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4. Februar 2022: Von Mike G. an Milo Manur Bewertung: +1.00 [1]

Gem. Luftverkehrsgesetz § 4 (3) ist die Lizenz mit Nichtvorliegen der ZÜP zu entziehen. Folgende Frage wäre zu klären:

Kann eine vorhandene Lizenz auch ohne bestehende ZÜP an die neue lizenzführende Behörde übertragen werden oder legt das LBA es so aus, dass die Lizenz bis zum Vorliegen einer postiven ZÜP zurückgehalten wird.

Sofern Letzteres zutrifft würde es Dir auch nichts nützen, Zeit zu gewinnen und die ZÜP eine Woche vor Ablauf der aktuellen mit dem Ziel aufschiebender Wirkung neu zu beantragen. Ich denke diese Frage kann dir nur ein versierter Rechtsanwalt beantworten. An Deiner Stelle würde ich mir rechtliche Hilfe nehmen.

4. Februar 2022: Von Horst Metzig an Mike G.

Was ich immer noch nicht verstanden habe, es handelt sich um keine nationale deutsche Lizenz, sondern um eine Lizenz ausgestellt in der Europäischen Union. Auf welcher europäischen Rechtsgrundlage darf dann die EU Lizenz nach Ablauf der ZÜP entzogen werden?

4. Februar 2022: Von Mike G. an Horst Metzig Bewertung: +1.00 [1]

Europa ist kein Staat. Die Mitgliedsstaaten sind für die Ausstellung von Lizenzen zuständig (analog zu Führerscheinen). Demnach werden Gesetze und Regeln (weitgehend) in nationales Recht harmonisiert. In der Tat ist die ZÜP europarechtswidrig und die Bundesrepublik wurde 2014 und 2015 von der EU-Kommission gerügt. 2016 wurde dann ohne Ergebnis ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die damalige Bundesregierung eingeleitet. Trotz dieser Tatsachen erdreistete sich das Parlament, die ZÜP später sogar noch zu verschärfen. Gegebenenfalls findet sich einmal jemand, der vor dem europäischen Gerichtshof gegen die ZÜP vorgeht. Bis dahin können wir nur ausflaggen oder es hinnehmen.


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