkende, SRTM | Kartendarstellung: © OpenTopoMap (CC-BY-SA) Hub Version 14.22.03
Zur mobilen Ansicht wechseln
Seitenanfang