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2. Februar 2022: Von F. S. an Milo Manur

Was meinst Du eigentlich mit "nach der Verschärfung der ZüP"?

Zumindest nach dem was öffentlch bekannt ist, wurden die Kriterien für die ZüP nicht verschärft, sondern nur neue Datenquellen dazu genommen.
Wenn es um einen Schaverhalt geht, der bei Deiner letzten ZüP schon bekannt war (und das muss er ja, wenn es deswegen "hart an der Grenze war"), dann sollte sich nichts für Dich geändert haben.

2. Februar 2022: Von Milo Manur an F. S.

Hallo an beide, es könnte schon klappen, dass ich bis dahin ausgeflaggt bin. Es kann aber auch sein, dass Austrocontrol wie immer in Arbeit unter geht und es soch noch länger ziehen wird. Zumal das LBA scheinbar jetzt doch noch nicht alle Unterlagen vershickt hat.


Die Angst dass ich beim ersten mal die ZÜP bekommen hab und befürchte, dass ich es diesmal nicht bekommen könnte, liegt darin, dass ich mir vorstellen kann, dass es auf den einzelnen Sachverständigen ankommt, ob er es diesmal durchgehen lässt, oder eben nicht. Und diesmal könnte ja jemand anderes zuständig sein, der die Verschärfungen eben sehr ernst nimmt, auch wenn die Kriterien sich nicht geändert haben.

2. Februar 2022: Von T. Magin an Milo Manur
Ich bin rechtlich nicht sonderlich bewandert. Und Menschenverstand hilft in der Juristerei ja nur bedingt weiter. Aber wenn sich weder Gesetzes- noch die Aktenlage in den letzten Jahren geändert hat, warum sollte nun ein Bescheid negativ sein, der vorher positiv war?

Für die Antwort gibt‘s hier doch bestimmt Fachleute ;-)
3. Februar 2022: Von ch ess an F. S.
Im Gegensatz zur vorherigen Version werden nach den Regeln nun nicht nur Verurteilungen, sondern auch eröffnete Verfahren herangezogen. Das bedeutet m.E., dass auch ein später wieder wingestelltes Verfahren zum Zeitpunkt der ZÜP Erhebung mitbetrachtet wird.
Ich sehe das als Verschärfung, dass dieses Verfahrensregister aktuell mitabgefragt wird.
5. Februar 2022: Von Peter Schneider an Milo Manur

Die ZÜP-Bewertung ist keine Angelegenheit nach Geschmack und Wellenschlag eines Sachbearbeiters.

Einmal erteilt, würde das so zu interpretieren sein, dass Deine Angelegenheit von vor 14 Jahren verjährt ist. Das kann nun nicht einfach wieder umgestoßen werden.

Antrag stellen, ZÜP-Regelung gilt damit als erfüllt und in Ruhe abwarten, wie bereits im tread gesagt wurde.

Ich spreche aus Erfahrung...!


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