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Luftrecht und Behörden | Ausflaggen nach AT und ZÜP Zeitgleich  
1. Februar 2022: Von Milo Manur 

Hallo an alle,

Aktueller Stand ist: Inhaber einer PPL bis Ende 2023, ZÜP läuft am 20. April 2022 ab. Ausflaggen nach Austrocontrol habe ich im Dezember beantragt. Das LBA hat wahrscheinlich schon die medizinischen Unterlagen verschickt.

Ich bräuchte hier von euch einen taktischen Rat: Soll ich die ZÜP jetzt noch beantragen, wobei ich mir nicht sicher ob des Ergebnisses bin. Vor rund 14 Jahren hatte ich etwas im Leichtsinn angestellt. Es steht leider noch in den Akten und wird da noch paar Jahre drin stehen. Aber ich hatte damals vor 5 Jahren die ZÜP trotzdem bekommen, auch wenn es hart an der Grenze war. Daher bin ich mir unsicher ob das nach der Verschärfung der ZÜP, nicht wieder Probleme geben könnte.

Worst Case in meinen Augen wäre: Ich beantrage die ZÜP und bekomme ein negatives Ergebniss bevor ich final ausflaggen konnte. Wäre das dann für mich gelaufen?

Die Lizenz wäre ja eigentlich noch Gültig bis ende 2023. Dürfte ich dann bis zum Ausflaggen bzw. dem Erhalt der Österreichischen Lizenz "NUR VORRÜBERGEHEND" nicht mehr fliegen, oder müsste ich meine Lizenz sofort nach negativer ZÜP abgeben?


Viele Grüße

1. Februar 2022: Von Achim H. an Milo Manur Bewertung: +1.00 [1]

Die ZÜP gilt weiter nach Beantragung der Verlängerung, d.h. während die neue Prüfung läuft, gilt man als geZÜPt.

1. Februar 2022: Von Milo Manur an Achim H.

Hallo Achim, danke für deine Antwort. Leider wirft deine Antwort bei mir mehr Fragen auf: Soweit ich weiss muss die ZÜP 3 Monate VOR Ablauf neu beantragt werden. Gehen wir von meinem oben beschriebenen Worst Case Szenario aus: Was würde nun passieren, wenn ich jetzt den Antrag stelle und beispielsweise nach 2 Wochen schon ein NEGATIVES Ergebnis bekomme. Von Austrocontrol bekomme ich jedoch erst nach 4 wochen den Brief für das zuschicken der Lizenz nach AT?

2. Februar 2022: Von Erik N. an Milo Manur

Deine ZÜP gilt doch noch bis April. Bis dahin bist du doch umgeflaggt, oder ?

2. Februar 2022: Von F. S. an Milo Manur

Was meinst Du eigentlich mit "nach der Verschärfung der ZüP"?

Zumindest nach dem was öffentlch bekannt ist, wurden die Kriterien für die ZüP nicht verschärft, sondern nur neue Datenquellen dazu genommen.
Wenn es um einen Schaverhalt geht, der bei Deiner letzten ZüP schon bekannt war (und das muss er ja, wenn es deswegen "hart an der Grenze war"), dann sollte sich nichts für Dich geändert haben.

2. Februar 2022: Von Milo Manur an F. S.

Hallo an beide, es könnte schon klappen, dass ich bis dahin ausgeflaggt bin. Es kann aber auch sein, dass Austrocontrol wie immer in Arbeit unter geht und es soch noch länger ziehen wird. Zumal das LBA scheinbar jetzt doch noch nicht alle Unterlagen vershickt hat.


Die Angst dass ich beim ersten mal die ZÜP bekommen hab und befürchte, dass ich es diesmal nicht bekommen könnte, liegt darin, dass ich mir vorstellen kann, dass es auf den einzelnen Sachverständigen ankommt, ob er es diesmal durchgehen lässt, oder eben nicht. Und diesmal könnte ja jemand anderes zuständig sein, der die Verschärfungen eben sehr ernst nimmt, auch wenn die Kriterien sich nicht geändert haben.

2. Februar 2022: Von T. Magin an Milo Manur
Ich bin rechtlich nicht sonderlich bewandert. Und Menschenverstand hilft in der Juristerei ja nur bedingt weiter. Aber wenn sich weder Gesetzes- noch die Aktenlage in den letzten Jahren geändert hat, warum sollte nun ein Bescheid negativ sein, der vorher positiv war?

Für die Antwort gibt‘s hier doch bestimmt Fachleute ;-)
3. Februar 2022: Von Mike G. an Milo Manur Bewertung: +1.00 [1]

Bei mir war es kein "ausflaggen" im eigentlichen Sinne, sondern ein Wechsel von UK nach Österreich kurz vor dem Brexit. Für die Übertragung des Medicals musste ich zwei ähnliche Formulare ausfüllen (1 x CAA, 1 x Austrocontrol). Da ich nicht auf das Formular der CAA aufmerksam gemacht wurde hat dies meinen Transferprozess extrem in die Länge gezogen. Mit Nachreichen des fehlenden Dokumentes war die Sache in 2 Wochen erledigt.

Wollte es nur erwähnt haben. Das Formular hieß: "Medical in confidence. Transfer of Medical Records as part of Licence Issue Transfer (SOLI) - Form SRG 1202 (SOLI) Issue 10, March 2019
Gegebenenfalls gibt es einen LBA counterpart...

Meine bescheidene Meinung zur ZÜP-Erneuerung: Lass es sein. Nicht aus Angst vor einer Verneinung Deiner sogenannten "Zuverlässigkeit", sondern allein aus Protest gegen dieses Zwangsregime. Werf diesem Bürokratiemonster kein Geld in den Rachen, nur um brav dem System zu genügen. Reines Systemgenügen übererfüllen wir bereits alle mehr als regelmäßig, wobei sich mein ganz individueller Gehorsam aus Einsicht nur selten einstellt. Wenn möglich, würde ich eher ein paar Wochen auf das Fliegen verzichten, als mich "freiwillig" dieser Behördenwillkür auszuliefern. Ist wie gesagt nur meine sehr persönliche und lebensgefärbte Meinung. Wer in meinen Worten Sarkasmus oder Resignation findet, darf beide behalten.

3. Februar 2022: Von ch ess an F. S.
Im Gegensatz zur vorherigen Version werden nach den Regeln nun nicht nur Verurteilungen, sondern auch eröffnete Verfahren herangezogen. Das bedeutet m.E., dass auch ein später wieder wingestelltes Verfahren zum Zeitpunkt der ZÜP Erhebung mitbetrachtet wird.
Ich sehe das als Verschärfung, dass dieses Verfahrensregister aktuell mitabgefragt wird.
3. Februar 2022: Von Milo Manur an Mike G.

Mike,

aber ist es nicht so, dass in beiden Fällen: ZÜP Auslaufen lassen oder ZÜP negativ zurückbekommen, das Luftamt dann dem LBA den Status meiner ZÜP mitteilt und es sich dann mit dem Ausflaggen für mich endgültig erledigt hat?

Im übrigen habe ich heute von Austrocontrol die Rückmeldung bekommen, dass aktuell in meinem Fall mit 6 Monaten Wartezeit zu rechnen ist. Ich würde das auch noch aushalten, dann wäre der Sommer halt gelaufen. Aber ich würde mein Schein immerhin behalten, wenn mein Argument mit dem LBA nicht wäre.

Was für eine erneute ZÜP spricht ist: Das vergehen ist nun mittlerweile sehr lange her. Es kam nichts neues dazu. Warum sollten Sie also heute plötzlich ihre Meinung ändern und es anders sehen. Ich denke ich würde in dem Fall sogar vor Gericht ziehen. Ich weiss nicht wie das Luftamt da argumentieren will.

3. Februar 2022: Von Bernhard Tenzler an Milo Manur

In der Vergangenheit gab es diese Meldekette nicht. Du könntest ja z.B. längst in den Bereich eines anderen RP verzogen sein...

Ob sich das LBA inzwischen von sich aus darum kümmert, weiss ich nicht.

Ich kenne einen Fall, wo der Ablauf der ZÜP erst nach Jahren aufgefallen ist, als diese im Rahmen einer ATO Tätigkeit vorgelegt werden musste.

insgesamt verbessert es natürlich auch Deinen Zuverlässigkeitseindruck nicht, wenn Du den Ablauftermin tatenlos verstreichen lässt.

ist also klassisches Risikomanagement :-)

4. Februar 2022: Von Mike G. an Milo Manur Bewertung: +1.00 [1]

Gem. Luftverkehrsgesetz § 4 (3) ist die Lizenz mit Nichtvorliegen der ZÜP zu entziehen. Folgende Frage wäre zu klären:

Kann eine vorhandene Lizenz auch ohne bestehende ZÜP an die neue lizenzführende Behörde übertragen werden oder legt das LBA es so aus, dass die Lizenz bis zum Vorliegen einer postiven ZÜP zurückgehalten wird.

Sofern Letzteres zutrifft würde es Dir auch nichts nützen, Zeit zu gewinnen und die ZÜP eine Woche vor Ablauf der aktuellen mit dem Ziel aufschiebender Wirkung neu zu beantragen. Ich denke diese Frage kann dir nur ein versierter Rechtsanwalt beantworten. An Deiner Stelle würde ich mir rechtliche Hilfe nehmen.

4. Februar 2022: Von Horst Metzig an Mike G.

Was ich immer noch nicht verstanden habe, es handelt sich um keine nationale deutsche Lizenz, sondern um eine Lizenz ausgestellt in der Europäischen Union. Auf welcher europäischen Rechtsgrundlage darf dann die EU Lizenz nach Ablauf der ZÜP entzogen werden?

4. Februar 2022: Von Mike G. an Horst Metzig Bewertung: +1.00 [1]

Europa ist kein Staat. Die Mitgliedsstaaten sind für die Ausstellung von Lizenzen zuständig (analog zu Führerscheinen). Demnach werden Gesetze und Regeln (weitgehend) in nationales Recht harmonisiert. In der Tat ist die ZÜP europarechtswidrig und die Bundesrepublik wurde 2014 und 2015 von der EU-Kommission gerügt. 2016 wurde dann ohne Ergebnis ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die damalige Bundesregierung eingeleitet. Trotz dieser Tatsachen erdreistete sich das Parlament, die ZÜP später sogar noch zu verschärfen. Gegebenenfalls findet sich einmal jemand, der vor dem europäischen Gerichtshof gegen die ZÜP vorgeht. Bis dahin können wir nur ausflaggen oder es hinnehmen.

5. Februar 2022: Von Peter Schneider an Milo Manur

Die ZÜP-Bewertung ist keine Angelegenheit nach Geschmack und Wellenschlag eines Sachbearbeiters.

Einmal erteilt, würde das so zu interpretieren sein, dass Deine Angelegenheit von vor 14 Jahren verjährt ist. Das kann nun nicht einfach wieder umgestoßen werden.

Antrag stellen, ZÜP-Regelung gilt damit als erfüllt und in Ruhe abwarten, wie bereits im tread gesagt wurde.

Ich spreche aus Erfahrung...!


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